1.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. September 2005

über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3497)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/262/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 (A/39031) teilte Deutschland seine Absicht mit, im Rahmen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2) (nachstehend „multisektoraler Beihilferahmen 1998“) einen Investitionszuschuss zugunsten der Kronoply GmbH, Heiligengrabe (Brandenburg), (nachstehend „Kronoply“) zu gewähren. Die Beihilfe wurde unter der Nummer N 609/03 eingetragen.

(2)

Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (SG/D/200649) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern.

(4)

Mit Schreiben vom 19. März 2004 (A/32003) nahm Deutschland Stellung.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (A/33878) äußerte sich die Luther Menold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen von Kronoply. Diese Stellungnahme wurde am 19. November 2004 an Deutschland weitergeleitet (D/58277).

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Erste Anmeldung N 813/2000

(6)

Die vorliegende Entscheidung steht in Zusammenhang mit der Beihilfe N 813/2000, deren Gewährung zugunsten von Kronoply durch die Kommission genehmigt wurde.

(7)

Die Kommission genehmigte am 3. Juli 2001 (SG/D/289524) eine Bruttobeihilfeintensität von 31,5 Prozent zugunsten von Kronoply nach dem multisektoralen Beihilferahmen 1998 für den Bau einer Produktionsstätte für „Oriented Strand Boards“ (4) (nachstehend „OSB“) in Heiligengrabe, Brandenburg, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Die Beihilfeintensität wurde auf 3,5 Prozentpunkte unter der Beihilfehöchstintensität festgelegt, da der relevante Markt als schrumpfender Markt eingestuft wurde.

(8)

Die Kommission bewertete die drei Berichtigungsfaktoren für die Berechnung der Beihilfehöchstintensität nach Maßgabe des multisektoralen Beihilferahmens 1998. Für die Beihilfehöchstintensität ergab sich daraus ein Prozentsatz von 31,5 (Wettbewerbsfaktor 0,75, Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz – Arbeitsplätze“ 0,8 und Faktor „Regionale Auswirkungen“ 1,5). Die Beihilfe betrug somit 35,4 Mio. EUR (5).

(9)

Die Bestimmung des Wettbewerbsfaktors führte zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und Deutschland. Beide Seiten definierten aber den relevanten Markt als den für OSB und Sperrholzprodukte. Deutschland hatte anfangs Studien vorgelegt, aus denen hervorging, dass dieser Markt nicht im Schrumpfen begriffen war. Die Kommission zweifelte diese Studien an, da diese von einem außerordentlich starken Nachfragewachstum für das Jahr 2000 gegenüber den Vorjahren ausgingen. Nachdem wiederholt Informationen ausgetauscht worden waren, kürzte Deutschland die Intensität der gemeldeten Beihilfe von 35 auf 31,5 %:

•

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 (A/40955) teilte Deutschland seine Absicht mit, Kronoply im Rahmen des multisektoralen Beihilferahmens 1998 eine Beihilfe zu gewähren.

•

Am 3. Januar 2001 (D/56400) forderte die Kommission weitere Informationen an. Am 11. Januar 2001 kamen Vertreter der Bundesregierung, des Landes Brandenburg, des betreffenden Unternehmens und der Kommission zu einer Besprechung zusammen. Die Bundesregierung legte mit Schreiben vom 9. Februar 2001 (A/31359) und 20. Februar 2001 (A/31463) die angeforderten Informationen vor. Mit Schreiben vom 9. April 2001 (D/51511) richtete die Kommission weitere Fragen an Deutschland, die mit Schreiben vom am 21. Mai 2001 (A/34090) beantwortet wurden.

•

Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 (A/34812) gab Deutschland eine Kürzung der Beihilfeintensität von 35 auf 31,5 % bekannt.

•

Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (SG/D/289525) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie keine Einwände gegen die Beihilfe erhebe.

(10)

Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 (A/30013) beantragte Deutschland eine Änderung der Entscheidung der Kommission. Deutschland legte Beweise dafür vor, dass die prognostizierte Nachfragesteigerung 2000 tatsächlich eingetreten war und dass der Markt somit nicht schrumpfte. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 (D/50463) lehnte die Kommission eine Änderung ihrer früheren Entscheidung mit der Begründung ab, dass die Beihilfe auf der Grundlage einer korrekten Berechnung aller relevanten Faktoren bewertet worden sei. Die Kommission konnte im Einzelnen aus folgenden Gründen ihre Entscheidung nicht ändern: die Bewertung des Wettbewerbsfaktors stützte sich auf einer Gegenüberstellung der Entwicklung des beobachteten Verbrauchs des fraglichen Produkts und der Wachstumsrate der Herstellungsbranche insgesamt in den Jahren 1994 - 1999 und auf einer Prognose, die zum Zeitpunkt der Entscheidung korrekt war.

2.2.   Zweite Anmeldung N 609/2003

(11)

Mit der zweiten Anmeldung wurde versucht, durch die Gewährung einer weiteren Beihilfe von 3,5 % (umgerechnet 3 939 947 EUR) die zuvor abgelehnte höhere Intensität von 35 % zu erreichen.

(12)

Deutschland argumentierte, dass die Marktdefinition in der ersten Anmeldung N 813/2000 sachlich fehlerhaft war, und berief sich auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (nachstehend Verordnung (EG) Nr. 659/1999), nach dem eine Entscheidung unter folgender Bedingung widerrufen werden kann: „Die Kommission kann […] eine […] Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. …“

(13)

Während der relevante Markt in der ursprünglichen Anmeldung als der Markt für OSB und Sperrholz definiert war, ergab sich nach Angaben Deutschlands aus den neu vorgelegten Studien, dass es zutreffender wäre, den relevanten Markt als den Markt für OSB und nur bestimmte Sperrholzsegmente zu definieren. Der Markt würde nach dieser neuen Marktdefinition in dem betreffenden Zeitraum im Sinne von Ziffer 3.4 des multisektoralen Beihilferahmens 1998 nicht schrumpfen und daher müsste eine ungekürzte Beihilfeintensität von 35 % genehmigt werden.

2.3.   Beschluss zur Einleitung des Verfahrens

(14)

Die Kommission ist dem Ansuchen Deutschlands, den relevanten Markt auf der Grundlage einer anderen Definition substituierbarer Produkte auf den Markt für OSB und bestimmte Segmente von Sperrholz zu beschränken, nicht nachgekommen.

(15)

Die Kommission hielt eine Neubewertung des Marktes nicht für erforderlich, da zwei wichtige Elemente nicht gegeben waren, was zu erheblichen Zweifeln daran Anlass gab, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war:

•   Mangelnder Anreiz: Die Kommission hatte erhebliche Zweifel am Anreizeffekt der gemeldeten Beihilfe, weil die Investitionen bereits getätigt waren. Wenn die Beihilfe nicht als Anreiz wirkt, sind die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag bezüglich der Regionalentwicklung nicht anwendbar.

•   Mangelnde Notwendigkeit: Die Kommission hatte ernste Zweifel daran, dass Beihilfen für bereits getätigte Investitionen als notwendig für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag eingestuft werden könnten. Eine Beihilfeintensität von 31,5 % war im vorliegenden Fall als Anreiz zur Tätigung der Investition ausreichend.

3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(16)

Deutschland bestand weiterhin auf einer Neubewertung des Marktes durch die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999:

•

Die Beihilfe würde im Rahmen der „ Gemeinschaftsaufgabe: Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “gewährt werden, die die Kommission als Regionalbeihilferegelung genehmigt hat. Die Kommission sei daher lediglich zur Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Maßnahme den Bestimmungen der genehmigten Beihilferegelung entspricht und mit dem multisektoralen Beihilferahmen 1998 vereinbar ist. Da die mit der neuen Anmeldung bekannt gegebene Beihilfe diese Bestimmungen erfüllt, sei die Beihilfemaßnahme eindeutig eine Investitions und keine Betriebsbeihilfe.

•

Das Gericht erster Instanz bestätigte in seinem Beschluss vom 5. November 2003 in der Rechtssache T-130/02 (Kronoply / Kommission) (7), dass die Meldung einer zusätzlichen Beihilfe oder eine Änderung einer bereits genehmigten Beihilfe möglich sei. Somit könne die Kommission die zweite gemeldete Beihilfe nicht mit der Begründung als Betriebsbeihilfe einstufen, dass das Projekt bereits abgeschlossen sei. Andernfalls wäre die Möglichkeit der Anmeldung weiterer Beihilfemaßnahmen – die vom Gerichtshof bestätigt wurde - hinfällig.

4.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(17)

Kronoply beharrte auf dem Standpunkt, dass mehrere Anmeldungen für das gleiche Investitionsvorhaben möglich seien, und belegte dies mit Urteilen in verschiedenen Rechtssachen:

•

Das Gericht erster Instanz bestätigte in seinem Beschluss in der Sache Kronoply / Kommission  (8), dass eine weitere Beihilfe oder eine Änderung einer bereits genehmigten Beihilfe möglich sei: „ Zudem ist es den nationalen Behörden in keiner Weise verwehrt, ein Vorhaben anzumelden, mit dem einem Unternehmen eine weitere Beihilfe gewährt oder eine ihm bereits gewährte Beihilfe geändert werden soll. “

•

Dieser Standpunkt werde auch im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-212/00 (Nuove Industrie Molisane Srl / Kommission) (9) vertreten: „ […] die Entscheidung [der Kommission] [nimmt] den italienischen Behörden nicht die Möglichkeit, ein Vorhaben anzumelden, mit dem der Klägerin eine weitere Beihilfe gewährt oder die bereits gewährte Beihilfe geändert werden soll. “

(18)

Kronoply hob auch hervor, dass die Kommission die neue Anmeldung sachlich prüfen müsse, und führte im Wesentlichen zwei Gründe dafür an:

•

Die Kommission könne sich nicht auf die frühere Marktbewertung stützen, weil diese Bewertung auf einer sachlich falschen Marktdefinition beruhte.

•

Kronoply hätte nicht die Möglichkeit gehabt, die ursprüngliche Entscheidung der Kommission durch das Gericht prüfen zu lassen, weil seine Interessen nicht beeinträchtigt waren (10).

(19)

Kronoply bestritt den Mangel an Anreizen und führte dafür im Wesentlichen folgende Argumente an:

•

In Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (11) (nachstehend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“),ist angegeben, wie geprüft werden kann, ob ein Anreiz vorliegt. Er lautet: „ Außerdem müssen die Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird. “ Mit der Beantragung einer Beihilfe bei den nationalen Behörden vor Beginn des Vorhabens habe Kronoply diese Bedingung erfüllt. Daher böte die Beihilfe den erwünschten Anreiz und erfüllte das Kriterium der Notwendigkeit zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag.

•

Kronoply hatte stets eine Beihilfeintensität von 35 % beantragt. Die Minderung der Intensität der beantragten Beihilfe bedeutete nicht, dass keine weitere Beihilfe mehr nötig sei. Da das förmliche Verfahren bis zu 18 Monate in Anspruch nehmen könnte, war es für den Beihilfeempfänger vorteilhafter, sofort den Teil der Beihilfe entgegenzunehmen, dessen Rechtmäßigkeit bei der Kommission unbestritten war.

5.   WÜRDIGUNG

(20)

Nach Untersuchung der Stellungnahmen Deutschlands und von Kronoply bleibt die Kommission bei ihrem in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vertretenen Standpunkt, dass eine Neubewertung des Marktes nach dem multisektoralen Beihilferahmen 1998 nicht erforderlich ist, da zwei grundsätzliche Voraussetzungen bei der Beihilfe nicht erfüllt sind: die Anreizwirkung und die Notwendigkeit.

5.1.   Keine weiteren beihilfefähigen Investitionskosten im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen

(21)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorliegende Anmeldung N 609/03 (vom 22. Dezember 2003) als getrennte, zweite Anmeldung einer Beihilfe zugunsten von Kronopoly zu bewerten ist, durch die jedoch keine weiteren Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen bewirkt wird. Daher fallen keine zusätzlichen beihilfefähigen Kosten im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen an, mit denen die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe begründet werden könnte.

(22)

Die Kommission hatte mit ihrer Entscheidung SG (2001) D/289524 vom 3. Juli 2001 eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 35,4 Mio. EUR zugunsten von Kronoply genehmigt. Die Entscheidung beruhte auf den von Deutschland damals vorgelegten Angaben. Die Kommission beschloss, keine Einwände zu erheben, und genehmigte die Beihilfe so, wie sie letztendlich von Deutschland vorgeschlagen worden war. Die Entscheidung wurde von Deutschland und Kronoply akzeptiert. Die Beihilfe wurde daraufhin von den deutschen Behörden gewährt und Kronoply schloss am 31. Januar 2003 sein Investitionsvorhaben ab.

(23)

Erst achtzehn Monate nach der endgültigen Entscheidung der Kommission – und fast ein Jahr nach Beendigung des Investitionsvorhabens – legte Deutschland mit der Anmeldung vom 22. Dezember 2003 eine neue Marktdefinition vor und erklärte, dass es aufgrund neuer Studien zutreffender wäre, den relevanten Markt als den Markt für OSB und nur bestimmte Sperrholzsegmente zu definieren. Wie in dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bereits dargelegt wurde, wird die Kommission unter diesen Umständen ihre vorherige Entscheidung nicht revidieren. Die Kommission ist der Meinung, dass die Vorlage einer anderen Marktdefinition durch Deutschland nicht unter Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 subsumiert werden kann.

(24)

In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Kronoply / Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Mitgliedstaat eine weitere Beihilfe anmelden oder ein bereits genehmigtes Vorhaben oder gar verschiedene Tranchen einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Projekt ändern und die Kommission dies genehmigen kann, wenn für jede Tranche die Anreizwirkung und die Notwendigkeit nachgewiesen werden können. Deutschland meldete jedoch neben dem bereits abgeschlossenen Vorhaben keine weiteren Investitionsvorhaben von Kronoply an. Das zu finanzierende Vorhaben war außerdem ungefähr ein Jahr vor Anmeldung des neuen Beihilfevorhabens fertiggestellt worden. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass mit dieser zweiten Anmeldung einfach die vorher abgelehnte höhere Beihilfeintensität von 35 % erreicht werden sollte, ohne dass zusätzliche beihilfefähige Kosten anfallen, für die eine Beihilfe in Höhe von 3 936 947 EUR genehmigt werden könnte, und ohne dass eine Anreizwirkung oder eine Notwendigkeit vorliegt.

(25)

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96 (Bundesrepublik Deutschland / Kommission) (12) dargelegt hat, muss die Kommission eine solche Beihilfe als Betriebsbeihilfe einstufen, da sie gewährt wird, ohne dass von den Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird und sie zur Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Betriebe bestimmt ist.

5.2.   Anreizeffekt

(26)

Zwar ist die Kommission der Meinung, dass mit diesen Anmerkungen hinreichend gezeigt wurde, dass die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu keiner neuen Investition führen wird und keine Anreize bieten wird, doch möchte sie zur Beantwortung der Stellungnahmen von Deutschland und Kronopoly auf den Begriff der Anreizwirkung noch näher eingehen.

5.2.1.   Investitionsprozess

(27)

Betriebliche Investitionen sollten als dynamischer Prozess betrachtet werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Ex-ante- und der Ex-post-Phase:

•

Unternehmen treffen ex ante die Entscheidung, ob sie eine Investition tätigen, in dem sie ihre Berechnungen auf die erwarteten Einnahmen und Kosten des Projekts stützen. Liegt der erwartete Ertrag aus dem Investitionsprojekt über der erforderlichen Ertragsrate, werden sie das Vorhaben in Angriff nehmen. Eine Regionalbeihilfe sollte Anreiz dazu bieten, dass Unternehmen ihr Verhalten ändern und in Regionen investieren, in denen sie sonst nicht investieren würden.

•

Wenn die Investition einmal getätigt ist, ist dies ex post schwer rückgängig zu machen, weil ein erheblicher Teil der Investition in bestimmte Anlagen fließt, die nicht ohne weiteres an einen anderen Standort verlagert werden können. Durch den Verkauf solcher Anlagen würde der Veräußerer einen Teil des Investitionskapitals verlieren.

5.2.2.   Ex-ante-Bewertung der Anreizwirkung auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen

(28)

In Ziffer 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen wird folgender Test zur Prüfung angewendet, ob die Beihilfe eine Anreizwirkung hat: der Beihilfeempfänger muss den Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt haben. Ist dies der Fall, geht die Kommission davon aus, dass eine Anreizwirkung vorliegt.

(29)

In ihren Anmerkungen vertraten Deutschland und Kronoply die Meinung, dass die Voraussetzungen in Ziffer 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllt seien, da Kronoply den Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt hatte.

(30)

Durch den Test in Ziffer 4.2 soll versucht werden, die Anreizwirkung zu überprüfen, ohne die Investition zu sehr herauszuzögern. Eine umfassende Untersuchung aller wirtschaftlichen Aspekte der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers könnte sich als sehr schwierig oder zeitaufwändig erweisen und dadurch die Investition und die wirtschaftliche Entwicklung der Region behindern.

(31)

Ausschlaggebend bei der Bewertung der Anreizwirkung der zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 3,5 %, ist, ob die Differenz zwischen den 31,5 % und den 35 % für die Anreizwirkung einen Unterschied machte und die Investitionsentscheidung von Kronoply beeinflusste:

•

Kronoply konnte vor der Investition nicht wissen, wie hoch die Beihilfe letztendlich sein würde, da die Bewertung der Berichtigungsfaktoren im multisektoralen Beihilferahmen 1998 in das Ermessen der Kommission gestellt wird. Kronoply war also nicht sicher, ob ihm eine Beihilfeintensität von 31,5 % oder von 35 % gewährt werden würde. Daher ging das Unternehmen davon, dass die erwartete Intensität je nach der Wahrscheinlichkeit der beiden möglichen Ergebnisse zwischen diesen beiden Werten anzusiedeln sein werde. Kronoply stützte seine Investitionsentscheidung auf den erwarteten Beihilfebetrag.

•

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich Kronoply für die Investition entschied, obwohl die genaue Höhe der Beihilfe oder die Beihilfeintensität nicht feststand. Außerdem hat das Unternehmen die Investition abgeschlossen, nachdem eine Beihilfeintensität von 31,5 % bewilligt wurde. Kronoply war daher offensichtlich bereit, das Risiko einer Beihilfeintensität von nur 31,5 % auf sich zu nehmen.

•

Die Tatsache an sich, dass Kronoply die Voraussetzung in Ziffer 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllte, bedeutet daher nicht unbedingt, dass der Erwartungswert dieser zusätzlichen 3,5 Prozentpunkte eine Anreizwirkung hatte.

5.2.3.   Ex-post-Bewertung der Anreizwirkung auf der Grundlage der Fakten

(32)

Anstatt noch weiter auf die Ex-ante-Entscheidung von Kronoply einzugehen, hält es die Kommission für sinnvoller, sich auf die Fakten zu stützen. Offensichtlich entschied sich Kronoply für die Investition und führte seine Tätigkeiten auch weiter, nachdem dem Unternehmen lediglich eine Beihilfeintensität von 31,5 % bewilligt wurde. Das Investitionsvorhaben wurde wie ursprünglich geplant fertiggestellt. Kronoply hat sein Investitionsvorhaben auch angesichts der geringeren Beihilfeintensität nicht angepasst.

(33)

Kronoply wird sein Verhalten nicht ändern, ganz gleich ob das Unternehmen eine weitere Beihilfe erhält oder nicht: Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine weitere Beihilfe Kronoply zu einer Erhöhung der Produktion oder Ausweitung der Produktionsanlagen veranlassen wird. Da die Investitionen bereits getätigt sind, gibt es auch keinen Anlass für die Befürchtung, dass Kronoply die Produktion einstellen wird, falls es keine weitere Beihilfe erhält.

(34)

Daher ist die Kommission zum Ergebnis gelangt, dass die Gewährung einer Beihilfe von weiteren 3,5 % keine Anreizwirkung hätte.

(35)

Wie in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bereits dargelegt, müssen Beihilfen als Anreize wirken, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag beitragen sollen. Wurde die Investition wie in diesem Fall bereits getätigt, schafft die Beihilfe keinen solchen Anreiz und führt nicht zu Neuinvestitionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Daher kann die Kommission die Beihilfe nicht durch eine Erhöhung der Neuinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag rechtfertigen. Die Kommission kommt wieder zu dem Ergebnis, dass die zusätzliche Beihilfe von 3 936 947 EUR eine Betriebsbeihilfe ist.

5.3.   Notwendigkeit der Beihilfe

(36)

Bezüglich der Erklärungen in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich das Prinzip der Notwendigkeit unmittelbar aus dem Konzept der Kontrolle der staatlichen Beihilfen ergibt. Die Kommission kann eine Beihilfe nur dann als mit Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vereinbar erklären, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der genannten Ziele beiträgt, die das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen durch eigene Maßnahmen nicht erreichen könnte. Das entspricht der gängigen Praxis der Kommission, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insbesondere in seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris / Kommission) (13) bestätigt wurde.

(37)

Wie in den Randnummern 26 bis 35 ausgeführt, gibt die geplante Beihilfe keinen Anreiz für eine Neuinvestition oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Sie verlangt vom Beihilfeempfänger weder eine Gegenleistung noch einen Beitrag zu einem Ziel gemeinsamen Interesses. Daher geht es hier um eine Betriebsbeihilfe zur Deckung der laufenden Kosten, die Kronoply normalerweise selbst tragen müsste.

(38)

Ziffer 4.15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen verbietet im Normalfall Betriebsbeihilfen. Derartige Beihilfen können aber ausnahmsweise in Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen, gewährt werden, wenn sie i) aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ii) ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Deutschland hat weder Angaben über etwaige Nachteile vorgelegt noch gezeigt, wie die weitere Beihilfe zur Regionalentwicklung beitragen soll.

(39)

Aus den Fakten geht hervor, dass eine weitere Beihilfe nicht notwendig ist, da Kronoply entschieden hat, seine Tätigkeit auch fortzusetzen, nachdem nur die geringere Beihilfeintensität von 31,5 % bewilligt wurde. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsbetrieb von Kronoply rentabel ist oder dass das Unternehmen jedenfalls nicht auf weitere Beihilfen angewiesen ist. Jede weitere Beihilfe in dieser Phase wäre für Kronoply ein unerwarteter Gewinn.

(40)

Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe in diesem Fall auch deswegen nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag vereinbar ist, weil sie für die regionale Entwicklung nicht erforderlich ist.

(41)

Abschließend wird untersucht, ob die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die Beihilfe anwendbar sind:

•

Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder zur Überwindung der Teilung Deutschlands sind in diesem Fall nicht anwendbar.

•

Auch kann die Beihilfe nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands angesehen werden. Ebenso wenig ist sie zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag bestimmt.

•

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sieht die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, zu genehmigen. Da die Beihilfe wegen mangelnder Anreizwirkung und mangelnder Notwendigkeit als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag unvereinbar eingestuft wurde, kann sie aus den gleichen Gründen auch nicht als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar erklärt werden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(42)

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Da die Beihilfe weder als Anreiz wirkt noch notwendig ist, kommt keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag zur Anwendung. Die Beihilfe ist daher eine unzulässige Betriebsbeihilfe und darf nicht gewährt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3 936 947 EUR, die Deutschland gemäß der Anmeldung N609/2003 zugunsten der Kronoply GmbH zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2005.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 258 vom 20. 10. 2004, S. 12.

(2)   ABl. C 107 vom 7. 4. 1998, S. 7.

(3)  siehe Fußnote 2.

(4)  OSB ist ein Plattenwerkstoff für den Bau, der aus drei Schichten von so genannten „Strands“ (langen Holzsträngen) hauptsächlich aus Kiefernholz besteht. OSB wird im Holzrahmenbau und insbesondere zur Sanierung und Renovierung alter Gebäude, im Fertighausbau und in der Verpackungsindustrie verwendet.

(5)  bestehend aus einer Investitionsbeihilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von 19,92 Mio. EUR, die auf der Grundlage des 29. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gezahlt wurde, sowie einer Investitionszulage auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes von 1999 in Höhe von 15,48 Mio. EUR.

(6)   ABl. L 83 vom 27. 3. 1999, S. 1; geändert durch die Beitrittsakte 2004.

(7)  Slg.2003, S. II-4857.

(8)  siehe Fn 7, Rdnr. 50.

(9)  Slg. 2002, S. II-347, Rdnr. 47.

(10)  siehe Fn 9, Rdnr. 41.

(11)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(12)  Slg. 2000, S. I-8237, Rdnr. 48.

(13)  Slg. 1980, S. 2671.