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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2588 |
3.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2588 DES RATES
vom 10. September 2024
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (1) (im Folgenden „Abkommen“), das durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 15. April 2008 in Kraft getreten. Das Protokoll dazu, das die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festlegt, lief am 14. Juni 2024 aus. |
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(2) |
Am 14. Februar 2024 hat der Rat einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Guinea-Bissau über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen, erlassen. |
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(3) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zur Durchführung des Abkommens ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029) (im Folgenden „Protokoll“) am 16. Mai 2024 paraphiert. |
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(4) |
Ziel des Protokolls ist es, Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus zu ermöglichen und es der Union und Guinea-Bissau zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. |
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(5) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. |
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(6) |
Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Guinea-Bissaus und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, baldmöglichst in Kraft treten. |
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(7) |
Das Protokoll sollte daher ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden. |
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(8) |
Im Einklang mit den Verträgen wird die Kommission die Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses sicherstellen. |
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(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 27. August 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029) (4) (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Artikel 2
Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.
(2) Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(4) Der Wortlaut des Protokolls ist in ABl. L, 2024/2589, 3.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/2589/oj, veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2588/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)