31972D0480

72/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.992 - WEA-Filipacchi Music S.A.) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/12/1972 S. 0052 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.992 - WEA-Filipacchi Music S.A.) (Nur der französische Text ist verbindlich) (72/480/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 20. Juli 1972, ein Verfahren von Amts wegen gegen die WEA-Filipacchi Music S.A. in Paris und 18 Schallplatten-Groß und -Einzelhändler einzuleiten;

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 4. Dezember 1972 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt 1. Das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. versandte am 7. Februar 1972 an seine wesentlichen Abnehmer ein Rundschreiben folgenden Inhalts:

"Unsere Gesellschaft, ein Tochterunternehmen des Konzerns KINNEY U.S., hat allein die Möglichkeit, die Erzeugnisse mit folgenden Warenzeichen, die in Frankreich vertrieben werden, unmittelbar in eine gewisse Anzahl von vorbehaltenen Ländern zu exportieren:

ATLANTIC

ATCO

BEARSVILLE

CAPRICORN

COTILLON

ELEKTRA

REPRISE

ROLLING STONES

WARNER BROS

Da wir allein ausschließlich Berechtigte zur Benutzung des Warenzeichens für die gegenwärtigen vorbezeichneten Etiketten oder die zukünftigen sind, deren Vertrieb in unseren Katalog aufgenommen werden wird, müssen wir garantieren, daß kein Export durch Dritte vorgenommen wird. Unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht nur gegenüber unseren Lizenzgebern sondern auch gegenüber den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften zwingen uns, Sie zu dem Zwecke zu unterrichten, jeden Irrtum zu vermeiden.

Wir wären Ihnen dankbar, uns den Empfang zu bestätigen, indem Sie uns eine Kopie des vorliegenden Schreibens mit Ihrer Unterschrift und dem Stempel Ihres Hauses zurücksenden."

2. Die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten 18 Groß- und Einzelhändler schickten teils sofort, teils nach einer Mahnung durch ein zweites Rundschreiben vom 24. Februar 1972 die Kopien unterzeichnet und mit ihrem Firmenstempel versehen zurück. Einige Händler antworteten nicht, mindestens drei machten unmittelbar nach Erhalt des ersten Rundschreibens den Directeur commercial von WEA-Filipacchi Music S.A. darauf aufmerksam, daß sie eine Unterzeichnung deswegen ablehnten, weil sie sonst eine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Vereinbarung schließen würden.

3. Das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. bezweckte mit diesem Rundschreiben, Exporte von Schallplatten in andere Länder, insbesondere aber nach Deutschland zu verhindern. Die von ihm in Frankreich für 14,31 ffrs (ausschließlich Mehrwertsteuer) verkauften Platten der gängigen Preisklasse U werden nämlich von dem zum selben Konzern gehörenden Unternehmen WEA-GmbH in Hamburg auf dem deutschen Markt für DM 14,27 (ebenfalls ausschließlich Mehrwertsteuer) vertrieben. Beide Unternehmen gewähren ihren Abnehmern auf diese Preise Mengenrabatte bis zu 10 %.

Der Preisunterschied von ffrs 14,31 zu DM 14,27 (gleich zur Zeit ca. ffrs 22,63) veranlasste französische Händler zu Exporten nach Deutschland. Das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. bezweckte die Verhinderung dieser Exporte und die Aufrechterhaltung des höheren Preisniveaus in Deutschland. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

4. Das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. hatte in seinem letzten Geschäftsjahr vom 1. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1972 einen Umsatz von ffrs 23 707 000,-. Es vertreibt nur Schallplatten mit leichter Unterhaltungmusik, insbesondere mit sogenannter Pop-Musik. Es hat auf diesem Gebiet deswegen eine besonders starke Stellung, weil es erfolgreiche Künstler, wie zum Beispiel die Rolling Stones, Frank Sinatra, Frank Zappa und andere ausschließlich an sich bindet. Es gehört zu 51 % dem amerikanischen Unternehmen Warner Bros Inc., dessen Dachgesellschaft die Warner Communication Inc. in New York mit einem Jahresumsatz von ca. 373 Millionen US-Dollar ist. 39 % des Aktienkapitals besitzt die Banque Rothschild.

II. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz I des EWG-Vertrags 1. Das Rundschreiben vom 7. Februar 1972 und die durch Unterschrift und Firmenstempel hierauf erteilte Einverständniserklärung der 18 Händler stellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift dar. Unterschrift und Firmenstempel sind insbesondere nicht, wie WEA-Filipacchi Music S.A. und einige der betroffenen Händler vortragen, blosse Empfangsbestätigungen. a) Das Rücksenden einer unterzeichneten Kopie stellt im Geschäftsverkehr regelmässig eine Einverständniserklärung mit dem Inhalt dar ; eine blosse Empfangsbestätigung wird durch Einschreibebrief herbeigeführt.

b) Einige Händler lehnten die Unterzeichnung mit der Begründung ab, daß diese ein nach Gemeinschaftsrecht verbotenes vertragliches Exportverbot herbeiführen würde.

c) Der Wortlaut des Rundschreibens "... wir müssen garantieren, daß kein Export durch Dritte vorgenommen wird" spricht eindeutig dafür, daß diese "Dritten" die in Frankreich ansässigen Händler sind, die nach dem Willen von WEA-Filipacchi Music S.A. nicht exportieren sollen. Diese Auslegung wird von dem Unternehmen Société Centrale de Distribution in Clermont-Ferrand bestätigt.

d) Schließlich haben die Feststellungen der Kommission ergeben, daß die in dem Rundschreiben angeführten "vertraglichen Verpflichtungen nicht nur gegenüber unseren Lizenzgebern, sondern auch gegenüber den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften" einen unbegründeten Vorwand darstellen, die Händler zur Einverständniserklärung zu einem Exportverbot zu veranlassen. Eine Einflußnahme von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften hat nicht stattgefunden und der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. und seiner Muttergesellschaft vom 1. Juli 1971 enthält keine Klausel, nach der WEA-Filipacchi Music S.A. verpflichtet wäre, den Export der von ihm in Frankreich vertriebenen Schallplatten durch Dritte zu verhindern.

2. Diese Vereinbarungen bezwecken die Verhinderung von Exporten der von WEA-Filipacchi Music S.A. in Frankreich vertriebenen Schallplatten in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, insbesondere nach Deutschland. Sie bezwecken demnach eine Einschränkung des Wettbewerbs, den französische Händler mit diesen Platten durch Exporte nach Deutschland betreiben könnten.

3. Entgegen der von WEA-Filipacchi Music S.A. vertretenen Auffassung handelt es sich nicht um einen blossen Versuch eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1, sondern um eine vollendete Zuwiderhandlung. Diese ist bereits dann gegeben, wenn durch eine Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird ; Wirkungen brauchen hierzu noch nicht einzutreten. Der Einwand, die Vereinbarungen hätten keine Wirkungen gehabt, unter anderem auch deswegen nicht, weil WEA-Filipacchi ihre Durchführung nicht mit Sanktionen gegen solche Händler erzwungen hätte, die weiterhin exportiert hätten, ist im vorliegenden Falle nur für die Höhe der Geldbusse erheblich.

4. Die Einschränkung des Wettbewerbs fällt entgegen der Behauptung von WEA-Filipacchi Music S.A. nicht unter die Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung (1), da der Umsatz des Konzerns, zu dem WEA-Filipacchi Music S.A. gehört, 15 Millionen Rechnungseinheiten bei weitem überschreitet (vergl. Abschnitt II Ziffer 3 der genannten Bekanntmachung).

5. Der Anteil des Marktes für Schallplatten insgesamt, den WEA-Filipacchi Music S.A. innehat, ist für die Beurteilung der vorliegenden Einschränkung des Wettbewerbs deswegen ohne Belang, weil es einen einheitlichen Markt für klassische, Unterhaltungs- und Pop-Musik nicht gibt.

6. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß die Schallplatten, die Gegenstand der Vereinbarung sind, die Darbietung von ausschließlich an WEA-Filipacchi Music S.A. oder andere Unternehmen desselben Konzerns gebundenen Künstlern wiedergeben. Die Darbietungen erfolgreicher Künstler sind individuell und auf Grund ihrer Eigenschaften mit Darbietungen anderer Künstler nicht als gleichartig anzusehen.

7. Die Einschränkung des Wettbewerbs ist deswegen auch spürbar. (1)ABl. Nr. C 64 vom 2.6.1970, S. 1.

8. Die Exportverbote sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen ; sie errichten zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen Frankreich und Deutschland, künstliche Schranken für den Handel mit Schallplatten ; sie beeinflussen damit unmittelbar den Handelsstrom zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes nachteilig sein kann.

III. Unanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags 1. Eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 kann schon deswegen nicht abgegeben werden, weil die Exportverbote nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet worden sind.

2. Die Exportverbote fallen auch nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17, da sie die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

3. Artikel 85 Absatz 3 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

IV. Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

Nach Artikel 3 Absatz 1 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags festgestellt hat, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Soweit sich die 18 in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Händler gebunden haben, die von WEA-Filipacchi Music S.A. in Frankreich vertriebenen Schallplatten nicht zu exportieren, ist es zur Herstellung des freien Wettbewerbs ausreichend, die Beteiligten zu verpflichten, die Exportverbote aufzuheben und sich in Zukunft nicht mehr entsprechend diesen zu verhalten.

V. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17

Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn v.H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 1. Das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. hat vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Nach den Feststellungen der Kommission haben mindestens drei französische Händler das Unternehmen darauf aufmerksam gemacht, daß das Exportverbot gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst. Trotzdem hat das Unternehmen mit Rundschreiben vom 24. Februar 1972 alle diejenigen Händler gemahnt, die die Unterzeichnung der Vereinbarung auf Grund des ersten Rundschreibens vom 7. Februar 1972 abgelehnt hatten.

2. Exportverbote stellen eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags dar, da sie die Entstehung eines einheitlichen Marktes verhindern. Dies ist seit der Entscheidung der Kommission vom 23. September 1964 im Einzelfall Grundig/Consten (1) und seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 (2) bekannt.

3. Bei der Festsetzung der Geldbusse sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: a) Zwischen dem Beginn der Zuwiderhandlung durch Versendung des Rundschreibens vom 7. Februar 1972 bis zur endgültigen Aufdeckung des Verstosses durch eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 am 28. Juni 1972 ist nicht viel Zeit verstrichen. Die erst durch diese Entscheidung herbeigeführte Beendigung der Zuwiderhandlung beruht aber nicht auf einem freiwilligen Entschluß des Unternehmens WEA-Filipacchi Music S.A., sondern auf dem Eingreifen der Kommission.

b) Nach den Feststellungen der Kommission hat WEA-Filipacchi Music S.A. Unternehmen, die die Unterzeichnung des Rundschreibens vom 7. Februar 1972 abgelehnt haben, nicht mit wirtschaftlichen Sanktionen belegt. Die Zurückhaltung von WEA-Filipacchi Music S.A. beruht darauf, daß französische Händler schon im Februar 1972 auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hingewiesen haben. Eine wirtschaftliche Sanktion gegen einen solchen Händler hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Beschwerde gegen WEA-Filipacchi Music S.A. gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zur Folge gehabt.

4. Aus diesen Gründen erscheint es der Kommission angemessen, im vorliegenden Falle gegen WEA-Filipacchi Music S.A. eine Geldbusse in Höhe von 60 000 (sechzigtausend) Rechnungseinheiten festzusetzen - (1)ABl. Nr. 161 vom 20.10.1964, S. 2545/64. (2)ABl. Nr. 170 vom 29.9.1966, S. 3015/66.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird festgestellt, daß die durch das Rundschreiben vom 7. Februar 1972 und die Einverständniserklärungen der 18 in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Händler zustande gekommenen Exportverbote für Schallplatten des Unternehmens WEA-Filipacchi Music S.A. Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen.

Artikel 2

Die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden verpflichtet, diese Zuwiderhandlungen abzustellen.

Artikel 3

(1) Gegen das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A. wird eine Geldbusse in Höhe von 60 000 (sechzigtausend) Rechnungseinheiten festgesetzt ; das sind 333 251 (dreihundertdreiunddreissigtausendzweihunderteinundfünfzig) französische Franken.

(2) Diese Entscheidung stellt hinsichtlich des Unternehmens WEA-Filipacchi Music S.A. einen nach Maßgabe des Artikels 192 des EWG-Vertrags vollstreckbaren Titel dar.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen WEA-Filipacchi Music S.A., Paris, und an folgende Händler gerichtet: 1. COGEDEP, Paris,

2. S.A. d'Exploitation des Éts Gavelle et Cie, Discobole, Paris,

3. F.N.A.C. S.A., Paris,

4. Au Bon Marché, Paris,

5. Au Printemps, Paris,

6. Magenta Musique, Paris,

7. Codimusic S.A., Avignon,

8. S. Wolf, Straßburg,

9. C.M.N., Comptoir Musical de Normandie, Roün,

10. Éts Discoparade, Somain,

11. Disco-Centre A. Tessanne, Clermont-Ferrand,

12. Instruments Claude Ridel, Cän,

13. Desforges et Co. S.A., Le Havre,

14. Société Centrale de Distribution, Matériel Radio Télévision, Clermont-Ferrand,

15. Éts ERBEL, Bordeaux,

16. D.E.M. Grossiste Disques, Nizza,

17. Éts Teleglobe, Lyon,

18. Maison Raphaël, Marseille.

Brüssel, den 22. Dezember 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT