12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

in Bezug auf die quelloffene Lizenzierung der Software der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei für das integrierte Fischereidatenmanagement

(2016/C 252/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 19. September 2001 (PV1536), den Generaldirektoren und Dienststellenleitern die Befugnis der Entscheidung darüber zu übertragen, ob es notwendig ist, Rechte, die aus den unter ihrer Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten oder Programmen resultieren, zum Schutz anzumelden, diesbezügliche Lizenzen zu erteilen, Rechte zu erwerben oder zu übertragen, darauf zu verzichten oder sie aufzugeben, und den Generaldirektoren die diesbezügliche administrative Durchführungsbefugnis zu übertragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei) hat auf der Grundlage des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) — FLUX — im Rahmen der Softwarereihe für das integrierte Fischereidatenmanagement (IFDM) verschiedene Informationssysteme für den elektronischen Austausch von Daten entwickelt.

(2)

Die derzeitige IFDM-Softwarereihe (im Folgenden die „Software“) enthält folgende Informationssysteme: FLUX Übertragungsmittel für den Austausch von elektronischen Meldungen gemäß dem UN/CEFACT-Standard, das Schiffsüberwachungssystem (VMS) der Union zur Überwachung von Schiffspositionen, für das die GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei drei Module entwickelt hat (bezogen auf Raum, Berichterstattung und USM), sowie das VMS-ERS-System, mit dem das VMS durch Funktionen für die Visualisierung von elektronischen Fischereilogbüchern im UN/CEFACT Format erweitert wird.

(3)

Die quelloffene Lizenzierung der Software könnte den Weg für eine weltweite Harmonisierung des Austauschs von Fischereidaten ebnen und Kosteneinsparungen ermöglichen. Daher wird die Verteilung der Softwareinstrumente den Mitgliedstaaten, Drittstaaten und regionalen Fischereiorganisationen sowie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zugänglich gemacht.

(4)

Die GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei als für die Entwicklung und Pflege der Software verantwortliche Generaldirektion und gleichzeitig zuständig für die verwaltungstechnische Durchführung von Beschlüssen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums hält die quelloffene Lizenzierung der Software für angemessen und geeignet.

(5)

Um die Software zu verbreiten, ihre Nutzung zu fördern und eine Monopolisierung zu vermeiden, wird die Software unter den Lizenzbedingungen für quelloffene Software veröffentlicht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für die Verteilung der Software können im Hinblick auf ihre Verwendung, Vervielfältigung, Entwicklung und weitere Verbreitung nicht exklusive Bedingungen für eine quelloffene Lizenzierung angewandt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für alle künftigen Versionen oder neue Versionen dieser Software.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor