81/949/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 1981, mit der festgestellt wird, daß die Geräteeinheit ,,I.P.M. - RBC Velocity Tracking Correlator, model 102; Ü Video Photometric Analyzer, model 204; Ü Video Time Code Generator, model 710" und ,,COHU - Self - Contained TV Camera, model 4410" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 347 vom 03/12/1981 S. 0029 - 0029
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 1981, mit der festgestellt wird, daß die Geräteeinheit "I.P.M.-RBC Velocity Tracking Correlator, model 102 ; - Video Photometric Analyzer, model 204 ; - Video Time Code Generator, model 710" und "COHU-Self-Contained TV Camera, model 4410" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/949/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte-Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 7. April 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte "I.P.M.-RBC Velocity Tracking Correlator, model 102 ; - Video Photometric Analyzer, model 204 ; - Video Time Code Generator, model 710" und "COHU-Self-Contained TV Camera, model 4410", die zu Forschungszwecken auf dem Gebiet der Mikrozirkulation in lebenden Geweben und insbesondere bei der Skelettmuskulatur und im Gehirn zur Messung der Blutflußgeschwindigkeit in verschiedenen Gefässen sowie zur Messung des Gefäßdurchmessers unter verschiedenen Bedingungen verwendet werden soll, als eine Einheit von Geräten mit wissenschaftlichem Charakter gelten und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 25. September 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine aus folgenden Geräten bestehende Einheit handelt : Synchronisations-Korrelator, photometrisches Analysegerät, Zeitkodegenerator und eine besonders hergerichtete Fernsehkamera. Die technischen Merkmale dieser Geräteeinheit wurden auf das beabsichtigte Forschungsvorhaben besonders ausgerichtet, so daß es sich um eine für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignete Einheit handelt. Ausserdem werden vergleichbare Geräteeinheiten überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Geräteeinheit ist somit als wissenschaftlich anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräteeinheiten von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, die Geräteeinheit von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geräteeinheit "I.P.M.-RBC Velocity Tracking Correlator, model 102 ; - Video Photometric Analyzer, model 204 ; - Video Time Code Generator, model 710" und "COHU-Self-Contained TV Camera, model 4410", die Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 7. April 1981 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. November 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.