83/281/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/160/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 151 vom 09/06/1983 S. 0053 - 0053
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Mai 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/160/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (83/281/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf den Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 22. März 1983 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG den Königlichen Erlaß vom 10. Februar 1983 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1980 betreffend einige Durchführungsmaßnahmen zu dem Gesetz vom 3. Mai 1971 zur Förderung der Sanierung von Landwirtschaft und Gartenbau mitgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1983 die in Belgien bestehende Regelung zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Die in dem genannten Königlichen Erlaß vom 10. Februar 1983 vorgesehenen Änderungen der bestehenden Betriebsbeendigungsregelung entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Belgien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der mit dem Königlichen Erlaß vom 10. Februar 1983 vorgenommenen Änderungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 25. Mai 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9. (2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37.