12.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3528)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/848/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. Juli 2006 meldete Italien sein Vorhaben an, dem Unternehmen NGP S.p.A. (im Folgenden „NGP“) eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Die Anhänge, die in der Anmeldung fehlten, wurden mit Schreiben vom 28. Juli 2006 übermittelt. Die Kommission hatte zuvor drei Beschwerden erhalten, denen zufolge die Beihilfe, die Italien NGP zu gewähren beabsichtigte, nachteilige Auswirkungen auf den Markt für synthetische Spinnfasern hätte.

(2)

Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 22. August 2006 um ergänzende Informationen, die Italien mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelte. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 forderte die Kommission weitere Angaben an, die Italien mit Schreiben vom 7. März 2007, das am 8. März bei der Kommission registriert wurde, vorlegte.

(3)

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 übermittelte Italien seine Stellungnahme im Zuge des vorgenannten Verfahrens. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 ergänzende Informationen an, die Italien mit Schreiben vom 23. November 2007 übermittelte. Am 13. Dezember 2007 kamen Vertreter Italiens und der zuständigen Dienststellen der Kommission zusammen. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 erneut ergänzende Auskünfte an; Italien antwortete mit Schreiben vom 25. Februar 2008. Italien übermittelte eine weitere endgültige Stellungnahme mit E-Mail vom 22. Mai 2008.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(6)

Die Kommission erhielt diesbezügliche Stellungnahmen von den Beteiligten. Diese Stellungnahmen wurden Italien übermittelt, und Italien wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Anmerkungen zu machen, die mit Schreiben vom 21. September 2007 bei der Kommission eingingen.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Beihilfeempfänger

(7)

Laut Anmeldung wird die Beihilfe NGP gewährt, einem Unternehmen mit Sitz in Acerra in der Region Kampanien. NGP wurde im Februar 2003 durch Auslagerung der Produktion von Polyesterpolymeren (Polymerisation) aus dem Unternehmen Montefibre gegründet, das ebenfalls in Acerra ansässig ist und Polyesterfasern herstellt. Polyesterpolymere sind ein Zwischenprodukt, das unter anderem zur Herstellung von Polyesterfasern verwendet wird.

(8)

Das Anlagevermögen von NGP umfasst zwei Produktionsanlagen und eine Wärmekraftanlage, einige Nebenanlagen und ein Forschungszentrum. In der ersten Produktionsanlage wurde das Zwischenprodukt Dimethylterephtalat (DMT) hergestellt. DMT war der Ausgangsstoff für die zweite Produktionsanlage, die Polymerisationsanlage, mit der zum einen Flüssigpolymere für die Produktionsanlage von Montefibre und zum anderen Polymergranulat für den freien Markt hergestellt wurden.

(9)

Die Polymerisationsanlage umfasste die beiden Produktionslinien CP1, CP2 und die 2003 eingerichtete Produktionslinie CP3. Italien hatte Regionalbeihilfen in Höhe von 13,7 Mio. EUR für die Investitionen in die Polymerisationsanlage CP3 gewährt. Die Beihilfen wurden auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt (3).

2.2.   Die finanziellen Schwierigkeiten von NGP

(10)

NGP ist bereits seit seiner Gründung aus verschiedenen Gründen mit Schwierigkeiten konfrontiert. 2003 musste die Produktion ausgesetzt werden, weil das Kühlsystem zusammenbrach. Der schadhafte Teil der Anlage wurde zwar provisorisch ersetzt, aber die Produktionsanlage ist nicht uneingeschränkt operationell. Weiter verschlechtert hat sich die Lage von NGP durch den starken Preisdruck infolge der Schwäche des US-Dollars, aufgrund derer die Hersteller außerhalb der Euro-Zone bessere Preise anbieten können.

(11)

Außerdem waren die DMT-Produktionskosten weitgehend Fixkosten, auf die das Produktionsvolumen keinen Einfluss hat. Infolge der rückläufigen Absatzmengen bei Granulat und Flüssigpolymeren wurde auch die DMT-Produktion gedrosselt. Der Produktionsrückgang führte jedoch nur zu einer geringen Abnahme der Gesamtkosten, weil der Anteil der Fixkosten so hoch ist. Die Stückkosten der DMT-Produktion hingegen stiegen folglich erheblich.

(12)

NGP verzeichnete 2003, dem letzten Jahr mit uneingeschränkter Produktion, Verluste in Höhe von 29,68 Mio. EUR und 2004 Verluste in Höhe von 17,87 Mio. EUR. Im Jahr 2005 verzeichnete das Unternehmen zwar Gewinne von 5,27 Mio. EUR, die aber hauptsächlich auf außergewöhnliche Einnahmen zurückzuführen waren.

2.3.   Der Umstrukturierungsplan

(13)

Im Januar 2004 beschloss die Unternehmensführung, die Produktionstätigkeit aufzugeben und die vorhandenen Anlagen zu konvertieren. Im Interesse einer flexibleren Kostenstruktur sollte die Polymerisationsanlage von DMT, das das Unternehmen selbst herstellte, auf einen anderen Ausgangsstoff, reine Terephthalsäure (PTA), umgestellt werden. Für diese Umstellung auf einen anderen Ausgangsstoff wurden weitere 22 Mio. EUR veranschlagt. Da NGP nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, hätte das Unternehmen diese Investition nicht tätigen können.

(14)

Im Mai 2004 unterzeichneten verschiedene Behörden, Montefibre, NGP und andere Unternehmen ein Protokoll (Protocollo di Intesa), dem zufolge die bisherigen Investitionen in die Anlage CP3 nicht verloren gegeben, sondern um die letzte Tranche ergänzt werden sollten.

(15)

Im Juli 2005 schlossen nationale und regionale Behörden sowie NGP, Montefibre und Edison (ein weiteres Unternehmen mit Sitz in Acerra) eine Vereinbarung (Accordo di Programma) ab, die das Unternehmen NGP und andere Tätigkeiten am Standort Acerra zum Gegenstand hatte. Die wichtigsten Punkte dieser Vereinbarung über NGP lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(16)

Gründung eines neuen Unternehmens, SIMPE S.p.A., im Juli 2005 mit NGP als Hauptanteilseigner sowie Montefibre und der italienischen Entwicklungsagentur Sviluppo Italia als Minderheitsaktionären (19,1 % bzw. 9,8 % des Gesellschaftskapitals). SIMPE sollte die Polymerisationssparte von NGP (Produktionsanlagen und das einschlägige Anlagevermögen) und einen Teil der Mitarbeiter übernehmen. NGP sollte lediglich weiterhin die Vorleistungen bereitstellen (4);

(17)

Stilllegung der DMT-Anlage und Durchführung der geplanten Investitionen durch das neue Unternehmen SIMPE in die Produktionslinie CP3 zwecks Umstellung vom selbst hergestellten DMT auf den neuen Ausgangsstoff PTA, der extern bezogen werden sollte (5);

(18)

Gewährung staatlicher Fördermittel von insgesamt 20,87 Mio. EUR zur Stützung der Investitionen zwecks Umstellung auf den neuen Ausgangsstoff. Diese Fördermaßnahmen werden im Folgenden beleuchtet.

2.4.   Die finanzielle Förderung

(19)

Im Rahmen der ersten Maßnahme wurden insgesamt 10,75 Mio. EUR gewährt, davon 5 Mio. EUR von der Region Kampanien und der Rest vom Industrieministerium. Die Maßnahme wurde am 18. Mai 2006 bewilligt.

(20)

Bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um ein vom Industrieministerium eingeräumtes zinsvergünstigtes Darlehen von 6,523 Mio. EUR, bei dem der vergünstigte Zinssatz 36 % des Referenzsatzes betrug. Das Darlehen wurde am 18. Mai 2006 bewilligt.

(21)

Bei der dritten Maßnahme handelt es sich um eine befristete Beteiligung von Sviluppo Italia am Risikokapital von SIMPE im Umfang von 3,6 Mio. EUR (9,8 % des Gesellschaftskapitals). Die Beteiligung wurde am 5. Mai 2006 durchgeführt. Die beiden anderen Aktionäre von SIMPE (NGP und Montefibre) wurden verpflichtet, die Anteile von Sviluppo Italia innerhalb von drei bis fünf Jahren zum Nennwert zuzüglich Zinsen auf der Grundlage des amtlichen Referenzsatzes für mittel- bis langfristige Transaktionen zuzüglich mindestens 2 Prozentpunkten zu erwerben.

(22)

Alle drei Maßnahmen wurden SIMPE gewährt.

2.5.   Neue Entwicklungen

(23)

Im Februar 2007 erwarb das spanische multinationale Chemieunternehmen La Seda de Barcelona die SIMPE-Anteile von Montefibre und investierte weitere 20,7 Mio. EUR in das Unternehmen, so dass es mit 50,1 % zum Mehrheitsaktionär wurde. Die anderen Aktionäre von SIMPE sind NGP mit 43,6 % und Sviluppo Italia mit 6,3 %.

(24)

Nach der Übernahme von SIMPE durch La Seda de Barcelona wurde auch der ursprüngliche Umstrukturierungsplan geändert. Während der im Juli 2005 vereinbarte Plan (siehe oben) noch vorsah, dass SIMPE die Tätigkeit von NGP fortsetzen würde, die im Wesentlichen in der Produktion von Polymeren für Textilanwendungen bestand, soll SIMPE nun hauptsächlich Polymere für den Markt für Polyethylenterephthalat (PET) herstellen, da La Seda de Barcelona einer der größten Hersteller dieses Kunststoffes in der EU ist.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

3.1.   Umstrukturierungsbeihilfen

(25)

Italien hat die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angemeldet (6). Die Kommission verlieh in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ihren Zweifeln Ausdruck, dass die in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien.

(26)

Die Kommission hegte Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Beihilfeempfänger und dessen Förderfähigkeit. In der Anmeldung hatte Italien angegeben, dass NGP der Beihilfeempfänger ist. Die drei Fördermaßnahmen wurden jedoch dem neu gegründeten Unternehmen SIMPE gewährt, dem gemäß Nummer 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aber keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden durfte. Die Kommission bezweifelte daher, dass NGP und SIMPE als Unternehmensgruppe Beihilfen gewährt werden durften. SIMPE war von NGP im Zuge der Umstrukturierung der Polymerisationsanlagen gegründet worden, für die die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt wurden. NGP war hingegen kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Leitlinien und zudem offenbar ein Unternehmen in Schwierigkeiten und kam somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht.

(27)

Aber selbst wenn NGP und SIMPE als eine förderfähige Unternehmensgruppe angesehen werden könnten, bestehen nach Auffassung der Kommission Zweifel hinsichtlich der anderen in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen. So hatte Italien weder für SIMPE noch für NGP einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der allen Kriterien in Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien entsprach. Was SIMPE betraf, beinhaltete der von Italien vorgelegte Geschäftsplan weder eine detaillierte Marktstudie noch eine Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens. Die Kommission stellte jedoch fest, dass SIMPE in der Zwischenzeit an ein anderes Unternehmen veräußert worden war und dass sie die Folgen dieser Transaktion zum damaligen Zeitpunkt nicht beurteilen konnte. Für NGP hatte Italien weder Angaben zu den Kosten der geplanten Umstrukturierung noch Einzelheiten zu deren Finanzierung unterbreitet. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hegte die Kommission Zweifel daran, dass das Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität erfüllt war.

(28)

Italien hatte auch weder für SIMPE noch für NGP Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, und folglich befürchtete die Kommission, dass das Kriterium der Vorbeugung einer übermäßigen Wettbewerbsverzerrung nicht erfüllt war. Der Kommission lagen auch keine Informationen über die Gesamtkosten der Umstrukturierung und den Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers vor, die sie für die Feststellung benötigt, ob sich die Beihilfe, wie in den Leitlinien vorgeschrieben, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.

(29)

Italien hatte die von Sviluppo Italia gewährte Förderung zunächst als Beihilfe angemeldet, anschließend aber erklärt, sie sei marktkonform und stelle keine Beihilfe dar. Die Kommission hegte jedoch Zweifel an diesem Vorbringen.

3.2.   Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

(30)

Die Kommission untersuchte außerdem, ob die Maßnahme gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (7) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. SIMPE hat seinen Sitz in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, für das eine Beihilfehöchstintensität von 35 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) der förderfähigen Investitionen gilt. Die in Rede stehenden Maßnahmen wurden gewährt, damit SIMPE die geplanten Investitionen in die Produktionslinie CP3 tätigen konnte. Der Kommission lagen allerdings keine Informationen vor, anhand derer sie hätte feststellen können, ob die Kosten für die Investitionen in die Produktionslinie CP3 für eine Regionalbeihilfe in Betracht kamen und ob die Beihilfehöchstintensität von 35 % eingehalten worden war.

4.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(31)

In Bezug auf die Beihilfemaßnahmen bekräftigte Italien, dass die befristete Beteiligung von Sviluppo Italia am Kapital von SIMPE keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. Italien erklärte, die beiden anderen Aktionäre von SIMPE (NGP und La Seda de Barcelona) seien verpflichtet worden, die Anteile von Sviluppo Italia innerhalb von drei bis fünf Jahren zum Nennwert zuzüglich Zinsen auf der Grundlage des amtlichen Referenzsatzes für mittel- bis langfristige Transaktionen zuzüglich mindestens 2 Prozentpunkten zu erwerben. Zudem bürgt NGP mit seinen Immobilien für die Erfüllung dieser Pflicht. Nach Auffassung Italiens hätte jeder beliebige private Investor angesichts einer solchen garantierten Kapitalrendite die entsprechenden Investitionen getätigt.

(32)

Italien gab ferner an, dass die beiden anderen Maßnahmen SIMPE auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten nationalen Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 181/89 (N 214/2003) (8) gewährt wurden und dass sowohl die förderfähigen Kosten als auch die Beihilfeintensität mit dieser Regelung, die eine Obergrenze für Regionalbeihilfen von 35 % (NSÄ) vorsieht, in Einklang standen. Italien macht geltend, dass die Beihilfe daher, obwohl sie als Umstrukturierungsbeihilfe für NGP angemeldet worden war, als SIMPE auf der Grundlage jener Regelung gewährte Regionalbeihilfe angesehen werden könne.

Der neue Umstrukturierungsplan

(33)

Italien hat geltend gemacht, dass, falls die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe unter die Regelung N 214/2003 falle, nicht teile, sie die Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe und damit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachten müsse.

(34)

Italien zufolge handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger um NGP, das als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne.

(35)

Ferner legte Italien sowohl für NGP als auch für SIMPE einen geänderten Umstrukturierungsplan vor, der der neuen Strategie von La Seda de Barcelona Rechnung trägt.

(36)

Wie bereits dargelegt, wird SIMPE nach diesem Plan in der Produktionslinie CP3 hauptsächlich Polyesterpolymere für den PET-Markt herstellen. Italien legte eine Marktstudie vor, aus der hervorgeht, dass der Markt für Verpackungsmaterial aus Kunststoff kontinuierlich expandiert und die Nachfrage jährlich um rund 7 % steigt (9). Außerdem wird SIMPE auch in Zukunft in den Produktionslinien CP1 und CP2 Polyesterpolymere für Fidion herstellen, ein Unternehmen, dem Montefibre seine Polyesterfaserproduktion übertragen hat.

(37)

NGP wird weiterhin Versorgungs- und andere Dienste z. B. für die Bereiche Forschung, Labor und Abwasseraufbereitung für die Industrieunternehmen in Acerra erbringen, aber jegliche Produktionstätigkeit einstellen. Das Unternehmen würde 54 seiner ursprünglich 270 Mitarbeiter weiterbeschäftigen und 76 zu SIMPE transferieren.

(38)

Nach dem neuen Umstrukturierungsplan investiert NGP 8,5 Mio. EUR in die Modernisierung der Versorgungsinfrastrukturen. SIMPE hingegen wird Investitionen im Umfang von 40,4 Mio. EUR tätigen, davon 22 Mio. EUR in die Umstellung der Produktionslinie CP3 auf den neuen Ausgangsstoff (PTA), wie bereits im ursprünglichen Plan vorgesehen, und den Rest in die Entwicklung eines neuen Postpolymerisationsprozesses, der zur Abrundung des PET-Produktionszyklus erforderlich ist, sowie in die Umstellung auch der Linien CP1 und CP2 auf PTA.

(39)

Italien übermittelte eine Tabelle, in der die Umstrukturierungskosten und Finanzierungsquellen für NGP und SIMPE aufgeschlüsselt sind. Danach belaufen sich die Umstrukturierungskosten insgesamt auf 103,5 Mio. EUR.

(40)

In dem neuen Plan werden für NGP und für SIMPE jeweils verschiedene Szenarien (optimistisch, neutral und pessimistisch) durchgespielt. NGP wird — auch nach der pessimistischen Prognose — bereits 2009 Gewinne erzielen. SIMPE hingegen wird der pessimistischen Prognose zufolge erst 2011, der neutralen Prognose zufolge 2010 und der optimistischen Prognose zufolge bereits 2009 keine roten Zahlen mehr ausweisen.

5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(41)

NGP schloss sich der Stellungnahme Italiens an. Der Verband der europäischen Kunstfaserindustrie (Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques — CIRFS), einer der ursprünglichen Beschwerdeführer, erklärte, dass die Beihilfe, wenn sie im Wesentlichen auf den PET-Markt abzielt, für den Kunstfasersektor, dessen Interessen der Verband vertritt, nicht relevant ist.

6.   WÜRDIGUNG

6.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(42)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet.

(43)

Der Zuschuss und das Darlehen wurden SIMPE vom Industrieministerium und von der Region Kampanien und damit von zwei Behörden gewährt. Folglich werden die Maßnahmen mit staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zuzurechnen. Aus dem Zuschuss erwächst dem Unternehmen ebenso ein Vorteil wie aus dem Darlehen, dessen Zinssatz niedriger ist als der Referenzzinssatz für gesunde Unternehmen, und ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte zu diesen Konditionen kein Darlehen gewährt.

(44)

Italien hat das SIMPE von Sviluppo Italia zugeführte Kapital zunächst als staatliche Beihilfe angemeldet, anschließend aber erklärt, dass es sich nicht um eine Beihilfe handele, weil die Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang stehe und dem Unternehmen kein Vorteil daraus erwachse.

(45)

Entgegen der Auffassung Italiens ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die befristete Beteiligung von Sviluppo Italia am Kapital von SIMPE eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sviluppo Italia ist eine öffentliche Einrichtung, so dass von Sviluppo Italia gewährte Kapitalspritzen dem Staat zuzurechnen und somit staatliche Beihilfen sind, sofern nicht festgestellt werden kann, dass Sviluppo Italia als privater Investor nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gehandelt hat.

(46)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die Beteiligung von Sviluppo Italia am Kapital von SIMPE Teil des NGP-Umstrukturierungsplans war. Da NGP ein Unternehmen in Schwierigkeiten war und SIMPE ausschließlich für die Zwecke der Umstrukturierung von NGP gegründet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass Sviluppo Italia beschloss, Anteile an einem Unternehmen in Schwierigkeiten zu erwerben. Außerdem wurde die Kapitalzuführung von Sviluppo Italia im Zuge ein und derselben Maßnahme mit zwei anderen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag durchgeführt; dabei handelte es sich um einen Direktzuschuss der Region Kampanien und des Industrieministeriums sowie um ein zinsvergünstigtes Darlehen des Industrieministeriums.

(47)

In früheren Entscheidungen (10) ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Grundsatz des privaten Investors dann Genüge getan ist, wenn die öffentliche Förderung einem gesunden Unternehmen gewährt wird. Der Grundsatz des privaten Investors kann auch dann als eingehalten angesehen werden, wenn sich das fragliche Unternehmen in Schwierigkeiten befindet; in diesem Fall muss die staatliche Förderung allerdings zu denselben Konditionen gewährt werden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bei einem solchen Hochrisikounternehmen anwenden würde, nämlich einen sehr viel höheren Zinssatz als bei gesunden Unternehmen, und es müssen gute Aussichten auf die Wiederherstellung der Rentabilität bestehen.

(48)

Italien hat nicht nachgewiesen, dass ein privater Investor bereit gewesen wäre, zu denselben Konditionen Anteile zu erwerben. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Kapitalrendite zu den von Sviluppo Italia festgelegten Konditionen (knapp 2 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz) ausgereicht hätte, um das Interesse eines privaten Investors zu wecken, da NGP seine Tätigkeit eingestellt hatte und (abgesehen von der Tatsache, dass die Investition mit einer staatlichen Beihilfe gestützt wurde) keine Sicherheit bestand, dass die Rentabilität wieder hergestellt würde. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass La Seda de Barcelona die Anteile an SIMPE erst neun Monate nach der Kapitalzuführung von Sviluppo Italia und nach der Gewährung der anderen Beihilfen erwarb.

(49)

Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Unternehmen aus der Kapitalspritze von Sviluppo Italia ein Vorteil erwuchs.

(50)

NGP bzw. sein Nachfolger SIMPE stellen Polyesterpolymere her. Da dieses Produkt in der gesamten Europäischen Union in großen Mengen gehandelt wird, drohen die Maßnahmen, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass es sich bei dem Zuschuss, dem Darlehen und der Kapitalspritze von Sviluppo Italia um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt; folglich ist deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

6.2.   Rechtsgrundlage

(51)

In der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, stellte die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frage.

(52)

Nach Eingang der Stellungnahme Italiens hat die Kommission jedoch festgestellt, dass alle Elemente eines Umstrukturierungsprozesses im vorliegenden Fall gegeben sind. Zu dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen war NGP ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Beihilfen wurden gewährt, um die Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplanes, zu dessen Durchführung sich Italien verpflichtet hatte (siehe Erwägungsgrund 15, Konditionen des Accordo di Programma), wiederherzustellen. Den Angaben Italiens zufolge wurde die Beihilfe zwar SIMPE (und nicht NGP) gewährt, aber SIMPE war ja ausschließlich zum Zweck der Umstrukturierung von NGP und somit im Zuge des Umstrukturierungsplanes gegründet worden. Letztlich kommen die Beihilfen sowohl NGP als auch SIMPE zugute.

(53)

Ferner sind in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wegen des wettbewerbsverzerrenden Potenzials solcher Beihilfen spezifische Kriterien festgelegt, die sicherstellen, dass die Beihilfen die zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Höhe nicht überschreiten, und zugleich die Wettbewerbsverzerrung auf ein Mindestmaß beschränkt wird, indem den Empfängern auferlegt wird, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Kriterien könnten umgangen werden, wenn die Maßnahmen stattdessen auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft würden, die ohnehin nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt werden können (11).

(54)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Leitlinien“ genannt) zu prüfen ist.

6.3.   Förderungswürdigkeit des Unternehmens

(55)

Nach Abschnitt 2.1 der Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde schon ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

(56)

Neu gegründeten Unternehmen dürfen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Finanzsituation prekär ist. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet.

(57)

Andererseits lautet Randnummer (13) der Leitlinien: „Wo ein Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft gründet, wird diese zusammen mit dem Unternehmen in Schwierigkeiten, unter dessen Kontrolle die Tochtergesellschaft steht, als eine Gruppe betrachtet. Beihilfen können nur unter den in dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen gewährt werden.“

(58)

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass NGP der Beihilfeempfänger war, weil die Beihilfen SIMPE gewährt worden waren. Außerdem kam SIMPE als neu gegründetes Unternehmen nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien in Betracht. Die Kommission prüfte aber, ob die beiden Unternehmen zusammen als Gruppe und damit als beihilfefähig betrachtet werden könnten.

(59)

SIMPE war von NGP im Zuge der Umstrukturierung der Polymerisationsanlagen, für die die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt wurden, gegründet worden und ist folglich aus NGP hervorgegangen. Andererseits wurde NGP im Februar 2003 gegründet und nahm im März 2003, d. h. mehr als drei Jahre vor der Beihilfegewährung im Mai 2006, seine Tätigkeit auf. Folglich handelt es sich nicht um ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien. Außerdem weist NGP alle Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten auf: das Unternehmen verzeichnete 2003, dem letzten Jahr mit uneingeschränkter Produktion, Verluste in Höhe von 29,68 Mio. EUR und 2004 Verluste in Höhe von 17,87 Mio. EUR. 2005 verzeichnete NGP zwar Gewinne von 5,27 Mio. EUR, die aber hauptsächlich auf außergewöhnliche Einnahmen zurückzuführen waren.

(60)

Zudem war NGP zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Mehrheitsaktionär von SIMPE. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass NGP und SIMPE als beihilfefähige Unternehmensgruppe im Sinne der Leitlinien angesehen werden können.

6.4.   Wiederherstellung der Rentabilität

(61)

Die Gewährung einer Beihilfe ist von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig, dessen Laufzeit so kurz wie möglich sein muss. Mithilfe dieses Plans muss die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt werden können. Der Umstrukturierungsplan muss u. a. eine Marktstudie umfassen, und die Wiederherstellung der Rentabilität muss hauptsächlich auf darin vorgesehene interne Maßnahmen zurückzuführen sein (Randnummer (35) der Leitlinien).

(62)

Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Neufassung des Umstrukturierungsplans mit den Änderungen von La Seda de Barcelona die Kriterien der Leitlinien. Italien legte eine Analyse vor, der zufolge der Markt für PET-Polymere stetig expandiert. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet angemessene interne Sanierungsmaßnahmen zur Lösung der bisherigen Probleme (Umstellung auf einen neuen Ausgangsstoff) sowie beträchtliche Zusatzinvestitionen durch den neuen Eigentümer La Seda de Barcelona, die es SIMPE ermöglichen, auf dem Markt für PET-Polymere tätig zu sein und zugleich Fidion mit Flüssigpolymeren für Textilanwendungen zu beliefern. Ferner hat Italien auf der Grundlage der Schwankungen im Produktionsvolumen je ein optimistisches, pessimistisches und neutrales Szenario unterbreitet, die zeigen, dass die Rentabilität von NGP und SIMPE innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt sein wird. Nach Auffassung der Kommission ist das Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität daher erfüllt.

6.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

(63)

Die Höhe der Beihilfe muss auf das zur Durchführung der Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Mittel des Unternehmens und seiner Anteilseigner beschränkt sein. Die Beihilfeempfänger müssen aus eigenen Mitteln oder mit einer zu Marktbedingungen erhaltenen externen Finanzierung einen wesentlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Bei großen Unternehmen erachtet die Kommission in der Regel eine Eigenleistung von mindestens 50 % als angemessen.

(64)

Den von Italien übermittelten Informationen zufolge werden rund 80 % der Umstrukturierungskosten aus Eigenmitteln der Gruppe bestritten, so dass das Kriterium nach Randnummer (44) der Leitlinien erfüllt ist.

6.6.   Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverfälschungen

(65)

Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft“ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Randnummer 38 der Leitlinien).

(66)

Italien schlägt die folgenden Ausgleichsmaßnahmen vor:

—

SIMPE begrenzt die jährliche Produktion von Polyesterpolymeren für den PET-Markt auf 110 000 Tonnen ab dem Tag des Erlasses der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012.

—

Italien erstattet der Kommission bis Ende Februar des Folgejahres und bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die jährlich von SIMPE produzierten und verkauften Mengen an Polyesterpolymeren.

—

Italien hat ferner zugesagt, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren.

(67)

Italien erläuterte, dass NGP (bzw. sein Nachfolger SIMPE) gemäß dem Umstrukturierungsplan seine Tätigkeit auf dem Markt für Polyesterpolymere in Granulatform für Textilanwendungen, einschließlich Spezialpolymeren, vollständig einstellt und somit 20 % dieses Marktes aufgibt. SIMPE geht seinerseits davon aus, einen Anteil von 4 % des PET-Marktes in der EU zu erreichen.

(68)

Randnummer (40) der Leitlinien lautet: „Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur (…) Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Sie sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat.“

(69)

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass SIMPE hauptsächlich auf dem Markt für Polyesterpolymere zur Herstellung von PET tätig ist. Zudem ist La Seda de Barcelona, der Mehrheitsaktionär von SIMPE, einer der größten EU-Hersteller von Polyesterpolymeren für den PET-Markt. Folglich ist es wahrscheinlich, dass der Wettbewerb auf diesem Markt durch die Beihilfe verfälscht wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Produktionsobergrenze von 110 000 Tonnen pro Jahr angesichts der Tatsache, dass SIMPE jährlich 160 000 Tonnen Polyesterpolymere für PET herstellen könnte, eine bedeutende Einschränkung der Marktpräsenz dar. Und auch die Tatsache, dass diese Produktionsobergrenze bis Ende 2012 gilt, ist wegen des stetigen Wachstums des PET-Markts bedeutsam. Der von Italien vorgelegten Marktanalyse zufolge stieg die Nachfrage nach Polyesterpolymeren im Jahr 2004 um 6,9 %, und dieser Trend dürfte in den kommenden Jahren anhalten.

(70)

Was die Produktion von Flüssigpolymeren betrifft, die in den Produktionslinien CP1 und CP2 fortgesetzt wird, so wurden die Produktionsmengen im Rahmen der Umstrukturierung bereits erheblich verringert, und zwar von 105 000 Tonnen pro Jahr auf 60 000 Tonnen pro Jahr, und diese Produktion wird ausschließlich für Fidion (zuvor Montefibre) bestimmt sein. Eine weitere Verringerung der Produktionskapazität in dieser Sparte wäre unrealistisch und könnte die Rentabilität des Unternehmens gefährden.

(71)

Abschließend stellt die Kommission fest, dass Italien sich verpflichtet hat, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren, um zu verhindern, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Beihilfe durch künftige Beihilfen noch verschärft werden.

(72)

Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von Italien vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe hinreichend abschwächen.

(73)

Die Kommission zieht den Schluss, dass die angemeldete Beihilfe zugunsten von NGP und SIMPE für die Durchführung der vorstehend dargelegten Umstrukturierung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien für die Umstrukturierung von NGP/SIMPE gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 20,87 Mio. EUR ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 2

Italien stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

SIMPE begrenzt die jährliche Produktion von Polyesterpolymeren für den PET-Markt auf 110 000 Tonnen ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012.

b)

Italien erstattet der Kommission bis Ende Februar des Folgejahres und bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die jährlich von SIMPE produzierten und verkauften Mengen an Polyesterpolymeren.

c)

Italien verpflichtet sich, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 131 vom 13.6.2007, S. 22.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  N 715/1999, ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 26.

(4)  NGP sollte nur noch technologische, ökologische und energetische Leistungen erbringen und weiterhin das Forschungszentrum betreiben.

(5)  Für den ursprünglich von NGP hergestellten und verbrauchten Ausgangsstoff DMT fielen hohe Fixkosten an, so dass bei rückläufiger Nachfrage die Stückkosten übermäßig stiegen. Den Angaben Italiens zufolge ermöglicht der neue Ausgangsstoff eine flexiblere Produktionskostenstruktur sowie vielfältigere industrielle Anwendungen.

(6)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(7)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(8)   ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2.

(9)  Zahl für 2004.

(10)  N 132/1999 Parco Navi, N 191/1998 Pomella, N 652/1999 Granarolo.

(11)  Vgl. Abschnitt 4.4 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (siehe Fußnote 7).