11994N/AFI/DCL/01

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 1. Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0381


II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN

1. Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik

1. Die Union nimmt zur Kenntnis, daß Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden bestätigen, daß sie die mit der Union und ihrem institutionellen Rahmen verbundenen Rechte und Pflichten, d. h. den sogenannten gemeinschaftlichen Besitzstand, wie er für die derzeitigen Mitgliedstaaten gilt, in vollem Umfang akzeptieren. Dies umfasst insbesondere den Inhalt, die Grundsätze und die politischen Ziele der Verträge einschließlich des Vertrags über die Europäische Union.

Die Union und das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden kommen überein, daß

- der Beitritt zur Union den inneren Zusammenhalt der Union und ihre Fähigkeit zu wirksamem Handeln in der Aussen- und Sicherheitspolitik stärken sollte;

- die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts bereit und fähig sein werden, sich in vollem Umfang und aktiv an der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, so wie sie im Vertrag über die Europäische Union definiert ist, zu beteiligen;

- die neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt alle Ziele des Vertrags, die Bestimmungen in Titel V des Vertrags und die ihm beigefügten einschlägigen Erklärungen vollständig und vorbehaltlos übernehmen werden;

- die neuen Mitgliedstaaten bereit und fähig sein werden, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts für die verschiedenen Bereiche gültige Politik der Union zu unterstützen.

2. Hinsichtlich der sich aus dem Vertrag über die Europäische Union ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwirklichung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik der Union wird davon ausgegangen, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen in den beitretenden Ländern am Tag ihres Beitritts mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehen werden.