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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/813 |
7.4.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/813 DES RATES
vom 30. März 2026
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am Elektrizitätsbinnenmarkt der Union und über ein Abkommen über den finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Abbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den Regionen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 und auf den Dritten Teil Titel XVIII, insbesondere Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 und Artikel 178, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde am 30. Dezember 2020 von der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Zusammen mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) (2) bildet es das Fundament der bilateralen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“). |
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(2) |
Seit dem 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen, gilt das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich, und das Protokoll zu Irland/Nordirland (3) (im Folgenden „Windsor-Rahmen“), das ein fester Bestandteil des Austrittsabkommens ist, erlangte Geltung. |
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(3) |
Seit dem 1. Januar 2021 sind die Strommärkte der Union einerseits und des Vereinigten Königreichs andererseits voneinander getrennt, sodass für sie unterschiedliche Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen gelten. Die Bestimmungen des Unionsrechts über die Stromgroßhandelsmärkte sowie unter anderem bestimmte Vorschriften einschlägigen Unionsrechts in den Bereichen Umwelt und staatliche Beihilfen gelten jedoch gemäß den Artikeln 9 und 10 und den Anhängen 4 und 5 des Windsor-Rahmens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland, gestützt auf die allgemeinen Governance-Vereinbarungen des Austrittsabkommens und die spezifischen Governance-Vereinbarungen des Windsor-Rahmens. |
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(4) |
In Artikel 299 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Ziele der Zusammenarbeit im Energiebereich festgelegt, nämlich die Erleichterung von Handel und Investitionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Energie und Rohstoffe sowie die Förderung der Versorgungssicherheit und der ökologischen Nachhaltigkeit, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird. |
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(5) |
Insbesondere sind in Artikel 311 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit übergeordnete Grundsätze für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen und in Artikel 312 des genannten Abkommens Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen festgelegt. Für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement auf dem Day-Ahead-Markt sind im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit die Ausarbeitung von Vereinbarungen auf der Grundlage des Konzepts der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ gemäß Anhang 29 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen. Allerdings hat sich die Umsetzung dieser Vereinbarungen als schwieriger erwiesen als ursprünglich angenommen. |
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(6) |
Als Teil der Ergebnisse des Gipfeltreffens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vom 19. Mai 2025 teilten die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass eine enge Zusammenarbeit im Strombereich sowohl im Interesse der Union als auch des Vereinigten Königreichs liegt, und vereinbarten, die notwendigen Parameter für eine mögliche Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Elektrizitätsbinnenmarkt der Union, einschließlich seiner Teilnahme an den Handelsplattformen der Union in allen Zeitbereichen, eingehend zu prüfen. Seit dem Gipfeltreffen haben die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich diese notwendigen Parameter ermittelt. |
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(7) |
Um ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollten die Verhandlungen über ein Abkommen über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Elektrizitätsbinnenmarkt der Union parallel zu Verhandlungen über ein Abkommen über die Schaffung eines rechtsverbindlichen Mechanismus für den angemessenen finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Abbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den Regionen der Union geführt werden. Das letztgenannte Abkommen sollte eine angemessene Höhe des finanziellen Beitrags gewährleisten, die dem Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Binnenmarkt der Union entspricht. |
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(8) |
Daher sollten Verhandlungen mit dem Ziel eines gleichzeitigen Abschlusses und der gleichzeitigen Anwendung von zwei Abkommen mit dem Vereinigten Königreich aufgenommen werden: zum einen über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Elektrizitätsbinnenmarkt der Union und zum anderen über den finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Abbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den Regionen der Union. Die Kommission sollte als Verhandlungsführer der Union benannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über Folgendes aufzunehmen:
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a) |
ein Abkommen über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Elektrizitätsbinnenmarkt der Union und |
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b) |
ein Abkommen über den finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Abbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den Regionen der Union. |
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Kommission erlässt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.
Artikel 3
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ in ihrer Eigenschaft als gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellter Sonderausschuss und auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien geführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. PANAYIOTOU
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(2) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/813/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)