2004/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Vicia faba und Glycine max (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 884)
Amtsblatt Nr. L 091 vom 30/03/2004 S. 0056 - 0057
Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Vicia faba und Glycine max (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 884) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/287/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in Frankreich verfügbare Menge Saatgut von Ackerbohnen (Vicia faba) und Sojabohnen (Glycine max), das den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG und 2002/57/EG im Hinblick auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken. (2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG und 2002/57/EG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken. (3) Frankreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. April 2004 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. (4) Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Frankreich mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut(3) fallenden Drittland geerntet wurde. (5) Frankreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Saatgut von Ackerbohnen (Vicia faba), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, wird bis zum 30. April 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) der Richtlinie 66/401/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde. Artikel 2 Saatgut von Sojabohnen (Glycine max), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entspricht, wird bis zum 30. April 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f) und g) der Richtlinie 2002/57/EG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde. Artikel 3 Saatgutlieferanten, die das in den Artikeln 1 und 2 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge übersteigen. Artikel 4 Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Frankreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf die Artikel 1 und 2, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 3 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Hoechstmenge führen würde. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23). (2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG. (3) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/403/EG (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>