2.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4330)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2010/370/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ist die Höchstzahl der Tage festgelegt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 9 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchem Fanggerät eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Am 11. November 2009 übermittelte Spanien der Kommission Angaben, durch die nachgewiesen wird, dass seit dem 1. Januar 2004 zwölf Fischereifahrzeuge stillgelegt wurden. In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind Spanien nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 9.1 des Anhangs IIB für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 3 desselben Anhangs neun zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstzahl der Tage pro Jahr, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Spaniens, das Fanggerät gemäß Nummer 3 des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.2 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 184 Tage.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.