15.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 420/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2016

über die unentgeltliche Software-Lizenzierung (Open-Source-Lizenz für die Europäische Union) von SyRIO — System for Reporting the Incidents in Offshore Oil and Gas Operations (System zur Berichterstattung über Vorfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten)

(2016/C 420/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 19. September 2001 (PV1536), wonach die Generaldirektoren und Dienststellenleiter entscheiden können, ob es notwendig ist, Rechte an geistigem Eigentum, die aus den unter ihrer Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten oder Programmen resultieren, zum Schutz anzumelden, diesbezügliche Lizenzen zu erteilen, Rechte zu erwerben oder zu übertragen, darauf zu verzichten oder sie fallenzulassen, und wonach die Generaldirektoren die entsprechende administrative Durchführungsbefugnis haben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle hat im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit der Generaldirektion Energie (GD Energie) eine Software entwickelt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Regulierungsfunktionen im Rahmen der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (die „Richtlinie über die Offshore-Sicherheit“) nutzen sollten.

(2)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Software verwenden, um der Europäischen Kommission Informationen zu Vorfällen und Unfällen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen zu übermitteln, die für Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz relevant sind. Zu diesem Zweck sowie zur Unterstützung bei der Einholung und Auswertung der Informationen sollten die zuständigen Behörden den Betreibern, die in ihrem Hoheitsgebiet Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, die Software über eine internetgestützte Meldeplattform zur Nutzung zur Verfügung stellen.

(3)

Die Software funktioniert gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission (2).

(4)

Eine breite Nutzung der Software könnte dazu beitragen, das Format für die Berichterstattung über Unfälle weltweit stärker zu vereinheitlichen und die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie somit weiter zu verbessern. Die Software könnte daher auch den zuständigen Behörden von Drittländern bereitgestellt werden, in deren Hoheitsgebiet Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten durchgeführt werden.

(5)

Die für die Entwicklung, Wartung und Pflege der Software zuständige und gleichzeitig mit der administrativen Durchführung von Beschlüssen im Bereich des geistigen Eigentums beauftragte GD Energie hält die unentgeltliche Lizenzierung der Software für angemessen, vorteilhaft und zweckmäßig.

(6)

Die Freigabe der Software im Rahmen der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (3) (European Union Public Licence, EUPL) würde zur Verbreitung dieser Software beitragen, ihre Nutzung fördern und eine ausschließliche Aneignung verhindern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Verbreitung der Software können die Bestimmungen für nichtausschließliche unentgeltliche Software-Lizenzen (EUPL) angewandt werden, um ihre Nutzung, Vervielfältigung, Entwicklung und weitere Verbreitung zu ermöglichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt auch für künftige Freigaben oder neue Versionen der Software.

Brüssel, den 28. Oktober 2016

Für die Kommission

Dominique RISTORI

Generaldirektor


(1)  Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1).

(3)  https://joinup.ec.europa.eu/community/eupl/og_page/european-union-public-licence-eupl-v11