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28.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/4 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2022
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
(2022/C 287/04)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Vertragsparteien haben Gespräche bezüglich der Änderung mehrerer Anlagen des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits geführt. Die Vertragsparteien erörterten insbesondere Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken. |
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(2) |
Die Vertragsparteien notifizierten einander aktualisierte Listen geografischer Angaben und schlossen die Einspruchs- und Prüfverfahren für neue geografische Angaben, die im Rahmen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken geschützt werden sollen, in zufriedenstellender Weise ab. |
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(3) |
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des 10. Gemischten Ausschusses EU–Chile des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken, der am 13. November 2017 in Brüssel zusammentrat, ist es erforderlich, Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken durch eine neue Liste geografischer Angaben aus der Europäischen Union und Chile zu ersetzen. |
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(4) |
Die Union und Chile haben daher ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt. Mit Teil 2 des Anhangs des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens geändert (2). |
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(5) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken sollte daher genehmigt werden. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Teil 2 des Anhangs) sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein (3).
Brüssel, den 26. Juli 2022.
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19.
(2) Mit Teil 1 des Anhangs des Abkommens in Form eines Briefwechsels werden die Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens geändert und mit dem Beschluss der Kommission C(2022) 4875 vom 26. Juli 2022 (ABl. C 287 vom 28.7.2022, S. 19.) genehmigt.
(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, V und VIII des Abkommen über den Handel mit Wein (Anhang V) und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
SCHREIBEN Nr. 1
Schreiben der Europäischen Union
Brüssel, den
Sehr geehrte Frau ...,
ich beehre mich, auf die Gespräche Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 in der in den Jahren 2005, 2006 und 2009 geänderten Fassung geführt wurden; in diesen Bestimmungen ist festgelegt, dass die Vertragsparteien die Anlagen zu diesen Abkommen einvernehmlich ändern, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.
Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Anlagen I (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft), II (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in Chile), V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) und VIII (Protokoll) des Abkommens über den Handel mit Wein sowie Anlage I (Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke) des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken durch die dem Anhang beigefügten Anlagen geändert werden sollten.
Ich beehre mich, vorzuschlagen, dass die Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein und die Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken durch die dem Anhang beigefügten Anlagen ersetzt werden.
Ich beehre mich zudem, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile darstellen, das 90 Tage nach dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen der Europäischen Union
Unterschrift des Mitglieds der Kommission
SCHREIBEN Nr. 2
Schreiben der Republik Chile
Santiago, den
Sehr geehrter Herr Wojciechowski,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom [...] zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„[I]ch beehre mich, auf die Gespräche Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (Anhang VI) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 in der in den Jahren 2005, 2006 und 2009 geänderten Fassung geführt wurden; in diesen Bestimmungen ist festgelegt, dass die Vertragsparteien die Anlagen zu diesen Abkommen einvernehmlich ändern, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.
Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Anlagen I (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft), II (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in Chile), V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) und VIII (Protokoll) des Abkommens über den Handel mit Wein sowie Anlage I (Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke) des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken durch die dem Anhang beigefügten Anlagen geändert werden sollten.
Ich beehre mich, vorzuschlagen, dass die Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein und die Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken durch die dem Anhang beigefügten Anlagen ersetzt werden.
Ich beehre mich zudem, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile darstellen, das 90 Tage nach dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist, das am XX.XX.XX in Kraft tritt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen der Republik Chile
ANHANG
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(1) |
Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) wird wie folgt geändert (1): |
(...)
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(2) |
Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) wird wie folgt geändert:
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(1) Teil 1 des Anhangs dieses Briefwechsels ist dem Beschluss der Kommission C(2022) 4875 vom 26. Juli 2022 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, V und VIII des Abkommens über den Handel mit Wein (Anhang V) im Anhang des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt (ABl. C 287 vom 28.7.2022, S. 19.).