78/703/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1978 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Fünfundneunzigste Ausnahmeentscheidung)
Amtsblatt Nr. L 237 vom 29/08/1978 S. 0025 - 0025
Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1978 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Fünfundneunzigste Ausnahmeentscheidung) (78/703/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, aufgrund der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft [1], insbesondere des Artikels 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Beschluß vom 27. Juni 1978 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Einvernehmen mit der Kommission beschlossen, die Gültigkeitsdauer ihres Beschlusses vom 29. Juni 1977 zur Aufhebung der Zölle oder der Zollerhebung bei der Einfuhr von unter den Vertrag fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten, in der Arabischen Republik Syrien, in dem Haschemitischen Königreich Jordanien und in der Libanesischen Republik bis zum Inkrafttreten der, was die ersten drei dieser Länder betrifft, am 18. Januar 1977, und, was das letzte Land betrifft, am 3. Mai 1977 unterzeichneten Abkommen und längstens bis zum 30. Juni 1979 zu verlängern. Die Entscheidung 77/529/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1977 [2] über die Anwendung bis zum 30. Juni 1978 der Maßnahmen gemäß Beschluß vom 29. Juni 1977 sollte bis zum Inkrafttreten der Abkommen und längstens bis zum 30. Juni 1979 verlängert werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 77/529/EGKS wird bis zum Inkrafttreten der Abkommen, längstens bis zum 30. Juni 1979, verlängert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Wilhelm Haferkamp [1] ABl. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64. [2] ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 33. --------------------------------------------------