18.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2005

über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3922)

(2005/723/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung Anwendung.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) regelt die Überwachung und Tilgung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen.

(4)

Bei der Festlegung der Listen der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen und der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Höchstbetrags und des Kofinanzierungssatzes der Finanzhilfe für die einzelnen Programme ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Bestimmungen der einschlägigen Veterinärgesetzgebung der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2006 für die Gemeinschaft von Interesse ist.

(6)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten.

(7)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass die TSE-Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte die bestmögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährleistet sein.

(8)

Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2006 in Frage kommen, sowie Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag dieser Beihilfen festzulegen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)   Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)   Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)   Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 4

(1)   Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)   Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt.

Artikel 5

(1)   Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)   Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).


ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)

KOFINANZIERUNGSSATZ UND HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT

Tierseuche

Mitgliedstaat bzw. Beitrittsland

Kofinanzierungssatz

(%)

Höchstbetrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50

160 000

Spanien

50

100 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50

2 200 000

Frankreich

50

150 000

Italien

50

1 000 000

Portugal

50

1 250 000

Rinderbrucellose

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

6 000 000

Irland

50

1 750 000

Italien

50

2 600 000

Zypern

50

300 000

Polen

50

260 000

Portugal

50

1 800 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

1 900 000

Rindertuberkulose

Estland

50

65 000

Spanien

50

5 000 000

Italien

50

1 800 000

Polen

50

800 000

Portugal

50

240 000

Klassische Schweinepest

Tschechische Republik

50

35 000

Deutschland

50

600 000

Frankreich

50

400 000

Luxemburg

50

15 000

Slowenien

50

25 000

Slowakische Republik

50

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50

5 000

Italien

50

200 000

Litauen

50

100 000

Lettland

50

50 000

Portugal

50

100 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Griechenland

50

600 000

Spanien

50

6 500 000

Frankreich

50

150 000

Italien

50

3 200 000

Zypern

50

310 000

Portugal

50

1 000 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50

100 000

Tollwut

Österreich

50

180 000

Tschechische Republik

50

390 000

Deutschland

50

750 000

Estland

50

990 000

Frankreich

50

105 000

Finnland

50

100 000

Litauen

50

600 000

Lettland

50

650 000

Polen

50

3 750 000

Slowenien

50

300 000

Slowakische Republik

50

400 000

Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest

Italien

50

50 000

Insgesamt

49 730 000


(1)  Vereinigtes Königreich nur hinsichtlich Nordirland.

(2)  Die von Vektorinsekten übertragenen Krankheiten Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose treten in den französischen überseeischen Departements auf.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.


ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)

KOFINANZIERUNGSSATZ UND HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT

Zoonose

Mitgliedstaat bzw. Beitrittsland

Kofinanzierungssatz

(%)

Höchstbetrag

(EUR)

Salmonellen

Österreich

50

72 000

Belgien

50

650 000

Zypern

50

69 000

Dänemark

50

155 000

Deutschland

50

900 000

Frankreich

50

315 000

Irland

50

75 000

Italien

50

675 000

Lettland

50

73 000

Niederlande

50

759 000

Portugal

50

488 000

Slowakische Republik

50

232 000

Insgesamt

4 463 000


ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1)

KOFINANZIERUNGSSATZ UND HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT

Tierseuche

Mitgliedstaat

Kofinanzierungssatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstes

(%)

Höchstbetrag

(EUR)

TSE

Belgien

100

3 155 000

Tschechische Republik

100

1 485 000

Dänemark

100

2 115 000

Deutschland

100

13 940 000

Estland

100

225 000

Griechenland

100

545 000

Spanien

100

8 305 000

Frankreich

100

24 395 000

Irland

100

5 035 000

Italien

100

7 345 000

Zypern

100

280 000

Lettland

100

340 000

Litauen

100

700 000

Luxemburg

100

135 000

Ungarn

100

915 000

Malta

100

25 000

Niederlande

100

4 375 000

Österreich

100

1 755 000

Polen

100

3 430 000

Portugal

100

1 605 000

Slowenien

100

390 000

Slowakische Republik

100

665 000

Finnland

100

935 000

Schweden

100

285 000

Vereinigtes Königreich

100

5 925 000

Insgesamt

88 305 000


ANHANG IV

Liste der Programme zur Tilgung von BSE (Artikel 4 Absatz 1)

KOFINANZIERUNGSSATZ UND HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT

Tierseuche

Mitgliedstaat

Kofinanzierungssatz

Höchstbetrag

(EUR)

BSE

Belgien

50 % Keulen

150 000

Tschechische Republik

50 % Keulen

750 000

Dänemark

50 % Keulen

100 000

Deutschland

50 % Keulen

875 000

Estland

50 % Keulen

15 000

Griechenland

50 % Keulen

15 000

Spanien

50 % Keulen

1 000 000

Frankreich

50 % Keulen

300 000

Irland

50 % Keulen

2 800 000

Italien

50 % Keulen

200 000

Zypern

50 % Keulen

15 000

Luxemburg

50 % Keulen

100 000

Niederlande

50 % Keulen

60 000

Österreich

50 % Keulen

15 000

Polen

50 % Keulen

985 000

Portugal

50 % Keulen

685 000

Slowenien

50 % Keulen

25 000

Slowakische Republik

50 % Keulen

65 000

Finnland

50 % Keulen

25 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen

530 000

INSGESAMT

8 710 000


ANHANG V

Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie (Artikel 5 Absatz 1)

KOFINANZIERUNGSSATZ UND HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT

Tierseuche

Mitgliedstaat

Kofinanzierungssatz

Höchstbetrag

(EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

100 000

Tschechische Republik

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

105 000

Dänemark

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

5 000

Deutschland

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

1 105 000

Estland

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

6 000

Griechenland

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

1 060 000

Spanien

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

12 790 000

Frankreich

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

4 690 000

Irland

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

705 000

Italien

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

530 000

Zypern

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

5 215 000

Lettland

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

10 000

Litauen

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

5 000

Luxemburg

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

35 000

Ungarn

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

50 000

Niederlande

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

685 000

Österreich

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

15 000

Portugal

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

865 000

Slowenien

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

160 000

Slowakische Republik

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

250 000

Finnland

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

6 000

Schweden

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

6 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen 100 % Genotypisierung

5 740 000

Insgesamt

34 138 000