2003/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1185)
Amtsblatt Nr. L 093 vom 10/04/2003 S. 0036 - 0039
Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1185) (2003/250/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, auf Antrag Frankreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, grundsätzlich nicht aus außereuropäischen Ländern in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und der festländische Teil der Vereinigten Staaten. Die vorgenannte Richtlinie bietet jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von dieser Bestimmung vorzusehen, sofern festgestellt wird, dass keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht. (2) Es ist gängige Praxis, Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Abstammung von durch einen Mitgliedstaat gelieferten Pflanzen in der Republik Südafrika anzuziehen. Diese Pflanzen werden anschließend wieder in die Gemeinschaft ausgeführt, um für die Fruchterzeugung angepflanzt zu werden. (3) Mit den Entscheidungen 97/488/EG(3), 98/432/EG(4) und 1999/383/EG(5) der Kommission sind für begrenzte Zeiträume und unter besonderen Bedingungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG zugelassen worden. (4) Die Umstände, die zu diese Ausnahmeregelung geführt haben, sind weiterhin gegeben, und es liegen keine neuen Informationen vor, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden. (5) Die Mitgliedstaaten sind daher zu ermächtigen, für begrenzte Zeiträume unter besonderen Bedingungen Ausnahmen zuzulassen. (6) Diese Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen ist aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen entweder nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder nicht eingehalten wurden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf die in Anhang III Teil A Nummer 18 derselben Richtlinie genannten Anforderungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika (nachstehend "die Pflanzen" genannt) zuzulassen. Die Ermächtigung zur Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 (nachstehend "die Ermächtigung" genannt) unterliegt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG den Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung und gilt nur für Pflanzen, die während folgender Zeiträume in die Gemeinschaft verbracht werden: a) zwischen dem 1. Juni 2003 und dem 30. September 2003, b) zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 30. September 2004, c) zwischen dem 1. Juni 2005 und dem 30. September 2005 und d) zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2006. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 30. November des Einfuhrjahres a) Angaben über die im Rahmen dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und b) einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 des Anhangs. Alle Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzen nach ihrer Einfuhr angepflanzt werden, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten außerdem vor dem 31. März des auf die Einfuhr folgenden Jahres einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 8 des Anhangs. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle Fälle von gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt Sendungen, bei denen Verstöße gegen die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen festgestellt wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. April 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 10. (3) ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 49. (4) ABl. L 192 vom 8.7.1998, S. 16. (5) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 48. ANHANG Besondere Bedingungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen 1. Die Pflanzen müssen für die Fruchterzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sein und: a) ausschließlich von Mutterpflanzen abstammen, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens amtlich anerkannt und aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden; b) auf Flächen angezogen worden sein, die - im Distrikt Elliot im Norden der Ost-Kap-Provinz liegen, - in einem Gebiet liegen, das von der gewerbsmäßigen Erdbeererzeugung isoliert ist, - mindestens 1 km entfernt von der nächstgelegenen Kultur von Erdbeerpflanzen liegen, die für die Erzeugung von Früchten oder Ausläufern bestimmt sind und den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen, - mindestens 200 m entfernt von allen anderen Pflanzen der Gattung Fragaria L. liegen, die den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen, und - vor der Anpflanzung und in der Zeit nach der Beseitigung der Vorkultur mit geeigneten Methoden amtlich untersucht oder behandelt werden, um zu gewährleisten, dass der Boden frei ist von Schadorganismen, einschließlich Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens; c) vom Pflanzenschutzdienst der Republik Südafrika mindestens dreimal während der Vegetationsperiode sowie vor der Ausfuhr amtlich auf die Anwesenheit der Schadorganismen untersucht sein, die in Teil A der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Dies sind insbesondere: - Aphelenchoïdes besseyi Christie, - Arabis mosaic virus, - Colletotrichum acutatum Simmonds, - Globodera pallida (Stone) Behrens, - Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, - Naupactus leucoloma (Boheman), - Strawberry crinkle virus, - Strawberry mild yellow edge virus, - Xiphinema americanum Cobb sensu lato (nichteuropäische Populationen) und andere Schadorganismen, deren Auftreten in der Gemeinschaft nicht bekannt ist, wie: - Eremnus setulosus (Boheman), - Heteronychus arator (Fabricius) wobei in jedem Fall eine Schädlingsfreiheit festgestellt werden muss; d) vor der Ausfuhr: - von Erde oder einem anderen Kultursubstrat durch Abschütteln befreit worden sein, - durch Entfernung von Pflanzenresten gereinigt und von Blüten und Früchten frei sein. 2. Die Pflanzen müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das in der Republik Südafrika gemäß Artikel 7Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin festgelegten Untersuchung ausgestellt wurde. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten: - unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Angabe der vor der Ausfuhr zuletzt durchgeführten Behandlung(en); - unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2003/250/EG der Kommission" und den Sortennamen sowie das Zertifizierungsverfahren des Mitgliedstaats, nach dem die Mutterpflanzen zertifiziert wurden. 3. Die Pflanzen werden über die Einlassstellen in die Gemeinschaft eingeführt, die von den Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, für die Zwecke dieser Ermächtigung bezeichnet wurden. Diese Einlassstellen sowie Name und Anschrift der für die Einlassstellen jeweils zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten mitgeteilt, und diese Angaben werden den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen zur Verfügung gestellt. In den Fällen, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat erfolgt, der von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterrichten die genannten zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden. 4. Der Einführer wird vor dem Verbringen der Pflanzen in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 6 unterrichtet. Der vorgenannte Einführer teilt den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats rechtzeitig im voraus folgende Einzelheiten über jede Einfuhr in die Gemeinschaft mit: - Art des Materials, - Menge der Pflanzen, - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft, - vorgesehene Einlassstelle in die Gemeinschaft, - Namen, Anschriften und Standorte der Betriebe, in denen die Pflanzen unter amtlicher Kontrolle zu lagern sind, bis die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Nummer 5 vorliegen, oder der in Nummer 6 genannten Betriebe, in denen die Pflanzen anzupflanzen sind, nachdem sie den in Nummer 5 genannten Untersuchungen und Tests mit negativem Befund unterzogen worden sind. Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach deren Bekannt werden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und mögliche Änderungen unverzüglich der Kommission mit. Mindestens zwei Wochen vor der Verbringung der Pflanzen aus dem Lagerbetrieb teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle den Betrieb gemäß Nummer 6 mit, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen. 5. Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und Nummer 8 dieser Entscheidung werden von den zuständigen amtlichen Stellen in dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen. Während dieser Untersuchungen werden von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten auch Untersuchungen und gegebenenfalls Tests auf die in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Schadorganismen durchgeführt. Jede Feststellung solcher Schadorganismen wird der Kommission unverzüglich gemeldet. Zur Beseitigung der Schadorganismen und erforderlichenfalls der befallenen Pflanzen werden angemessene Maßnahmen getroffen. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß dem Gedankenstrich in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden sollen. 6. Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für den Zweck der Ausnahme zugelassenen Betrieben angepflanzt werden. Der Name und die Anschrift des Besitzers dieses Betriebs werden den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen anpflanzen will, vorab mitgeteilt. Liegt der Ort des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, so unterrichten die genannten zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt werden, unter Angabe von Name, Anschrift und Standort der Betriebe, in denen die Pflanzen angepflanzt werden soll. Diese Angaben werden zum Zeitpunkt des Eingangs der Voranmeldung des Einführers gemäß Nummer 4 übermittelt. 7. Die zuständigen amtlichen Stellen tragen dafür Sorge, dass alle Pflanzen, die nicht gemäß Nummer 6 angepflanzt wurden, unter ihrer Aufsicht vernichtet werden. Aufzeichnungen über die Menge an vernichteten Pflanzen sind aufzubewahren und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 8. Während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode wird ein angemessener Prozentsatz der Pflanzen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt wurden, zu geeigneten Zeitpunkten in den Betrieben nach Nummer 6 visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome untersucht. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen. Pflanzen, die sich bei den genannten Untersuchungen oder Tests nicht als frei von den unter Nummer 1 Buchstabe c) aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben, müssen unverzüglich unter Aufsicht der genannten zuständigen Behörden vernichtet werden. Die Kommission wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt.