AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - B. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Republik Österreich - 21. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 6 und 76 der Beitrittsakte
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0390
21. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 6 und 76 der Beitrittsakte Die Republik Österreich und die Gemeinschaft bekräftigen ihre Absicht, im Wege geeigneter Verhandlungen sicherzustellen, daß vom Zeitpunkt des Beitritts an Verkehrsunternehmer dritter Länder, insbesondere aus Slowenien und der Schweiz, hinsichtlich des Österreich durchquerenden Lastkraftwagenverkehrs nicht günstiger behandelt werden als EU-Verkehrsunternehmer.