91/311/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Bulgarien
Amtsblatt Nr. L 174 vom 03/07/1991 S. 0036 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0038
BESCHLUSS DES RATES vom 24 . Juni 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Bulgarien ( 91/311/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Bulgarien ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen . Die Reformen sind bereits angelaufen; eine finanzielle Unterstützung der Reformen durch die Gemeinschaft wird das gegenseitige Vertrauen stärken und Bulgarien näher an die Gemeinschaft heranführen . Infolge geänderter internationaler Rahmenbedingungen befindet sich die bulgarische Wirtschaft in einer tiefgreifenden Rezession und sieht sich aussenwirtschaftlichen Erschütterungen ausgesetzt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Zahlungsbilanz führen und die ohnehin unzureichenden Reserven weiter schwächen könnten . Ihre besonders hohe Auslandsverschuldung macht die bulgarische Wirtschaft noch anfälliger für derartige Erschütterungen von aussen . Die bulgarische Regierung hat den Internationalen Währungsfonds ( IWF ), die Gruppe der 24 Industrieländer und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht . Auch nach Zahlung der Hilfe, die vom IWF und der Weltbank gewährt werden könnte, ist 1991 noch eine Finanzierungslücke von etwa 580 Millionen ECU zu schließen, um zu verhüten, daß sich die Reserven Bulgariens weiter verringern und die Einfuhren noch stärker zurückgehen, da dies die Erreichung der Ziele, die den Reformbemühungen der Regierung zugrunde liegen, ernsthaft gefährden könnte . Der Erfolg des Reformprozesses in Bulgarien hängt entscheidend davon ab, ob für das akute Schuldenproblem, vor dem das Land steht, eine Lösung gefunden wird . Die Gewährung einer mittelfristigen Finanzhilfe an Bulgarien sollte davon abhängig gemacht werden, daß mit dem Klub von Paris eine Umschuldungsvereinbarung für die Schulden der öffentlichen Hand Bulgariens und mit den kommerziellen Gläubigerbanken eine Vereinbarung über den Aufschub seiner Schuldendienstzahlungen abgeschlossen werden . Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese und andere Drittländer aufgefordert, Bulgarien eine mittelfristige Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen . Die Vergabe eines mittelfristigen Darlehens an Bulgarien durch die Gemeinschaft ist eine geeignete Maßnahme, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken . Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden . Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden . Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST : Artikel 1 ( 1 ) Die Gemeinschaft gewährt Bulgarien eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 290 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz und zur Stärkung seiner Reserven beizutragen . ( 2 ) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bulgarien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden . ( 3 ) Das Darlehen wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bulgarien verwaltet . Artikel 2 ( 1 ) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den bulgarischen Behörden die mit dem Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln . Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen . ( 2 ) Die Kommission überprüft in Zusammenhang mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der bulgarischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen . Artikel 3 ( 1 ) Das Darlehen wird Bulgarien in zwei Teilbeträgen gewährt . Der erste Teilbetrag wird bereitgestellt, sobald - eine Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Bulgarien und dem IWF abgeschlossen worden ist; - eine Umschuldungsvereinbarung für die Schulden der öffentlichen Hand zwischen Bulgarien und seinen Gläubigerländern aus dem Klub von Paris abgeschlossen worden ist; - ein Aufschub der Bedienung der kommerziellen Schulden zwischen Bulgarien und den Gläubigerbanken vereinbart worden ist und Fortschritte im Hinblick auf den Abschluß einer Übereinkunft über die langfristige Umschuldung dieser Schulden erzielt worden sind . ( 2 ) Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 frühestens sechs Monate später bereitgestellt . ( 3 ) Die Gelder werden an die bulgarische Nationalbank ausgezahlt . Artikel 4 ( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Anleihe - und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs - oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen . ( 2 ) Auf Verlangen Bulgariens sorgt die Kommission dafür, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird . ( 3 ) Auf Ersuchen Bulgariens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen . Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen . ( 4 ) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktionen entstehen, gehen zu Lasten Bulgariens . ( 5 ) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet . Artikel 5 Die Kommission erstattet mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab . Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . C 96 vom 12. 4 . 1991, S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991 .