28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8931)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2014/849/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Deutschland degressive Steuerermäßigungen beibehalten, sofern es von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates (3) Gebrauch gemacht hat; diese Umsätze sind bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

(2)

Deutschland beantragte in seinem Schreiben vom 29. April 2014 (4) die Aufhebung der Ermächtigung bezüglich der degressiven Steuerermäßigung, weil es von der Möglichkeit der degressiven Steuerermäßigung für Kleinunternehmen keinen Gebrauch mehr macht.

(3)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung der Kommission 90/179/Euratom, EWG (5) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG werden die Worte „die Steuern, die wegen der degressiven Steuerermäßigungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie nicht erhoben wurden, sowie“ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).

(4)  Ares (2014) 1340946.

(5)  Entscheidung 90/179/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990 mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 28).