22.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Festsetzung des sich im Vereinigten Königreich für das Kalenderjahr 2013 aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Betrags

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1577)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2013/146/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 10c Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann jeder Mitgliedstaat, der für das Kalenderjahr 2012 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (2) angewandt hat, für das Kalenderjahr 2013 eine Kürzung (im Folgenden „fakultative Anpassung“) auf die Beträge sämtlicher in seinem Hoheitsgebiet zu gewährenden Direktzahlungen anwenden. Die fakultative Anpassung wird zusätzlich zu den in Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Anpassungen der Direktzahlungen angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beschließen die Mitgliedstaaten den Satz der fakultativen Anpassung für das gesamte Hoheitsgebiet und gegebenenfalls für die einzelnen Regionen und den Gesamtbetrag der Kürzung im Rahmen der fakultativen Anpassung für das gesamte Hoheitsgebiet und gegebenenfalls für die einzelnen Regionen und teilen diese der Kommission mit.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 10b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 folgende regional anwendbaren Sätze der fakultativen Anpassung festgesetzt und der Kommission mitgeteilt:

Region

Einem Betriebsinhaber zu gewährende Direktzahlungen

(in EUR)

Satz der fakultativen Anpassung

England

Weniger als 5 000

14  %

5 000 und mehr, aber weniger als 300 000

9  %

Ab 300 000

5  %

Wales

Weniger als 5 000

6,5  %

5 000 und mehr, aber weniger als 300 000

1,5  %

Ab 300 000

0  %

Schottland

Weniger als 5 000

9  %

5 000 und mehr, aber weniger als 300 000

4  %

Ab 300 000

0  %

(4)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemäß Artikel 10b Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 2013 anzuwendenden Kürzung im Rahmen der fakultativen Anpassung mitgeteilt, der den Höchstbetrag gemäß Artikel 10b Absatz 3 nicht übersteigt.

(5)

Daher ist der sich im Vereinigten Königreich aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebende Betrag festzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aus der fakultativen Anpassung ergibt sich im Kalenderjahr 2013 für das Vereinigte Königreich ein Gesamtbetrag von 296,3 Mio. EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)   ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.