93/659/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1993 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben
Amtsblatt Nr. L 301 vom 08/12/1993 S. 0013 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1993 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben (93/659/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1990 übermittelt. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 hat das Haushaltsjahr 1990 am 16. Oktober 1989 begonnen und am 15. Oktober 1990 geendet. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen. Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (6), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungsabschluß, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß den Artikeln 100 und 101 der Haushaltsordnung in der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen. Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhren nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben, die Unterschiede zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Unterschiede zwischen den zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben und den zu Lasten des Haushaltsjahres verbuchten Ausgaben sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Die von Griechenland gemeldeten Ausgaben für ein Programm zur Verbesserung der Milchqualität im Betrag von 343 019 260 Dr sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, da angesichts des Standes bei der Ausführung der geschlossenen Verträge eine zusätzliche Untersuchung dieser Ausgaben erforderlich ist. Dieser Betrag wird daher von den von diesem Mitgliedstaat für das fragliche Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben abgezogen, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden. Die durch diese Entscheidung für das Haushaltsjahr 1990 nicht anerkannten Ausgaben schließen 29 492 159 232 Pta für Spanien, 369 593 980 Dr für Griechenland und 526 309 029 147 Lit für Italien ein. Diese Beträge hätten von den betreffenden Mitgliedstaaten als Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse erhoben werden müssen. Bei diesen Berichtigungen ist die vom Rat für die drei Mitgliedstaaten für das Milchwirtschaftsjahr 1993/94 beschlossene vorläufige Anhebung der Garantiehöchstmengen berücksichtigt. Die berichtigten Beträge sind nach Maßgabe dieser Entscheidung den betroffenen Mitgliedstaaten anzulasten. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, im Rahmen einer weiteren Rechnungsabschlussentscheidung eine finanzielle Berichtigung entsprechend der Gesamtheit der überzogenen Lieferungen vorzunehmen, sofern ihre Untersuchungen nicht eine effektive Anwendung der Milchquotenregelung in Griechenland, Spanien und Italien innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen bestätigen. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. Die durch diese Entscheidung für das Haushaltsjahr 1990 nicht anerkannten Ausgaben enthalten im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen im Tabaksektor für Griechenland einen Betrag von 859 315 339 Dr und für Italien einen Betrag von 15 697 544 030 Lit. Für Griechenland kommt noch ein Betrag von 3 632 654 033 Dr für Tabakprämien hinzu. Aufgrund der Nichtbeachtung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften sind die berichtigten Beträge nach Maßgabe dieser Entscheidung von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung anhand der Ergebnisse der derzeit laufenden Untersuchungen überprüft. Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In der Entscheidung 90/644/EWG der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/315/EWG (2), für das Haushaltsjahr 1988 sind die von Griechenland gemeldeten Ausgaben für Erzeugerbeihilfen für Baumwolle im Betrag von 48 065 056 733 Dr nicht berücksichtigt worden. In der Entscheidung 92/491/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 93/524/EWG (4), für das Haushaltsjahr 1989 wurden folgende Beträge nicht berücksichtigt: 760 841 808,23 DM für Ausfuhrerstattungen, 58 005 839 787 Dr für Erzeugerbeihilfen für Baumwolle, für die Interventionslagerung von Tabakballen sowie für die Stillegung von Rebflächen, 1 766 026 057 Pta, 499 800 000 ffrs und 103 600 591 415 Lit für die Stillegung von Rebflächen sowie 293 514 782,91 Irl£ und 19 702 437,99 £Stg für Ausfuhrerstattungen. Die Kommission hat die Untersuchung dieser Ausgaben abgeschlossen. Diese Ausgaben sind daher in die vorliegende Entscheidung einzubeziehen. In der Entscheidung 92/491/EWG wurde Belgien, Spanien, Irland und dem Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 101 462 150 bfrs, 626 592 450 Pta, 5 990 097 Irl£ bzw. 4 051 029 £Stg auferlegt. Die Kommission hat sich jedoch verpflichtet, die Verweigerung der Finanzierung zu überprüfen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten erbringen im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung der fraglichen Ausgaben den Nachweis, daß die gemeldeten Erstattungen gerechtfertigt waren. Die bei den irischen Ausfuhrunternehmen daraufhin durchgeführte Untersuchung ergab keine Unregelmässigkeiten bezueglich der gemeldeten Erstattungen, weshalb der Irland unter Vorbehalt angelastete Betrag vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen ist. In Belgien, Spanien und im Vereinigten Königreich sind dagegen Unregelmässigkeiten an den Tag getreten. Es sind daher endgültige finanzielle Berichtigungen festzusetzen, und zwar 22 646 327 bfrs für Belgien, 24 002 044 Pta für Spanien und 51 169 £Stg für das Vereinigte Königreich. Die verbleibenden Beträge von 78 815 823 bfrs für Belgien, 602 590 406 Pta für Spanien und 3 999 860 £Stg für das Vereinigte Königreich sind vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen. Mit der Entscheidung 92/491/EWG wurde Belgien unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 71 307 680 bfrs auferlegt, den das Land als Mitverantwortungsabgabe bzw. als Zusatzabgabe für Getreide hätte erheben müssen. Die Kommission hat sich jedoch verpflichtet, die verweigerte Finanzierung zu überprüfen, vorausgesetzt, Belgien bringt die erforderlichen Nachweise bei. Die Prüfung der vorgelegten Dokumente und die durchgeführten Kontrollen haben keine Gesichtspunkte erbracht, die die Begründetheit der finanziellen Berichtigung in Frage gestellt oder gezeigt hätten, daß sich die Situation bezueglich der Kontrollen der Abgabenerhebung merklich geändert hätte. Allerdings stellte sich heraus, daß die zu Lasten Belgiens gehende finanzielle Berichtigung um 30 275 887 bfrs verringert werden kann. Dieser Betrag ist vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen. Mit der Entscheidung 92/491/EWG wurden Deutschland, Frankreich, Italien und Portugal als finanzielle Berichtigung folgende Beträge auferlegt: im Fall Deutschlands 4 217 752 DM betreffend Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch und 1 609 109 DM betreffend die private Lagerhaltung von Rindfleisch, im Fall Frankreichs 1 500 000 ffrs betreffend die verspätete Zahlung eines Teils des Mindestpreises im Rahmen der Erzeugerbeihilfe für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, im Fall Italiens 1 241 513 490 Lit betreffend den finanziellen Ausgleich für die Rücknahme von Obst und Gemüse und im Fall Portugals 80 074 799 Esc betreffend den finanziellen Ausgleich für die Rücknahme von Fisch. Die Kommission hat sich jedoch verpflichtet, die verweigerte Finanzierung zu überprüfen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten bringen die erforderlichen Nachweise bei. Aufgrund der erbrachten Nachweise sind die genannten Beträge vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen. Mit der Entscheidung 92/491/EWG wurde Griechenland unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 120 296 927 Dr wegen der unrechtmässigen Gewährung einzelstaatlicher Ausfuhrsubventionen auferlegt. Die Kommission hat sich jedoch verpflichtet, die verweigerte Finanzierung zu überprüfen. Die zusätzlichen Untersuchungen der Kommission haben keine Gesichtspunkte erbracht, die die Begründetheit der finanziellen Berichtigung in Frage gestellt hätten. Die Berichtigung wird damit endgültig. Der Gerichtshof hat durch sein Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-56/91 (Griechenland gegen Kommission) (1) die Entscheidung über den Rechnungsabschluß Griechenlands für das Haushaltsjahr 1988 insoweit aufgehoben, als Griechenland dadurch als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 245 233 Dr betreffend den Verkauf von Rindfleisch aus griechischen Interventionsbeständen auferlegt worden war. Gemäß Artikel 176 des Vertrages muß dieser Betrag somit im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses vom Gemeinschaftshaushalt für das Haushaltsjahr 1988 übernommen werden. Mit den beiden Urteilen vom 14. Juli 1967 bzw. vom 30. November 1967 in den Rechtssachen 5, 7, 13 bis 24/66 (Firma Kampffmeyer u. a. gegen Kommission) (2) und 30/66 (Firma Becher gegen Kommission) (3) hat der Gerichtshof die ausservertragliche Haftung der Kommission für die Schäden festgestellt, die dadurch entstanden waren, daß die Kommission Deutschland mit der Entscheidung 63/553/EWG (4) ermächtigt hatte, eine Schutzmaßnahme im Getreidesektor beizubehalten. Mit den obengenannten Urteilen hat der Gerichtshof ausserdem entschieden, daß die den betroffenen Marktbeteiligten letztendlich zu zahlenden Beträge davon abhängen, welchen Schadensersatz ihnen die deutschen Gerichte zusprechen würden. Im Rahmen der nationalen Rechtsverfahren hat Deutschland die betroffenen Marktbeteiligten in vollem Umfang entschädigt. Auf der Grundlage der von der deutschen Regierung übermittelten Angaben und gemäß der gesamtschuldnerischen Haftung der deutschen Regierung und der Kommission für die entstandenen Schäden muß die Kommission 955 721 DM, die Hälfte des von Deutschland gezahlten Betrags, zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbuchen. Die Untersuchungen über Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes sowie über die Verarbeitung von Butter zu Butterfett in Belgien, über die Qualität des in die Intervention gekauften Hartweizens sowie über die Kontrolle bei Rücknahmen von Obst und Gemüse in Italien, über die Zuschußfähigkeit der zwischen 1982 und 1987 in die Intervention gekauften Butter in den Niederlanden und über die öffentliche Lagerhaltung im Rahmen der Interventionen bei Rindfleisch in Irland und Italien sind abgeschlossen. Die vorliegende Entscheidung entscheidet darüber, wie hinsichtlich dieser Fälle weiter verfahren wird. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 trägt die Gemeinschaft keine finanziellen Folgen von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen, die auf von den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten verschuldete Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse zurückgehen. Somit sind bestimmte finanzielle Folgen, die nicht dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden können, in den Geltungsbereich dieser Entscheidung einzubeziehen. Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstössen zu ziehen sind, für die die Verfahren gemäß Artikel 93 bzw. Artikel 169 des Vertrages gegenwärtig anhängig sind oder nach dem 30. April 1993 abgeschlossen worden sind. Diese Entscheidung greift ferner den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind, wenn diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, Unregelmässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteile des Gerichtshofes in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den Angaben im Anhang abgeschlossen. Artikel 2 Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (1) für den Monat November 1993 zu verbuchen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. November 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. (7) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 82. (8) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 36. (9) ABl. Nr. L 298 vom 14. 10. 1992, S. 23. (10) ABl. Nr. L 252 vom 9. 10. 1993, S. 27. (11) Noch nicht veröffentlicht. (12) Slg. 1967, S. 331. (13) Slg. 1967, S. 385. (14) ABl. Nr. 146 vom 11. 10. 1963, S. 2479/63. (15) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9. VERORDNUNG (EG) Nr. 3353/93 DES RATES vom 22. November 1993 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1994 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird für jedes der in Anhang I Abschnitte A, D und E aufgeführten Erzeugnisse ein Orientierungspreis festgesetzt, der zur Stabilisierung der Marktpreise beiträgt, ohne in der Gemeinschaft zu strukturellen Überschüssen zu führen. Der Orientierungspreis muß auch zur Stützung des Einkommens der Erzeuger beitragen, wobei jedoch die Verbraucherinteressen zu berücksichtigen sind. Der Orientierungspreis wird aufgrund des Durchschnitts der Notierungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Nachfrage festgesetzt. Die Anwendung der eingangs genannten Kriterien führt für das Fischwirtschaftsjahr 1994 dazu, daß die Preise im Vergleich zu den im laufenden Fischwirtschaftsjahr geltenden Preisen je nach Erzeugnis gesenkt, beibehalten oder erhöht werden. Im übrigen muß in Anwendung der Artikel 169 und 356 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1994 eine neunte Annäherung der Orientierungspreise für Atlantiksardinen der Art Sardina pilchardus stattfinden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 werden die Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnisse und die Handelsklassen, auf die sich diese Preise beziehen, im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1993. Im Namen des Rates Der Präsident A. BOURGEOIS (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1). ANHANG BELGIEN "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">36 708 849 337"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">36 708 849 337"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2">244 678 086"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">36 953 527 423"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">37 223 301 336"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">37 223 301 336"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">269 773 913 "> DÄNEMARK "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">8 873 891 435,98"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,-"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">8 873 891 435,98"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 12 741 507,81"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">8 861 149 928,17"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">8 886 515 021,72"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">8 886 515 021,72"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">25 365 093,55 "> DEUTSCHLAND "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">9 443 565 291,45"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">760 841 808,23"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">10 204 407 099,68"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 12 138 098,27"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">10 192 269 001,41"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">9 444 879 736,04"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">760 841 808,23"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">10 205 721 544,27"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">13 452 542,86 "> GRIECHENLAND "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">375 713 512 722"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">106 070 896 520"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 343 019 260"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">481 441 389 982"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 5 068 077 463"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">476 373 312 519"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">376 000 997 503"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">106 070 896 520"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2"> 343 019 260"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">481 728 874 763"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">5 355 562 244 "> SPANIEN "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">277 982 315 185"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">1 766 026 057"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">279 748 341 242"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 29 224 069 973"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">250 524 271 269"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">277 910 254 332"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">1 766 026 057"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">279 676 280 389"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">29 152 009 120 "> FRANKREICH "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">35 969 122 771,86"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">499 800 000,-"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">36 468 922 771,86"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 115 180 309,60"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">36 353 742 462,26"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">35 969 357 000,-"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">499 800 000,-"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">36 469 157 000,-"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">115 414 537,74 "> IRLAND "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">1 285 174 312,84"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">293 514 782,91"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">1 578 689 095,75"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 2 546 763,54"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">1 576 142 332,21"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">1 287 100 278,51"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">293 514 782,91"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">1 580 615 061,42"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">4 472 729,21 "> ITALIEN "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">6 370 613 428 380"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">103 600 591 415"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">6 474 214 019 795"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 586 129 215 541"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">5 888 084 804 254"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">6 394 446 710 610"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">103 600 591 415"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">6 498 047 302 025"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">609 962 497 771 "> LUXEMBURG "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">190 405 951"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">190 405 951"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2">31 116 620"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">221 522 571"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">221 522 571"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">221 522 571"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">0 "> NIEDERLANDE "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">6 650 953 782,54"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,-"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">6 650 953 782,54"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2"> 88 004 857,32"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">6 562 948 925,22"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">6 650 433 675,19"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">6 650 433 675,19"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2">87 484 749,97 "> PORTUGAL "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">38 364 410 470,90"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">0,-"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">38 364 410 470,90"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2">136 223 980,-"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">38 500 634 450,90"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">38 364 410 472,50"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">38 364 410 472,50"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2"> 136 223 978,40 "> VEREINIGTES KÖNIGREICH "" ID="1">1. Anerkannte Ausgaben"> ID="1">a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben> ID="2">1 410 029 647,46"> ID="1">b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden> ID="2">19 702 437,99"> ID="1">c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">1 429 732 085,45"> ID="1">e) Nicht anerkannte Ausgaben> ID="2">4 318 215,59"> ID="1">f) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e)> ID="2">1 434 050 301,04"> ID="1">2. Verbuchte Ausgaben"> ID="1">a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben> ID="2">1 409 855 516,41"> ID="1">b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">19 702 437,99"> ID="1">c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben> ID="2">0,-"> ID="1">d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b + c)> ID="2">1 429 557 954,40"> ID="1">3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d 1f)> ID="2"> 4 492 346,64">