84/454/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1984 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1983 und zur Genehmigung zusätzlicher Beihilfen der Französischen Republik zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1982 (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 255 vom 25/09/1984 S. 0018 - 0021
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. September 1984 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1983 und zur Genehmigung zusätzlicher Beihilfen der Französischen Republik zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1982 (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/454/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Regierung der Französischen Republik hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1983 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: Die Regierung der Französischen Republik beabsichtigt, den Charbonnages de France für 1983 eine Beihilfe von 3 216 000 000 ffrs zu gewähren, mit der gewährleistet werden soll, daß die wirtschaftliche Umstrukturierung der Kohlenreviere einen angemessenen Verlauf nimmt. Die Regierung der Französischen Republik sieht ausserdem vor, der Zentralverwaltung der Charbonnages de France im Jahre 1983 eine Beihilfe von 495 000 000 ffrs zu gewähren, um finanzielle Lasten aus Anleiheaufnahmen abzudecken, die der Zentralverwaltung der Charbonnages de France von den Grubenbetrieben im Rahmen der von der Regierung beschlossenen finanziellen Sanierungsmaßnahmen übertragen worden sind. Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, die nicht an die Reviere, sondern nur an die Zentralverwaltung der Charbonnages de France geleistet wird. Die vorstehend genannten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die von der Regierung der Französischen Republik für 1983 in Höhe von 3 711 000 000 ffrs vorgesehenen Beihilfen zur Abdeckung von Verlusten (davon 3 216 000 000 ffrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten der Reviere und 495 000 000 ffrs zur Abdeckung der finanziellen Verluste der Charbonnages de France) werden nicht höher sein als die voraussichtlichen Grubenbetriebsverluste der Charbonnages de France. Für die Beihilfen an die einzelnen Reviere gilt folgendes: 1. Für die Reviere Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi werden die Beihilfen so bemessen, daß im Rahmen weiterer Schließungen von Schachtanlagen eine Verringerung der Förderung eintritt, wodurch 1983 etwa 700 Bergarbeiter weniger beschäftigt werden. Durch die Beihilfe werden schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten vermieden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Beihilfen für diese Reviere entsprechen demnach den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung. 2. Für das Revier Lothringen läuft die Förderplanung der Charbonnages de France auf eine langfristige Stabilisierung hinaus, da die in diesem Revier geförderte Kokskohle wichtig ist für die Versorgung der Stahlindustrie. Die zu diesem Zweck gewährte Beihilfe entspricht daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahre 1983. Die Zusammenfassung aller dieser Beihilfen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung ergibt für 1983 einen Betrag von 565 700 000 ECU bzw. 33,26 ECU/Tonne Förderung. Die Beihilfe ist höher als die entsprechenden deutschen, belgischen und britischen Beihilfen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - im Jahre 1983 sind keine Versorgungsschwierigkeiten auf dem französischen Kohlenmarkt eingetreten; - die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind 1983 gegenüber 1982 gesunken; - Preisangleichungsgeschäfte französischer Kohle sind 1983 kaum getätigt worden; - die französischen Koks- und Kesselkohlenpreise haben 1983 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt; - die Schließung von fünf marginalen Schachtanlagen in den Revieren Nord/Pas-de-Calais Centre-Midi hat eine Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität bewirkt. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahre 1983 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Artikel 73/287/EGKS gezahlt werden. III Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. April 1983 die Entscheidung Nr. 83/160/EGKS erlassen (1). Durch diese Entscheidung wurden die von der Regierung der Französischen Republik für 1982 zugunsten des Steinkohlenbergbaus beabsichtigten Beihilfen insoweit genehmigt, als sie im »Memorandum über die finanziellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1982 (2) von der Kommission erfasst und geprüft worden waren. Wie in diesem Memorandum dargelegt wurde, hatte die Regierung der Französischen Republik im Rahmen der Entscheidung 528/76/EGKS 3 377,2 Mill. ffrs an Beihilfen zugunsten des französischen Steinkohlenbergbaus gemeldet. Die Regierung der Französischen Republik beantragte ausserdem mit Schreiben vom 8. September 1983 die ursprünglich vorgesehenen Beihilfen wie folgt zu modifizieren bzw. zu erhöhen: (in Mill. ffrs) 1.2.3.4 // // // // // // Ursprüngliche Beträge // Zusätzliche Beträge // Insgesamt // // // // // - Abdeckung der Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France // 441,0 // + 56,0 // 497,0 // - Abdeckung der Grubenbetriebsverluste der Reviere // 2 936,2 // + 197,5 // 3 133,7 // // // // // Insgesamt // 3 377,2 // + 253,5 // 3 630,7 // // // // // dazu Kokskohlenbeihilfe // + 10,0 // - // + 10,0 // // // // // INSGESAMT // 3 387,2 // + 253,5 // 3 640,7 // 817 endg. vom 10. 12. 1982, S. A/12. Für die Beurteilung der Beihilfen an die Zentrale sind die Charbonnages de France als Gesamtunternehmen zu betrachten, d. h. die Beihilfen für die Zentrale und für die Reviere werden zusammengefasst. Nach den tatsächlichen Ergebnissen für das Jahr 1982 ist festzustellen, daß die Gesamtbeihilfen in Höhe von 3 630,7 Mill. ffrs um 85,2 Mill. ffrs unter dem Gesamtverlust der Charbonnages de France liegen. Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste teilt sich wie folgt auf die einzelnen Reviere auf: (in Mill. ffrs) 1.2.3.4.5 // // // // // // // Nord/Pas-de-Calais // Lothringen // Centre-Midi // Insgesamt // // // // // // Ursprüngliche Beträge // 1 156,9 // 1 076,2 // 703,1 // 2 936,2 // zusätzliche Beträge // + 200,3 // - 1,1 // - 1,7 // + 197,5 // // // // // // Insgesamt // 1 357,2 // 1 075,1 // 701,4 // 3 133,7 1,4.5 // // // Beihilfe für die Zinslast der Zentralverwaltung der Charbonnages de France // 497,0 // // // INSGESAMT BEIHILFEN ZUR ABDECKUNG VON BETRIEBSVERLUSTEN // 3 630,7 // // Beihilfe je Tonne Förderung: 214,90 ffrs. Bezogen auf das gesamte Beihilfevolumen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung beträgt demnach die Erhöhung für das Jahr 1982 253,5 Mill. ffrs. Die Aufstockung der französischen Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste betrifft nur das Revier Nord/Pas-de-Calais. Sie erwies sich als notwendig, weil die Grubenbetriebsverluste dieses Reviers 1982 stärker anstiegen als ursprünglich vorausgeschätzt worden war. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben im Geschäftsbericht der Charbonnages de France über die im Jahre 1982 tatsächlich bestehende Kosten- und Ertragslage ergibt sich, daß sich im Revier Nord/Pas-de-Calais die Verluste je Tonne wesentlich stärker erhöhten als vorausgeschätzt worden war. Die Aufstockung der Beihilfe deckt die 1982 entstehenden Grubenbetriebsverluste fast vollständig ab; die Maßnahme ist daher mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Entscheidung vereinbar. IV Hinsichtlich der Vereinbarkeit der französischen Gesamtbeihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist auf folgendes hinzuweisen: - eine Beeinträchtigung des Kohlenaustausches zwischen Frankreich und den übrigen Gemeinschaftsländern war nicht erkennbar; - die industriellen Verbraucher von Kokskohle und Kesselkohle erhielten keine indirekten Beihilfen durch künstlich niedrige Preisgestaltung für französische Kohle. Es ist demnach festzustellen, daß die für das Jahr 1982 vorgesehenen zusätzlichen Beihilfen zugunsten der laufenden Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. V Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat sich die Kommission zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, dem französischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1983 folgende Beihilfen zu gewähren: a) bis zu einem Betrag von 3 216 000 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten; b) bis zu einem Betrag von 495 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France. Für das Kalenderjahr 1982 wird der Fanzösischen Republik die Genehmigung erteilt, folgende zusätzliche Beihilfen an den französischen Steinkohlenbergbau zu zahlen: a) bis zu einem Betrag von 56 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France; b) bis zu einem Betrag von 197 500 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten. Die vorstehend unter a) und b) genannten Beihilfen dürfen die tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigen. Artikel 2 Die Regierung der Französischen Republik teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1984 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. September 1984 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1. // // // (1) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1983, S. 14. (2) Dok. KOM(82)