2003/419/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001
Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0095 - 0095
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (2003/419/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2001, zusammen mit den Antworten der Agentur (C5-0596/2002)(1), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0090/2003), gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere Artikel 276, gestützt auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000(2) sowie Artikel 185 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3), gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0079/2003), 1. erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian Priestley Der Präsident Pat Cox (1) ABl. C 326 vom 27.12.2002, S. 1. (2) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. (3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.