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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2093 |
16.10.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2093 DES RATES
vom 10. Oktober 2025
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der zweiten außerordentlichen Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Hinblick auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. |
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(2) |
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee — MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization — IMO) wird auf seiner zweiten außerordentlichen Tagung vom 14. bis 17. Oktober 2025 (MEPC/ES.2) voraussichtlich Änderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) im Hinblick auf die Ausweisung des Nordostatlantiks als neues Emissions-Überwachungsgebiet (Regeln 13 und 14 sowie Anhang VII der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens), die Zugänglichkeit der Datenbank des IMO-Datenerfassungssystems über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO Data Collection System — IMO-DCS), die Überprüfungsklausel der kurzfristigen Maßnahme zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (Regeln 20, 25, 27 und 28 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens) und den Netto-Null-Rahmen der IMO (neues Kapitel 5 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens) annehmen. |
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(3) |
Die Verordnungen (EU) 2015/757 (1) und (EU) 2023/1805 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthalten Überprüfungsklauseln, die der Annahme der Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens unterliegen. |
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(4) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der Tagung MEPC/ES.2 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da einige der geplanten Änderungen des MARPOL-Übereinkommens geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2015/757, der Richtlinie (EU) 2023/959 und der Verordnung (EU) 2023/1805, maßgeblich zu beeinflussen. |
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(5) |
Die Union sollte die Änderungen der Regeln 13 und 14 sowie des Anhangs VII der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens unterstützen, da sie zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Luftschadstoffemissionen durch Schiffe beitragen werden, um entsprechende Vorteile für Gesundheit, Umwelt und Wirtschaft zu erzielen. |
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(6) |
Die Union sollte ferner die Änderungen der Regel 27 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens unterstützen, da sie die Zugänglichkeit des IMO-Datenerfassungssystems weiter verbessern werden. |
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(7) |
Die Union sollte die Änderungen der Regeln 20, 25, 27 und 28 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens unterstützen, da sich diese Änderungen aus der Annahme der IMO-Treibhausgasstrategie von 2023 und dem Abschluss der Überprüfung der kurzfristigen Maßnahmen durch die IMO ergeben und eine weitere Überprüfung dieser Regeln ermöglichen. |
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(8) |
Die Union sollte auch die Einführung des neuen Kapitels 5 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens unterstützen, da dies zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durch Schiffe beitragen wird. |
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(9) |
Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der Tagung MEPC/ES.2 zu vertreten. |
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(10) |
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit sich diese auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation — IMO) auf der zweiten außerordentlichen Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme folgender Änderungen zuzustimmen:
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a) |
Änderungen der Regeln 13 und 14 sowie des Anhangs VII der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens im Hinblick auf die Ausweisung des Nordostatlantiks als neues Emissions-Überwachungsgebiet (Emission Control Area — ECA); |
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b) |
Änderungen der Regeln 20, 25, 27 und 28 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Datenbank des IMO-Datenerfassungssystems über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO Data Collection System — IMO-DCS) und |
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c) |
Aufnahme des neuen Kapitels 5 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens betreffend den Netto-Null-Rahmen der IMO |
gemäß der Anlage des IMO-Dokuments MEPC/ES.2/2.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertreten ist, gilt für die vorgeschlagenen Änderungen, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Der Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die vorgeschlagenen Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).
(2) Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/802/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2093/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)