31975D0481

75/481/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Irland gemäß Titel I der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 212 vom 09/08/1975 S. 0021 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Irland gemäß Titel I der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (75/481/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Irische Regierung hat am 10. Juni 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG die Verordnung über die sozio-ökonomische Beratung der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung mitgeteilt.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Wesentliches Ziel des Titels I der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft tätigen Personen und insbesondere den Personen, die die Ausrichtung ihrer Tätigkeit grundlegend ändern müssen, die Entscheidung über ihre berufliche Zukunft und die ihrer Kinder in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und der Folgen einer Wahl zu ermöglichen.

Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Buchstabe a) und Artikel 3 der Richtlinie 72/161/EWG zur Einrichtung und zum Ausbau öffentlicher oder von ihnen ausdrücklich benannter und anerkannter Stellen für die sozio-ökonomische Information oder zur Errichtung und zum Ausbau entsprechender Sonderabteilungen für die sozio-ökonomische Information innerhalb bereits bestehender Stellen

- gemäß Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 4 zur Einführung eines angemessenen Ausbildungs- und Fortbildungssystems für sozio-ökonomische Berater sowie zur Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung der Berater

verpflichtet.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % eines Pauschbetrages von 7 500 RE für jeden neu eingesetzten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der Kosten der Ausbildung und Fortbildung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie bis zu einem Gesamtbetrag von 4 500 RE je ausgebildeten oder fortgebildeten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet.

Die Anzahl, die Tätigkeit und die Aus- und Fortbildung der in der Mitteilung Irlands genannten sozio-ökonomischen Berater entsprechen den beschriebenen Zielsetzungen und Verpflichtungen des Titels I der Richtlinie 72/161/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der irischen Regierung am 10. Juni 1975 mitgeteilte Verordnung über die sozio-ökonomische Beratung der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission