02007D0198 — DE — 01.01.2021 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. März 2007

über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

(2007/198/Euratom)

(ABl. L 090 vom 30.3.2007, S. 58)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2013

  L 349

100

21.12.2013

►M2

BESCHLUSS (EURATOM) 2015/224 DES RATES vom 10. Februar 2015

  L 37

8

13.2.2015

►M3

BESCHLUSS (Euratom) 2021/281 DES RATES vom 22. Februar 2021

  L 62

41

23.2.2021




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. März 2007

über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

(2007/198/Euratom)



Artikel 1

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1)  
Es wird ein Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) für einen Zeitraum von 35 Jahren gerechnet ab dem 19. April 2007 errichtet.
(2)  

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:

a) 

Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b) 

Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

c) 

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

(3)  
Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien.
(4)  
Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG, Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

Artikel 2

Mitglieder

Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind

a) 

Euratom, vertreten durch die Kommission;

b) 

die Euratom-Mitgliedstaaten;

c) 

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

Artikel 3

Satzung

Die im Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird angenommen.

Artikel 4

Finanzierung

(1)  

Die Mittel, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden wie folgt festgelegt:

a) 

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Entscheidung nach Maßgabe des ITER-Übereinkommens;

b) 

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Entscheidung nach Maßgabe des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept;

▼M1

c) 

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen oder durch einen anderen Beschluss des Rates.

▼B

(2)  
Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats, den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme von Euratom sowie zusätzlichen Mitteln.

▼M1

Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt.

▼M3

(3)  
Der vorläufige Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2021-2027, einschließlich der damit verbundenen Ausgaben gemäß Absatz 4, beträgt für denselben Zeitraum auf 5 614 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

▼M1 —————

▼M3

(4)  
Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten sowie der Aufwendungen für die Verwaltung und Durchführung dieser Entscheidung, einschließlich Verwaltungskosten, und für die Evaluierung im Hinblick auf die Erreichung der in der Entscheidung festgelegten Ziele verwendet werden. Damit können auch Studien und Sachverständigensitzungen sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Durchführung dieser Entscheidung, gefördert werden.

▼B

Artikel 5

Finanzordnung

(1)  
Das gemeinsame Unternehmen hat eine eigenständige Finanzordnung, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden als „Finanzordnung“ bezeichnet) kann vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. ►M2  Das gemeinsame Unternehmen kann im Einklang mit seiner Finanzordnung Finanzhilfen und Preisgelder vergeben. ◄

▼M2 —————

▼B

(3)  
Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Rates erteilt.

▼M1

Artikel 5a

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu gewährleisten.
(2)  
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus dieser Entscheidung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie durch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
(3)  
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 2 ) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, oder einem Beschluss oder einem im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Entscheidung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

▼M2

Artikel 5aa

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

▼M3 —————

▼M3

Artikel 5c

Evaluierung

(1)  
Evaluierungen der Durchführung dieser Entscheidung werden regelmäßig und rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2)  
Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Entscheidung im Zeitraum 2021-2027 vorliegen, spätestens jedoch 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor.
(3)  
Am Ende der Durchführung dieser Entscheidung, spätestens vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor.
(4)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 5d

Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  
Die Empfänger von Gemeinschaftsförderung machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Förderung bekannt und stellen sicher, dass die Gemeinschaftsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2)  
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Entscheidung, die gemäß dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dieser Entscheidung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 1 genannten Ziele betreffen.

▼B

Artikel 6

Personal

Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Beamtenstatut und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

Auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 8

Vergünstigungen

Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit und für die Dauer seines Bestehens alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen.

Artikel 9

Haftung und Zuständigkeit des Gerichtshofes

(1)  
Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen zuständig.

(2)  
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das gemeinsame Unternehmen die von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in solchen Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

▼M2

(3)  
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.

▼B

(4)  
Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens geleistet.

Artikel 10

Verbreitung von Kenntnissen

Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Kommission geeignete Regelungen, die es der Gemeinschaft erlauben, ihre Rechte und Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags wahrzunehmen.

Artikel 11

Sitzabkommen

Innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Spanien ein Sitzabkommen.

Artikel 12

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

SATZUNG DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE

(FUSION FOR ENERGY)

Artikel 1

Name, Sitz, Mitglieder

(1)  
Das gemeinsame Unternehmen führt den Namen „Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Kernfusion für die Energiegewinnung)“ (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt).
(2)  
Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien.
(3)  

Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind

a) 

die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“), vertreten durch die Kommission;

b) 

die Euratom-Mitgliedstaaten;

c) 

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

Artikel 2

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Ziele:

1. 

Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gemäß dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“);

2. 

Leistung des Euratom-Beitrags zu Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie („Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“) entsprechend dem bilateralen Abkommen mit Japan über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts („Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“);

3. 

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility, IFMIF).

Artikel 3

Tätigkeiten

(1)  

Als Euratom-Mitgliedsstelle für den ITER nimmt das gemeinsame Unternehmen die im ITER-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation während der Laufzeit des ITER-Übereinkommens wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) 

Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt;

b) 

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation;

c) 

Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren;

d) 

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts;

e) 

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation;

f) 

Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation;

g) 

Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation;

h) 

Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens.

(2)  

Als Durchführungsstelle im Rahmen des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept nimmt das gemeinsame Unternehmen die Verpflichtungen von Euratom zur Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts wahr. Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr:

a) 

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

b) 

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

c) 

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung;

d) 

Leistung des finanziellen Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

e) 

Bereitstellung von Personal für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

f) 

Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Euratom-Verpflichtungen in Durchführung des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept zu erfüllen.

(3)  
Zur Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen einschließlich der IFMIF erstellt und koordiniert das gemeinsame Unternehmen ein Forschungs-, Entwicklungs- und Entwurfsprogramm, das sich von den Aktivitäten im Zusammenhang mit ITER und dem breiter angelegten Konzept unterscheidet.
(4)  
Das gemeinsame Unternehmen führt zur Förderung der in Artikel 2 genannten Gesamtziele weitere Tätigkeiten aus, darunter die Öffentlichkeitsarbeit für das gemeinsame Unternehmen und seine Aufgaben.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere Verträge schließen, Lizenzen erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und Kredite aufnehmen und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 5

▼M2

Organe und Ausschüsse

▼B

(1)  
Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Vorstand und der Direktor.

▼M2

(2)  
Der Vorstand wird durch den Ausschuss für Verwaltung und Management und durch den Beirat gemäß Artikel 8a und 9a unterstützt.

▼M2

(2a)  
Die Ausschüsse des gemeinsamen Unternehmens sind der Ausschuss für Verwaltung und Management, der Beirat, der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge und der Technische Beirat (im Folgenden „Ausschüsse“).

▼M2

(3)  
Der Direktor lässt sich vom Ausschuss für Beschaffung und Aufträge gemäß Artikel 8b beraten.
(4)  
Der Vorstand und der Direktor lassen sich vom Technischen Beirat gemäß Artikel 9 beraten.

▼B

Artikel 6

Vorstand

(1)  
Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern.
(2)  
Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird im Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines über wissenschaftliche und/oder technische Fachkompetenz auf den Tätigkeitsgebieten des gemeinsamen Unternehmens verfügen muss.
(3)  

Der Vorstand gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen und mit ihr im Einklang stehen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) 

Er nimmt Vorschläge zur Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 21 an.

▼M2

b) 

Er richtet nachgeordnete Gremien ein.

c) 

Er ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und aller gemäß Buchstabe b eingerichteten nachgeordneten Gremien.

▼B

d) 

Er beschließt den Projektplan, ►M2  das Arbeitsprogramm ◄ , den Ressourcenvoranschlag, den Stellenplan und den Personalentwicklungsplan.

▼M2

e) 

Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan (einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen) und nimmt zum Jahresabschluss Stellung.

▼B

f) 

Er übt gegenüber dem Direktor die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Befugnisse aus.

g) 

Er genehmigt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens.

h) 

Er beschließt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 13 Absatz 1.

i) 

Er beschließt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 in Bezug auf das Personal.

j) 

Er beschließt die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

k) 

Er beschließt Maßnahmen und Leitlinien zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten und wendet diese an.

l) 

Er genehmigt das in Artikel 18 genannte Sitzabkommen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Spanien (nachstehend „Gastgeberstaat“ genannt).

m) 

Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und sonstigen Rechten an Immobilien sowie die Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen und die Gewährung und Aufnahme von Krediten.

▼M2

n) 

Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen, mit Ausnahme der Beschaffungsvereinbarungen für die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

o) 

Er bewertet den jährlichen Bericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf sein Arbeitsprogramm und seine Mittel.

▼B

p) 

Er beschließt industriepolitische Vorgaben, Regeln für den Umgang mit Rechten geistigen Eigentums und Regeln für die Verbreitung von Informationen im Einvernehmen mit der Kommission.

▼M2 —————

▼B

r) 

Er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien wahr, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung seiner Ziele erforderlich sind.

(4)  
Die Stimmrechte der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens werden in Anhang I festgelegt. Die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar.
(5)  
Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe a fasst der Vorstand einstimmig.

Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstaben b bis m fasst der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.

Sofern nicht anders bestimmt ist, fasst der Vorstand alle sonstigen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Gesamtstimmen.

(6)  
Euratom hat das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des Vorstands einzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass der betreffende Beschluss möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, u. a. insbesondere gegen internationale Verpflichtungen nach dem internationalen ITER-Übereinkommen. Euratom muss eine gebührende rechtliche Begründung für diese Vorbehalte vorlegen.

Wird ein Vorbehalt eingelegt, so wird der Beschluss ausgesetzt und zusammen mit der Position des Vorstands an die Kommission verwiesen, die ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.

▼M2

Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands abgeben; gibt sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt.

Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird.

▼B

(7)  
Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden auf Vorschlag von Euratom aus den Reihen seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich.
(8)  
Der Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand kann auch einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

▼M2

(9)  
Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und die Vorsitzenden der Ausschüsse an den Sitzungen des Vorstands teil.
(10)  
Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Der Vorstand genehmigt die Geschäftsordnungen der Ausschüsse mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.

▼M2 —————

▼B

Artikel 8

Der Direktor

(1)  
Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter.
(2)  
Der Direktor wird vom Vorstand auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt, ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Nach einer Beurteilung der Amtsführung des Direktors während dieser Amtszeit durch Euratom kann der Vorstand die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag von Euratom einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(3)  
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten für den Direktor das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 („Beamtenstatut“), sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts.
(4)  
►M2  Der Direktor setzt das Arbeitsprogramm um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand, den Ausschüssen sowie allen anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese . ◄

Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) 

Er organisiert, leitet und beaufsichtigt das Personal und übt gegenüber dem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

b) 

Er bestimmt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor.

c) 

Er erstellt und aktualisiert regelmäßig den Projektplan, ►M2  das Arbeitsprogramm ◄ und den Personalentwicklungsplan des gemeinsamen Unternehmens.

d) 

Gemäß dem ITER-Übereinkommen und dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept erstellt er die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

e) 

Gemäß der Finanzordnung erstellt er den Ressourcenvoranschlag und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans des gemeinsamen Unternehmens.

f) 

Er führt gemäß der Finanzordnung den Haushaltsplan aus und ist für die Führung des Inventars und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

g) 

Er stellt eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzverwaltung und der internen Kontrolle sicher.

h) 

Er stellt die Regeln für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums, industriepolitische Vorgaben und Regeln für die Verbreitung von Informationen auf.

i) 

Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Durchführung seiner Tätigkeiten entsprechend ►M2  dem Arbeitsprogramm ◄ und dem Ressourcenvoranschlag.

▼M2

j) 

Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder von den Ausschüssen verlangt werden.

k) 

Er unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse, indem er deren Sekretariat stellt.

▼B

l) 

Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, und an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.

m) 

Er sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Unternehmen für seine Tätigkeit wissenschaftliches und technisches Fachwissen zur Verfügung gestellt wird.

n) 

Er nimmt je nach Notwendigkeit andere Tätigkeiten wahr und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verfolgung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens.

▼M2

Artikel 8a

Ausschuss für Verwaltung und Management

(1)  
Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands stellt der Ausschuss für Verwaltung und Management Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen der verwaltungs- oder finanztechnischen Planung des gemeinsamen Unternehmens bereit und führt andere Aufgaben aus, die der Vorstand ihm überträgt.
(2)  
Der Ausschuss für Verwaltung und Management formuliert für den Vorstand insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm, zum Ressourcenvoranschlag, zum Stellenplan, zum Personalentwicklungsplan und zu anderen damit zusammenhängenden Fragen.
(3)  
Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management aus dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter mit einschlägiger Berufserfahrung in Verwaltung und Management. Ein Mitglied des Ausschusses ist Euratom.
(4)  
Die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.
(5)  
Der Ausschusses für Verwaltung und Management beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

Artikel 8b

Ausschuss für Beschaffung und Aufträge

(1)  
Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge legt dem Direktor Empfehlungen bezüglich der Strategien für Beschaffung und Finanzhilfegewährung sowie für Auftragsvergabe und Auftragsbetreuung und sonstige Fragen vor.
(2)  
Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in Auftrags- oder Beschaffungsfragen einschlägige Berufserfahrung haben. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sein.
(3)  
Die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.
(4)  
Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

▼M2

Artikel 9

Technischer Beirat

(1)  
Der Technische Beirat berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und des Arbeitsprogramms.
(2)  
Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Technischen Beirats aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Kernfusion und damit verbundenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung haben.
(3)  
Die Mitglieder des Technischen Beirats sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens aus.
(4)  
Der Technische Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

▼M2

Artikel 9a

Beirat

(1)  
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.
(2)  
Die Mitglieder des Beirats sind der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Ausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat aufnehmen.
(3)  
Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzender des Beirats.
(4)  
Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.
(5)  
Der Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 10

Personal

(1)  
Das Personal des gemeinsamen Unternehmens unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und besteht in der Regel aus Staatsangehörigen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens.
(2)  
Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten die Bestimmungen des Statuts sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts.

Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen in Artikel 110 des Statuts.

(3)  
Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
(4)  
Der Vorstand kann Bestimmungen erlassen, damit die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nationale Sachverständige an das gemeinsame Unternehmen abordnen können.

▼M2

Artikel 11

Arbeitsprogramm und Ressourcenvoranschlag

Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan.

▼B

Artikel 12

Mittelausstattung

(1)  

Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder als Euratom, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaates sowie zusätzlichen Mitteln:

▼M2

a) 

Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags oder auf der Grundlage eines sonstigen Beschlusses des Rates geleistet.

▼B

b) 

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden als finanzielle Beiträge gemäß Anhang II geleistet.

c) 

Freiwillige Beiträge können als Geld- oder Sachleistungen bereitgestellt werden und zählen nicht als jährliche Mitgliedsbeiträge.

d) 

Beiträge des ITER-Gastgeberstaates.

e) 

Zusätzliche Mittel können unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden.

(2)  
Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens werden ausschließlich zur Verfolgung seiner in Artikel 2 festgelegten Ziele eingesetzt. Der Wert von Sachleistungen wird vom gemeinsamen Unternehmen bestimmt. Unbeschadet des Artikels 19 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 13

Finanzordnung

(1)  
Die Finanzordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden vom Vorstand beschlossen.
(2)  
Die Finanzordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.
(3)  
Die Finanzordnung muss den allgemeinen Grundsätzen in Anhang III entsprechen.

▼M2

Artikel 14

Jahresbericht

Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die Mitglieder, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelt.

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Artikel 15

Jahresrechnungen und Überwachung

(1)  
Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres werden die vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rechnungshof“ genannt) vorgelegt.

Der Rechnungshof nimmt bis ►M2  1. Juni ◄ nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung.

Binnen sechs Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Direktor der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens vor.

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(2)  
Das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission ( 3 ) geschaffene Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und dessen Personal die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Errichtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 4 ) bei. Der Vorstand fasst einen Beschluss über diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.
(3)  
Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen.

▼M2

Artikel 15a

Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung

(1)  
Im Interesse seiner Tätigkeit stützt sich das gemeinsame Unternehmen auf Kenntnisse und Anlagen kompetenter öffentlicher Forschungseinrichtungen im Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung.
(2)  
Der Vorstand erstellt auf Vorschlag des Direktors eine zu veröffentlichende Liste von den Mitgliedern benannter kompetenter Einrichtungen, die einzeln oder gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Interesse der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens ausführen können. Diese Tätigkeiten können vom gemeinsamen Unternehmen finanziell unterstützt werden.
(3)  
Die Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 dieses Artikels stellen Transparenz und Wettbewerb zwischen den öffentlichen Forschungseinrichtungen sicher und sind in der in Artikel 13 und Anhang III genannten Finanzordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt.

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Artikel 16

Beitritt

(1)  
Mit seinem Beitritt zu Euratom wird jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union auch Mitglied des gemeinsamen Unternehmens.
(2)  
Ein Drittland, das mit Euratom ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion schließt, durch das seine jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert werden, und das den Wunsch äußert, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wird als Mitglied aufgenommen.

Artikel 17

Dauer

Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von 35 Jahren ab dem 19. April 2007 errichtet.

Artikel 18

Unterstützung durch den Gastgeberstaat

Das gemeinsame Unternehmen und der Gastgeberstaat schließen ein Sitzabkommen, in dem sie insbesondere den zur Verfügung zu stellenden Standort und die zu leistende Unterstützung regeln.

Artikel 19

Abwicklung

(1)  
Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 17 festgelegten Zeitraums oder aufgrund einer Entscheidung des Rates abgewickelt.
(2)  
Zur Durchführung der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Vorstand einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Weisungen des Vorstandes folgen.
(3)  
Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend dem in Artikel 18 genannten Sitzabkommen zur Verfügung gestellt worden waren, an den Gastgeberstaat zurückgegeben.
(4)  
Jegliche nach Rückgabe der materiellen Gegenstände gemäß Absatz 3 verbleibenden Güter werden zur Deckung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse oder Fehlbeträge werden unter den zum Zeitpunkt der Abwicklung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen aufgeteilt beziehungsweise von ihnen im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen ausgeglichen.

Artikel 20

Eigentum und Übertragung von Rechten

(1)  
Sofern zwischen der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen nicht anders vereinbart, ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer sämtlicher Mittel, Sachanlagen, immaterieller Anlagen und Finanzanlagen, die von ihm geschaffen oder erworben worden sind.
(2)  
Die Mitglieder und ihre nationalen Fusionsorganisationen bieten dem gemeinsamen Unternehmen an, kostenlos sämtliche Ansprüche, Rechte und Pflichten zu übertragen, die sich aus vor dessen Errichtung von oder mit Unterstützung von Euratom erteilten Aufträgen und Bestellungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens ergeben.
(3)  
Das gemeinsame Unternehmen kann alle in Absatz 2 genannten Aufträge und Bestellungen übernehmen.

Artikel 21

Änderungen

(1)  
Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Vorstand Vorschläge zur Änderung dieser Satzung unterbreiten.

Änderungen am Abstimmungssystem und den Stimmrechten und die Festlegung der Stimmrechte neuer Mitglieder werden jedoch von Euratom vorgenommen.

(2)  
Nach Zustimmung des Vorstands wird der Vorschlag der Kommission übermittelt.
(3)  
Die Kommission wird dem Rat einen Vorschlag zur Billigung der Änderungen gemäß Artikel 50 des Vertrags unterbreiten.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

(1)  
Unbeschadet des Artikels 154 des Vertrags werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch gütliche Vermittlung des Vorstands beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
(2)  
Das Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall eingerichtet. Es besteht aus drei Mitgliedern, die gemeinsam von den Streitparteien ernannt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3)  
Gelingt es den Streitparteien nicht, die Mitglieder des Schiedsgerichts binnen zwei Monaten nach dem Antrag auf Befassung eines Schiedsgerichts zu ernennen, oder wählen diese Mitglieder nicht binnen eines Monats nach ihrer Ernennung ihren Vorsitzenden, so werden das Mitglied oder die Mitglieder oder der Vorsitzende auf Antrag einer Streitpartei vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.
(4)  
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Schiedsspruch ist für alle Streitparteien bindend und endgültig.




ANHANG I ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

VERTEILUNG DER STIMMRECHTE IM VORSTAND

Die Stimmen der Mitglieder des Vorstands werden wie folgt verteilt:



Euratom

5

Österreich

2

Belgien

2

Bulgarien

1

▼M2

Kroatien

2

▼B

Zypern

1

Tschechische Republik

2

Dänemark

2

Estland

1

Finnland

2

Frankreich

5

Griechenland

2

Deutschland

5

Ungarn

2

Irland

2

Italien

5

Lettland

2

Litauen

2

Luxemburg

1

Malta

1

Polen

3

Portugal

2

Rumänien

2

Slowakei

2

Slowenien

2

Schweden

2

Schweiz

2

Spanien

3

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

5




ANHANG II ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

JÄHRLICHE MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Mitglieder mit Ausnahme von Euratom leisten jährliche Mitgliedsbeiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen.

▼M2

2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Ressourcenvoranschlag erforderlich sind.

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3. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge darf 10 % der für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in dem jeweiligen Jahr erforderlichen Ressourcen nicht überschreiten (siehe Nummer 2).

4. Der jährliche Beitrag der einzelnen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen (es sei denn, der Vorstand fasst einstimmig einen anderen Beschluss):

a) 

aus einem Mindestbeitrag von 0,1 % des unter Nummer 2 genannten Gesamtbetrags der jährlichen Mitgliedsbeiträge;

b) 

aus einem zusätzlichen Beitrag, der im Verhältnis zu der in Euro angegebenen finanziellen Beteiligung von Euratom ( 5 ) an den Ausgaben des Mitglieds im Rahmen des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft im Jahr n–2 berechnet wird, ohne Berücksichtigung seines freiwilligen Beitrags zu den im Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept enthaltenen Verpflichtungen von Euratom;

▼M2

c) 

der Vorstand kann beschließen, dass bei einer solchen Verzögerung ein Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wird, wenn er seinen Beitrag nicht fristgerecht leistet.

▼B




ANHANG III ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

FINANZORDNUNG: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1. Die Finanzordnung folgt den Haushaltsgrundsätzen

a) 

der Einheit und Haushaltswahrheit;

b) 

der Jährlichkeit;

c) 

des Haushaltsausgleichs;

d) 

der Rechnungseinheit;

e) 

der Gesamtdeckung;

f) 

der Spezialität;

g) 

der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

h) 

der Transparenz.

2. Das gemeinsame Unternehmen muss über Normen und Mechanismen für die interne Kontrolle verfügen, einschließlich Regelungen für Haushaltsabläufe und -verfahren.

▼M2

3. Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die Innenrevision ein.

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4. Ungeachtet des Grundsatzes des Haushaltsausgleichs (siehe Nummer 1 Buchstabe c) kann das gemeinsame Unternehmen mit Zustimmung des Vorstandes und unter den in der Finanzordnung genannten Bedingungen gemäß Artikel 4 der Satzung Kredite aufnehmen.

5. In der Finanzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a) 

das Haushaltsjahr, das am ersten Tag des Monats Januar beginnt und am letzten Tag des Monats Dezember endet;

b) 

Regeln und Verfahren für die mehrjährige Projektplanung und den Ressourcenvoranschlag sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren;

c) 

Regeln und Verfahren für ►M2  das jährliche Arbeitsprogramm ◄ und Ressourcenvoranschläge sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von zwei Jahren;

d) 

Regeln und Verfahren für die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung der jährlichen Haushalte, einschließlich der Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen;

e) 

die Grundsätze für die Wiedereinziehung von Mitteln und für die Zinserträge der von den Mitgliedern gezahlten Beiträge;

▼M2

f) 

Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen;

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g) 

Regeln und Verfahren für die Berechnung und den Transfer der Beitragszahlungen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

h) 

Regeln und Verfahren für die Verwaltung der Ressourcen, einschließlich der Verfahren für den Erwerb, den Verkauf und die Bestimmung des Wertes materieller und immaterieller Güter;

i) 

Regeln und Verfahren für Rechnungslegung und Bestandsaufnahme (einschließlich ihrer Form) sowie für die Erstellung und Form der Jahresbilanz;

j) 

Regeln und Verfahren für den Umgang mit Interessenskonflikten und die Meldung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle;

▼M2

k) 

Regeln für die Verwaltung von Finanzhilfen.

Im Zusammenhang mit Buchstabe d können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

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6. Das gemeinsame Unternehmen muss Periodenrechnungen halten im Einklang mit internationalen Rechnungsführungsstandards (IAS) und internationalen Finanzberichtsstandards (International Financial Reporting Standards IFRS). Einnahmen und Ausgaben werden getrennt verwaltet und sind im Jahresabschluss getrennt aufzuführen; dieser enthält die Verwendung der Haushaltsmittel (Mittelbindungen und Zahlungen) und Verwaltungsausgaben. Das gemeinsame Unternehmen führt keine getrennten Konten für die Herkunft der Beträge nach einzelnen Mitgliedern. Es sind jedoch die jährlich eingegangenen Mitgliedsbeiträge und die durchgeführten Maßnahmen aufzuführen.

7. Der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens ist im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 6 ) festzulegen.

8. Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr übermittelt.

9. Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für ein Beschaffungssystem, das in das Beschaffungssystem der ITER-Organisation integriert und mit diesem vereinbar ist, die besonderen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt, die sich unter anderem aus internationalen Verpflichtungen ergeben, und so eine effiziente und rechtzeitige Durchführung der geplanten Beschaffungsmaßnahmen des gemeinsamen Unternehmens ermöglicht.

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10. Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für die Schaffung des in Artikel 15a der Satzung genannten Netzes benannter Einrichtungen. Diese Regeln gewährleisten Transparenz und Wettbewerb zwischen den europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und beinhalten insbesondere die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste der von den Mitgliedern benannten kompetenten Einrichtungen.



( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

( 2 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 3 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

( 4 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

( 5 ) Mit Ausnahme der finanziellen Beteiligung von Euratom für den Betrieb des JET.

( 6 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).