31994D0895

94/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (IV/34.768 - International Private Satellite Partners) (Nur der englische und englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 354 vom 31/12/1994 S. 0075 - 0086


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (IV/34.768 - International Private Satellite Partners) (Nur der englische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/895/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 8,

im Hinblick auf den von den betroffenen Parteien am 17. bzw. 28. Juni 1993 nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests samt Anmeldung im Hinblick auf eine Freistellung,

im Hinblick auf das Ersuchen der Parteien vom 14. Februar 1994, den Antrag und die Anmeldung auf Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszudehnen,

im Hinblick auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichte Zusammenfassung des Antrags und der Anmeldung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT A. HINTERGRUND (1) Am 28. Juni 1993 sind bei der Kommission 20 Vereinbarungen über die Gründung eines Unternehmens angemeldet worden. Das Unternehmen - International Private Satellite Partners (IPSP) - ist als Kommanditgesellschaft nach amerikanischem Recht zu dem Zweck gegründet worden, a) unter Einsatz eines eigenen Satellitensystems auf Unternehmen in Europa und Nordamerika zugeschnittene Telekommunikationsdienste aus einer Hand zu erbringen und b) Dritten hohe Übertragungskapazitäten anzubieten, soweit die Satellitenkapazität von IPSP oder deren Gesellschaftern nicht voll genutzt wird.

Infolge des Inkrafttretens des EWR-Abkommens haben die Parteien am 14. Februar 1994 eine Ausdehnung der Anmeldung auf Artikel 53 des EWR-Abkommens beantragt. Die Kommission hat daraufhin das Verfahren der Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet.

B. DIE PARTEIEN a.a. Die beteiligten Unternehmen (2) Orion Satellite Corporation (OrionSat) wurde von Orion Network Systems nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware als Komplementär der IPSP gegründet. Sie besitzt eine Lizenz der Federal Communications Commission der Vereinigten Staaten (FCC) für Bau, Aussetzung und Betrieb der beiden IPSP-Satelliten und ist zur Leitung und Kontrolle der Entwicklungs- und Geschäftstätigkeit der IPSP ermächtigt.

Die Muttergesellschaft Orion Network Systems, zugleich Kommanditistin der IPSP, ist auf Telekommunikationsanlagen und -dienste und insbesondere auf Punkt-zu-Punkt-Verbindungen mittels gemieteter Kapazitäten spezialisiert.

OrionSat ist als Komplementär zu [. . .] (3) an IPSP beteiligt; hinzugerechnet werden müssen die Anteile der Orion Network Systems in Höhe von [. . .].

(3) British Ärospace Communications gehört zur Unternehmensgruppe British Ärospace (BÄ) und wurde als Kommanditistin der IPSP eigens zum Zwecke dieser Beteiligung gegründet.

Ihr Anteil an IPSP beträgt [. . .]. Die BÄ-Gruppe beschäftigt sich hauptsächlich mit Konzeption und Herstellung von Zivil- und Militärflugzeugen, Waffenleitsystemen, Satelliten und Satelliten-Teilsystemen, Ausrüstungen für Nutzlast- und Trägerraketen und Kfz-Bau. Sie ist Hauptzulieferer für die IPSP-Satelliten.

Der Gesamtumsatz der BÄ-Gruppe belief sich 1992 auf 9,977 Milliarden £Stg (13 Milliarden ECU).

(4) COM DEV Satellite Communications Ltd ist als Kommanditistin zu [. . .] an IPSP beteiligt und wurde von ihrer Muttergesellschaft COM DEV Ltd eigens zum Zweck dieser Beteiligung gegründet.

Die COM DEV-Gruppe ist ein wichtiger Anbieter von Satelliten-Teilsystemen für Kommunikation, Raumforschung und Fernerkundung.

(5) General Dynamics Commercial Launch Services ist als Kommanditistin zu [. . .] an IPSP beteiligt. Das Unternehmen bietet Satelliten-Aussetzungsdienste an und soll diese auch für die IPSP-Satelliten erbringen.

Das Unternehmen gehört zu der General Dynamics Co., einem auf den Gebieten der Herstellung und des Vertriebs von Waffensystemen, Abschußrampen, Raumfahrt-Transporttechnologie und Baustoffen tätigen Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von 8,751 Milliarden US-Dollar (7,250 Milliarden ECU) im Jahre 1991.

(6) Kingston Communications International Ltd (Kingston) ist als Kommanditistin zu [. . .] an IPSP beteiligt und wurde von ihrer Muttergesellschaft Kingston Communications (Hull) plc eigens zum Zwecke dieser Beteiligung gegründet.

Kingston Communications (Hull) plc ist ein britisches Unternehmen mit der Lizenz zum Betrieb des öffentlichen Fernsprech-Wählnetzes der Stadt Hull und Umgebung.

Kingston Communications (Hull) plc und BÄ haben ein gemeinsam beherrschtes Gemeinschaftsunternehmen, Kingston Satellite Services Ltd, gegründet, das beide Gründungsgesellschafter bei den Verhandlungen mit IPSP über das Angebot von IPSP Diensten vertreten soll.

Der Gesamtumsatz der Kingston-Gruppe belief sich 1991 auf 59 Millionen £Stg (77 Millionen ECU).

(7) MCN Sat. US ist ein Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, das von der französischen Gruppe Matra-Hachette als IPSP-Beteiligungsgesellschaft gegründet wurde und zu [. . .] an IPSP beteiligt ist.

Die Gruppe Matra-Hachette ist in der Luft- und Raumfahrtindustrie, insbesondere in der Herstellung verschiedener Satellitentypen (über Matra Marconi Space), sowie in den Bereichen Rüstungstechnik, Telekommunikation und CAD-CAM-Ausrüstung, Kfz-Bau, Verlagswesen, Rundfunk, Film und Werbung tätig. Ihr Gesamtumsatz belief sich 1992 auf 55 Milliarden ffrs (8,350 Milliarden ECU).

(8) STET - Società Finanziaria Telefonica per Azioni ist ein italienisches Unternehmen, das sich mehrheitlich im Besitz des Istituto per la Ricostruzione Industriale (IRI), des grössten staatlichen Unternehmens Italiens, befindet. Als Holdinggesellschaft des IRI für den Telekommunikationssektor hat STET die finanziellen und kommerziellen Aspekte der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten, Anlagen und Netzen zu koordinieren. STET ist als Kommanditistin zu [. . .] an IPSP beteiligt.

Wie später noch ausführlicher darzulegen sein wird, erhält STET das ausschließliche Recht, IPSP-Satellitenkapazität und internationale Telekommunikationsdienste für Unternehmen in Italien und "Osteuropa" anzubieten.

(9) Trans-Atlantic Satellite Inc. ist eine Tochtergesellschaft des japanischen Unternehmens Nißho Iwai Co. und wurde hauptsächlich zum Zwecke der Beteiligung an IPSP gegründet, an der sie zu [. . .] beteiligt ist. Ausserdem soll das Unternehmen für bestimmte Bauteile der IPSP-Satelliten als Zulieferer von BÄ tätig werden. In dieser Sparte erzielte das Unternehmen in dem am 31. März 1992 endenden Geschäftsjahr einen Umsatz von 3 Millionen US-Dollar (2,5 Millionen ECU).

Nißho Iwai Co. ist ein allgemeines Handelsunternehmen, das im An- und Verkauf sowie im Import und Export japanischer und ausländischer Erzeugnisse aller Art tätig ist. In dem am 31. März 1992 endenden Geschäftsjahr erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 86,7 Milliarden ECU. Die Nißho Iwai-Gruppe ist als Grossaktionär an mehreren im Telekommunikationsbereich tätigen Unternehmen beteiligt, so an Satellite Japan Corporation, einem in Japan vor allem hohe Transponderkapazität vertreibenden Satellitenbetreiber, der sich unlängst mit dem japanischen Unternehmen JC-Sat zusammengeschlossen hat. Der Zusammenschluß wurde im vergangenen Jahr von der Kommission genehmigt.

b.b. Die Kommanditgesellschaft (10) IPSP wurde zu dem Zweck gegründet, multinationalen Unternehmen internationale Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr, z. B. unternehmenseigene Netze, Übermittlung grosser Datenmengen, Datenerfassung und -austausch, Telefax, elektronische Post und netzgestützte Dienste, über Satelliten unter Einsatz von VSATs (very small aperture terminals) aus einer Hand ( "one-stop-shopping") in Form von Punkt-zu-Punkt-Verbindungen für Nordamerika und Europa anzubieten. Ferner soll IPSP Satellitenübertragungskapazität anbieten, die weder von ihr selbst noch von ihren Gesellschaftern genutzt wird.

(11) Die Gründungsgeschichte der IPSP bis zum Abschluß der angemeldeten Vereinbarungen begann 1982, als OrionSat bei der FCC der Vereinigten Staaten die Genehmigung für den Betrieb eines internationalen Satellitensystems beantragte. Nach Erhalt der Genehmigung nahm OrionSat 1988 Gespräche mit Intelsat auf. Nach Abschluß dieser Gespräche ein Jahr später beauftragte OrionSat die BÄ vertraglich als Hauptunternehmer mit dem Bau und der Aussetzung des Satellitensystems. Gleichzeitig verhandelte OrionSat bis zur Gründung der IPSP Ende 1991 mit potentiellen Gesellschaftern und einigte sich mit einem internationalen Bankenkonsortium über ein Finanzierungspaket.

(12) Nach der von der FCC erteilten Genehmigung durften weder IPSP noch deren Kunden die IPSP-Satellitenanlagen mit einem öffentlichen Fernsprech-Wählnetz zusammenschalten, um Telekommunikationsdienste anzubieten. Im Dezember 1993 änderte die FCC jedoch ihre Politik in dem Sinne, daß nunmehr eigenständige Satellitensysteme (wie IPSP) beantragen können, bis zu 1 250 Leitungen mit einer Leistung von 64 kbps entsprechend der Leistung des öffentlich vermittelten Verkehrs zu betreiben.

1. Dienstleistungen und Anlagen (13) IPSP beabsichtigt den Bau, die Aussetzung und den Betrieb zweier leistungsstarker Telekommunikationssatelliten im Ku-Band, die in eine Erdumlaufbahn von 37,5° bzw. 47° westlicher Länge gebracht werden sollen. Der erste (unter Verwendung der gemeinsam van BÄ und Matra Marconi Space über deren Gemeinschaftsunternehmen Satcom International entwickelten Eurostar-Rampe) gebaute Satellit soll mit 28 Transpondern von 54 MHz Bandweite und 6 Transpondern von 36 MHz Bandweite ausgestattet werden. Dies entspricht einer für Kommunikationszwecke nutzbaren Gesamtkapazität von 1 728 MHz. Die Reichweite der Satelliten ( "footprint") erstreckt sich auf grosse Teile Nordamerikas, grosse Teile des EWR und Teile Mittel- und Osteuropas.

(14) Der erste Satellit soll im Dezember 1994 in Betrieb genommen werden, der zweite etwas später. Die Lebensdauer wird mit 12 Jahren veranschlagt.

(15) Vor Aussetzung und Inbetriebnahme der eigenen Satelliten wird IPSP ihre Dienste mit Hilfe gemieteter Satellitenkapazität erbringen.

(16) Überdies beabsichtigt IPSP ihre Satelliten mittels eigener, in den Vereinigten Staaten hergestellter Standortverfolgungs-, Fernmessungs- und Steuerungsanlagen, ergänzt durch in Italien hergestellte Anlagen, zu überwachen.

(17) Die Kunden der IPSP müssen auf eigenem Gelände Zweiwege-VSATs errichten, um die Dienste der IPSP in Anspruch nehmen zu können.

2. Finanzielle Lastenverteilung (18) Die komplexen Finanzierungsvereinbarungen betreffend IPSP lassen sich wie folgt darstellen:

a) Das Gesellschaftskapital beträgt insgesamt 90 Millionen US-Dollar; die Anteile der Gesellschafter richten sich nach der Höhe ihrer Einlagen. Die Einlage von OrionSat als Komplementär in Höhe von 30 Millionen US-Dollar setzt sich zusammen aus der FCC-Lizenz, bestimmten vertraglichen Rechten und anderen materiellen und immateriellen Aktiva.

b) Ausserdem haben die Teilhaber von einem internationalen Bankenkonsortium eine vorrangige Finanzierungsfazilität in Höhe von 251 Millionen US-Dollar für den ersten Satelliten erhalten.

c) Einige Gesellschafter haben zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 9 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt.

d) Um eine genügende Auslastung der Satellitenkapazität der IPSP zu gewährleisten, haben sich die Kommanditisten verpflichtet, Satellitenkapazität bis zu einem Gesamtbetrag von [. . .] sowie bis zu [. . .] Transponder zu mieten. Wie später noch darzulegen sein wird, kann diese Kapazität von den Kommanditisten an die Kunden der IPSP weitervermietet werden.

e) Schließlich haben sich die Kommanditisten zusätzlich verpflichtet, im Falle eines negativen Cashflows weitere Kapazität von bis zu [. . .] Transpondern zu mieten und dafür zusätzliche Zahlungen an IPSP zu leisten, damit deren vorrangige Verbindlichkeit bedient werden kann.

3. Zentrale Leitung und gemeinsame Geschäftstätigkeit (19) Da IPSP zu dem Zweck gegründet worden ist, mittels eines vollständig zusammengeschalteten Netzes einheitliche Dienstleistungen zu einheitlichen Preisen anzubieten, hat der Komplementär die alleinige Verantwortung für die Leitung und Kontrolle des Unternehmens sowie - vorbehaltlich begrenzter Kontroll- und Genehmigungsrechte der Kommanditisten - weitgehende Befugnisse zur Ausübung der eigentlichen Geschäftstätigkeiten wie Entwicklung, Betrieb, Vermarktung und Verkaufsförderung.

(20) Die Ausübung der Kontrolle durch OrionSat ist auch eine Auflage der FCC für die Übertragung der Lizenz von OrionSat auf IPSP.

4. Vermarktung und Vertrieb (21) IPSP wird ihre Dienste mit Hilfe einer Reihe lokaler Vermarktungs- bzw. Betreibergesellschaften als Vertreter oder Vertriebshändler der IPSP vermarkten und vertreiben. Mit Ausnahme der STET, die ausschließlich Vertriebsrechte für Italien genießt und Alleinvertreter für eine in den Vereinbarungen zusammenfassend als "Osteuropa" bezeichnete Gruppe von Ländern (Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien, Bulgarien, Malta, die ehemalige UdSSR, die ehemalige Tschechoslowakei und das ehemalige Jugoslawien) ist, werden diesen Vertretern oder Vertriebshändlern keine Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Eine Beteiligung an IPSP als Kommanditist ist zwar möglich, nicht aber Voraussetzung. Da in einigen Mitgliedstaaten Lizenzen für die Aufwärtsstrecke noch nicht erhältlich sind, wird IPSP dort mit den nationalen Telekommunikationsbetreibern (TOs) als Vertreter zusammenarbeiten müssen, bis die Liberalisierung des europäischen Marktes für Satellitendienste abgeschlossen ist.

C. DER RELEVANTE MARKT a.a. Sachlich relevante Märkte (22) IPSP wird in zwei Märkte als Wettbewerber eintreten:

- den Markt für internationale private Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr,

- den Markt für das Anbieten hoher Satelliten-Übertragungskapazität.

1. Internationale private Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr (23) Dienste wie die seitens IPSP beabsichtigten - unter anderem Voice Calling, Hochgeschwindigkeits-Telefax, Datenspeicherung und -übermittlung sowie Videokonferenzschaltungen - sollen die wachsende Nachfrage multinationaler Unternehmen nach modernen Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsverbindungen zwischen ihren über die ganze Erde verstreuten Standorten bzw. zu ihren Kunden und Lieferanten decken.

(24) Solche Dienste lassen sich dem neu entstehenden Markt für internationale (und selbst globale) Mehrwertdienste für Grossunternehmen und andere intensive Nutzer fortgeschrittener Telekommunikationsdienste zurechnen.

(25) Dieses Marktsegment gehört zu jenen mit den grössten Wachstumspotentialen des gesamten Telekommunikationsmarktes in den nächsten Jahren, wobei es aus dem derzeitigen Prozeß der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes und der immer engeren Verzahnung von Telekommunikationstechnik und Elektronik (insbesondere Software) in vollem Umfang Nutzen zieht.

Interessanterweise sehen die meisten Unternehmensallianzen im Telekommunikationsbereich, die gegenwärtig angekündigt werden, einen Eintritt in das Marktsegment der Mehrwertdienste (mitunter als ersten Schritt eines umfassenderen Zusammenschlusses) und insbesondere die Bereitstellung fortgeschrittener Mehrwertdienste an die weltgrössten Unternehmen vor.

(26) Für die verschiedenen Dienste werden entweder über Koaxial- oder Lichtwellenleiterkabel verbundene terrestrische Anlagen oder Satelliten und VSATSs eingesetzt. Satelliten werden heute besonders für Kundenstandorte in entfernten Gebieten und in Gebieten mit sehr mangelhafter terrestrischer Infrastruktur empfohlen.

(27) Obgleich einige der anderen angekündigten Unternehmensallianzen ebenfalls die Bereitstellung von Satellitendiensten - als Teil eines Pakets von vor allem über Kabel bereitgestellten Diensten - vorsehen, ist IPSP das erste Unternehmen, das seine Dienste ausschließlich über Satelliten anbieten wird.

(28) Eine weitere Besonderheit der IPSP liegt darin, daß deren Gesellschafter (abgesehen von STET und Kingston) im Gegensatz zu den meisten derzeit angekündigten Unternehmensallianzen aus etablierten TOs private Unternehmen sind, die bisher nicht im Telekommunikationsbereich tätig sind.

(29) Nach den Angaben der Parteien ist dieser Mangel an privater Initiative auf die immer noch hohen Marktzutrittsschranken zurückzuführen:

- In vielen Ländern sind Telekommunikationsdienste trotz der bedeutsamen Veränderungen, die sich gegenwärtig vollziehen, weiterhin stark reglementiert. Dies bedeutet, daß IPSP in Ländern, in denen nach wie vor ausschließliche Rechte bestehen, nicht selbst tätig werden kann und dort, wo das terrestrische Segment der Satelliten noch nicht vollständig liberalisiert ist, für die Auf- und Abwärtsstrecke eine Genehmigung benötigt. Ausserdem muß sich IPSP für Dienste mittels eigener Satellitensysteme mit den internationalen Satellitenorganisationen (ISOs) ins Benehmen setzen.

- Ein Einsteiger, der seine eigenen Übertragungsanlagen betreiben will, muß hohe Investitionen tätigen. Allein im Fall der beiden IPSP-Satelliten werden die Kosten für Bau, Erprobung und Aussetzung auf mindestens 425 Millionen US-Dollar veranschlagt.

- Der Aufbau eines Unternehmens angemessener Grösse und Bekanntheit mit einem geläufigen Markennamen und einem festen Kundenstamm ist gerade auf diesem Markt schwierig, kostspielig und zeitaufwendig.

2. Anbieten von hoher Satelliten-Übertragungskapazität (30) Dieser Markt ist für IPSP nur von untergeordneter Bedeutung. Die Parteien haben erklärt, nur dann auf diesem Markt tätig zu werden, wenn die Nachfrage nach IPSP-Dienstleistungen hinter den Erwartungen zurückbleiben sollte.

(31) Der Markt für die Bereitstellung von Raumsegment-Kapazität wird bisher weitgehend von den drei internationalen Satellitenorganisationen INTELSAT, EUTELSAT und INMARSAT beherrscht, die eine beträchtliche Anzahl von Telekommunikationssatelliten besitzen (allein INTELSAT betreibt derzeit 13 geostationäre Satelliten). Alle drei Organisationen ähneln sich im Aufbau, d. h. sie beruhen auf mehreren Abkommen zwischen souveränen Staaten, die durch ihre Regierungen oder die von diesen benannten öffentlichen oder privaten Telekommunikationsbetreiber (die "Unterzeichner") vertreten werden. Ihre Aufgabe ist die Bereitstellung von Raumsegment a) für welt- oder europaweite öffentliche Telekommunikationsdienste (INTELSAT und EUTELSAT) oder b) für die Verbesserung der Kommunikation in der See- und Raumfahrt (INMARSAT).

(32) In den jeweiligen ISO-Abkommen wird der direkte Zugang zu Satelliten-Übertragungskapazität und erdgebundenen Sende- und Empfangsanlagen den Unterzeichnern (die auch die terrestrischen Netze besitzen) vorbehalten, so daß private Satellitenbetreiber, die in Wettbewerb mit den Signataren stehen, deren Genehmigung für die Nutzung von Satellitenkapazität einzuholen haben. Damit wird die ohnehin schon beherrschende Stellung der Unterzeichner auf dem Telekommunikationsmarkt insgesamt noch gestärkt.

(33) Überdies müssen die Betreiber eigener Satellitensysteme wie IPSP i) sich mit INTELSAT (und/oder EUTELSAT) beraten, wodurch gewährleistet werden soll, daß solche privaten Satellitensysteme dem ISO-System keinen ernsten wirtschaftlichen Schaden zufügen, und ii) ebenfalls mit den zuständigen ISOs ihre Anlagen mit dem Frequenzspektrum und dem Raumbedarf des bestehenden und geplanten ISO-Raumsegments abstimmen, um die technische Kompatibilität der neuen Systeme und deren Betrieb zu gewährleisten.

Nach den zwischen der IPSP und INTELSAT erfolgten Beratungen haben bisher Schweden, Dänemark, Deutschland, Belgien, Luxemburg, Italien, Irland, Österreich, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich der IPSP oder deren Vertretern Abwärtsverbindungsrechte eingeräumt. Daneben ist IPSP mit Unterstützung des Vereinigten Königreichs, Italiens und Irlands in Beratungen mit EUTELSAT eingetreten.

b.b. Der räumlich relevante Markt (34) IPSP wird vor allem in dem von der Reichweite der Satelliten ( "foot print") definierten Gebiet tätig sein, d. h. in grossen Teilen Nordamerikas, in grossen Teilen des EWR und in Teilen Mittel- und Osteuropas. Dies wäre zugleich der räumlich relevante Markt der Vereinbarungen. Dieses Gebiet kann über terrestrische Verbindungen und Netze, über die auch Niederlassungen der Kunden ausserhalb der eigentlichen Satellitenreichweite einbezogen werden, noch vergrössert werden.

c.c. Die Marktstellung der IPSP (35) Nach Schätzungen der IPSP sind auf dem Markt für private Telekommunikationsverbindungen 1990 annähernd 8,4 Milliarden ECU umgesetzt worden, wovon 1,4 Milliarden ECU auf innereuropäische und transatlantische unternehmensinterne Verbindungen entfallen sind. Für 1995 rechnet IPSP mit einem Wachstum dieses Marktsegments auf 3,5 Milliarden ECU, wovon IPSP annähernd [. . .] ECU umzusetzen gedenkt, was einem Marktanteil von [. . .] entspräche.

D. DIE ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN a.a. Die einzelnen Vereinbarungen (36) Die derzeitige Form der IPSP ist das Ergebnis langwieriger und komplizierter Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern. Diese Komplexität spiegelt sich auch in der Zahl der angemeldeten Vereinbarungen wider, in denen Fragen wie Aufbau und Finanzierung der IPSP, Satellitenbetrieb, Unterstützung der IPSP durch die Gesellschafter und andere Unternehmen beim Vertrieb usw. geregelt werden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vereinbarungen:

- Second Amended and Restated Agreement of Limited Partnership (Zweite Änderung und Neufassung des Kommanditgesellschaftsvertrags), nebst weiteren Änderungen, mit den Grundlagen für den Aufbau und den Betrieb der IPSP.

- Communications Satellite Capacity Agreements (Vereinbarungen über Satellitenkapazität) und Contingent Communications Satellite Capacity Agreements (Eventualvereinbarungen über Satellitenkapazität) zwischen IPSP und den einzelnen Kommanditisten (oder deren Tochtergesellschaften), in denen sich letztere für 7 Jahre zur Nutzung erheblicher IPSP-Satellitenkapazität zur Eigenbedarfsdeckung wie auch für Weiterverkauf über IPSP an Dritte verpflichtet haben, um eine Mindestnutzung der Kapazitäten zu gewährleisten, und sich weiterhin verpflichtet haben, im Fall eines negativen Cashflows zusätzliche Kapazität zu mieten oder Kapital einzubringen. Letztere Vereinbarungen wurden auf Veranlassung der Gläubiger getroffen, die IPSP die vorrangig gesicherte Finanzierung gewährt haben.

- Agreement of Principles (Grundlagenvereinbarung) mit den allgemeinen Bedingungen, unter denen IPSP ihre Dienste anbietet, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen IPSP die Hilfe örtlicher Vertriebsunternehmen oder Netzbetreiber als Vertreter oder Vertriebshändler der IPSP in Anspruch nehmen kann.

- Amended and Restated Preferred Bidder Agreement (geänderte und neugefasste Bietervorzugsvereinbarung), wonach IPSP ihren Kommanditisten bei der Auftragsvergabe für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen den Vorzug geben wird, solange deren Angebote mindestens ebenso günstig sind wie die anderer Bieter.

- Service Provision and Distribution Agreement for Italy (Dienstleistungs- und Vertriebsvereinbarungen für Italien) zwischen IPSP und STET, wonach STET als IPSP-Alleinvertriebshändler für Italien auftritt, solange internationale Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr in Italien derart geregelt sind, daß nur STET sie erbringen darf. Das Alleinvermarktungsrecht der STET für IPSP-Dienste soll auch nach einer Deregulierung fortbestehen, sofern STET bestimmte Erfolgskriterien erfuellt.

- First Refusal Agreement for Italy (Erstverwertungsvereinbarung für Italien) zwischen IPSP und STET, wonach IPSP der STET ein Optionsrecht auf die Vermietung hoher Satellitenkapazität an Kunden mit Sitz in Italien einräumt. Die Vereinbarung wird mit der Liberalisierung des italienischen Marktes wirksam.

- Representative Agent Agreement for the Sale of Satellite Capacity in Eastern Europe (Vereinbarung über den Vertrieb von Satellitenkapazität in Osteuropa) zwischen IPSP und STET mit den Bedingungen (einschließlich der Zielvorgaben für STET), unter denen STET die Alleinvertriebsrechte für hohe IPSP-Satellitenkapazität in "Osteuropa" erhält.

- Service Provision and Representative Agent Agreement for Eastern Europe (Vereinbarung über die Gebietsvertretung in Osteuropa) zwischen IPSP und STET, wonach STET das ausschließliche Recht zur Erbringung von IPSP-Dienstleistungen in "Osteuropa" erhält, sofern sie die in der Vereinbarung aufgeführten Erfolgskriterien erfuellt.

b.b. Einzelheiten der Vereinbarungen 1. Bestimmungen über die Leitung und Struktur der IPSP (37) Die Vereinbarungen enthalten insbesondere folgende Bestimmungen:

(38) - Nach Artikel 7.01 a) des Kommanditgesellschaftsvertrags hat die unbeschränkt haftende IPSP-Gesellschafterin (der Komplementär) die uneingeschränkte und alleinverantwortliche Leitung und Kontrolle der IPSP inne. Die Kommanditisten sind von der Leitung der laufenden Geschäfte der IPSP ausgeschlossen, sofern in den Vereinbarungen nicht ausdrücklich anders bestimmt (etwa in Artikel 7.10 des Gesellschaftsvertrags und in Artikel 2 der Grundlagenvereinbarung). Die Handlungsfreiheit des Komplementärs erstreckt sich auch auf die Preisgestaltung der IPSP und die sonstigen Geschäftsbedingungen.

(39) - Dessen ungeachtet können die Kommanditisten über die nachstehend aufgeführten Ausschüsse einen gewissen Einfluß auf die Unternehmensleitung nehmen:

a) Partners Planning and Policy Review Committee (Planungsausschuß)

Diesem gemäß Artikel 7.11 a) des Gesellschaftsvertrags gebildeten Ausschuß gehört je ein von den einzelnen IPSP-Gesellschaftern bestelltes Mitglied an. Der Komplementär hat dem Planungsausschuß verschiedene Maßnahmen zu unterbreiten, über die dieser mit einfacher Mehrheit entscheidet. Solche zustimmungsbedürftigen Maßnahmen sind:

- Preisliche Maßnahmen für den Verkauf von IPSP-Dienstleistungen, die zur Folge haben, daß IPSP-Satellitenkapazität an Kunden generell unter den für die Kommanditisten geltenden Preisen oder an bestimmte IPSP-Gesellschafter zu Preisen und Bedingungen verkauft werden, die von den Preisen und Bedingungen, wie sie generell für IPSP-Gesellschafter gelten, abweichen;

- der Beschluß des Komplementärs, die Ausgaben über einen bestimmten Prozentsatz hinaus zu erhöhen;

- die Genehmigung von Geschäftplänen für IPSP-Dienste bezueglich i) der Ressourcen der IPSP, ii) zusätzlicher Finanzmittel und iii) der Aufnahme von IPSP-Diensten vor Aussetzung der Satelliten.

b) Technical Committee (Technischer Ausschuß) (Artikel 7.15 b) des Gesellschaftsvertrags)

Der Technische Ausschuß berät IPSP in allen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem IPSP-Satellitensystem und den Übertragungsnetzen. Insbesondere empfiehlt der Ausschuß bezueglich der IPSP-Dienste technische Normen für die Anlagen und deren Betrieb.

c) Gemäß Artikel 7.04 des Gesellschaftsvertrags müssen bestimmte Beschlüsse des Komplementärs, die spürbare Auswirkungen auf die Einlagen der Kommanditisten haben, von diesen mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Dazu zählen die Auflösung der IPSP, der Zusammenschluß oder die Verschmelzung der IPSP mit einer anderen Betriebseinheit und die Veräusserung von Aktiva ab einer gewissen Höhe.

(40) Um zu gewährleisten, daß OrionSat sich uneingeschränkt der Leitung der IPSP widmet, wird ihr in Artikel 7.06 des Gesellschaftsvertrags jedwede andere Geschäftstätigkeit ohne vorheriges schriftliches Einverständnis aller Kommanditisten untersagt. Ausserdem dürfen sich weder OrionSat noch Orion Network Systems Inc. an Unternehmen bzw. Geschäften beteiligen, die in mittelbarem oder unmittelbarem Wettbewerb mit IPSP stehen.

Die Kommanditisten hingegen dürfen bei der Erbringung von Diensten in Wettbewerb zu IPSP treten, Geschäftsbeteiligungen an IPSP-Wettbewerbern oder IPSP-Kommanditisten erwerben oder mit IPSP-Wettbewerbern oder IPSP-Kommanditisten andere Gemeinschaftsunternehmen errichten (Artikel 7.06 des Gesellschaftsvertrags und Artikel 7 der Grundlagenvereinbarung).

2. Meistbegünstigungsklauseln (41) Die Vereinbarungen enthalten eine Reihe sogenannter Meistbegünstigungsklauseln, wonach IPSP den Kommanditisten zumindest die gleichen Preise und sonstigen Konditionen zusichert, die sie ihren Kunden für vergleichbare Kapazitäten und/oder Leistungen gewährt. Eine solche Klausel enthalten neben Artikel 16.02 des Gesellschaftsvertrags auch die Artikel 16.01 der Kapazitätsvereinbarungen und 21.01 der Eventualkapazitätsvereinbarungen sowie die Artikel 4.5 und 15.1 der Dienstleistungs- und Vertriebsvereinbarung für Italien, Artikel 3.5 der Vereinbarung über den Vertrieb von Satellitenkapazität in Osteuropa und die Artikel 4.4 und 15.11 der Gebietsvertretungsvereinbarung für Osteuropa.

IPSP erhält im Gegenzug einen vergleichbaren Schutz für die von ihren Kommanditisten bezogenen Dienste und Anlagen, um ihre Kosten auf einem wettbewerbsfähigen Niveau halten zu können. Dieser Schutz wird jedoch nicht gewährt in bezug auf Verträge der Kommanditisten mit INTELSAT, EUTELSAT, INMARSAT und innerstaatlichen Satellitensystemen.

3. Verkauf von Satellitenkapazität unter den für die Kommanditisten geltenden Preisen (42) Nach Artikel 16.01 b) der Kapazitätsvereinbarungen und Artikel 21.01 b) der Eventualkapazitätsvereinbarungen muß IPSP für den Fall, daß sie Satellitenkapazität an Dritte zu einem MHz-Monatspreis verkaufen oder vermieten will, der unter dem Preis liegt, den die Kommanditisten gemäß den obengenannten Vereinbarungen zu zahlen vereinbart haben, den Kommanditisten zusätzlich die gleiche Transponderkapazität zu den gleichen Bedingungen anbieten wie den betreffenden Dritten, allerdings zu einem um 10 % ermässigten Preis.

4. Nutzung von von Kommanditisten gemieteter Satellitenkapazität durch IPSP (43) Nach Artikel 8 der Grundlagenvereinbarung hat IPSP, solange sie genügend Einnahmen erzielt, um die vorrangige Verbindlichkeit bedienen zu können, vorrangig die Kapazitäten zu nutzen, welche die Kommanditisten aufgrund fester Zusagen - d. h. aufgrund der jeweiligen Kapazitätsvereinbarungen - gemietet haben, und nicht jene für den Eigenbedarf.

5. Ausschreibungen der IPSP (44) Nach Artikel 2 der Bietervorzugsvereinbarung vergibt IPSP Aufträge im Wert von mehr als einer Million US-Dollar - vorbehaltlich einer eventuellen zweiten Runde von Geboten unter den besten Bietern - an den oder die Kommanditisten, deren Angebote im Hinblick auf Preis, Konzeption, Leistung, Zahlungsmodalitäten, Liefertermin und sonstige Konditionen nicht ungünstiger sind, als die Angebote Dritter.

6. Vermarktung und Vertrieb a) Allgemeines (45) Vermarktung und Vertrieb von IPSP-Dienstleistungen werden zentral geplant und geleitet, aber dezentral durchgeführt. Preise und Qualität sollen einheitlich sein.

(46) Für die Umsetzung dieser Vorgaben gelten folgende konkrete Vereinbarungen:

- Für Überwachung und Betrieb des Satellitensystems ist ausschließlich IPSP zuständig (Artikel 7.01 und 7.10 des Gesellschaftsvertrags, Artikel 8.01 der Kapazitätsvereinbarungen und Artikel 13.01 der Eventualkapazitätsvereinbarungen).

- Für Vermarktung und Vertrieb internationaler Telekommunikationsdienste für Unternehmen ist der Komplementär verantwortlich (Artikel der Grundlagenvereinbarung). Dieser legt auch alle Preise für die IPSP-Dienstleistungen fest, soweit letzteres nicht in bestimmten Ländern den TOs gesetzlich vorbehalten ist. Der Vertrieb der Dienstleistungen wird zentral durch den Komplementär organisiert, in erster Linie jedoch von den vom Komplementär gewählten Agenturen - die auch Kommanditisten sein können - übernommen. Bei der Vergabe von Gebietsvertretungen hat der Komplementär wettbewerbsfähige Preise und Konditionen auszuhandeln und geschäftliche Erfolgskriterien und Ziele vorzugeben. Die entsprechenden Verträge werden im Namen der IPSP geschlossen.

- Anhang A der Grundlagenvereinbarung bestimmt, daß in Gebieten, in denen die Erbringung von Leistungen wie denen der IPSP ausschließlichen oder besonderen Rechten unterliegt, die IPSP-Leistungen im Einklang mit dortigem Recht in einem getrennten Vertrag zwischen dem Kunden und dem Vertreter der IPSP - in diesem Fall gewöhnlich einer staatlichen TO - geregelt werden.

b) Besondere Vereinbarungen mit Bezug auf STET b.1) Italien (47) Nach Artikel 2 der Dienstleistungsvereinbarung für Italien ist STET ausschließliche Vertriebshändlerin der IPSP in Italien, solange der italienische Telekommunikationsmarkt reguliert bleibt (4).

Bei Deregulierung des italienischen Marktes wird das ausschließliche Vertriebsrecht der STET in ein ausschließliches Recht zur Vermarktung von IPSP-Dienstleistungen in Italien umgewandelt, dessen Fortbestand davon abhängt, ob STET gewisse Erfolgskriterien, namentlich Umsatzvorgaben, erfuellt. Ergreift STET im Fall eines Misserfolgs nicht alle im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen, um binnen 18 Monaten Abhilfe zu schaffen, so kann IPSP für Italien zusätzlich andere Vertriebshändler benennen. STET bleibt in einem solchen Fall jedoch Vertriebshändler, wenn auch ohne ausschließliche Rechte.

STET verpflichtet sich im Gegenzug, IPSP-Leistungen nicht ausserhalb Italiens - mit Ausnahme des "osteuropäischen" Gebiets (5) - anzubieten (Artikel 2.3 der Dienstleistungsvereinbarung).

Nach der Deregulierung des italienischen Marktes können IPSP bzw. ihre Vertreter, Vertriebshändler oder Kommanditisten ungeachtet dieser Ausschließlichkeit auf Wunsch eines Kunden Leistungen in Italien erbringen.

Nach erfolgter Deregulierung wird IPSP für den Fall, daß ein in Italien ansässiger Kunde von ihr ein Gesamtpaket internationaler Telekommunikationsdienste im Geschäftsverkehr einschließlich erdgebundender Dienstleistungen für seinen Standort/seine Standorte in Italien zu erwerben wünscht, grundsätzlich STET als Untervertragsnehmer für die erdgebundenen Dienstleistungen in Italien einsetzen. Die endgültige Entscheidung über die Inanspruchnahme der erdgebundenen Dienstleistungen von STET liegt jedoch beim Kunden; zieht dieser es aus Kosten- oder sonstigen Gründen vor, die erdgebundenen Dienstleistungen anderweitig zu beziehen, so würde IPSP das Dienstleistungspaket ohne die erdgebundenen Dienstleistungen anbieten.

(48) Zusätzlich bestimmt die Erstverwertungsvereinbarung für Italien, daß STET nach Liberalisierung der Bereitstellung von Satellitenkapazität auf italienischem Hoheitsgebiet jeweils über eine Frist von 60 Tagen verfügt, um die Nachfrage eines ausschließlich in Italien niedergelassenen Kunden nach Massen-Satellitenkapazität zu decken. Sollte es der Kunde vorziehen, die Satellitenkapazität von IPSP zu erwerben, ist STET berechtigt, die entsprechende Kapazität zu den mit dem Kunden vereinbarten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall ist dabei die von STET gemietete Kapazität auf IPSP-Satelliten angesprochen. Mit dieser Klausel soll STET eine gewisse Priorität beim Abtrag der Risiken gegeben werden, die sie mit dieser Verpflichtung auf sich genommen hat. Preis und Bedingungen für die Vermietung oder den Verkauf von Satellitenkapazität an Kunden, einschließlich italienischer Kunden, werden jedoch von der IPSP festgelegt.

(49) Schließlich leitet IPSP nach Artikel 3.3 der Dienstleistungsvereinbarung für Italien Anfragen potentieller Kunden, die um Telekommunikationsdienstleistungen ausschließlich auf italienischem Gebiet nachsuchen, an STET weiter.

b.2) Global als "Osteuropa" bezeichnete Gebiete (50) Die beiden einschlägigen Vertragsbestimmungen weisen grosse Ähnlichkeit mit den Italien betreffenden Abreden auf; allerdings wird STET in Osteuropa zum Alleinvertriebshändler für IPSP-Satellitenkapazität und -dienstleistungen bestellt.

(51) Aufgrund dieser Ausschließlichkeit verpflichten sich IPSP und ihre Kommanditisten, bis zum Ablauf des Jahres nach der Deregulierung des Marktes der betreffenden Länder keine seitens IPSP zur Verfügung gestellte Massen-Satellitenkapazität (6) und keine Satelliten-Telekommunikationsdienste anzubieten, die durch IPSP erbracht werden oder den durch STET vertriebenen IPSP-Diensten bei vernünftiger Betrachtung gleichwertig sind.

(52) IPSP kann jedoch in diesen Ländern Massen-Kapazität unabhängig von STET verkaufen. Auch sind die Kommanditisten berechtigt, jederzeit Satellitenkapazität anderer Satellitensysteme, über andere Satellitensysteme angebotene internationale Telekommunikationsdienste für Unternehmen und unter Nutzung von IPSP-Satellitenkapazität bereitgestellte Satelliten-Telekommunikationsdienste zu vertreiben, sofern diese Dienste den durch STET vertriebenen IPSP-Diensten nicht bei vernünftiger Betrachtung gleichwertig sind. Ausserdem dürfen die Kommanditisten mit Ablauf des Jahres nach der Deregulierung in den betreffenden Ländern zusätzliche, von IPSP übernommene Massen-Satellitenkapazität und/oder Telekommunikationsdienste, die den durch STET vertriebenen Diensten gleichwertig sind, anbieten, sofern kein im Eigentum der IPSP stehendes Firmen- oder Warenzeichen verwendet wird.

Schließlich kann jede dritte Person, die Satellitenkapazität von der IPSP erworben hat, jederzeit diese Kapazität oder Satelliten-Telekommunikationsdienste verkaufen, sofern kein IPSP gehörendes Firmen- oder Warenzeichen verwendet wird.

(53) Die in den beiden Vereinbarungen vorgesehenen ausschließlichen Rechte der STET bestehen fort, solange STET bestimmte in den Vereinbarungen festgelegte Erfolgskriterien erfuellt.

7. Keine Bemerkungen betroffener Dritter (54) In Folge der beiden nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten Mitteilungen zu Artikel 85 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen sind keine Bemerkungen betroffener Dritter eingegangen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND 53 ABSATZ 1 ERW-ABKOMMEN AUF IPSP (55) Den nachstehenden Erwägungen zufolge sind die Gesellschafter der IPSP nicht als tatsächliche oder potentielle Wettbewerber auf den relevanten Märkten der IPSP anzusehen.

a) Um als Anbieter mit eigenen Anlagen in den Markt eintreten zu können, musste IPSP eine Reihe von Genehmigungen und Lizenzen einholen und Vorkehrungen für die Finanzierung, den Bau, die Aussetzung und den Betrieb zweier Satelliten treffen. Keiner der Gesellschafter dürfte in der Lage sein, diese Voraussetzungen allein zu erfuellen, sondern nur im Rahmen einer Zusammenarbeit innerhalb eines Gemeinschaftsunternehmens wie IPSP. Dementsprechend

- besitzt nur IPSP-Komplementär OrionSat die notwendigen Genehmigungen und Lizenzen seitens FCC und INTELSAT zur Aussetzung und zum Betrieb von Satelliten. Ausserdem verwehren es die Bedingungen der FCC-Lizenz dem Komplementär, die Lizenz ohne vorherige Genehmigung der FCC abzutreten, und legen eindeutig die Art der Dienste fest, die IPSP anbieten darf (siehe oben Randnummer 12);

- kein IPSP-Gesellschafter besitzt die notwendigen Genehmigungen und Lizenzen für das Erbringen internationaler Telekommunikationsdienste in allen Ländern innerhalb der Reichweite der Satelliten. Abgesehen von OrionSat selbst haben nur STET und Kingston eine Lizenz zum Anbieten von Telekommunikationsdiensten. STET besitzt solche Lizenzen aber nur für Italien, und Kingston nur für die Stadt Hull und Umgebung. Die übrigen Kommanditisten (oder deren Muttergesellschaften) sind in verschiedenen Segmenten des Luft- und Raumfahrtmarktes tätige Industrieunternehmen und besitzen weder die Lizenzen noch die Erfahrung, um anderen Unternehmen auf einer Wettbewerbsgrundlage Kommunikationsdienste anbieten zu können (obgleich einige von ihnen Erfahrungen im Betrieb unternehmenseigener Netze besitzen).

b) Von keinem IPSP-Gesellschafter könnte bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden, die für einen Markteintritt erforderlichen Investitionen zu tätigen und die damit verbundenen erheblichen Risiken auf sich zu nehmen. Die sehr hohen Zugangsschranken, die beträchtliche Marktstärke der etablierten TOs im gesamten Telekommunikationsmarkt und der ISOs im Satelliten-Übertragungsmarkt, das hohe Technologieniveau, die mit dem Satellitenbetrieb und dem großräumigen Einsatzgebiet verbundenen erheblichen Misserfolgsrisiken sowie der hohe Kapitalaufwand und die Verhandlungsstärke der Kunden (mehrheitlich grosse multinationale Konzerne) lassen ein solches Unterfangen sehr riskant erscheinen. Unter diesen Umständen kann der Markteintritt eines Gesellschafters allein nicht als wirtschaftlich realistisch angesehen werden.

c) Bezueglich Vermarktung und Vertrieb dürfte ausserdem der Grundsatz einheitlicher Preise und Konditionen für verschiedene Länder im Verein mit der dezentralisierten Vermarktung geeignet sein, den Bedarf an weltweiten Telekommunikationsdiensten, den Kunden mit Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern haben, aus einer Hand zu befriedigen.

Die Bereitstellung solcher Dienste ist durch die bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen TOs, aufgrund deren jede TO im eigenen Land die eigenen Anlagen bereitstellt, nicht angemessen gewährleistet. Dies bedeutet, daß jede nationale TO ihren Teil des Netzes gesondert in Rechnung stellt, mit dem Kunden gesondert kontrahiert und für ein Bündel von Diensten, die wegen der unterschiedlichen technischen Merkmale jedes beteiligten Netzes häufig nicht in allen Ländern einheitlich sind, jeweils gesondert abrechnet. Die Leistung eines solcherart aus Teilstücken zusammengesetzten Netzes ist so hoch wie jene seines schwächsten Glieds, und die Zahl der Dienste und deren Merkmale richten sich nach denen des schwächsten nationalen Netzes. Hinzu kommt, daß technische Fragen wie Überwachungsqualität, Fehlerbehebung und Kundendienst ebenfalls Gegenstand gesonderter Dienstleistungen sind.

Die nationalen TOs werden sich in zunehmendem Maß der Bedeutung des Marktes für internationale Telekommunikationsdienste für Unternehmen und der Nachteile der beschriebenen Situation bewusst. So versuchen sie, diese Nachteile durch Bildung von Konsortien mit anderen TOs zu überwinden, um solche Dienste (und in der Mehrzahl der Fälle weitere Leistungen) anzubieten. Einige dieser Konsortien sind bei der Kommission bereits angemeldet worden.

(56) Da mit der Errichtung und dem Betrieb der IPSP ein neuer Wettbewerber in den Markt eintritt, kann erwartet werden, daß es in diesem rasch wachsenden Segment des gesamten, bis vor kurzem Unternehmen mit ausschließlichen Rechten vorbehaltenen Telekommunikationsmarktes zu verschärftem Wettbewerb kommen wird. Dies würde dazu beitragen, die Verbreitung neuer und einheitlicher Dienste zu beschleunigen und diese Dienste hinsichtlich Preis und Leistung zu verbessern.

(57) Die Auswirkungen auf den Markt für hohe Massen-Satellitenübertragungskapazität dürften vor allem deshalb positiv und beachtlich sein, weil mit der Errichtung der IPSP ein privater Anbieter von Raumsegmentskapazität als Alternative zu den bestehenden und sehr starken ISOs und zu den von den nationalen TOs kontrollierten nationalen Systemen in den Markt treten wird. IPSP bedeutet somit grössere Auswahlmöglichkeiten für Anbieter von Dienstleistungen, die Raumsegmentskapazität nachfragen.

(58) Die Errichtung und der Betrieb der IPSP als eines der ersten privaten Unternehmen, die in den rasch wachsenden Telekommunikationsmarkt eintreten, erfuellt somit nicht die Tatbestandsmerkmale von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

B. ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 EG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 53 DES EWR-ABKOMMENS AUF VERTRAGSABREDEN (59) Folgende Abreden werden weder von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag noch von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfasst:

- Ernennung der STET zum Alleinvertriebshändler für die Dienste der IPSP in Italien solange der italienische Markt reguliert bleibt. Diese Vereinbarung spiegelt nur den Umstand wider, daß STET nach italienischem Recht noch immer ausschließliche Rechte in einigen der von IPSP ins Auge gefassten Marktsegmente innehat. Selbst in Ermangelung einer Vereinbarung wäre kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen, die Dienste der IPSP in Italien zu vertreiben.

- Vereinbarungen betreffend die Ernennung der STET zum ausschließlichen Handelsvertreter in "Osteuropa" mit Ausnahme Österreichs. Da die betroffenen Länder weder der EU noch dem EWR angehören, sind die Vereinbarungen nicht geeignet, spürbare Auswirkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu haben.

(60) Es ist davon auszugehen, daß nachstehende Vereinbarungen nicht geeignet sind, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs zu bewirken:

- Was die Vereinbarungen betreffend Italien angeht, so ist die Ernennung der STET zum Alleinvertriebshändler für IPSP-Dienste in Italien für die Zeit bis zur Deregulierung des italienischen Marktes aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs zu bewirken, denn:

a) die Dienste der IPSP sind definitionsgemäß internationaler Art, so daß italienische Kunden die Möglichkeit haben, über ihre Filialen oder Niederlassungen ausserhalb Italiens einen Vertrag über dieselben Dienste mit nicht in Italien ansässigen Handelsvertretern oder Vertriebshändlern abzuschließen;

b) potentielle Kunden der IPSP werden grosse Unternehmen sein, die häufig in mehreren Ländern präsent sind;

c) nach erfolgter Liberalisierung wird als einziges ausschließliches Recht jenes zur Vermarktung von IPSP-Diensten in Italien fortbestehen, so daß Handelsvertreter und Vertriebshändler der IPSP frei sein werden, IPSP-Dienste in Italien zu verkaufen;

d) STET ist nicht gehindert, mit Wettbewerbern der IPSP in Geschäftsverbindung zu treten;

e) schließlich, und das ist das gewichtigste Argument, wird IPSP auf den beiden betroffenen Märkten voraussichtlich einen Marktanteil unter 5 Prozent halten.

- Was die Vereinbarungen betreffend das Staatsgebiet Österreichs angeht, so gilt obenstehende Begründung bezueglich des Staatsgebiets Italiens entsprechend. Darüber hinaus sind die ausschließlichen Rechte der STET in ihrer Eigenschaft als Handelsvertreter für IPSP beschränkter als jene, die STET für Italien erhält (siehe oben Randnummern 51 bis 53), da IPSP unmittelbar Kunden werben darf und es überdies den Gesellschaftern freisteht, von anderen Satellitensystemen stammende Kapazität und/oder Dienstleistungen und gar Dienstleistungen unter Nutzung der von IPSP zugeteilten Satellitenkapazität zu vermarkten.

(61) Aus den folgenden Gründen ist davon auszugehen, daß die nachstehend beschriebenen Vertragsbestimmungen ungeachtet der Tatsache, daß sie die Handlungsfreiheit der Gesellschafter einschränken, für den Betrieb der IPSP notwendig sind, in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der IPSP stehen und nicht über das hinausgehen, was zur Errichtung und zum Betrieb der IPSP notwendig ist. Im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens sind sie daher als Nebenabreden zu behandeln.

a) Das Wettbewerbsverbot stellt insofern eine Nebenabrede dar, als es nur auf den Komplementär Anwendung findet und eine logische Folge der ihm übertragenen alleinigen Verantwortung ist. Mit dieser Klausel soll sichergestellt werden, daß der Komplementär sich vollzeitlich der Leitung der IPSP widmet. Den Kommanditisten hingegen steht es, wie weiter oben ausgeführt, frei, mit IPSP in Wettbewerb zu treten.

b) Die Vereinbarung einer Meistbegünstigung stellt insofern eine Nebenabrede dar, als sie sicherstellen soll, daß IPSP ihre Kommanditisten, die normalerweise auch Kunden der IPSP sein werden, nicht ungünstiger als dritte Kunden ohne Kapitalbeteiligung an IPSP behandelt.

c) Auch die Bietervorzugsvereinbarung, wonach den Kommanditisten bei bestimmten, von IPSP zu vergebenden Aufträgen der Vorzug zu geben ist, kann insofern als Nebenabrede gelten, als eine gewisse Bevorzugung die Kommanditisten im Gegenzug zu deren beträchtlicher finanzieller Beteiligung an IPSP als natürlich gelten muß. Zudem ist die Mehrzahl unter ihnen selbst in verschiedenen Segmenten des Raumfahrtmarktes tätig und stellt somit Ausrüstung der von IPSP benötigten Art her. Auch bietet die fragliche Klausel den Kommanditisten keine Vorteile, was Preise oder sonstige Konditionen betrifft, so daß nicht zu erwarten ist, daß sie eine spürbare Ausschlußwirkung mit nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsposition Dritter hat. Angesichts der Struktur der relevanten Märkte und insbesondere der Präsenz mächtiger, ihren Besitzstand verteidigender Unternehmen dürfte eine mißbräuchliche Auslegung dieser Klausel auszuschließen sein, sollte es IPSP gelingen, in den von ihr angepeilten Märkten Fuß zu fassen.

(62) Nebenabreden sind in Verbindung mit dem errichteten Unternehmen zu beurteilen. Da IPSP, wie weiter oben ausgeführt, nicht die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuellt, erfuellen auch die oben beschriebenen Nebenabreden diese Tatbestandsmerkmale nicht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, gegen die angemeldeten Vereinbarungen betreffend die Errichtung der Gesellschaft International Private Satellite Partners (IPSP) aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten.

Artikel 2

Auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, gegen das dem Komplementär auferlegte Wettbewerbsverbot nach Artikel 7.06 des Limited Partnership Agreement, gegen die Meistbegünstigungsklauseln nach Artikel 16.02 des Limited Partnership Agreement, Artikel 16.01 der Capacity Agreements, Artikel 21.01 der Contingent Capacity Agreements, Artikel 4.5 und 15.1 des Service Provision and Distribution Agreement for Italy, Artikel 3.5 des Capacity Sale Agreement for Eastern Europe und Artikel 4.4 und 15.11 des Service Provision Agreement for Eastern Europe, gegen die den Kommanditisten zu gewährende Präferenz nach Artikel 2 des Preferred Bidders Agreement, gegen die Benennung von STET als Alleinvertriebshändler der IPSP in Italien nach Artikel 2 des Service Provision and Distribution Agreement for Italy und gegen die Benennung der STET als IPSP-Alleinvertreter nach Artikel 2 des Representative Agent Agreement for the Sale of Satellite Capacity in Eastern Europe und

Artikel 2

des Service Provision and Representative Agent Agreement for Eastern Europe aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

International Private Satellite Partners, L.P.

2440 Research Boulevard, Suite 400

Rockville, Maryland 20850

USA

Orion Satellite Corporation

2440 Research Boulevard, Suite 400

Rockville, Maryland 20850

USA

British Ärospace Communications Inc.

Suite 500, 13873 Park Center Road

Herndon, Virginia 22071

USA

COM DEV Satellite Communications Ltd

155 Sheldon Drive

Cambridge, Ontario N1R 7H6

Kanada

Kingston Communications International Limited

Telephone House,

Carr Lane

GB-Hull HU1 3RE

MCN SAT V.S., Inc.

c/o Matra Ärospace, Inc.

1735 Jefferson Davis Highway

Suite 810

Arlington, Virginia

USA

Orion Network Systems

2440 Research Boulevard, Suite 400

Rockville, Maryland 20850

USA

STET - Società Finanziaria Telefonica per Azioni

Corso d'Italia 41

I-00198 Rom

Trans-Atlantic Satellite, Inc.

c/o Nißho Iwai American Corporation

1211 Avenü of the Americas

New York, N.Y. 10036

USA

General Dynamics Commercial Launch Services, Inc.

9444 Balboa Avenü

San Diego, California 92123

USA

Brüssel, den 15. Dezember 1994.

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. C 305 vom 11. 11. 1993, S. 13, und ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994, S. 2.(3) [. . .] Auslassungen zwischen eckigen Klammern bedeuten Geschäftsgeheimnisse, die nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausgelassen wurden.(4) Zur Bedeutung der Begriffe "reguliert" bzw. "dereguliert" in bezug auf Italien im Wortlaut dieser Entscheidung, vgl. oben Randnummer 36, fünfter Gedankenstrich.(5) Diese Bestimmung hindert STET jedoch nicht daran, passive Verkäufe ausserhalb Italiens zu tätigen.(6) Diese Vereinbarung gilt nur für Kunden in Osteuropa und nicht für Kunden mit Standort in anderen Ländern, die Kapazität für verschiedene Standorte (einschließlich eines oder mehrerer osteuropäischer Standorte) nachfragen.