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22.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 170/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. Mai 2013
über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)
(2013/303/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen. |
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(2) |
Da das bestehende Protokoll zum Partnerschaftsabkommen am 30. Juni 2013 ausläuft, hat der Rat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das den Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „neues Protokoll“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 9. Januar 2013 das neue Protokoll paraphiert. |
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(3) |
Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht das neue Protokoll die vorläufige Anwendung ab dem 1. Juli 2013 vor. |
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(4) |
Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (im Folgenden „neues Protokoll“) im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des neuen Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das neue Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das neue Protokoll wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. BRUTON
(1) ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51.