21.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/14


BESCHLUSS (GASP) 2023/385 DES RATES

vom 20. Februar 2023

über die Teilnahme Kanadas am SSZ-Projekt „Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat vorzugebenden Bedingungen erfüllt.

(2)

Der Rat hat am 6. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/340 (3) zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte angenommen. In Artikel 1 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass im Rahmen dieser Liste ein Projekt mit der Bezeichnung „Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen“ (Network of Logistic Hubs in Europe and Support to Operations — NetLogHubs) von den 13 Projektmitgliedern, einschließlich Deutschlands als Projektkoordinator, auszuarbeiten ist.

(3)

Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

(4)

Im Mai 2022 übermittelte Kanada im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des NetLogHubs seinen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Auf der Grundlage der von Kanada bereitgestellten Informationen, beurteilten die Projektmitglieder im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 nach Eingang des Antrags, ob das Land die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 dieses Beschlusses erfüllt.

(5)

Am 29. November 2022 hat der Koordinator des NetLogHubs dem Rat und dem Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 den Vorschlag mitgeteilt, Kanada zur Teilnahme am Projekt einzuladen, nachdem die Projektmitglieder am 14. September 2022 einstimmiges Einvernehmen erzielt hatten. In der Mitteilung werden ferner Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme Kanadas festgelegt sowie bestätigt, dass Kanada die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

(6)

Das PSK hat am 1. Dezember 2022 Einvernehmen über eine Stellungnahme zur Mitteilung zu dem Antrag Kanadas auf Teilnahme an NetLogHubs erzielt. Das PSK hat insbesondere die in der Mitteilung übermittelte Beschreibung des NetLogHubs, einschließlich seiner Ziele, seiner Organisation, seiner Beschlussfassungsstrukturen sowie seiner vorrangigen Arbeitsbereiche, zur Kenntnis genommen. Ferner hat das PSK Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen dieses Projekts keine EU-Verschlusssachen oder sicherheitskritischen Informationen ausgetauscht werden und dass das Projekt nicht mit der Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency; EDA) im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 durchgeführt wird. Zudem hat das PSK zur Kenntnis genommen, dass NetLogHubs weder die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung oder Fähigkeitenentwicklung noch den Einsatz oder die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten oder Technologien zum Gegenstand hat, sowie dass an dem Projekt keine Einrichtungen aus an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligt sind und dass es keine Investitionen und keine Finanzmittel von an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten und keine Anträge auf EU-Mittel für Projekttätigkeiten umfasst.

(7)

Das PSK hat außerdem Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme Kanadas an NetLogHubs, wie in der Mitteilung dargelegt, zugestimmt. Es hat zur Kenntnis genommen, dass Kanada erklärt hat, dass es den Projektumfang, wie er in der Mitteilung festgelegt ist, vollumfänglich mitträgt.

(8)

In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass Kanada die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:

—

Kanada erfüllt die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe a; gemäß dieser Bedingung ist es erforderlich, dass Kanada die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der GASP gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV teilt, dass Kanada den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass Kanada einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle seiner Teilnahme an NetLogHubs auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte;

—

in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe b betreffend den erheblichen Mehrwert, den Kanada für NetLogHubs bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags Kanadas auch zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme an dem Projekt, wodurch die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird;

—

in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe c wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, in welcher Weise die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird;

—

in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe d betrifft NetLogHubs weder die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung oder Fähigkeitenentwicklung oder den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten oder Technologien, noch werden im Rahmen des Projekts Fähigkeiten oder Technologien entwickelt; daher wird die Teilnahme Kanadas an dem genannten Projekt weder zu Abhängigkeiten von Kanada noch zu durch Kanada gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen;

—

die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe e, dass Kanadas Teilnahme mit den weiter gehenden, im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten entsprechenden SSZ-Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Einsetzbarkeit und der Interoperabilität der Kräfte, die dieses Projekt zu erfüllen hilft, vereinbar sein muss, ist, wie in der Mitteilung näher ausgeführt wird, ebenfalls erfüllt und da es sich bei NetLogHubs nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung, dass die Teilnahme Kanadas auch zur Erfüllung der Prioritäten beitragen müsste, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken müsste, im gegebenen Kontext nicht relevant;

—

die Anforderung in Artikel 3 Buchstabe f ist erfüllt, da das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (4) seit dem 1. Juni 2018 in Kraft ist;

—

die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe g ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da NetLogHubs nicht mit Unterstützung der EDA durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit der EDA nicht erforderlich ist;

—

in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe h hat sich Kanada verpflichtet, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiterer erforderlicher Projektdokumentation gemäß den Beschlüssen (GASP) 2017/2315 und (GASP) 2018/909 des Rates (5) anzustreben.

(9)

Das PSK empfiehlt abschließend in seiner Stellungnahme, dass der Rat in der Frage, ob die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt, einen positiven Beschluss fassen sollte.

(10)

Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Anschließend wird der Projektkoordinator Kanada im Namen der Projektmitglieder eine Einladung zur Teilnahme an NetLogHubs übermitteln. Kanada wird sich diesem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen den Projektmitgliedern und Kanada zu schließenden Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 festgelegt wird, und wird die Rechte und Pflichten haben, die in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses festgelegt werden. Der Rat wird die Aufsicht entsprechend Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann entsprechend Artikel 6 Absätze 2 und 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Teilnahme Kanadas an dem SSZ-Projekt „NetLogHubs“ erfüllt die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)   ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.

(3)  Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

(4)  Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 2).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).