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20.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 372/16 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1836 DES RATES
vom 15. Oktober 2021
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich, und die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. |
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(3) |
Ein Beschluss und eine Empfehlung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden versehentlich nicht in Anhang I Teil I des Austrittsabkommens aufgeführt. Vier weitere Beschlüsse und eine Empfehlung wurden vor Ablauf des Übergangszeitraums angenommen. Diese Beschlüsse und Empfehlungen sollten daher in dem genannten Anhang hinzugefügt werden. |
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(4) |
Der Gemeinsame Ausschuss sollte einen Beschluss nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens erlassen, um diese Auslassungen und Mängel zu beseitigen. |
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(5) |
Daher ist es angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich eines Beschlusses gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. CIGLER KRALJ
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. […]/2021 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen. |
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(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Anhang I Teil I des Austrittsabkommens dahin gehend geändert werden, dass fünf Beschlüsse und zwei Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die bisher nicht darin aufgeführt sind, hinzugefügt werden und dass zwei Beschlüsse gestrichen und ersetzt wurden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Anzuwendende Rechtsvorschriften (Reihe A)“ die Empfehlung Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingefügt. |
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(2) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Elektronische Datenaustauschdienste (Reihe E)“ der Beschluss Nr. E6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (3), eingefügt. |
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(3) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H9 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (4) eingefügt. |
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(4) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H10 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) eingefügt. |
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(5) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (6) eingefügt. |
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(6) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ die Empfehlung Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (7), eingefügt. |
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(7) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Krankheit (Reihe S)“ der Beschluss Nr. S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (8) eingefügt. |
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(8) |
In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte gestrichen und ersetzt:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …,
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2) ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5.
(3) ABl. C 355 vom 4.10.2018, S. 5.
(4) ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9.
(5) ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6.
(6) ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4.
(7) ABl. C 147 vom 29.4.2019, S. 6.
(8) ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4.
(9) ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3.
(10) ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6.