26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 2012

zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds

(2012/323/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 sind die Bedingungen für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds festgelegt. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des Folgejahres ganz oder teilweise auszusetzen, wenn er gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgestellt hat, dass seine Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV in dem betroffenen Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat.

(2)

Am 5. Juli 2004 stellte der Rat mit der Entscheidung 2004/918/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn (2) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat verabschiedete am 5. Juli 2004 eine erste Empfehlung, am 8. März 2005 eine zweite Empfehlung und am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung, die allesamt gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV an Ungarn gerichtet waren. Am 7. Juli 2009 nahm der Rat seine vierte derartige Empfehlung (im Folgenden "Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009") mit dem Ziel an, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden.

(3)

Am 24. Januar 2012 stellte der Rat mit dem Beschluss 2012/139/EU zur Feststellung, ob Ungarn aufgrund der Empfehlungen des Rates vom 7. Juli 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat (3), im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 innerhalb der darin gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte.

(4)

Am 13. März 2012 beschloss der Rat mit Durchführungsbeschluss 2012/156/EU zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (4), im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 einen Teil der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen. Die Entscheidung über die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds war darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass die Aussetzung sowohl wirksam als auch verhältnismäßig war, wobei gleichzeitig die derzeitige allgemeine Wirtschaftslage in der Union und die relative Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt wurden. Der Rat hielt es für angemessen, im Falle einer ersten Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 auf einen Mitgliedstaat, nämlich Ungarn, den Betrag auf 50 % der für das Jahr 2013 vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds festzulegen, ohne dass die Obergrenze von 0,5 % des nominalen BIP dieses Mitgliedstaats, wie von den Kommissionsdienststellen prognostiziert, überschritten wurde. Folglich beschloss der Rat, von den für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds den Betrag von 495 184 000 EUR mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen.

(5)

Ebenfalls am 13. März richtete der Rat eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV an Ungarn (im Folgenden "Empfehlung des Rates vom 13. März 2012") und setzte darin das Jahr 2012 als Frist für die Beendigung des übermäßigen Defizits fest. Im Einzelnen wurde Ungarn aufgefordert, auf der Grundlage einer weiteren Spezifizierung und Umsetzung struktureller Konsolidierungsmaßnahmen eine zusätzliche Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu leisten, um die Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012 zu gewährleisten; etwaige unerwartete Mehreinnahmen zur Verbesserung des Gesamtsaldos zu verwenden; erforderliche zusätzliche strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit im Jahr 2013 deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt und in die nächsten Haushalte ausreichende Reserven einzustellen. Gleichzeitig hob der Rat hervor, dass die Haushaltsanpassung dazu beitragen sollte, die öffentliche Bruttoschuldenquote auf einen Abwärtspfad zu bringen, und dass sie durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens untermauert werden müsse.

(6)

Am 23. April 2012 übermittelte Ungarn die jährliche Aktualisierung seines Konvergenzprogramms und skizzierte darin seine Haushaltsstrategie zur Gewährleistung einer nachhaltigen Korrektur des übermäßigen Defizits bis zur Frist im Jahr 2012. Die offiziellen Defizitziele und die geplante Konsolidierungsanstrengung entsprechen der Empfehlung des Rates vom 13. März 2012. Im Programm wird das bisherige mittelfristige Ziel von 1,5 % des BIP bestätigt, das bis zum Jahr 2013 erreicht werden soll. Gemäß der Aktualisierung wird der öffentliche Schuldenstand während des gesamten Programmzeitraums kontinuierlich auf zunächst 77 % des BIP im Jahr 2013 und dann unter 73 % des BIP im Jahr 2015 sinken. Im Hinblick auf die Reform der finanzpolitischen Steuerung haben die Behörden angekündigt, dass sie dem Parlament auf seiner Frühjahrstagung die erforderlichen Änderungsvorschläge vorlegen werde.

(7)

Die Kommission kam auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen in ihrer Mitteilung vom 30. Mai 2012 zu dem Schluss, dass Ungarn Maßnahmen ergriffen hat, die angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten. So dürfte das Haushaltsdefizit im Jahr 2012 2,5 % des BIP erreichen und im Jahr 2013 wie im März vom Rat empfohlen deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Unter Berücksichtigung aller öffentlich zugänglichen Informationen, die von der Regierung seit Mitte März vorgelegt wurden, erwartet die Kommission im Jahr 2013 ein Defizit von 2,7 % des BIP. Angesichts der Korrektur des potenziellen BIP-Wachstums und der erwarteten Abweichung von den Standardsteuerelastizitäten kann festgestellt werden, dass die Konsolidierungsanstrengung für 2012 im Großen und Ganzen den Forderungen entspricht. Die Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen und die Einstellung ausreichender Reserven in die nächsten Haushalte müssen noch nachgewiesen werden. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2012 dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 78,5 % des BIP im Jahr 2012 und im Jahr 2013 noch geringfügig darunter sinken. Schließlich wurden auch Fortschritte zur Stärkung des finanzpolitischen Kontrollrahmens erzielt, wobei wichtige Reformen vor Ende der Frühjahrstagung des Parlaments noch konzipiert und verabschiedet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Wachstumsdaten für das erste Quartal wird die Kommission die Haushaltsentwicklungen in Ungarn weiterhin aufmerksam beobachten.

(8)

Insgesamt gesehen hat Ungarn als Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 13. März 2012 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen, um das übermäßige Defizit innerhalb der vom Rat gesetzten Frist zu korrigieren. Daher sollte der Durchführungs-beschluss 2012/156/EU zur teilweisen Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds aufgehoben werden.

(9)

Falls sich die ergriffenen Maßnahmen zu jedwedem Zeitpunkt vor Aufhebung des Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV als unzureichend erweisen, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission einen neuen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 erlassen. In einem solchen Fall kann der Rat ferner auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Aussetzung von Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/156/EU wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.

(2)   ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.

(3)   ABl. L 66 vom 6.3.2012, S. 6.

(4)   ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 19.