31984D0065

84/65/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,I.L.- Atomic Absorption Spectrophotometer, model IL 951 with Atomizer, model IL 655 CTF" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 038 vom 09/02/1984 S. 0031 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Februar 1984,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »I.L.-Atomic Absorption Spectrophotometer, model IL 951 with Atomizer, model IL 655 CTF" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/65/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 22. Juli 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »I.L.-Atomic Absorption Spectrophotometer, model IL 951 with Atomizer, model IL 655 CTF", bestellt am 24. November 1981 und bestimmt zur Bewertung von Giftstoffen in der Umwelt und in biologischen Flüssigkeiten infolge der Einwirkung besonderer z. B. am Arbeitsplatz vorkommender Elemente auf den Organismus und zum Nachweis aller Elektrolyte im Blut, Urin und in Geweben, die durch Verabreichung bestimmter Arzneimittel verändert werden können, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 26. Januar 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Spektrophotometer in Verbindung mit einem Zerstäuber handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie der Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Elementen wie z. B. dem Blei sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät SP 9 with PU 9090 and PU 9095, hergestellt von Pye Unicam Ltd, York Street, UK-Cambridge CB1 2PX, Vereinigtes Königreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »I.L.-Atomic Absorption Spectrophotometer, model IL 951 with Atomizer, model IL 655 CTF", das Gegenstand des Antrages Italiens vom 22. Juli 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.