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24.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2007
über die staatliche Beihilfe C 4/2006 (ex N 180/2005) Portugals zugunsten des Unternehmens Djebel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1959)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/582/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 5. April 2005, das bei der Kommission am 7. April 2005 registriert wurde, meldeten die portugiesischen Behörden bei der Kommission ihre Absicht an, dem Unternehmen Djebel — S.G.P.S., S.A. (nachstehend „Djebel“) eine Beihilfe in Form eines Beitrags zu einer Investition des Unternehmens in Brasilien zu gewähren. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte der Mitgliedstaat Portugal mit den Schreiben seiner Ständigen Vertretung vom 25. Juli, 26. September und 23. Dezember 2005, die am 27. Juli 2005, 28. September 2005 und 3. Januar 2006 bei der Kommission registriert wurden, zusätzliche Informationen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 hat die Kommission Portugal ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(3) |
Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 31. März 2006 (das am 4. April 2006 registriert wurde) nahmen die portugiesischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen Dritter ein. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
Die beteiligten Unternehmen
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(5) |
Djebel — S.G.P.S., S.A. ist ein Unternehmen mit Sitz auf Madeira (Portugal). |
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(6) |
Das Unternehmen gehört zur Pestana-Gruppe, dem größten Hotelkonzern in Portugal, der nicht unter die KMU-Definition fällt. Djebel erfüllt weder die in Artikel 3 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (3) noch die in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (4) festgelegten Kriterien für die Unabhängigkeit eines Unternehmens. Bei Djebel handelt es sich somit um ein Großunternehmen. |
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(7) |
Djebel verwaltet eine Holdinggesellschaft in Brasilien, deren Gesellschaftszweck die Investition in und die Verwaltung von Hotels und Projekten in der Tourismusbranche ist. |
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(8) |
Die Pestana-Gruppe hatte bereits vor 1999 ein Hotel in Mosambik erworben und hat nach dem Hotel, das Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, in Brasilien vier weitere Hotels hinzugekauft. |
Das Vorhaben
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(9) |
Im Rahmen des Vorhabens erwirbt Djebel eine Beteiligung am Aktienkapital der Gesellschaft RASH — Administração de Hotéis de Turismo, Lda. Dabei handelt es sich um ein brasilianisches Unternehmen, dessen einziger Vermögenswert das Hotel „Rio Atlântico“ in Rio de Janeiro (Brasilien) ist. |
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(10) |
Das Kapital der RASH wurde im Oktober 1999 erworben, als das Hotel bereits voll betriebsbereit war. |
Die Beihilfe
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(11) |
Der Kaufpreis für die Aktien der RASH betrug 14 720 474 EUR. |
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(12) |
Portugal beabsichtigt, ein zinsgünstiges Darlehen in Höhe von 3 680 119 EUR zu gewähren, was 25 % der beihilfefähigen Kosten des oben genannten Vorhabens entspricht. Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 574 466 EUR, was einer Nettobeihilfeintensität von 3,90 % entspricht. |
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(13) |
Der portugiesische Staat beabsichtigt, Djebel einen zusätzlichen Betrag zur Deckung der Kosten für Studien und Fachunterstützung, Finanzgarantien und Rechtshilfe im Rahmen der Verordnung über „De-minimis“-Beihilfen (5) zu gewähren. |
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(14) |
Die vorliegende Beihilfemaßnahme wurde im Rahmen der am 8. August 2000 von der Kommission genehmigten portugiesischen Beihilferegelung N 667/1999 angemeldet (6). Diese für den Zeitraum 2000—2006 geltende Beihilferegelung zielte auf die Unterstützung moderner und wettbewerbsfähiger Unternehmensstrategien. Gemäß dieser Regelung mussten die Beihilfen an Großunternehmen für Direktinvestitionen im Ausland bei der Kommission einzeln angemeldet werden. |
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(15) |
Am 24. Mai 1999 unterbreitete Djebel der F. Turismo — Capital de Risco, S.A. (nachstehend „FCR“) — einem Risikokapitalfonds im Besitz öffentlicher und privater Unternehmen — ein Angebot für dessen Beteiligung an dem geplanten Vorhaben. Den portugiesischen Behörden zufolge beinhalten die Interventionen dieses Fonds keine Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag. |
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(16) |
Der formelle Antrag auf eine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung N 667/1999 wurde am 31. Januar 2001 gestellt. Portugal hat erklärt, dass das 1999 dem FCR übermittelte Dokument den ursprünglichen Beihilfeantrag darstellte und das Vorhaben danach in der Annahme durchgeführt wurde, dass es nach Maßgabe der einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften beihilfefähig war. Aufgrund von Verzögerungen auf innerstaatlicher Ebene hat Portugal die Beihilfe erst im April 2005 angemeldet. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(17) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache hat die Kommission dargelegt, dass sie die Maßnahme im Lichte der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag prüfen werde, um festzustellen, ob die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördere, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen. |
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(18) |
Ebenso hat die Kommission erklärt, dass sie die Maßnahme anhand der Kriterien prüfen werde, die üblicherweise für die Würdigung von Beihilfen an Großunternehmen für Direktinvestitionen im Ausland verwendet werden (7). In derartigen Situationen wägt die Kommission gewöhnlich die Vorteile der Maßnahme, das heißt ihren Beitrag zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der EU, und die möglichen Nachteile, wie die Gefahr von Betriebsverlagerungen und eventuelle negative Auswirkungen auf die Beschäftigung, gegeneinander ab. |
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(19) |
Die Kommission berücksichtigt zudem die Notwendigkeit der Beihilfe, wobei sie den mit dem Vorhaben im jeweiligen Land verbundenen Risiken und den Erfordernissen des Unternehmens, wie z. B. den besonderen Bedürfnissen von KMU, Rechnung trägt. Ein weiteres Kriterium bezieht sich auf mögliche positive regionale Auswirkungen. Überdies schließt die Kommission Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten grundsätzlich aus. |
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(20) |
In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Tourismusbranche in Portugal (also in der EU) hätte und ob es geeignet sei, die Handelsbedingungen in der EU in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. |
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(21) |
Die Kommission hielt es zudem für fraglich, ob die Beihilfe notwendig sei und/oder für den Antragsteller einen Anreiz zur Durchführung der Investition darstelle, zumal das Vorhaben ja schon abgeschlossen war, noch bevor Djebel die staatliche Beihilfe förmlich beantragte. Die Kommission hat Portugal zur Stellungnahme und zur Übermittlung aller zusätzlichen, für die Beurteilung des Beihilfevorhabens zweckdienlichen Informationen aufgefordert. |
IV. STELLUNGNAHME DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN
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(22) |
Nach Ansicht Portugals ergibt sich die Notwendigkeit der Beihilfe aus der Tatsache, dass der Kauf des Unternehmens RASH die erste ausländische Direktinvestitionen der Pestana-Gruppe in Brasilien war. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe konzentrierte sich bis dahin fast ausschließlich auf den portugiesischen Markt. Portugal führte an, dass die Expansion ins Ausland, konkret nach Brasilien, in ein Land mit einem hohen Risiko, gleichzeitig aber auch mit einem großen Entwicklungspotenzial und engen historischen und kulturellen Bindungen an Portugal, für die Pestana-Gruppe zu einem für ihre Entwicklung entscheidenden Anliegen geworden sei. |
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(23) |
Portugal hat gegenüber der Europäischen Kommission hervorgehoben, dass der Beihilfeantrag des Unternehmens am 24. Mai 1999 gestellt und bei der Gesellschaft F.Turismo — Capital de Risco SA, die den Risikokapitalfonds FCR verwaltet, eingereicht worden sei. Die Anmeldung der Beihilfe sei in einer zweiten Phase der Prüfung des Projekts erfolgt. Der Antrag müsse daher im Lichte der Umstände im Mai 1999 geprüft werden. |
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(24) |
In diesem Zusammenhang zeige die Tatsache, dass die Investition ohne die Beihilfe getätigt wurde, dass der Investor auf die Gewährung einer solchen Beihilfe vertraute und die sich ihm bieten Marktchance nutzen musste. Die portugiesischen Behörden haben eingewendet, dass der Begünstigte nicht dafür bestraft werden darf, dass es länger dauerte, den Antrag zu stellen, als die Investition durchzuführen. Sie verwiesen überdies auf die mit dieser Transaktion verbundenen Schwierigkeiten und außergewöhnlichen Risiken wie die erhebliche Wechselkursvolatilität der brasilianischen Währung und die Tatsache, dass es sich um die erste Investition des Unternehmens in Brasilien handelte. |
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(25) |
Nach Ansicht Portugals hat diese Investition in Brasilien zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Pestana-Gruppe und zur Stärkung ihrer Position auf dem Welttourismusmarkt beigetragen, was insbesondere auf den größeren Bekanntheitsgrad der Marke „Pestana Hotels and Resorts“ zurückzuführen sei, der auch zu einer stärkeren Sichtbarkeit Portugals als Reiseziel geführt habe. |
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(26) |
Zudem seien die Erfahrungen der Gruppe in Mosambik und jene bei der Internationalisierung in Brasilien aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit dieser Märkte nicht unbedingt miteinander vergleichbar. Der mosambikanische Markt weise zwar ein erhebliches Potenzial auf, stecke aber noch in den Kinderschuhen, während Brasilien ein offener Markt mit starkem Wettbewerb sei, der eine viel größere Herausforderung darstelle. Die Erfahrungen, die die Pestana-Gruppe im Rahmen der derzeitigen Internationalisierung in Mosambik gesammelt habe, reichten nicht aus, um die mit dieser Transaktion verbundenen großen Risiken und Unwägbarkeiten zu verringern. |
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(27) |
Die portugiesischen Behörden wendeten schließlich ein, dass die Beihilfe nur begrenzte Auswirkungen auf die Handelsbedingungen in der EU haben werde, da:
Portugal kam zu dem Schluss, dass das Vorhaben, welches lediglich den Erwerb eines Hotels betraf, keinesfalls wesentliche Auswirkungen auf die Handelsbedingungen in der EU haben konnte, und schon gar nicht Auswirkungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. |
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(28) |
Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen Dritter ein. |
V. WÜRDIGUNG
Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(29) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(30) |
Die Kommission gelangte in ihrer Entscheidung vom 22. Februar 2006 zu dem Schluss, dass die Beihilfe aus folgenden Gründen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt:
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(31) |
Nach Ansicht der Kommission reichen die von Portugal vorgebrachten Argumente (siehe Erwägungsgrund 27) aus folgenden Gründen nicht aus, um die Schlussfolgerungen der Kommission zu entkräften:
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Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag
Anreizeffekt
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(32) |
Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag im Lichte der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag prüfen werde, wonach „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […]“ zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ebenso hat die Kommission erklärt, dass sie bestimmte Kriterien berücksichtigen werde, die bei früheren Fällen von Beihilfen an Großunternehmen für Direktinvestitionen im Ausland angesetzt wurden (siehe Erwägungsgrund 18). Dabei sollen die Vorteile der Maßnahme, das heißt ihr Beitrag zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der EU (z. B. die Notwendigkeit der Beihilfe bezogen auf die Risiken des Investitionsvorhabens im jeweiligen Land) und die möglichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt gegeneinander abgewogen werden (9). |
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(33) |
In Bezug auf den Anreizeffekt der Beihilfe hat die Kommission in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es gewisse Hinweise gebe, dass die Beihilfe dieses Kriterium nicht erfüllt. Darüber hinaus hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahme auf den Gemeinsamen Markt. Diese Kriterien umfassen insbesondere die Notwendigkeit der Beihilfe, wobei dabei den mit dem Vorhaben im jeweiligen Land verbundenen Risiken und den Erfordernissen des Unternehmens wie z. B. den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung getragen wird. |
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(34) |
In den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen ist der Grundsatz verankert, dass für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nachgewiesen werden muss, dass die Beihilfe zu einer zusätzlichen Aktivität des Begünstigten führt, welche ohne die Beihilfe nicht erfolgen würde. Anderenfalls verursacht die Beihilfe lediglich eine Wettbewerbsverzerrung, ohne im Gegenzug Vorteile zu bringen. |
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(35) |
Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung Zweifel angemeldet, ob die Beihilfe für die Durchführung der Investition durch Djebel notwendig gewesen sei. |
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(36) |
In ihrer Entscheidung vom 22. Februar 2006 hat die Kommission betont, dass das angemeldete Vorhaben nicht das erste Vorhaben zur Internationalisierung der Pestana-Gruppe — zu der Djebel gehört — sei. Die Gruppe war bereits in Mosambik tätig, weshalb die Notwendigkeit der Beihilfe für die Durchführung des ersten internationalen Projekts der Pestana-Gruppe in Brasilien als fraglich eingeschätzt wurde (10). |
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(37) |
Zudem gehört Djebel zum größten portugiesischen Hotelkonzern. Das Unternehmen hat seine Tätigkeit in Brasilien seit 1999 ausgebaut, besitzt dort derzeit neun Hotelbetriebe und ist damit eine der zehn größten Hotelketten. Diese Tatsache ist offenbar ein Indiz dafür, dass die Investition auch ohne die Aussicht auf Gewährung der Beihilfe getätigt worden wäre. Es ist außerdem unwahrscheinlich, dass eine heute gewährte Beihilfe für eine sieben Jahre zuvor getätigte Investition noch irgendeinen praktischen Bezug zu dieser Investition aufweist. |
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(38) |
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, muss ferner nachgewiesen werden, dass sie vor Beginn der Investition beantragt wurde. |
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(39) |
Die Kommission betont, dass die Investition im Oktober 1999 getätigt wurde, das heißt mehr als ein Jahr bevor der Begünstigte formell die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung N 667/1999 beantragte (31. Januar 2001), womit das Kriterium „Anreizeffekt“, das die Gemeinschaftsvorschriften über regionale Beihilfen normalerweise verlangen, nicht erfüllt ist (11). |
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(40) |
Die portugiesischen Behörden argumentierten, dass der Vorschlag zur Beteiligung des FCR an der Investition, der am 24. Mai 1999 (und damit vor der Investition) erging, ein ausreichender Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums sei. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass dieser Vorschlag zur Beteiligung eines Risikokapitalfonds an der Investition allein als ein Beihilfeantrag angesehen werden kann, der den Anreizeffekt der Beihilfe nachweist. |
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(41) |
Die Kommission hebt überdies hervor, dass die Investition ungefähr fünfeinhalb Jahre vor der Anmeldung der Maßnahme durch die portugiesischen Behörden bei der Kommission durchgeführt wurde. |
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(42) |
Auf der Grundlage dieser Darlegungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Elemente vorliegen, die belegen, dass die von Portugal angemeldete Beihilfe zum Ausgleich von spezifischen, mit dem Vorhaben verbundenen Risiken notwendig war. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe weder für die Investition der Pestana-Gruppe in Brasilien noch für die Initiierung dieses Vorhabens notwendig war. Nach Ansicht der Kommission geht von der Beihilfe keinerlei Anreizeffekt aus. |
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(43) |
Zudem hat die Kommission in früheren Fällen festgestellt, dass Beihilfen zugunsten von Direktinvestitionen im Ausland geeignet sind, die finanzielle und strategische Stellung des begünstigten Unternehmens insgesamt zu stärken und damit seine Marktstellung gegenüber Wettbewerbern in der EU zu verbessern (12). |
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(44) |
Die Kommission betont, dass die Pestana-Gruppe ihre Geschäftstätigkeit in der Hotelbranche im Anschluss an die in Rede stehende Investition ausgedehnt hat und dies nicht die erste Auslandsinvestition der Gruppe war. Den Angaben der portugiesischen Behörden zufolge, hat die Investition in Brasilien — selbst ohne die Beihilfe — zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Pestana-Gruppe und zur Stärkung ihrer Sichtbarkeit auf dem Welttourismusmarkt beigetragen, was insbesondere auf den größeren Bekanntheitsgrad der Marke „Pestana Hotels and Resorts“ zurückzuführen ist. |
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(45) |
Schließlich unterstreicht die Kommission, dass Djebels Investition zwar positive Auswirkungen in Portugal hatte, diese jedoch nicht grundsätzlich der Beihilfe zugeschrieben werden können, da die Beihilfe — wie oben dargelegt wurde - im vorliegenden Fall keinen Anreizeffekt hatte, weil das Vorhaben vor der Beihilfebeantragung durch Djebel abgeschlossen wurde und die Beihilfe im Hinblick auf die Durchführung der Investition nicht notwendig war. |
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(46) |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag wägt die Kommission sorgfältig die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander ab und stellt fest, ob die für die Gemeinschaft entstehenden Vorteile die Nachteile auf der Ebene der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels in der EU überwiegen. Auf der Grundlage der obigen Darlegungen sieht Kommission keinen Grund für die Annahme, dass die Beihilfe zugunsten von Djebel für die Investition in Brasilien geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu verbessern oder Vorteile für die entsprechenden Regionen in der EU zu bewirken. Die Beihilfe ist dagegen geeignet, die Stellung des begünstigten Unternehmens zu stärken und dessen Mitbewerber, die keine staatlichen Beihilfen erhalten, auf diesem durch intensiven Wettbewerb gekennzeichneten Markt schlechter zu stellen. Die Beihilfe hätte daher nach Ansicht der Kommission keine positiven Auswirkungen für die Gemeinschaft, die ihre negativen Folgen für den Wettbewerb aufwiegen würden. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
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(47) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Portugal nicht nachgewiesen hat, dass das Unternehmen Djebel das Vorhaben ohne die Beihilfe nicht durchgeführt hätte. Die Beihilfe wäre somit geeignet, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verfälschen, ohne zu einer zusätzlichen Aktivität des Begünstigten zu führen. Davon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass die Beihilfe die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fördert, weshalb sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
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(48) |
Angesichts dieser Darlegungen hält es die Kommission nicht für erforderlich, weitere Aspekte zu prüfen, welche sie in ihrer Entscheidung vom 22. Februar 2006 als bedenklich genannt hatte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Portugal angemeldete Beihilfe in Form eines zinsgünstigen Darlehens in Höhe von 3 680 119 EUR an das Unternehmen Djebel für dessen Investition in Brasilien erfüllt nicht die Kriterien von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; sie darf demzufolge nicht gewährt werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Mai 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 91 vom 19.4.2006, S. 25.
(2) Vgl. Fußnote 1.
(5) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30-32) und Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zum gleichen Thema (ABl. L 379 vom 28.12.2006).
(6) Mit Schreiben SG(2000) D/106085. (ABl. C 266 vom 16.9.2000, S. 4).
(7) Vgl. Verfahren C 77/97, Austrian LiftGmbH–Doppelmayr, (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 32), und Verfahren C 47/02 (Vila Galé-Cintra, (ABl. JO L 61 vom 27.2.2004, S. 76).
(8) Vgl. EuGH-Urteil in der Rechtssache C-142/87 („Tubemeuse“), Slg. 1990, I-959, Rdnr. 35.
(9) Vgl. Rechtssachen C 41/04 — Orfama, Urteil vom 7.3.2007 und C 36/04 — Cordex, Urteil vom 21.2.2007.
(10) Vgl. Rechtssache C 47/02 — Vila Galé Cintra, bei der es auch um eine erste Internationalisierungserfahrung ging.
(11) Siehe Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, wonach der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt werden muss; (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 13).
(12) Siehe Verfahren C 77/97, LiftGmbH-Doppelmayr (Österreich), (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 32).