4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/16


BESCHLUSSES DES RATES

vom 12. Mai 2014

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union

(2014/319/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 12. Dezember 2013 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Georgien zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur Einrichtung der Programme die Möglichkeit einer Teilnahme Georgiens vorsehen. Der Abschluss des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung dieser Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt. (1)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (2)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 3, veröffentlicht

(2)  Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.