31992D0097

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 040 vom 15/02/1992 S. 0001 - 0107
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0044


BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (92/97/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 136,

gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 211, 212 und 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen die Allgemeinen Vorschriften und Allgemeinen Bedingungen für die aus dem von der Kommission verwalteten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend "aus dem EEF finanzierte Aufträge" genannt, festgelegt werden.

Ausserdem ist die Schichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem EEF finanzierten Aufträge festzulegen.

Für diesen Beschluß hat der Rat den entsprechenden Schriftstücken, die für die Verwendung von Mitteln aus dem EEF in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans genehmigt worden waren, besondere Beachtung geschenkt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Anhang I enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die aus dem EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gelten für die Vorbereitung und Vergabe der aus dem EEF finanzierten Aufträge.

Die Ausführung der aus dem EEF finanzierten Aufträge erfolgt, sofern nach Artikel 212 Buchstabe b) des Beschlusses 91/482/EWG nichts anderes geregelt ist, nach

- den in Anhang II enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom EEF finanzierten öffentlichen Bauaufträge in den ÜLG;

- den in Anhang III enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom EEF finanzierten Lieferaufträge in den ÜLG;

- den in Anhang IV enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom EEF finanzierten öffentlichen Dienstleistungsaufträge in den ÜLG.

Streitigkeiten in bezug auf einen aus dem EEF finanzierten Auftrag, die gemäß den für diesen Auftrag geltenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Bestimmungen im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu regeln sind, werden nach der in Anhang V enthaltenen Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem EEF finanzierten Aufträge in den ÜLG beigelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für alle aus dem EEF in den ÜLG finanzierten öffentlichen Aufträge, die ab 1. Juni 1991 erteilt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

(1) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1.

ANHANG I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERGABE DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN BAU-, LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRAEGE IN DEN ÜLG

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

Artikel 1 - Bedingungen .......... 5

Artikel 2 - Nationale Rechtsvorschriften .......... 5

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen .......... 5

Artikel 4 - Voraussetzungen für die Teilnahme .......... 7

Artikel 5 - Gleiche Teilnahmebedingungen .......... 8

Artikel 6 - Ausnahmeregelung .......... 8

Artikel 7 - Wettbewerb .......... 8

Artikel 8 - Ideenwettbewerb .......... 10

Artikel 9 - Bevorzugung .......... 10

Artikel 10 - Auftragsarten .......... 10

Artikel 11 - Technische Spezifikationen und Normen .......... 11

Artikel 12 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 11

AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE

Artikel 13 - Bekanntmachung der Ausschreibung .......... 11

Artikel 14 - Vorauswahl der Bieter .......... 12

Artikel 15 - Freihändige Auftragsvergabe .......... 12

AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN

Artikel 16 - Inhalt der Ausschreibungsunterlagen .......... 13

Artikel 17 - Klarstellung von Angaben in der Ausschreibung .......... 13

Artikel 18 - Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen .......... 14

HINWEISE FÜR BIETER

Artikel 19 - Sprache .......... 14

Artikel 20 - Inhalt des Angebots .......... 14

Artikel 21 - Lose .......... 14

Artikel 22 - Zusammenarbeit mit Dritten .......... 15

Artikel 23 - Unabhängigkeit von Bietern .......... 15

Artikel 24 - Kalkulation der Angebote .......... 15

Artikel 25 - Bindefrist .......... 16

Artikel 26 - Bietungsgarantie .......... 16

Artikel 27 - Nebenangebote .......... 17

Artikel 28 - Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe .......... 17

Artikel 29 - Unterzeichnung der Angebote .......... 17

ANGEBOTSABGABE

Artikel 30 - Frist .......... 18

Artikel 31 - Versiegelung und Kennzeichnung der Umschläge .......... 18

Artikel 32 - Widerruf und Änderungen .......... 18

PRÜFUNG DER ANGEBOTE

Artikel 33 - Angebotseröffnung .......... 19

Artikel 34 - Angebotsbewertung .......... 19

Artikel 35 - Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens .......... 20

AUFTRAGSVERGABE

Artikel 36 - Auswahl .......... 21

Artikel 37 - Mitteilung des Zuschlags .......... 21

Artikel 38 - Vorbereitung der Auftragsurkunde .......... 22

Artikel 39 - Unterzeichnung des Auftrags .......... 22

Artikel 40 - Leistungs- bzw. Liefergarantie .......... 22

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41 - Allgemeine und Schlußbestimmungen .......... 22

15. 2. 92

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

EINLEITUNG

Artikel 1

Bedingungen

1.1.

Für die Vergabe der aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften.

1.2.

Für die Ausführung der aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten

a) die für alle Arten von vom EEF finanzierten Aufträgen geltenden Allgemeinen Bedingungen oder

b) sofern es sich um kofinanzierte Projekte oder Programme handelt, Dritten eine Ausnahmeregelung eingeräumt wurde, beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen oder ein anderer entsprechender Fall vorliegt, die gegebenenfalls zwischen dem betreffenden Land oder Gebiet und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vereinbarten Allgemeinen Bedingungen, d. h.

ii) die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ör Gebietes festgelegten Allgemeinen Bedingungen oder die in diesem Land oder Gebiet übliche Praxis in bezug auf internationale Verträge oder

ii) sonstige international geltende Allgemeine Bedingungen für Verträge, sowie

c) die Besonderen Bestimmungen.

1.3.

Die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften umfassen die Grundsätze und Bedingungen für die Beteiligung an Aufträgen, die Unterrichtung der Bieter und die Grundsätze und Bedingungen für die Vergabe der Aufträge.

1.4.

Die Allgemeinen Bedingungen, die für eine bestimmte Auftragsart gelten, enthalten Auftragsbedingungen verwaltungsmässiger, finanzieller, gesetzlicher und technischer Art für die Ausführung der Aufträge.

1.5.

Die für jeden Auftrag geltenden Besonderen Bestimmungen umfassen

a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen;

b) besondere Auftragsbedingungen;

c) technische Spezifikationen und

d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag.

Artikel 2

Nationale Rechtsvorschriften

Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften fallen, finden die nationalen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers Anwendung.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

3.1.

Für die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

EEF: der Europäische Entwicklungsfonds.

Ratsbeschluß: Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die durch den Ratsbeschluß mit der EWG assoziiert sind.

AKP-Staaten: die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen unterzeichnet haben.

Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Kommissionsbeauftragter: der Vertreter der Kommission in einem ÜLG.

Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Abkommen: das geltende Abkommen zwischen den AKP-Staaten und der EWG.

Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen der Auftrag erteilt wird.

Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag auszuführen ist.

Bieter: jede natürliche oder juristische Person bzw. jede Gruppe solcher Personen, die im Hinblick auf eine Auftragserteilung ein Angebot abgibt.

Erfolgreicher Bieter: der Bieter, der nach einem Ausschreibungsverfahren gewählt wird, oder, im Fall der freihändigen Vergabe, der Bieter, der den Auftrag unterzeichnet.

Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Auftrags verantwortlich ist und der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann.

Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht an den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt.

Bauleistungen: die auftragsgemäß auszuführenden vorläufigen und endgültigen Bauarbeiten und Bauwerke.

Lieferungen: sämtliche Gegenstände, die der Lieferauftragnehmer dem Auftraggeber zu liefern hat, gegebenenfalls einschließlich Dienstleistungen wie Einbau, Prüfung, Inbetriebnahme, Beschaffung eines Gutachtens, Überwachung, Wartung, Reparaturen, Schulungsmaßnahmen und sonstige derartige Verpflichtungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Auftrags zu liefernden Gegenständen.

Dienstleistungen: im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags vom Auftragnehmer auszuführende Aufgaben wie Untersuchungen, Entwürfe, technischer Beistand und Ausbildungsmaßnahmen.

Anlagen: Maschinen, Geräte, Bauteile sowie sämtliche Gegenstände, die auftragsgemäß bereitzustellen oder einzuarbeiten sind.

Ausrüstung: die für die Ausführung des Bauauftrags erforderlichen Vorrichtungen und sonstigen Maschinen und, soweit nach den Rechtsvorschriften und/oder der Praxis des Staates des Auftraggebers zutreffend, die vorläufigen Bauten auf der Baustelle, jedoch mit Ausnahme der Anlagen oder sonstiger Gegenstände, die als Bestandteil der endgültigen Bauleistungen erforderlich sind.

Mengenansatz: das Dokument mit der Aufgliederung der im Rahmen eines Auftrags zu Einheitspreisen auszuführenden Aufgaben nach Posten, mit Angabe der Menge und des entsprechenden Einheitspreises für jeden Posten.

Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags, das der Bieter zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet.

Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist.

Angebotspreis: der vom Bieter in seinem Angebot aufgeführte Betrag für die Ausführung des Auftrags.

Auftragspreis: der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Ausführung der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags darstellt, oder ein anderer Betrag, der nach Abwicklung des Auftrags als auftragsgemäß fällig festgestellt wird.

Zeichnungen: im Zusammenhang mit dem Angebot vom Auftraggeber und/oder vom Bieter bereitgestellte Zeichnungen.

Tag: Kalendertag.

Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstags.

Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen.

Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden.

Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung.

ECU: Europäische Währungseinheit.

Fremdwährung: neben der Landeswährung im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschriften zulässige Währungen, die im Angebot angegeben worden sind.

Projektvorgaben: Aufstellung des Auftraggebers, in der seine Auflagen und/oder Zielsetzungen für die Dienstleistungen festgelegt sind, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren und Mittel, die anzuwenden sind, und/oder der zu erzielenden Ergebnisse.

Gesellschaften oder Firmen: Gesellschaften oder Firmen des bürgerlichen oder des Handelsrechts einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Unternehmen, Genossenschaften, sonstiger juristischer Personen und Personenvereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen -, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG gegründet worden sind und deren satzungsgemässer Sitz, Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem ÜLG liegt; haben sie jedoch nur ihren satzungsgemässen Sitz in einem Mitgliedstaat oder ÜLG, so muß ihre Geschäftstätigkeit in tatsächlich wirksamer ständiger Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats oder des betreffenden ÜLG stehen.

3.2.

Die im Text dieser Allgemeinen Vorschriften enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Vorschriften und sind bei deren Auslegung nicht zu berücksichtigen.

3.3.

Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt.

3.4.

Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein.

Artikel 4

Voraussetzungen für die Teilnahme

4.1.

Soweit nicht im Einklang mit dem Abkommen und/oder Artikel 6 eine Ausnahme zugelassen wird,

a) steht die Beteiligung an den Ausschreibungen für die aus dem EEF finanzierten Aufträge und an deren Vergabe zu gleichen Bedingungen offen:

i) natürlichen Personen, Gesellschaften oder Firmen sowie staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen der ÜLG, der AKP-Staaten und der EWG;

iii) Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen - der EWG, der ÜLG und/oder der AKP-Staaten;

iii) Gemeinschaftsunternehmen oder Zusammenschlüssen von Gesellschaften oder Firmen der ÜLG, der AKP-Staaten und/oder der EWG;

b) müssen die Lieferungen ihren Ursprung in der EWG, in den ÜLG und/oder in den AKP-Staaten haben.

4.2.

Natürliche Personen sowie Gesellschaften und Firmen kommen nicht für die Vergabe von Aufträgen in Betracht, wenn

a) sie in Konkurs sind;

b) die Zahlungen an sie, ohne daß ein Beschluß zur Eröffnung des Konkurses vorliegt, durch eine gerichtliche Entscheidung eingestellt worden sind, mit der nach den Rechtsvorschriften ihres Landes der Verlust oder die Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen verbunden ist;

c) gegen sie ein gerichtliches Verfahren eröffnet ist, das zu einer Feststellung der Zahlungseinstellung führt und das gemäß den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Konkurseröffnung oder auf andere Weise zum Verlust oder zur Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen führen kann;

d) sie rechtskräftig wegen eines Vergehens oder einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die ihren beruflichen Leumund berührt;

e) sie sich im Hinblick auf Informationen, die für die Teilnahme an einer Ausschreibung gefordert wurden, einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht haben;

f) sie ein anderes Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber gebrochen haben.

4.3.

Um für die Beteiligung an einer Ausschreibung und die Vergabe eines Auftrags in Frage zu kommen, haben Bieter dem Auftraggeber zufriedenstellende Belege über ihre Teilnahmeberechtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie einen Nachweis über die Erfuellung der gebotenen rechtlichen, technischen und finanziellen Anforderungen, ihre Leistungsfähigkeit und eine für die effiziente Ausführung des Auftrags angemessene Mittelausstattung vorzulegen. Zu diesem Zweck müssen die eingereichten Angebote folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a) eine nach den Vorschriften und Gepflogenheiten des Landes des Bieters ausgestellte Bescheinigung, deren Ausstellungsdatum nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf und in der bestätigt wird,

- daß er die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt,

- daß er sich nicht in einer der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Lagen befindet;

b) Abschriften der Originalurkunden über die Satzung und/oder Rechtsstellung sowie über den eingetragenen Sitz und/oder den satzungsgemässen Sitz sowie, wenn es nicht derselbe ist, den Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft, der Firma, Personengesellschaft oder - im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens - aller Parteien, die zusammen das Angebot einreichen;

c) ausführliche Angaben zur Erfahrung und zu früheren Leistungen des Bieters (oder jeder einzelnen Partei im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens) bei ähnlichen Aufträgen, die er (sie) innerhalb der vergangenen fünf Jahre ausgeführt hat, sowie Angaben zu sonstigen laufenden Aufträgen einschließlich Angaben über die tatsächliche und effektive Beteiligung an jedem dieser Aufträge;

d) gegebenenfalls die wichtigsten Ausrüstungen, deren Einsatz für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagen wird;

e) Qualifikationen und Erfahrung der wichtigsten Mitarbeiter, deren Einsatz bei der Verwaltung und Ausführung des Auftrags - sowohl am Ort der Auftragserfuellung als auch andernorts - vorgeschlagen wird;

f) Vorschläge für die Art, die Bedingungen und die Modalitäten der Weitervergabe von Teilen des Auftrags in allen Fällen, in denen die Weitervergabe von Auftragsteilen im Wert von mehr als 10 % des Angebotspreises in Aussicht genommen wird;

g) Unterlagen über die Buchführung und die finanziellen Verhältnisse des Bieters (oder jeder einzelnen Partei im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens) wie Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Rechnungsprüfungsberichte der letzten fünf Jahre, die Finanzplanung für die kommenden zwei Jahre sowie eine Genehmigung des Bieters (oder des bevollmächtigten Vertreters eines Gemeinschaftsunternehmens), vom Kreditinstitut des Bieters Referenzen einholen zu können, und

h) gegebenenfalls Angaben zu laufenden Rechtsverfahren oder -streitigkeiten bzw. Schiedsverfahren oder -sachen, an denen der Bieter beteiligt ist. Diese Angaben sind auf Angelegenheiten beschränkt, die für die Vergabe oder die Ausführung des Auftrags von unmittelbarem Interesse sind.

Artikel 5

Gleiche Teilnahmebedingungen

Die ÜLG und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, daß

a) die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Amtsblatt des betreffenden ÜLG sowie durch andere geeignete Informationsträger, insbesondere in den ÜLG und AKP-Staaten der Region, veröffentlicht werden;

b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Beteiligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten;

c) die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und Firmen der Mitgliedstaaten, der ÜLG und der AKP-Staaten z. B. durch Vorauswahl von Gemeinschaftsunternehmen und Bildung von Konsortien von Gesellschaften und Firmen der Mitgliedstaaten, der ÜLG und der AKP-Staaten gefördert wird;

d) alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert werden;

e) das ausgewählte Angebot den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen und den dort festgelegten Auswahlkriterien entspricht.

Artikel 6

Ausnahmeregelung

6.1.

Im Hinblick auf eine optimale Kostenwirksamkeit des Systems können natürliche oder juristische Personen aus Entwicklungsländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf Antrag der betreffenden ÜLG ermächtigt werden, sich an den von der EWG finanzierten Aufträgen zu beteiligen.

6.2.

Die betreffenden ÜLG stellen dem Kommissionsbeauftragten jeweils die für die EWG zur Beschlußfassung über diese Ausnahmen erforderlichen Angaben zur Verfügung, wobei folgende Aspekte besonders zu beachten sind:

a) geographische Lage des betreffenden ÜLG;

b) Wettbewerbsfähigkeit der Auftragnehmer, Lieferanten und Berater aus der EWG, den ÜLG und den AKP-Staaten;

c) Vermeidung eines übermässigen Anstiegs der Kosten der Auftragserfuellung;

d) Beförderungsschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen;

e) am besten geeignete und den örtlichen Bedingungen am besten angepasste Technologie.

6.3.

Die Beteiligung dritter Länder, die nicht Vertragsparteien des Abkommens sind, an den von der EWG finanzierten Aufträgen kann auch genehmigt werden:

a) wenn sich die EWG an der Finanzierung von Maßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit, an denen diese Drittländer mitwirken, beteiligt;

b) bei kofinanzierten Projekten und Programmen;

c) in Soforthilfefällen.

6.4.

In aussergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen mit der Kommission Beratungsfirmen oder Sachverständige aus dritten Ländern im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 an Dienstleistungsaufträgen beteiligt werden.

Artikel 7

Wettbewerb

7.1.

Ausser in den in diesem Artikel genannten Fällen werden die aus dem EEF finanzierten Bau- und Lieferaufträge im Anschluß an eine offene Ausschreibung und die Dienstleistungsaufträge im Anschluß an eine beschränkte Ausschreibung erteilt.

7.2.

Die betreffenden ÜLG können nach Maßgabe von Artikel 7 Absätze 3, 4 und 7 im Einvernehmen mit der Kommission

a) gegebenenfalls nach einem Aufruf zur Teilnahme an der Vorauswahl Aufträge nach beschränkten Ausschreibungen vergeben;

b) Aufträge freihändig vergeben;

c) Aufträge durch staatliche oder halbstaatliche Stellen der ÜLG durchführen lassen.

7.3. Beschränkte Ausschreibungen können erfolgen:

a) wenn die Dringlichkeit der Lage gegeben ist oder die Art oder bestimmte Einzelmerkmale der Aufträge es rechtfertigen;

b) bei sehr spezialisierten Projekten oder Programmen;

c) bei Grossaufträgen nach einer Vorauswahl.

7.4.

Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen:

a) bei Maßnahmen kleineren Umfangs, bei besonderer Dringlichkeit oder bei kurzfristigen Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit;

b) bei Soforthilfemaßnahmen;

c) bei Maßnahmen, mit denen einzelne Sachverständige betraut werden;

d) bei Maßnahmen, die bereits laufende Maßnahmen ergänzen oder für deren Abschluß erforderlich sind;

e) wenn die Ausführung des Auftrags den Inhabern von Patenten oder von Lizenzen für die Verwendung, Verarbeitung oder Einfuhr der betreffenden Artikel vorbehalten ist;

f) im Anschluß an eine ergebnislos verlaufene Ausschreibung.

7.5.

Für beschränkte Ausschreibungen und die freihändige Auftragsvergabe gilt folgendes Verfahren:

a) Bei Bau- und Lieferaufträgen wird von dem Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Kommissionsbeauftragten, gegebenenfalls nach einem Aufruf zur Teilnahme an der Vorauswahl der Angebote, eine Auswahlliste potentieller Bieter aufgestellt;

b) bei Dienstleistungsaufträgen wird die Auswahlliste potentieller Bieter von dem Auftraggeber im Einvernehmen mit der Kommission anhand der Vorschläge des Auftraggebers und der Vorschläge der Kommission aufgestellt;

c) bei freihändig zu vergebenden Aufträgen tritt der Auftraggeber von sich aus in als sachdienlich erachtete Gespräche mit den potentiellen Bietern ein, die er gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a) und b) in eine Auswahlliste aufgenommen hat, und vergibt den Auftrag an den von ihm ausgewählten Bieter.

7.6.

Bei Dienstleistungsaufträgen wird der Verfügbarkeit geeigneter Bewerber, die in dem betreffenden ÜLG oder in der Region ansässig sind, gebührend Rechnung getragen.

Direkte Regie

7.7.

Bei Soforthilfemaßnahmen, Dienstleistungsaufträgen und allen sonstigen Maßnahmen mit geschätzten Kosten unter 5 Millionen ECU sind die Aufträge in direkter Regie durch staatliche oder halbstaatliche Agenturen oder Stellen des betreffenden ÜLG auszuführen, sofern es in seinen nationalen Stellen über das erforderliche qualifizierte Verwaltungspersonal verfügt.

7.8.

Die Gemeinschaft trägt zu den Kosten der betreffenden Stelle in der Weise bei, daß sie dort fehlende Ausrüstungen und/oder Materialien und/oder Mittel für die Anwerbung erforderlichen zusätzlichen Personals in Form von Sachverständigen aus den betreffenden ÜLG, anderen ÜLG oder AKP-Staaten zur Verfügung stellt. Die Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich dabei nur auf Kosten, die durch zusätzliche Maßnahmen und zeitweilige Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des betreffenden Projekts unter strenger Begrenzung auf seine Erfordernisse entstehen.

Aufträge im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen

7.9.

Aufträge im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen sind so zu handhaben, daß der Dringlichkeit der Lage Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Kommissionsbeauftragten bei allen Maßnahmen, die mit der Soforthilfe zusammenhängen, folgendes gestatten:

a) die freihändige Vergabe von Aufträgen;

b) die Ausführung von Aufträgen in direkter Regie;

c) die Durchführung durch spezialisierte Agenturen;

d) die unmittelbare Durchführung durch die Kommisson.

Beschleunigtes Verfahren

7.10.

Zur Gewährleistung einer raschen und effizienten Durchführung von Projekten und Programmen ist ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, sofern das betreffende ÜLG oder die Kommission - in Form eines von dem ÜLG zu billigenden Vorschlags - nicht etwas anderes vorsieht. Das beschleunigte Verfahren für die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist mit kürzeren Ausschreibungsfristen verbunden, und die Ausschreibung wird dabei entsprechend den in dem betreffenden ÜLG geltenden Regeln auf dieses selbst und die benachbarten ÜLG und AKP-Staaten begrenzt. Das beschleunigte Verfahren ist in folgenden Fällen anzuwenden:

a) bei Bauaufträgen mit geschätzten Kosten von weniger als 5 Millionen ECU;

b) bei Soforthilfemaßnahmen ungeachtet des Auftragswerts.

7.11.

Als Ausnahmeregelung kann der nationale Anweisungsbefugte im Einvernehmen mit dem Kommissionsbeauftragten Lieferungen und/oder Dienstleistungen begrenzten Umfangs in den betreffenden oder den benachbarten ÜLG und AKP-Staaten beschaffen, soweit sie dort verfügbar sind.

7.12.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können die ÜLG die Kommission ersuchen, daß sie unmittelbar oder über ihre zuständige Stelle Dienstleistungsaufträge in ihrem Namen aushandelt, abfasst und erteilt.

Artikel 8

Ideenwettbewerb

8.1.

Hält der Auftraggeber es aus technischen, ästhetischen oder finanziellen Gründen für zweckdienlich, so kann eine Ausschreibung für einen Ideenwettbewerb vorgenommen werden. Der Ideenwettbewerb findet auf der Grundlage eines Plans und von Kriterien statt, die vom Auftraggeber erstellt werden. Ferner gilt folgendes:

a) In dem Plan können Preise für die besten Vorschläge vorgesehen werden. Diese Preise sind in dem Plan zu spezifizieren und den Urhebern der betreffenden Vorschläge in der vom Auftraggeber festgelegten Reihenfolge zu verleihen. Wenn die Vorschläge als nicht befriedigend beurteilt werden, kann der Auftraggeber von der Vergabe von Preisen absehen.

b) Falls nicht anders in der Ausschreibung festgelegt, besitzen die Teilnehmer das Urheberrecht an den unterbreiteten Vorschlägen. Der Auftraggeber kann jedoch mit Zustimmung des Teilnehmers die Vorschläge zur Weiterentwicklung verwenden.

8.2.

Der Auftraggeber kann Ausschreibungen für weitere Untersuchungen, Entwürfe und Konzeptionen durchführen, die gegebenenfalls für die weitere Entwicklung des Projekts erforderlich sind.

8.3.

Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 kann der Auftraggeber Ausschreibungen für die ausführliche Ausarbeitung der Konzeption eines Teilnehmers und die Vorbereitung von Unterlagen bis zu dem Stadium, in dem Ausschreibungen für Lieferungen oder Bauaufträge erfolgen können, vornehmen.

8.4.

Der Auftraggeber kann Ausschreibungen für Vorschläge für schlüsselfertige Konzeptionen und Bauwerke vornehmen. Dabei soll es sich um Pauschalpreisangebote handeln. Die Angebote werden nach ihren ästhetischen, praktischen, technischen und wirtschaftlichen Qualitäten beurteilt. Es werden keine Preise vergeben.

Artikel 9

Bevorzugung

9.1.

Es sind Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung von natürlichen und juristischen Personen der ÜLG an der Ausführung der durch den EEF finanzierten Aufträge zu ergreifen, damit eine optimale Nutzung der natürlichen und menschlichen Ressourcen dieser Länder und Gebiete ermöglicht wird. Zu diesem Zweck ist wie folgt zu verfahren:

a) Bei Bauaufträgen im Wert von weniger als 5 Millionen ECU wird Bietern aus den ÜLG, sofern mindestens ein Viertel des Grundkapitals und der Führungskräfte aus einem oder mehreren ÜLG stammt, beim Vergleich mit wirtschaftlich, technisch und verwaltungsmässig gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 10 % eingeräumt;

b) bei Lieferaufträgen wird Bietern aus den ÜLG, die Lieferungen anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes ihren Ursprung in den ÜLG haben, unabhängig vom Wert beim Vergleich mit wirtschaftlich, technisch und verwaltungsmässig gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 15 % eingeräumt;

c) im Fall von Dienstleistungsaufträgen sind bei Vorliegen der erforderlichen Kompetenz Sachverständige, Institute oder Beratungsgesellschaften oder -firmen aus den ÜLG beim Vergleich mit wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten zu bevorzugen;

d) wird eine Weitervergabe an Nachunternehmer in Aussicht genommen, so hat der erfolgreiche Bieter natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen der ÜLG, die in der Lage sind, den Auftrag unter entsprechenden Bedingungen auszuführen, zu bevorzugen.

9.2.

Die Schwelle und die Prozentsätze gemäß Artikel 9 Absatz 1 können auf der Grundlage des hierfür geltenden Ratsbeschlusses geändert werden.

Artikel 10

Auftragsarten

10.1.

Bei dem Auftrag kann es sich handeln um einen

a) Auftrag zum Pauschalpreis, bei dem sämtliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, durch einen Gesamtpreis abgegolten werden;

a) b) Auftrag zu Einheitspreisen, bei dem die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anhand eines Mengenansatzes aufgegliedert werden und der vorgeschlagene Einheitspreis jeweils angegeben wird;

c) Auftrag zu Selbstkostenerstattungspreisen, bei dem die Preise für die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zuzueglich eines Gemeinkostenzuschlags und eines Gewinnaufschlags festgesetzt werden;

d) gemischten Auftrag, bei dem die Preisfestsetzung auf der Grundlage von wenigstens zwei der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Methoden erfolgt;

e) Auftrag mit vorläufigen Preisen, wobei in den Ausnahmefällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 nach Konsultationen und der Herbeiführung eines Einvernehmens zwischen Auftraggeber und Bieter Aufträge ohne Festpreise vergeben und wie vereinbart entgolten werden.

10.2.

Die Vergabe eines Auftrags mit vorläufigen Preisen ist nur zulässig:

a) wenn es sich um einen komplexen oder neue Technik erforderlich machenden Auftrag handelt, der grosse technische Risiken mit sich bringt, so daß mit der Leistung begonnen werden muß, ohne daß sämtliche Bedingungen der Ausführung festgelegt werden können;

b) bei aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, wie bei einem dringlichen Auftrag oder einem Auftrag, dessen Art und Ausführungsmöglichkeiten schwer zu bestimmen sind.

10.3.

Ausser bei Aufträgen mit vorläufigen Preisen werden die Aufträge auf der Grundlage von Festpreisen vergeben. Dabei kann es sich entweder um Pauschalpreise oder um Einheitspreise handeln.

10.4.

In den Hinweisen für Bieter werden festgelegt:

a) die Art des Auftrags;

b) bei Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen die Regeln für die Berechnung der Kosten, des Gemeinkostenzuschlags und des Gewinnaufschlags;

c) bei gemischten Aufträgen die Methoden, die bei der Berechnung der vertraglich festgelegten Zahlungen zu verwenden sind.

Artikel 11

Technische Spezifikationen und Normen

11.1.

Die in jedem Auftrag enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die Versuchs-, Überwachungs-, Abnahme- und Berechnungsmethoden können durch Bezugnahme in der nachstehenden Reihenfolge auf die von der EWG und dem betreffenden ÜLG akzeptierten gemeinsamen Normen oder die Normen des betreffenden ÜLG oder eines Mitgliedstaates oder sonstigen Normen einschließlich internationaler Normen bestimmt werden.

11.2.

Technische Spezifikationen, in denen Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers oder einer bestimmten Herkunft oder besondere Verfahren genannt sind, wodurch bestimmte Erzeugnisse begünstigt oder ausgeschlossen würden, sind zu verbieten, es sei denn, sie sind durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt. Dieses Verbot schließt Marken, Patente oder Typen sowie einen bestimmten Ursprung oder einen bestimmten Hersteller ein. Können jedoch Erzeugnisse oder Verfahren nicht genau und verständlich genug spezifiziert werden, so dürfen sie namentlich genannt werden, sofern der Vermerk "oder gleichwertig" hinzugefügt wird.

Artikel 12

Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen

12.1.

Falls die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich, über Fernkopierer oder persönlich an die von den betreffenden Parteien zu diesem Zweck bezeichnete Adresse übermittelt.

12.2.

Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er verlangt eine derartige Empfangsbestätigung immer dann, wenn eine Frist für den Empfang der Mitteilung besteht. Auf jeden Fall trifft der Absender alle erforderlichen Maßnahmen, um den Empfang seiner Mitteilung sicherzustellen.

AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE

Artikel 13

Bekanntmachung der Ausschreibung

13.1.

Ein Auftraggeber, der die Absicht hat, einen Auftrag im Wege der offenen Ausschreibung oder der beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl zu vergeben, teilt seine Absicht durch eine von der Kommission vorzunehmende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Amtsblatt des betreffenden ÜLG und anderen geeigneten Informationsmedien, insbesondere in den ÜLG und AKP-Staaten der Region, mit.

13.2.

Der Auftraggeber unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen vor deren Veröffentlichung dem Kommissionsbeauftragten.

13.3.

Der Kommissionsbeauftragte verfährt wie folgt:

a) Bei beschleunigten Verfahren, freihändiger Auftragsvergabe sowie Aufträgen im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen billigt er - vor der Veröffentlichung durch den Auftraggeber - die Ausschreibungsunterlagen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom Auftraggeber unterbreitet worden sind;

b) in allen anderen als den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Fällen übermittelt er der Kommission die Ausschreibungsunterlagen zwecks Billigung innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom Auftraggeber unterbreitet worden sind.

13.4.

Im Fall einer offenen Ausschreibung nennt die Bekanntmachung

a) den Gegenstand, Zweck und Umfang des Auftrags; die Grösse der einzelnen Lose, in die der Auftrag möglicherweise unterteilt ist, sowie die Möglichkeit, ein Angebot für ein einzelnes, für mehrere oder für sämtliche Lose abzugeben; die Möglichkeit, Nebenangebote abzugeben, falls diese zulässig sind; falls es sich um eine Ausschreibung handelt, die Entwurf und Bau zum Gegenstand hat, die Kriterien für den Entwurf sowie sonstige Anforderungen, die notwendig sind, um den Bietern den Umfang des Auftrags verständlich zu machen und entsprechende Angebote zu ermöglichen;

b) Auswahlkriterien und wichtige oder unübliche Kriterien für die Angebotsbewertung (z. B. Präferenzspanne);

c) den Ort des Projekts, die Finanzierungsquelle, die Ausführungsfrist und bei Lieferaufträgen den Ort, an den die Ware geliefert und/oder an dem sie eingebaut werden soll;

d) den Auftraggeber sowie Namen und Anschrift der Stelle, die den Auftrag vergibt;

e) die Art der Ausschreibung, den Ort, an dem die Ausschreibungsunterlagen eingesehen werden können, sowie die Bedingungen, zu denen sie erworben werden können;

f) den Zeitraum nach Ablauf der Angebotsfrist, innerhalb dessen die Bieter an ihr Angebot gebunden bleiben;

g) den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), bis zu dem das Angebot eingegangen sein muß, die Anschrift für die Einreichung der Angebote, die Anzahl der erforderlichen Abschriften sowie die Sprache, in der sie abgefasst sein müssen;

h) gegebenenfalls den Ort und den Zeitpunkt

(Datum und Uhrzeit) der Angebotseröffnung;

i) die verschiedenen Sicherheiten, die der Auftraggeber fordert, gegebenenfalls die in Prozent der Angebotssumme ausgedrückte Höhe jeder Sicherheit sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu stellen sind;

j) die Anschrift der Stellen, bei denen die Bieter zusätzliche Auskünfte erhalten können.

13.5.

Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl enthält die Bekanntmachung insbesondere folgende Angaben:

a) die Art der Ausschreibung sowie die in Artikel 13 Absatz 4 unter den Buchstaben a), b), c), d) und g) genannten Angaben;

b) die Bedingungen für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen;

c) gegebenenfalls den Termin, an dem der Auftraggeber spätestens die Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntgibt;

d) die Angaben, die der Teilnahmeantrag in Form von Erklärungen und von Unterlagen über die Bonität und Qualifikation des jeweiligen Bewerbers enthalten muß, die der Auftraggeber gemäß Artikel 4 verlangt, sowie die Angaben über die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die jeder Bewerber erfuellen muß, wenn er in die Auswahl gelangen will.

Artikel 14

Vorauswahl der Bieter

14.1.

Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl wird, gegebenenfalls nach einem Aufruf zur Teilnahme an der Vorauswahl, der im Anschluß an die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Bekanntmachung erfolgt, eine Auswahlliste der in Frage kommenden Bieter gemäß Artikel 14 Absatz 2 aufgestellt.

14.2.

Die kurze Liste wird unter anderem gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie entsprechend der erforderlichen Qualifikation für die Durchführung des geplanten Projekts, insbesondere der Bestimmungen des Artikels 4, aufgestellt.

14.3.

Der Auftraggeber wählt die in Frage kommenden Bieter anhand ihrer Angaben in dem Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d) aus. Die in Frage kommenden Bieter erhalten eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, die insbesondere folgende Bestandteile umfassen muß:

a) die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben e), f), g), h), i) und j) genannten Angaben;

b) einen Hinweis auf die in Artikel 13 Absatz 5 genannte Bekanntmachung;

c) etwaige Änderungen gemäß Artikel 18.

Artikel 15

Freihändige Auftragsvergabe

15.1.

Bei freihändiger Auftragsvergabe werden die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, nach Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Bieter andererseits festgelegt.

15.2.

Bei Anwendung des Verfahrens der freihändigen Vergabe wird der Bewerber anhand einer gemäß Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 5 aufgestellten Auswahlliste von dem betreffenden ÜLG ausgewählt.

15.3.

Nach Abschluß der Verhandlungen wird der Auftragstext vom Auftraggeber nach Maßgabe des Artikels 38 abgefasst und bekanntgegeben.

15.4.

Der Auftraggeber und der Bieter einigen sich auf einen Zeitpunkt, der dann als der Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gilt. Dieser Zeitpunkt wird in dem Auftragstext festgelegt.

AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN

Artikel 16

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

16.1.

Die Ausschreibungsunterlagen geben Auskunft über die Art der Einreichung der Angebote sowie die Kriterien für die Auswahl des Angebots. Ausser der Aufforderung zur Angebotsabgabe können die Ausschreibungsunterlagen alle im folgenden aufgeführten Unterlagen bzw. einige von ihnen umfassen:

a) die Hinweise für Bieter;

b) die für die jeweilige Auftragsart geltenden Allgemeinen Bedingungen;

c) die Besonderen Bestimmungen für den spezifischen Auftrag;

d) die technischen Spezifikationen und/oder die Projektvorgaben;

e) das Formular für die Aufgliederung des Gesamtbetrags bei Aufträgen zum Pauschalpreis oder das Formular für das Einheitspreisverzeichnis und/oder den Mengenansatz bei Aufträgen zu Einheitspreisen;

f) das Anforderungsverzeichnis bzw. ergänzende Angaben;

g) die Zeichnungen;

h) das Formular für das Angebot;

i) das Formular für die Bietungsgarantie;

j) das Auftragsformular;

k) das Formular für die Leistungs- bzw. Liefergarantie und

l) eine Beschreibung des Systems für die Angebotsbeurteilung mit den Beurteilungskriterien und deren jeweiliger Gewichtung.

16.2.

Ferner wird den Ausschreibungsunterlagen je nach Art des Auftrags ein "Allgemeines Merkblatt" beigefügt. Dieses wird von dem Kommissionsbeauftragten im Benehmen mit dem betreffenden ÜLG, dessen Genehmigung es bedarf, erarbeitet. Es dient nur der Unterrichtung und ist nicht Bestandteil des Auftrags. Es enthält die folgenden Angaben oder einige von ihnen:

a) geographische Angaben über das Gebiet, in dem sich der Ort der Auftragserfuellung befindet, einschließlich Angaben zu den Klimaverhältnissen;

b) Lage des Ortes der Auftragserfuellung, Zufahrtswege und sonstige Infrastrukturen, die bei der Ausführung des Auftrags benutzt werden könnten;

c) Angaben über Zoll-, Steuer- und Preisgesetze und -vorschriften;

d) Lohn- und Gehaltstabellen, vom Arbeitgeber zu entrichtende gesetzliche oder vertragliche Abgaben, einschließlich einer Angabe der Mindest- und Normallohnsätze, die in den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers festgelegt sind oder die am Ort der Ausführung des Auftrags für die wichtigsten aufgrund der Art der Arbeiten erforderlichen Ortskräfte üblich sind;

e) Hinweise zur Devisenbewirtschaftung und zum Geld- und Bankensystem des Staates des Auftraggebers;

f) sonstige Hinweise zu Gesetzen und Vorschriften des Staates des Auftraggebers über die Ausführung von Aufträgen einschließlich Angaben zu den Stellen, bei denen Abschriften dieser Gesetze und Vorschriften zu beantragen sind.

16.3.

Die Projektvorgaben für Dienstleistungsaufträge enthalten im besonderen

a) eine möglichst ausführliche Darstellung des Auftragsgegenstands;

b) Einzelangaben, wie im Besitz des Auftraggebers befindliche Daten, Einschränkungen, denen der Auftraggeber hinsichtlich der Beachtung bestimmter technischer oder anderer Regeln unterliegt, und vom Auftraggeber festgelegte Vorgaben;

c) je nach Art des Auftrags vorläufige Entwurfsstudien oder Ausführungspläne sowie ein Auftragsentwurf, falls erhältlich;

d) eine allgemeine Dokumentation insbesondere der Gesetze und Vorschriften, die sich auf das vom Auftrag betroffene technische Gebiet beziehen, oder andere Angaben, die den Zugang zu solchen Gesetzen und Vorschriften ermöglichen.

16.4.

Der Bieter unterrichtet sich gründlich über alle Anweisungen, Bedingungen, Formblätter, Vorgaben, Spezifikationen und Zeichnungen in den Ausschreibungsunterlagen. Er trägt die alleinige Verantwortung für seine Antworten hinsichtlich der Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen und etwaiger Versäumnisse und Fehler in seinen Antworten. Werden nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben gemacht oder wird ein Angebot unterbreitet, das nicht in allen Punkten den Ausschreibungsunterlagen entspricht, so geschieht dies auf Risiko des Bieters und kann zur Zurückweisung seines Angebots führen.

Artikel 17

Klarstellung von Angaben in der Ausschreibung

Werden einem Bieter auf dessen eigene Anfrage oder aus anderem Anlaß Informationen über den auszuführenden Auftrag oder andere Informationen, die sich auf die Kalkulation des Angebots auswirken könnten, gegeben, so sind diese Informationen vom Auftraggeber auch den anderen Bietern, soweit diese bekannt sind, schriftlich mitzuteilen, sofern den anderen Bietern keine Informationen kaufmännischer Art betreffend die Brauchbarkeit von Nebenangeboten mitgeteilt werden. Der Auftraggeber antwortet nur auf Anfragen bzw. Ersuchen um Klarstellung, die er mindestens 30 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erhält.

Artikel 18

Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen

Jede auf Veranlassung des Auftraggebers während der Angebotsfrist vorgenommene Änderung der Ausschreibungsunterlagen wird unverzueglich allen in Frage kommenden Bietern, denen die Ausschreibungsunterlagen zugeschickt wurden, schriftlich mitgeteilt, zusammen mit einem Hinweis auf eine Verlängerung der Angebotsfrist, die der Auftraggeber gegebenenfalls für nötig hält, um den Bietern die Berücksichtigung der Auswirkungen einer solchen Änderung zu ermöglichen.

HINWEISE FÜR BIETER

Artikel 19

Sprache

Das Angebot, die vertraglichen Unterlagen und der damit zusammenhängende Schriftwechsel samt Unterlagen werden in der Sprache verfasst, die in den Hinweisen für Bieter angegeben ist.

Artikel 20

Inhalt des Angebots

20.1.

Das vom Bieter vorzubereitende und einzureichende Angebot umfasst gemäß den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen:

a) das ausgefuellte Formblatt für das Angebot nebst Anhängen;

b) die Bietungsgarantie;

c) die Aufschlüsselung des Gesamtpreises bei Aufträgen zum Pauschalpreis oder das Einheitspreisverzeichnis und/oder den Mengenansatz bei Aufträgen zu Einheitspreisen;

d) Unterlagen mit zusätzlichen Angaben;

e) die Unterlagen über den Nachweis der Bonität und Qualifikation des Bieters gemäß Artikel 4, ausser im Fall einer beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl;

f) die zugelassenen Nebenangebote und sämtliche damit zusammenhängenden Unterlagen, die gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Hinweisen für Bieter eingereicht werden müssen;

g) alle für die Bewertung der Angebote erforderlichen Informationen;

h) sofern in den Hinweisen für Bieter ein Kundendienst verlangt wird, ein Vermerk darüber, wie der Bieter der Verpflichtung zu einem solchen Dienst nachkommen wird;

i) gegebenenfalls zusätzliche Garantien, die der Bieter unter anderem hinsichtlich Leistungsdauer und -umfang vorschlägt;

j) alle Informationen über geplante Unteraufträge;

k) den Angebotspreis, Währung und Zahlungsweise.

20.2.

Kundendienstleistungen werden für Lieferaufträge gefordert, es sei denn, daß solche Dienstleistungen von der Art der Lieferungen her nicht gerechtfertigt sind. In Fällen, in denen der Auftraggeber einen Kundendienst verlangt,

a) sind die Bedingungen und Modalitäten dieses Dienstes sowie seine Dauer in den Besonderen Bestimmungen anzugeben;

b) hat der erfolgreiche Bieter im Staat des Auftraggebers den erforderlichen Kundendienst aufzubauen, es sei denn, daß dies aufgrund der Art der Lieferungen oder der einschlägigen Bedingungen nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 21

Lose

21.1.

Bei Überlegungen darüber, wie ein Projekt ausgeführt werden könnte, ist zu berücksichtigen, ob die Aufteilung des Projekts in gleichartige und möglichst grosse Lose aus wirtschaftlichen und technischen Gründen von Vorteil ist.

21.2.

Wurde ein Vorhaben in Lose aufgeteilt, so ist in den Hinweisen für Bieter folgendes anzugeben:

a) die Anzahl der Lose,

b) die Art, der Ort und der Umfang eines jeden Loses und

c) gegebenenfalls die Mindest- und Hoechstanzahl von Losen, für die der Bieter ein Angebot abgeben kann.

21.3.

Für die Abgabe eines Angebots gilt folgendes Verfahren:

a) Der Bieter kann für jedes Los ein Angebot abgeben;

b) sofern in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen ist, kann der Bieter in seinem Angebot die Ermässigung vermerken, die er auf den Gesamtpreis gewähren würde, wenn einige oder alle Lose, für die er Einzelangebote unterbreitet hat, zusammengelegt werden;

c) sofern in den Hinweisen für Bieter nicht angegeben ist, daß die an denselben Bieter vergebenen Lose einen einzigen Auftrag bilden, stellt jedes Los einen getrennten Auftrag dar;

d) werden Lose an verschiedene Bieter vergeben, kann in den Ausschreibungsunterlagen oder in den Hinweisen für Bieter vorgesehen werden, daß der Bieter für ein bestimmtes Los die Koordinierung der Ausführung aller Lose wahrzunehmen hat.

Artikel 22

Zusammenarbeit mit Dritten

22.1.

Zur Stärkung der Fähigkeit der ÜLG, in ihren Staaten das technische Fachwissen weiterzuentwickeln und das Know-how ihrer Berater zu verbessern, werden partnerschaftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen Beratungsfirmen, beratenden Ingenieuren, Sachverständigen und Institutionen der EWG einerseits und der ÜLG andererseits gefördert. Zu diesem Zweck setzen die Kommission und die ÜLG alles daran, um

a) Gemeinschaftsunternehmen, die Weitervergabe von Arbeiten an Nachunternehmer oder die Verwendung von Sachverständigen, die Staatsangehörige der ÜLG sind, in Teams bei Beratungsfirmen, bei beratenden Ingenieuren oder in Organen der EWG-Staaten zu fördern;

b) die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen über die in diesen Allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Auswahlkriterien und Präferenzen zu unterrichten, insbesondere soweit diese die Förderung der Verwendung von ÜLG-Arbeitskräften betreffen.

22.2.

Der Auftraggeber kann den künftigen Bietern in der Ausschreibung oder während der Verhandlungen über einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag die Unterstützung durch andere im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählende Firmen, nationale Sachverständige oder Berater aus den ÜLG oder AKP-Staaten vorschlagen. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Gemeinschaftsunternehmens, eines Unterauftrags oder eines On-the-job-Trainings von Praktikanten erfolgen.

22.3.

Erfolgt die Zusammenarbeit in Form

a) eines Gemeinschaftsunternehmens, so gilt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b);

b) eines Unterauftrags, so gilt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f);

c) von On-the-job-Training von Praktikanten, so müssen die vom Auftraggeber vorgeschlagenen Praktikanten Grundkenntnisse besitzen, die mit der effektiven Beteiligung an mit der Auftragserfuellung in Zusammenhang stehenden Aufgaben im On-the-job-Training vereinbar sind. Die Hoechstzahl an Praktikanten wird in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Bei der Kalkulation des Entgelts oder der Angebotspreise werden sämtliche Kosten, die der Bieter durch On-the-job-Training von Praktikanten trägt, berücksichtigt. Durch das On-the-job-Training von Praktikanten werden die Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird, auf keinen Fall eingeschränkt; auch entsteht dadurch für den Auftraggeber oder die Aufsicht keinerlei Verantwortung.

22.4.

Die beteiligten Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und stimmen das Verfahren hierfür und insbesondere die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten untereinander ab.

Artikel 23

Unabhängigkeit von Bietern

23.1.

Im Fall von Dienstleistungsaufträgen hat ein Bieter, der mit natürlichen oder juristischen Personen, die möglicherweise an Leistungen oder Lieferungen beteiligt werden, deren Festlegung oder Vorbereitung Gegenstand der Dienstleistungen ist, in einem Rechtsverhältnis steht oder sonstige besondere Beziehungen zu ihnen unterhält, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten, den Auftraggeber hiervon in seinem Angebot oder bei den Verhandlungen über den Auftrag, oder wann immer solche Umstände vor der Auftragsvergabe eintreten, zu unterrichten.

23.2.

Ist unbeschadet einer solchen Unterrichtung ein Auftrag an den genannten Bieter vergeben worden, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen von der Beteiligung an solchen Bauleistungen oder Lieferungen auszuschließen.

Artikel 24

Kalkulation der Angebote

24.1.

Der Bieter macht die in den Ausschreibungsunterlagen für die Kalkulation geforderten Angaben, führt die notwendigen Berechnungen durch, unterschreibt das Formblatt für das Angebot und fügt es seinem Angebot bei.

24.2.

Der Gesamtbetrag des Angebots ist in Zahlen und in Worten anzugeben. Bei Nichtübereinstimmung eines in Zahlen und in Worten angegebenen Preises gilt immer der Preis in Worten. Sofern dies in den Hinweisen für Bieter vorgesehen ist, ist auch folgendes in Zahlen und in Worten anzugeben:

a) die Aufgliederung des Gesamtpreises bei Aufträgen zum Pauschalpreis;

b) die Einheitspreise für jeden Posten im Mengenansatz und/oder das Einheitspreisverzeichnis bei Aufträgen zu Einheitspreisen;

c) im Fall eines gemischten Auftrags die Aufgliederung des Gesamtpreisteils sowie der Mengensatz und/oder das Einheitspreisverzeichnis für den Einheitspreisteil.

24.3.

Die Preise müssen dem Wertanteil eines jeden Postens am Gesamtbetrag des Angebots entsprechen. Die Preise sollten nicht so berechnet sein, daß sie Angebotsvergleiche erschweren oder zu Abschlagszahlungen führen, die dem Wert der ausgeführten Arbeiten nicht entsprechen.

24.4.

Die Angebotspreise müssen auf die Landeswährung des Staates des Auftraggebers lauten.

24.5.

Der Bieter kann in seinem Angebot verlangen, daß ein angemessener Prozentsatz des Angebotspreises direkt in ausländischer Währung an ihn gezahlt wird. Die hierfür erforderliche Begründung wird anhand von überprüfbaren Sachverhalten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ursprung der zu erbringenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen und den dadurch bedingten Ausgaben geprüft. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurs, der 30 Tage vor dem letzten Termin für die Angebotsabgabe gilt.

24.6.

Der Preisvorschlag des Bieters hat die entsprechend dem Abkommen anzuwendenden Steuerregelungen zu berücksichtigen.

Artikel 25

Bindefrist

25.1.

Die Bieter bleiben während der gemäß Artikel 13 vom Auftraggeber vorgeschriebenen Frist an ihre Angebote gebunden. Angebote mit einer kürzeren Bindefrist können vom Auftraggeber als nicht ordnungsgemäß abgelehnt werden. Die vom Auftraggeber festgelegte Frist muß ausreichen, um die Bewertung und den Vergleich der Angebote, die Einholung aller erforderlichen Bescheinigungen und Genehmigungen sowie die Bekanntgabe der Auftragsvergabe zu ermöglichen. Die Bindefrist sollte normalerweise 120 Tage ab dem letzten Termin für die Angebotsabgabe nicht überschreiten, kann jedoch je nach Art und Komplexität des Auftrags variieren.

25.2.

In aussergewöhnlichen Fällen kann der Auftraggeber den Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die Bieter, die diesem Wunsch entsprechen, müssen und dürfen ihre Angebote nicht ändern; sie müssen jedoch ihre Bietungsgarantien entsprechend verlängern. Die Bestimmungen von Artikel 26 über die Freigabe und den Verlust der Bietungsgarantie gelten auch während der zusätzlichen Bindefrist.

25.3.

Der erfolgreiche Bieter bleibt an sein Angebot während einer weiteren Frist von 60 Tagen gebunden, die mit dem Tag beginnt, an dem er die Mitteilung über den Zuschlag erhalten hat.

Artikel 26

Bietungsgarantie

26.1.

Wenn in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Bieter für Bau- und Lieferaufträge als Nachweis für die Ernsthaftigkeit ihres Angebots eine Garantie. In den Ausschreibungsunterlagen wird der Betrag dieser Garantie angegeben, der in keinem Fall 2 % des im Angebot enthaltenen Kostenvoranschlags überschreiten darf.

26.2.

Die Bietungsgarantie wird in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer beim Auftraggeber hinterlegten Bareinlage gestellt. Ist für die Bietungsgarantie die Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaft vorgeschrieben, so ist sie durch eine Bank, eine Versicherungs- oder Kautionsversicherungsgesellschaft zu stellen, die vom Auftraggeber akzeptiert wird und in dem ÜLG, einem AKP-Land oder einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Bankgarantie oder die Bürgschaft muß dem in den Ausschreibungsunterlagen bzw. bei freihändiger Auftragsvergabe in den Besonderen Bestimmungen enthaltenen Formular für die Bietungsgarantie genau entsprechen. Unabhängig von ihrer Form muß die Garantie frei von Einschränkungen und auf Verlangen zahlbar sein und mindestens 60 Tage über die Bindefrist hinaus gelten.

26.3.

Ist einem Angebot keine geeignete Bietungsgarantie beigefügt, so kann es vom Auftraggeber zurückgewiesen werden.

26.4.

Bei Angeboten, die nicht ausgewählt wurden, wird die Bietungsgarantie spätestens 60 Tage nach Ablauf der - gegebenenfalls gemäß Artikel 25 Absatz 2 verlängerten - Bindefrist oder bei Auftragsvergabe, und zwar jeweils zu dem früheren dieser beiden Zeitpunkte, freigegeben.

26.5.

Die Bietungsgarantie der erforderlichen Bieter wird freigegeben, sobald der Bieter den Vertrag unterzeichnet und dem Auftraggeber hinreichend nachweist, daß er die erforderliche Leistungs- bzw. Liefergarantie gegeben hat.

26.6.

Die Bietungsgarantie kann ohne Ankündigung abgerufen werden,

a) wenn ein Bieter sein Angebot während der Bindefrist für sein Angebot zurückzieht oder

b) wenn der erfolgreiche Bieter innerhalb der angegebenen Frist den Vertrag über den Auftrag nicht unterzeichnet oder die erforderliche Leistungs- bzw. Liefergarantie nicht beibringt.

Artikel 27

Nebenangebote

27.1.

Ist in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen, können die Bieter ein Nebenangebot abgeben. In den Hinweisen für Bieter müssen alle Einschränkungen, Entwurfvorgaben und sonstigen Auflagen für Nebenangebote festgelegt sein. Ist in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen, kann ein Nebenangebot nur abgegeben werden, wenn auch ein den Vorgaben entsprechendes Hauptangebot abgegeben wird.

27.2.

Die Nebenangebote dürfen nicht von diesen Allgemeinen Vorschriften abweichen. Angebote, die auf den Ausschreibungsunterlagen beruhen, und Nebenangebote werden gleichzeitig gewertet.

27.3.

Die Hinweise für Bieter müssen angeben, ob der ein Nebenangebot abgebende Bieter für dessen Erstellung verantwortlich ist, und, wenn dies der Fall ist, die Verfahren insbesondere für die Überprüfung, Änderung und Genehmigung festlegen.

27.4.

Ein Nebenangebot enthält:

a) ein besonderes Angebot für das Nebenangebot;

b) eine Darlegung der Vorzuege des Nebenangebots gegenüber dem eigentlichen Angebot, einschließlich eines quantifizierbaren Nachweises aller wirtschaftlichen Vorteile;

c) einen Entwurf für Änderungen des technischen Teils der Besonderen Bestimmungen, die durch das Nebenangebot erforderlich sind;

d) die Zeichnungen und Spezifikationen, die für das Hauptangebot vorgesehen sind und durch das Nebenangebot nicht geändert werden;

e) die durch das Nebenangebot geänderten Zeichnungen und Spezifikationen;

f) technische Angaben über die Konzeption des Nebenangebots, gegebenenfalls Zeichnungen und Angaben über die Berechnung;

g) bei Aufträgen zum Pauschalpreis eine postenweise Aufschlüsselung des Gesamtbetrags in der durch das Nebenangebot geänderten Fassung;

h) bei Aufträgen zu Einheitspreisen einen Mengenansatz und/oder ein Preisverzeichnis in der durch das Nebenangebot geänderten Fassung.

Artikel 28

Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe

28.1.

Dem Bieter wird angeraten, den Ort, an dem der Auftrag ausgeführt werden soll, und dessen Umgebung zu besichtigen und zu prüfen sowie auf eigene Verantwortung alle Informationen einzuholen, die zur Erstellung des Angebots und zur Übernahme eines Auftrags erforderlich sein können. Die Kosten für die Besichtigung des Ortes, an dem der Auftrag ausgeführt werden soll, gehen zu Lasten des Bieters.

28.2.

Der Auftraggeber gestattet es dem Bieter sowie dessen Personal oder Bevollmächtigten, den Ort, an dem der Auftrag ausgeführt werden soll, für diese Besichtigung zu betreten, sofern dies praktikabel ist, vorausgesetzt, der Bieter, sein Personal oder seine Bevollmächtigten entbinden den Auftraggeber sowie dessen Personal und Bevollmächtigte von einer entsprechenden Haftung und kommen für etwaige Schäden auf. Dementsprechend tritt der Bieter für alle Personenschäden (Schäden mit tödlichem Ausgang oder andere Schäden), Verluste oder Beschädigungen, die ohne die Besichtigung nicht entstanden wären, ein.

28.3.

Unbeschadet der Einwanderungsgesetze und -regelungen des Staates des Auftraggebers erteilt das betreffende ÜLG jeder Person, die ihre Berechtigung gemäß Artikel 4 zur Teilnahme an der Ausschreibung nachweist, oder einem Bevollmächtigten dieser Person eine Einreiseerlaubnis, damit die Besichtigungen zur Erstellung des Angebots durchgeführt werden können. Diese Erlaubnis erlischt am Tag nach Ablauf der Bindefrist für das Angebot.

Artikel 29

Unterzeichnung der Angebote

29.1.

Das Angebot ist vom Bieter oder von seinem ordnungsgemäß befugten Bevollmächtigten entsprechend den Hinweisen für Bieter zu unterzeichnen. Es ist in einer Urschrift anzufertigen, die die Kennzeichnung "Original" trägt. Die Zahl der vom Bieter zu liefernden Ausfertigungen wird in den Hinweisen für Bieter festgelegt. Ausfertigungen sind in der gleichen Weise wie die Urschrift zu unterzeichnen und tragen die Kennzeichnung "Ausfertigung".

29.2.

Die von einem Bevollmächtigten eingereichten Angebote müssen den Namen des Vollmachtgebers aufweisen, für den er handelt. Kein Bevollmächtigter darf mehr als einen Bieter vertreten. Bevollmächtigte fügen dem Angebot den einfachen Vertrag oder die öffentliche oder private Urkunde bei, kraft deren sie befugt sind, für Bieter zu handeln. Unterschriften unter einer Privaturkunde müssen gemäß dem nationalen Recht des Staates des Vollmachtgebers beglaubigt sein.

29.3.

Wird das Angebot von einem Gemeinschaftsunternehmen oder einem Konsortium von zwei oder mehreren Personen abgegeben, so muß es sich um ein einziges Angebot im Hinblick auf einen einzigen Auftrag handeln; jede Person muß das Angebot unterzeichnen, und alle haften gesamtschuldnerisch für das Angebot und jeden daraus erwachsenden Auftrag entsprechend den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers. Ferner wird eine dieser Personen zum Vertreter bestellt, der für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium verbindlich handeln kann. Die Zusammensetzung oder Bildung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers geändert werden.

29.4.

Das Angebot darf vom Vertreter des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums nur unterzeichnet werden, wenn er hierzu ausdrücklich schriftlich von den Mitgliedern des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums ermächtigt worden ist und der Ermächtigungsvertrag oder die öffentliche oder private Urkunde dem Angebot beigefügt ist. Alle Unterschriften unter eine Ermächtigungsurkunde müssen in Übereinstimmung mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder der das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium bildenden Parteien zusammen mit einer schriftlichen Vollmacht, wonach die Unterzeichner des Angebots rechtsverbindlich für die Mitglieder des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums handeln dürfen, beglaubigt sein. Jedes Mitglied eines solchen Gemeinschaftsunternehmens oder eines solchen Konsortiums muß den in Artikel 4 vorgesehenen Nachweis erbringen, als ob es selbst der Bieter wäre.

29.5.

Das vollständige Angebot enthält keine Änderungen, Überschreibungen oder Streichungen mit Ausnahme derjenigen, die auf Anweisungen des Auftraggebers zurückgehen oder zur Berichtigung von Fehlern des Bieters erforderlich sind. Änderungen und Berichtigungen werden von der Person oder den Personen, die das Angebot unterzeichnen, paraphiert.

29.6.

Jeder Bieter darf ausser bei Losen gemäß Artikel 21 und bei Nebenangeboten gemäß Artikel 27 nur ein Angebot unterbreiten. Kein Bieter darf sich in irgendeiner Eigenschaft an dem Angebot eines anderen für denselben Auftrag beteiligen.

ANGEBOTSABGABE

Artikel 30

Frist

30.1.

Die Angebote müssen beim Auftraggeber unter der Anschrift und bis zu dem Tag und der Uhrzeit eingehen, die gemäß Artikel 13 festgelegt sind. Bei der Festlegung dieses Zeitpunktes muß der Auftraggeber dafür Sorge tragen, daß unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Schwierigkeit und Ort des geplanten Projekts sowie anderer relevanter Faktoren ein angemessener Zeitraum gewährt wird. Dieser Zeitraum umfasst jedoch bei offenen Ausschreibungen mindestens 90 Tage.

30.2.

Der Auftraggeber kann nach eigenem Ermessen die in Artikel 30 Absatz 1 genannte Frist für die Angebotsabgabe durch Änderung der Angebotsunterlagen gemäß Artikel 18 verlängern; in diesem Fall gelten alle im Rahmen der bisherigen Frist vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen des Auftraggebers und der Bieter für die verlängerte Frist. Macht ein Bieter von seinem Recht Gebrauch, das Angebot nach Erhalt der Mitteilung über die Fristverlängerung zu widerrufen, so wird sein Angebot zurückgesandt und seine Bietungsgarantie nach der Sitzung zur Angebotseröffnung freigegeben.

30.3.

Angebote, die beim Auftraggeber nach Ablauf der von ihm gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g) und Artikel 18 vorgeschriebenen Frist für den Eingang des Angebots eingehen, werden zurückgewiesen und dem Bieter nach der Sitzung zur Angebotseröffnung zurückgesandt.

Artikel 31

Versiegelung und Kennzeichnung der Umschläge

31.1.

Das Angebot, seine in den Hinweisen für Bieter vorgesehenen Anhänge und die in Artikel 4 genannten Nachweise sind in einen versiegelten, nicht identifizierbaren Umschlag lediglich mit folgenden Angaben einzulegen:

a) der in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Anschrift für die Angebotsabgabe;

b) der Bezugnahme auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe, auf die hin das Angebot unterbreitet wird;

c) gegebenenfalls den Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird, und

d) der in der Sprache der Angebotsunterlagen abgefassten Aufschrift "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen".

31.2.

Die Hinweise für Bieter legen in jedem Einzelfall fest, ob die den Preisvorschlag betreffenden Unterlagen und der technische Vorschlag in einem Umschlag oder in gesonderte Umschläge einzulegen sind. Im letzteren Fall ist der Preisvorschlag in einen gesonderten, identifizierbaren, zu versiegelnden Umschlag mit der Aufschrift "Angebotspreis" einzulegen und zusammen mit dem Umschlag für den technischen Vorschlag in dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Umschlag einzureichen.

Artikel 32

Widerruf und Änderungen

32.1.

Jeder Bieter kann sein Angebot vor Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Angebotsfrist ändern oder widerrufen, sofern die schriftliche Mitteilung über diese Änderung oder diesen Widerruf beim Auftraggeber vor Ablauf dieser Frist eingeht.

32.2.

Die Mitteilung über die Änderung oder den Widerruf wird gemäß Artikel 31 erstellt, versiegelt, gekennzeichnet und versandt. Ein Widerruf kann auch persönlich überbracht oder fernschriftlich, telegraphisch oder über Fernkopierer übermittelt werden, muß jedoch mit einer unterzeichneten Ausfertigung bestätigt werden, wobei das Datum des Poststempels innerhalb der Angebotsfrist liegen muß. Der Widerruf gilt ohne Bedingungen und schließt von der weiteren Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aus.

32.3.

Kein Angebot darf nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Frist geändert werden; ausgenommen davon sind Änderungen gemäß Artikel 34 Absatz 1.

32.4.

Kein Angebot darf in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Frist und dem Ablauf der Bindefrist für das Angebot widerrufen werden. Wird ein Angebot in diesem Zeitraum widerrufen, so kann die Bietungsgarantie einbehalten werden.

PRÜFUNG DER ANGEBOTE

Artikel 33

Angebotseröffnung

33.1.

Die Angebote werden nach Eingang in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein besonderes Register eingetragen. Die Nummer der Eintragung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs werden auf dem Umschlag festgehalten. Die Umschläge müssen versiegelt bleiben und an einem sicheren Platz aufbewahrt werden, bis sie gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 geöffnet werden.

33.2.

Bei der öffentlichen Angebotseröffnung sind die Namen der Bieter, die Angebotspreise, schriftliche Angebotsänderungen und -widerrufe, das Vorhandensein der verlangten Bietungsgarantie und gegebenenfalls sonstige Einzelheiten, die der Auftraggeber für zweckmässig hält, bekanntzugeben. Im Fall des in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahrens der doppelten Umschläge ist bei dieser Bekanntgabe darauf hinzuweisen, daß kein Preisumschlag geöffnet wurde.

33.3.

Die Angebote werden gemäß den Bestimmungen der betreffenden ÜLG eröffnet und im Hinblick darauf geprüft, ob sie vollständig sind, ob die verlangte Bietungsgarantie gestellt wurde, ob die Unterlagen ordnungsgemäß unterzeichnet wurden und ob die Bieter die Vorschriften im allgemeinen beachtet haben.

33.4.

Die Umschläge, die gemäß Artikel 31 das Wort

"Angebotspreis" tragen, werden erst geöffnet, wenn die Bewertung der Angebote mit Ausnahme der Preisangebote abgeschlossen ist.

33.5.

Bei der Angebotsbewertung werden nur Angebote in Umschlägen berücksichtigt, die nicht nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Frist eingegangen sind.

33.6.

Der Auftraggeber erstellt für seine Akten eine Niederschrift über die Angebotseröffnung einschließlich der den Anwesenden gemäß Artikel 33 Absatz 2 bekanntgegebenen Informationen.

33.7.

Nach der öffentlichen Angebotseröffnung erhalten Bieter oder andere Personen, die nicht offiziell mit diesem Verfahren befasst sind, keine Auskunft über die Prüfung, die Klarstellung, die Bewertung und den Vergleich von Angeboten und über Empfehlungen bezueglich der Auftragsvergabe.

33.8.

Jeder Versuch von Bietern, den Auftraggeber bei der Prüfung, der Klarstellung, der Bewertung und dem Vergleich der Angebote sowie bei Entscheidungen bezueglich der Auftragsvergabe zu beeinflussen, führt zur Zurückweisung ihrer Angebote.

33.9.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Anwesenheit des Kommissionsbeauftragten, der von den Angeboten eine Ausfertigung erhält.

Artikel 34

Angebotsbewertung

34.1.

Zur Erleichterung der Prüfung, der Bewertung und des Vergleichs der Angebote kann der Auftraggeber jeden Bieter um Klarstellung seines Angebots einschließlich der Aufschlüsselung der Einheitspreise bitten. Die Bitte um Klarstellung und die entsprechende Antwort müssen schriftlich und auf einem der in Artikel 12 genannten Übertragungswege übermittelt werden, jedoch wird keine Änderung des Preises oder des wesentlichen Inhalts des Angebots verlangt, angeboten oder gestattet; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die zur Bestätigung der Berichtigung von Rechenfehlern erforderlich sind, welche der Auftraggeber bei der Bewertung der Angebote gemäß Artikel 34 Absatz 7 entdeckt hat.

34.2.

Vor der eingehenden Angebotsbewertung stellt der Auftraggeber fest, ob jedes Angebot im wesentlichen den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen genügt.

34.3.

Ein anforderungsgerechtes Angebot im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 ist ein Angebot, das allen Vorgaben, Bedingungen und Spezifikationen der Ausschreibungsunterlagen ohne materielle Abweichung oder Einschränkung entspricht. Eine materielle Abweichung oder Einschränkung liegt vor, wenn Umfang, Qualität oder Ausführung des Auftrags wesentlich beeinträchtigt werden oder wenn den Ausschreibungsunterlagen in wesentlichen Aspekten nicht entsprochen wird oder die vertragsgemässen Rechte des Auftraggebers oder die vertragsgemässen Verpflichtungen des Bieters eingeschränkt werden und die Wettbewerbsstellung von Bietern, die anforderungsgerechte Angebote abgegeben haben, unbilligerweise beeinträchtigt wird.

34.4.

Genügt ein Angebot nicht den Ausschreibungsunterlagen, so wird es vom Auftraggeber zurückgewiesen; es kann danach nicht mehr durch Berichtigung oder Widerruf der Abweichung oder Einschränkung anforderungsgerecht gemacht werden.

34.5.

Die Angebote, die als anforderungsgerecht befunden wurden, werden in technischer Hinsicht auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen und den Bestimmungen des Artikels 36 geprüft und dann unter Zugrundelegung ihrer technischen Eignung plaziert. In den Besonderen Bestimmungen sind gegebenenfalls die Kriterien für die technische Bewertung im einzelnen anzugeben.

34.6.

Nach Abschluß der technischen Bewertung werden die Angebote, die nach Artikel 34 Absatz 5 als in technischer Hinsicht anforderungsgerecht befunden wurden, in finanzieller Hinsicht bewertet. Die Angebote werden in der Landeswährung verglichen.

34.7.

Die Angebote, die als anforderungsgerecht befunden wurden, werden vom Auftraggeber im Hinblick auf Rechen- und Additionsfehler geprüft. Fehler werden vom Auftraggeber wie folgt berichtigt:

a) Stimmen die in Zahlen angegebenen mit den in Worten angegebenen Beträgen nicht überein, so gilt der in Worten angegebene Betrag;

b) stimmen - ausser bei Aufträgen zum Pauschalpreis - der Einheitspreis und der durch Multiplikation von Einheitspreis und Menge ermittelte Gesamtbetrag nicht überein, so gilt der angegebene Einheitspreis; liegt jedoch nach Auffassung des Auftraggebers beim Einheitspreis ein offensichtlicher Fehler vor, so ist der angegebene Gesamtbetrag maßgeblich und der Einheitspreis vom Auftraggeber zu berichtigen.

34.8.

Der im Angebot genannte und vom Auftraggeber gemäß Artikel 34 Absatz 7 gegebenenfalls berichtigte Betrag wird als für den Bieter bindend angesehen. Ist der Bieter mit dem berichtigten Angebotsbetrag nicht einverstanden, so wird sein Angebot zurückgewiesen.

34.9.

Nach der vollständigen Bewertung der Angebote gemäß Artikel 34 werden die anforderungsgerechten Angebote eingeteilt in solche, die von im Sinne des Artikels 9 präferenzberechtigten Bietern abgegeben wurden, und solche, die von anderen Bietern abgegeben wurden. Ausschließlich zur weiteren Bewertung und zum weiteren Vergleich der Angebote werden die - erforderlichenfalls berichtigten - Angebotspreise der nicht präferenzberechtigten Bieter um die prozentuale Präferenzmarge erhöht. Weitere Einzelheiten zu den Anwendungsverfahren für die die Präferenzmarge betreffenden Bestimmungen des Artikels 9 werden vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

34.10.

Über das Bewertungsverfahren wird eine ordnungsgemäß unterzeichnete Niederschrift erstellt, die nicht bekanntgemacht oder einem Bieter übermittelt werden darf. Der Kommissionsbeauftragte erhält eine Ausfertigung dieser Niederschrift.

Artikel 35

Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens

35.1.

Der Auftraggeber kann - ohne dabei den Bietern gegenüber eine Verpflichtung einzugehen und unbeschadet des Stadiums, das in den zum Abschluß des Auftrags führenden Verfahren erreicht worden ist -

a) das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 35 Absatz 2 aufheben oder anordnen, das Verfahren, erforderlichenfalls nach einer anderen Vergabeart, zu wiederholen, oder

b) bei Projekten, die in Lose unterteilt sind, nur einzelne Lose vergeben und gegebenenfalls beschließen, für die übrigen Lose ein neues Angebot oder mehrere neue Angebote, erforderlichenfalls nach einer anderen Vergabeart, einzuholen.

35.2.

Der Auftraggeber kann das Ausschreibungsverfahren in folgenden Fällen aufheben:

a) wenn kein Angebot den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen entspricht;

b) wenn kein Angebot den Vergabekriterien nach Artikel 36 entspricht;

c) wenn die wirtschaftlichen oder technischen Daten des Projekts geändert worden sind;

d) wenn aussergewöhnliche Umstände eine normale Ausführung des Auftrags unmöglich machen;

e) wenn jedes der eingegangenen Angebote die für den Auftrag vorgesehenen Finanzmittel überschreitet;

f) wenn die eingegangenen Angebote gravierende Regelwidrigkeiten enthalten und dadurch das normale Funktionieren der Marktkräfte verhindern;

g) wenn kein Wettbewerb stattgefunden hat.

35.3.

Wird eine Ausschreibung aufgehoben, so werden Bieter, die noch an ihr Angebot gebunden sind, vom Auftraggeber benachrichtigt. Diesen Bietern steht keine Entschädigung zu; sie haben Anspruch auf sofortige Freigabe der Bietungsgarantie.

35.4.

Ist die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens durch Umstände bedingt, die eine Angebotseröffnung nicht erforderlich machen, so werden die ungeöffneten und versiegelten Umschläge, die gegebenenfalls Vorschläge, auf jeden Fall aber die sonstigen Angaben zum Angebot enthalten, an die Bieter auf deren Kosten zurückgegeben.

AUFTRAGSVERGABE

Artikel 36

Auswahl

36.1.

Der Auftraggeber vergibt den Auftrag:

a) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechend befunden wird und

b) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter anderem folgendes berücksichtigt wird:

i) der Preis sowie die Betriebs- und Wartungskosten;

iii) die Qualifikation der Bieter und die von ihnen gebotenen Sicherheiten sowie der technische Wert des Angebots einschließlich des Angebots eines Kundendienstes in dem betreffenden ÜLG;

iii) die Art, die Bedingungen und die Fristen für die Ausführung des Auftrags sowie die Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten;

c) bei Dienstleistungsaufträgen an den Bieter, der das günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter anderem der Preis, der technische Wert des Angebots, die für die Durchführung der Dienstleistungen vorgeschlagene Organisations- und Verfahrensweise sowie die fachliche Eignung, Unabhängigkeit und Verfügbarkeit des vorgeschlagenen Personals zu berücksichtigen sind.

36.2.

Werden zwei Angebote nach den obengenannten Kriterien als gleichwertig eingestuft, so wird der Vorzug eingeräumt:

a) dem in einem ÜLG oder AKP-Staat ansässigen Bieter oder,

b) wenn ein dementsprechendes Angebot nicht vorliegt, dem Bieter, der die bestmögliche Inanspruchnahme der materiellen und menschlichen Ressourcen der ÜLG ermöglicht.

36.3.

Der Auftraggeber

a) schließt die Bewertung der Angebote innerhalb der Bindefrist für Angebote unter Berücksichtigung der für die Genehmigung der Aufträge erforderlichen Zeit ab;

b) übermittelt das Ergebnis der Angebotsprüfung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe an den Kommissionsbeauftragten.

36.4.

Der Kommissionsbeauftragte

a) genehmigt binnen 30 Tagen den Vorschlag des Auftraggebers für die Auftragsvergabe bei allen

i) freihändig vergebenen Aufträgen;

iii) Dienstleistungsaufträgen;

iii) Aufträgen über Soforthilfemaßnahmen und

iiv) im beschleunigten Verfahren vergebenen Aufträgen, Bauaufträgen im Wert von weniger als 5 Millionen ECU und Dienstleistungsaufträgen im Wert von weniger als 1 Million ECU;

b) genehmigt binnen 30 Tagen den Vorschlag des Auftraggebers für die Vergabe von anderen als den in Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a) erfassten Aufträgen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: das ausgewählte Angebot ist das niedrigste Angebot unter den die Auschreibungsbedingungen erfuellenden Angeboten, entspricht den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Auswahlkriterien und übersteigt nicht die für den Auftrag vorgesehenen Mittel;

c) übermittelt, wenn die Bedingungen nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b) nicht erfuellt sind, den Vorschlag für die Auftragsvergabe an die Kommission, die binnen 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags bei ihrem Beauftragten darüber entscheidet. Übersteigt die Angebotssumme die für den Auftrag vorgesehenen Mittel, so beschließt die Kommission nach Genehmigung der Auftragsvergabe die erforderlichen Mittelbindungen.

Artikel 37

Mitteilung des Zuschlags

37.1.

Vor Ablauf der Bindefrist für Angebote teilt der Auftraggeber dem erfolgreichen Bieter die Annahme seines Angebots schriftlich mit.

37.2.

Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgesehen ist, teilt der Auftraggeber, sobald der erfolgreiche Bieter bei Bau- und Lieferaufträgen eine Leistungs- bzw. Liefergarantie gemäß Artikel 40 beigebracht hat, den anderen Bietern die Ablehnung ihrer Angebote unverzueglich mit und zahlt deren Bietungsgarantie zurück.

37.3.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Wahl zu begründen oder die Ergebnisse der Ausschreibung mit den Bietern mündlich oder schriftlich zu erörtern.

37.4.

Die Ergebnisse der öffentlichen Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und - vorbehaltlich der Gepflogenheiten in dem betreffenden ÜLG - im Amtsblatt dieses Staates und/oder in anderen geeigneten Informationsmedien veröffentlicht.

Artikel 38

Vorbereitung der Auftragsurkunde

38.1.

Nachdem der Auftraggeber das Ergebnis der Ausschreibung gemäß Artikel 37 mitgeteilt hat, bereitet er die Auftragsurkunde zur Vorlage zur Unterzeichnung durch den erfolgreichen Bieter vor. Diese Auftragsurkunde enthält mindestens folgendes:

a) eine Liste der Unterlagen, die den Auftrag darstellen, mit Angabe ihrer Rangfolge;

b) etwa vereinbarte Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Unterlagen;

c) den Auftragspreis;

d) die Entscheidungen, die der Auftraggeber gegebenenfalls nach Artikel 34 Absatz 7 getroffen hat;

e) die Bezeichnung der Aufsicht und des Vertreters der Aufsicht, sofern sie nicht in den Besonderen Bestimmungen aufgeführt sind.

38.2.

Die Auftragsurkunde wird dem erfolgreichen Bieter zur Unterzeichnung vorgelegt.

Artikel 39

Unterzeichnung des Auftrags

39.1.

Der erfolgreiche Bieter unterzeichnet den Auftrag binnen 30 Tagen nach Eingang der Auftragsurkunde, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgesehen ist. Anschließend leitet er die Auftragsurkunde wieder an den Auftraggeber bzw. seinen bevollmächtigten Vertreter oder an die zuständige Behörde des betreffenden ÜLG zurück, die sie - falls erforderlich - genehmigen und ihrerseits unterzeichnen.

39.2.

Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders bestimmt, unterzeichnet der Auftraggeber den Auftrag erst, nachdem gemäß Artikel 40 eine Leistungs- bzw. Liefergarantie beigebracht worden ist.

39.3.

Mit der Unterzeichnung durch den Auftraggeber wird der Auftrag rechtsverbindlich für beide Parteien; der erfolgreiche Bieter erhält darüber, daß die Unterzeichnung erfolgt ist, eine entsprechende Mitteilung.

39.4.

Unbeschadet des Artikels 39 Absätze 1 bis 3 kann der Auftraggeber je nach Art des Auftrags beschließen, den Auftrag auf der Grundlage des Vertragsurkundeverfahrens zu vergeben, bei dem der Auftrag mit der Mitteilung des Zuschlags zustande kommt. In diesem Fall sind die in Artikel 38 Absatz 1 aufgeführten Schriftstücke der Urkunde beizufügen.

39.5.

Im Fall eines Widerrufs seitens des erfolgreichen Bieters kann der Auftraggeber dessen Bietungsgarantie abrufen. Darüber hinaus kann er auf die anderen Bieter in der Reihenfolge der Wertung der Angebote zurückgreifen oder ein neues Ausschreibungsverfahren einleiten. Erforderlichenfalls kann das Verfahren der freihändigen Vergabe angewandt werden.

Artikel 40

Leistungs- bzw. Liefergarantie

40.1.

Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders bestimmt, bringt der für einen Bau- oder Lieferauftrag ausgewählte Bieter dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Zuschlags eine Leistungs- bzw. Liefergarantie nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen bei.

40.2.

Kommt der erfolgreiche Bieter den Vorschriften des Artikels 40 Absatz 1 nicht nach, so ist dies ein hinreichender Grund dafür, den Auftragszuschlag zu annullieren und die Bietungsgarantie in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall kann der Auftraggeber gemäß Artikel 39 Absatz 5 verfahren.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Allgemeine und Schlußbestimmungen

41.1.

Alle Unterlagen und Vorschläge, die der Kommission oder ihrem Beauftragten vom Auftraggeber zur Billigung oder Genehmigung nach diesen Allgemeinen Vorschriften unterbreitet werden, werden innerhalb der in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegten Fristen oder, wenn keine Frist vorgesehen ist, binnen 30 Tagen genehmigt oder als genehmigt angesehen.

41.2.

Forderungen wegen nicht fristgerechter Zahlung sind von dem (oder den) betroffenen ÜLG bzw. von der Kommission aus ihren eigenen Mitteln für den Teil der Fristüberschreitung zu begleichen, für den jede Partei verantwortlich ist.

ANHANG II

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE IN DEN ÜLG

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen .......... 26

Artikel 2 - Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache .......... 27

Artikel 3 - Rangordnung der Auftragsunterlagen .......... 27

Artikel 4 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 27

Artikel 5 - Aufsicht und Vertreter der Aufsicht .......... 27

Artikel 6 - Übertragung .......... 28

Artikel 7 - Weitervergabe an Nachunternehmer .......... 28

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 8 - Überlassung von Unterlagen .......... 29

Artikel 9 - Zugang zur Baustelle .......... 29

Artikel 10 - Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften .......... 29

Artikel 11 - Verzögerte Zahlungen an das Personal des Auftragnehmers .......... 29

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Artikel 12 - Allgemeine Verpflichtungen .......... 30

Artikel 13 - Baubetriebsleitung .......... 30

Artikel 14 - Arbeitskräfte .......... 31

Artikel 15 - Leistungsgarantie .......... 31

Artikel 16 - Versicherungen .......... 31

Artikel 17 - Leistungsprogramm .......... 32

Artikel 18 - Detaillierte Preisaufschlüsselung .......... 32

Artikel 19 - Zeichnungen des Auftragnehmers .......... 32

Artikel 20 - Angemessenheit der Angebotspreise .......... 33

Artikel 21 - Aussergewöhnliche Risiken .......... 33

Artikel 22 - Sicherheit auf der Baustelle .......... 34

Artikel 23 - Schutz angrenzender Grundstücke .......... 34

Artikel 24 - Beeinträchtigung des Verkehrs .......... 34

Artikel 25 - Abwasser- und Versorgungsleitungen .......... 34

Artikel 26 - Abstecken .......... 35

Artikel 27 - Abbruchmaterial .......... 35

Artikel 28 - Funde .......... 35

Artikel 29 - Vorläufige Bauwerke .......... 36

Artikel 30 - Bodenuntersuchungen .......... 36

Artikel 31 - Auftragsüberschneidungen .......... 36

Artikel 32 - Patente und Lizenzen .......... 36

BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG

Artikel 33 - Anordnung des Beginns .......... 36

Artikel 34 - Ausführungsfrist .......... 37

Artikel 35 - Verlängerung der Ausführungsfrist .......... 37

Artikel 36 - Leistungsverzug .......... 37

Artikel 37 - Änderungen .......... 37

Artikel 38 - Unterbrechung .......... 38

BAUSTOFFE UND AUSFÜHRUNG

Artikel 39 - Bautagebuch .......... 39

Artikel 40 - Qualität der Bauleistungen und der Baustoffe .......... 39

Artikel 41 - Kontrolle und Prüfung .......... 40

Artikel 42 - Zurückweisung .......... 40

Artikel 43 - Eigentum an Anlagen und Baustoffen .......... 41

BEZAHLUNG DER AUFTRAEGE

Artikel 44 - Allgemeine Bestimmungen .......... 41

Artikel 45 - Vertrag über vorläufige Preise .......... 41

Artikel 46 - Vorschüsse .......... 42

Artikel 47 - Einbehaltene Beträge .......... 42

Artikel 48 - Preisänderungen .......... 42

Artikel 49 - Vermessung .......... 43

Artikel 50 - Abschlagszahlungen .......... 43

Artikel 51 - Schlussabrechnung .......... 44

Artikel 52 - Direkte Zahlungen an Nachunternehmer .......... 45

Artikel 53 - Zahlungsverzug .......... 45

Artikel 54 - Zahlungen an Dritte .......... 46

Artikel 55 - Zusätzliche Zahlungsforderungen .......... 46

Artikel 56 - Zahlungen in Fremdwährung .......... 46

ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Artikel 57 - Allgemeine Bestimmungen .......... 46

Artikel 58 - Versuche nach Fertigstellung .......... 46

Artikel 59 - Teilabnahme .......... 47

Artikel 60 - Vorläufige Abnahme .......... 47

Artikel 61 - Gewährleistungspflichten .......... 47

Artikel 62 - Endabnahme .......... 48

VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG

Artikel 63 - Vertragsbruch .......... 48

Artikel 64 - Kündigung durch den Auftraggeber .......... 49

Artikel 65 - Kündigung durch den Auftragnehmer .......... 50

Artikel 66 - Höhere Gewalt .......... 50

Artikel 67 - Tod .......... 51

REGELUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 68 - Regelung von Streitigkeiten .......... 51

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.1.

Für die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den Auftrag gelten folgende Begriffsbestimmungen:

EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die mit der EWG assoziiert sind.

Auftrag: der von den Parteien geschlossene, unterzeichnete Vertrag über die Ausführung der Bauleistungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen sowie sämtlicher Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind.

Auftragnehmer: die Partei, der der Auftraggeber den Auftrag erteilt.

Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen dem Auftragnehmer der Auftrag erteilt wird.

Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Bauauftrag auszuführen ist.

Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauauftrags verantwortlich ist und der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann.

Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht an den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt.

Bauleistungen: die auftragsgemäß auszuführenden vorläufigen und endgültigen Bauarbeiten und Bauwerke.

Anlagen: Maschinen, Geräte, Bauteile sowie sämtliche Gegenstände, die auftragsgemäß für den Einbau in die Bauwerke bereitzustellen sind.

Ausrüstung: die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Vorrichtungen und sonstigen Maschinen und, soweit nach den Rechtsvorschriften und/oder der Praxis des Staates des Auftraggebers zutreffend, die vorläufigen Bauten auf der Baustelle, jedoch mit Ausnahme der Anlagen oder sonstiger Gegenstände, die als Bestandteil der endgültigen Bauleistungen erforderlich sind.

Mengenansatz: das Dokument mit der Aufgliederung der im Rahmen eines Auftrags zu Einheitspreisen auszuführenden Bauleistungen nach Posten, mit Angabe der Menge und des entsprechenden Einheitspreises für jeden Posten.

Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags, das der Auftragnehmer zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet.

Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist.

Auftragspreis: der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Ausführung der Bauleistungen zu entrichtenden Betrages darstellt, oder ein anderer Betrag, der in der Schlussabrechnung als auftragsgemäß fällig festgestellt wird.

Vorläufiger Betrag: ein im Auftrag enthaltener und als solcher bezeichneter Betrag, der für die Ausführung von Bauleistungen oder für die Lieferung von Waren, Baustoffen, Anlagen, die Erbringung von Dienstleistungen oder für unvorhergesehene Ausgaben bestimmt ist und gemäß den Weisungen der Aufsicht ganz oder teilweise bzw. überhaupt nicht zu verwenden ist.

Zeichnungen: Zeichnungen für die Ausführung der Bauleistungen, die vom Auftraggeber und/oder der Aufsicht bereitgestellt werden, und Zeichnungen, die vom Auftraggeber bereitgestellt und von der Aufsicht genehmigt werden.

Baustelle: die vom Auftraggeber bereitgestellten Grundstücke, auf denen die Bauleistungen ausgeführt werden sollen, sowie sonstige im Auftrag als Bestandteil der Baustelle genannte Grundstücke.

Gewährleistungsfrist: der im Auftrag genannte, unmittelbar auf den Tag der vorläufigen Abnahme folgende Zeitraum, in dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Bauleistungen zu vollenden und auf Weisung der Aufsicht Mängel oder Fehler zu beheben.

Endabnahmebescheinigung: dem Auftraggeber nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von der Aufsicht ausgestellte Bescheinigung darüber, daß der Auftragnehmer seine Verpflichtungen zur Ausführung, Vollendung und Gewährleistung der betreffenden Bauleistungen erfuellt hat.

Tag: Kalendertag.

Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen.

Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden.

Behördliche Anordnung: eine dem Auftragnehmer von der Aufsicht schriftlich erteilte Weisung oder Anordnung bezueglich der Ausführung der Bauleistungen.

Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung.

Fremdwährung: neben der Landeswährung zulässige Währungen, die im Auftrag genannt sind.

Allgemeine Strafe: der nicht zuvor im Auftrag festgelegte Betrag, der bei Vertragsbruch durch eine Partei als Ausgleichszahlung an die geschädigte Partei von einem Gericht oder einer Schiedsstelle festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart wird.

Vertragsstrafe: der im Auftrag genannte Betrag, den der Auftragnehmer als Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen hat, wenn die Bauleistungen bzw. Teile davon nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Fristen abgeschlossen werden, bzw. der im Auftrag genannte Betrag, der bei einem anderen, im Auftrag spezifizierten Vertragsbruch von einer der beiden Parteien an die andere zu zahlen ist.

Besondere Bestimmungen: die vom Auftraggeber als Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe erlassenen, gegebenenfalls geänderten und einen Bestandteil des Auftrages bildenden Besonderen Bestimmungen, die folgendes umfassen:

a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen;

b) besondere Auftragsbedingungen;

c) technische Spezifikationen und

d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag.

1.2.

Die im Text dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Bestimmungen und sind bei der Auslegung des Auftrages nicht zu berücksichtigen.

1.3.

Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt.

1.4.

Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein.

Artikel 2

Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache

2.1.

Für den Auftrag gilt das Recht des Staates des Auftraggebers, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.

2.2.

Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen fallen, findet das Recht des Auftrags Anwendung.

2.3.

Der Auftrag sowie sämtliche Mitteilungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und der Aufsicht oder ihren Vertretern werden in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Sprache abgefasst.

Artikel 3

Rangordnung der Auftragsunterlagen

Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Rangordnung der Auftragsunterlagen.

Artikel 4

Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen

4.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Auftragnehmer andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich oder über Fernkopierer an die zu diesem Zweck von ihnen bezeichneten Anschriften übermittelt oder dort persönlich abgegeben.

4.2.

Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er muß eine Empfangsbestätigung verlangen, wenn für den Eingang der Mitteilung eine Frist festgesetzt ist. Auf jeden Fall hat der Absender alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Empfang der Mitteilung sicherzustellen.

4.3.

Sind im Auftrag Aufforderungen, Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen vorgesehen, so bedürfen diese, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Schriftform, und die Wörter "benachrichtigen", "bescheinigen", "genehmigen" oder "entscheiden" sind in diesem Sinne zu verstehen. Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen dürfen nicht unbegründet zurückgehalten oder verspätet zugestellt werden.

Artikel 5

Aufsicht und Vertreter der Aufsicht

5.1.

Die Aufsicht führt die im Auftrag bezeichneten Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht befugt, den Auftragnehmer von einer seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Auftrag festgelegt.

5.2.

Die Aufsicht kann gelegentlich - wobei sie jedoch letztlich die Verantwortung behält - ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse auf den Vertreter der Aufsicht übertragen und diese Übertragung jederzeit widerrufen oder den Vertreter ersetzen. Diese Übertragung bzw. deren Widerruf oder die Ersetzung des Vertreters erfolgt in schriftlicher Form und tritt erst dann in Kraft, wenn dem Auftragnehmer eine Ausfertigung zugestellt worden ist.

5.3.

Eine vom Vertreter der Aufsicht gemäß den Bedingungen dieser Übertragung an den Auftragnehmer übermittelte Mitteilung hat die gleiche Wirkung wie eine Mitteilung der Aufsicht, wobei folgendes gilt:

a) Unterlässt es der Vertreter der Aufsicht, gegebenenfalls Bauarbeiten, Baustoffe oder Anlagen zu beanstanden, so wird die Befugnis der Aufsicht, diese Bauarbeiten, Baustoffe oder Anlagen zu beanstanden und die zur Behebung der Mängel erforderlichen Weisungen zu erteilen, davon nicht berührt.

b) Der Aufsicht steht es frei, diese Mitteilungen aufzuheben oder inhaltlich zu ändern.

5.4.

Weisungen und/oder Anordnungen der Aufsicht erfolgen im Wege behördlicher Anordnungen. Diese Anordnungen werden datiert, numeriert und von der Aufsicht registriert; Ausfertigungen dieser Anordnungen werden gegebenenfalls dem Vertreter des Auftragnehmers persönlich übergeben.

Artikel 6

Übertragung

6.1.

Eine Übertragung ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer seinen Auftrag ganz oder zum Teil auf einen Dritten überträgt.

6.2.

Der Auftragnehmer darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile des Auftrags oder einen aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen oder Anspruch nicht übertragen, es sei denn, im Falle

a) eines besonderen Rechts zugunsten des Kreditinstituts des Auftragnehmers an auftragsgemäß fälligen oder fällig werdenden Zahlungen oder

b) einer Übertragung der Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber haftenden Dritten auf die Versicherer des Auftragnehmers, wenn die Versicherer die Verluste oder Verbindlichkeiten des Auftragnehmers übernommen haben.

6.3.

Im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 entbindet die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Übertragung den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen in bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Auftrags oder den nicht übertragenen Teil.

6.4.

Hat der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Genehmigung übertragen, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 63 und 64 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden.

6.5.

Unternehmen, auf die Aufträge übertragen werden, müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen.

Artikel 7

Weitervergabe an Nachunternehmer

7.1.

Die Weitervergabe ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer einem Dritten einen Teil seines Auftrags zur Ausführung überlässt.

7.2.

Der Auftragnehmer darf eine Weitervergabe nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber wird über die im Rahmen der Weitervergabe zu erbringenden Leistungen und den Namen des oder der Nachunternehmer unterrichtet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seine Entscheidung bekannt, die mit einer Begründung zu versehen ist, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.

7.3.

Bei der Auswahl von Nachunternehmern bevorzugt der Auftragnehmer natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen des Staates des Auftraggebers, die in der Lage sind, die erforderlichen Leistungen unter gleichen Bedingungen zu erbringen.

7.4.

Nachunternehmer müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen.

7.5.

Vorbehaltlich des Artikels 52 werden zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern keine vertraglichen Beziehungen hergestellt.

7.6.

Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Versäumnisse und Unterlassungen seiner Nachunternehmer und deren Bevollmächtigter oder Beschäftigter, als handelte es sich um Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen des Auftragnehmers, seiner Bevollmächtigten oder Mitarbeiter. Die vom Auftraggeber erteilte Genehmigung der Weitervergabe eines Teils des Auftrags oder der Ausführung eines Teils der Bauleistungen durch den Nachunternehmer entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags.

7.7.

Ist ein Nachunternehmer gegenüber dem Auftragnehmer in bezug auf die von ihm ausgeführte Bauleistung oder gelieferten Waren, Baustoffe, Anlagen oder erbrachten Dienstleistungen Verpflichtungen eingegangen, die zeitlich über die vertragliche Gewährleistungsfrist hinaus andauern, so überträgt der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist auf Antrag und auf Kosten des Auftraggebers unverzueglich den sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Nutzen für deren Restlaufzeit auf den Auftraggeber.

7.8.

Geht der Auftragnehmer ohne Genehmigung einen Vertrag über eine Weitergabe ein, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 63 und 64 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 8

Überlassung von Unterlagen

8.1.

Binnen 30 Tagen nach Stellung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungsgarantie stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer kostenlos ein Duplikat der Zeichnungen für die Durchführung des Auftrags sowie zwei Abschriften der Spezifikationen und sonstigen Auftragsunterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer kann zusätzliche Duplikate dieser Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen erwerben, sofern diese erhältlich sind. Nach Ausstellung der Gewährleistungsbescheinigung oder nach der Endabnahme gibt der Auftragnehmer alle Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Auftragsunterlagen an die Aufsicht zurück.

8.2.

Sofern es nicht für die Zwecke des Auftrags erforderlich ist, dürfen die Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung der Aufsicht vom Auftragnehmer verwendet oder von ihm an Dritte übermittelt werden.

8.3.

Die Aufsicht ist befugt, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen mit den zusätzlichen Unterlagen und Weisungen zuzustellen, die für die ordnungsgemässe und angemessene Ausführung der Bauleistungen und die Behebung von Mängeln erforderlich sind.

Artikel 9

Zugang zur Baustelle

9.1.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und nach Maßgabe des Arbeitsfortschritts die Baustelle und den Zugang zu ihr gemäß dem in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Durchführungsprogramm zur Verfügung. Gemäß den Besonderen Bestimmungen und in Befolgung entsprechender behördlicher Anordnungen gibt der Auftragnehmer Dritten in angemessener Weise Gelegenheit, ihre Arbeiten, die in den Besonderen Bestimmungen genannt oder aufgrund entsprechender behördlicher Anordnungen erforderlich sind, durchzuführen.

9.2.

Der Auftragnehmer darf Grundstücke, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, nur für die Zwecke der Auftragserfuellung verwenden.

9.3.

Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, daß ihm zur Verfügung gestellte Gebäude während der Belegung in einem guten Zustand erhalten werden und daß, falls der Auftraggeber oder die Aufsicht dies verlangt, ihr ursprünglicher Zustand nach Erfuellung des Auftrags unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung wiederhergestellt wird.

9.4.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung für bauliche Verbesserungen infolge von Arbeiten, die er von sich aus veranlasst hat.

Artikel 10

Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften

10.1.

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ersuchen, ihn bei der Beschaffung der Texte von Gesetzen, Vorschriften und Informationen über die örtlichen Gebräuche, Anordnungen oder Verordnungen des Landes der Auftragsausführung, die sich auf den Auftragnehmer bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags auswirken könnten, zu unterstützen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die erbetene Unterstützung gewähren.

10.2.

Vorbehaltlich der für ausländische Arbeitskräfte geltenden Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Bauleistungen ausgeführt werden sollen, unternimmt der Auftraggeber alle notwendigen Schritte, um dem Auftragnehmer die Beschaffung der vorgeschriebenen Visa und Genehmigungen einschließlich der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte, deren Einsatz der Auftragnehmer und der Auftraggeber für erforderlich halten, sowie die Beschaffung von Aufenthaltsgenehmigungen für die Familien der Arbeitskräfte zu erleichtern.

Artikel 11

Verzögerte Zahlungen an das Personal

des Auftragnehmers

Ist bei der Zahlung von fälligen Löhnen und Gehältern sowie von in den Rechtsvorschriften des Staates der Auftragsausführung vorgesehenen Beihilfen und Beiträgen an das Personal des Auftragnehmers Verzug eingetreten, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen, daß er innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung diese Löhne, Gehälter, Beihilfen und Beiträge unmittelbar zahlen wird. Sollte der Auftragnehmer die Fälligkeit dieser Zahlungen bestreiten, so hat er dem Auftraggeber innerhalb der 15tägigen Frist eine mit Gründen versehene Darstellung des Sachverhalts zu übermitteln. Gelangt der Auftraggeber nach Prüfung dieser Darstellung zu der Auffassung, daß die Löhne und Gehälter zu zahlen sind, so kann er diese Löhne, Gehälter, Beihilfen und Beiträge aus Mitteln, die dem Auftragnehmer zustehen, zahlen. Andernfalls kann er Mittel aus den gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen gestellten Sicherheiten heranziehen. Etwaige Maßnahmen des Auftraggebers gemäß diesem Artikel entbinden den Auftragnehmer nur insoweit von seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, als aufgrund dieser Maßnahmen entsprechende Verpflichtungen erfuellt werden können. Der Auftraggeber übernimmt mit diesen Maßnahmen gegenüber dem Personal des Auftragnehmers keinerlei Verantwortung.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Artikel 12

Allgemeine Verpflichtungen

12.1.

Der Auftragnehmer hat die Bauleistung mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt gemäß den Vertragsbestimmungen zu planen, und zwar in dem im Auftrag festgelegten Umfang, sie auszuführen und fertigzustellen und alle dabei auftretenden Mängel zu beheben. Der Auftragnehmer trägt Sorge für Bauleitung, Personal, Baustoffe, Anlagen, Ausrüstung und alle sonstigen Gegenstände, die zeitweise oder ständig zur Planung, Ausführung und Fertigstellung sowie zur Behebung etwaiger Mängel benötigt werden, sofern dies im Auftrag bestimmt ist oder sich diesem billigerweise entnehmen lässt.

12.2.

Der Auftragnehmer übernimmt für die Zweckmässigkeit und Sicherheit der im Rahmen des Auftrags angewandten Arbeitsverfahren und Konstruktionsmethoden sowie für die Stabilität der errichteten Bauwerke die volle Verantwortung.

12.3.

Der Auftragnehmer hat die von der Aufsicht erlassenen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Ist er der Auffassung, daß die Anforderungen einer behördlichen Anordnung die Befugnisse der Aufsicht oder den Geltungsbereich des Auftrags überschreiten, so hat er dies der Aufsicht binnen einer Ausschlußfrist von dreissig Tagen nach Erhalt dieser Anordnung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ausführung der behördlichen Anordnung wird wegen dieser Mitteilung nicht ausgesetzt.

12.4.

Der Auftragnehmer hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften des Staates des Auftraggebers einzuhalten und zu beachten und dafür Sorge zu tragen, daß sein Personal, dessen Angehörige sowie seine örtlichen Beschäftigten ebenfalls diese Gesetze und Vorschriften einhalten und beachten. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber im Falle von Ansprüchen und Verfahren infolge einer Übertretung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Auftragnehmer, seine Beschäftigten und deren Angehörige.

12.5.

Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer, Bevollmächtigten oder Angestellten irgendeiner Person ein Bestechungsgeld, ein Geschenk, eine Zuwendung oder eine Provision als Anreiz oder Belohnung anbietet oder darin einwilligt, es ihr anzubieten oder zukommen zu lassen, oder es ihr zukommen lässt, damit eine Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber unternommen oder unterlassen wird oder damit eine Person im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber benachteiligt oder begünstigt wird, so kann der Auftraggeber unbeschadet aller dem Auftragnehmer aus dem Auftrag erwachsenden Rechte diesen Auftrag kündigen; in diesem Fall werden die Artikel 63 und 64 angewandt.

12.6.

Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, als streng vertraulich zu behandeln und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder der Aufsicht Einzelheiten des Auftrags nur - nach Rücksprache mit dem Auftraggeber - veröffentlichen oder bekanntmachen, soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich sein könnte. Ist die Notwendigkeit einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung zu Auftragszwecken strittig, so liegt die endgültige Entscheidung hierüber beim Auftraggeber.

12.7.

Ist der Auftragnehmer ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Konsortium von zwei oder mehr Personen, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Vertragsbestimmungen gemäß dem Recht des Staates des Auftraggebers und betrauen auf Ersuchen des Auftraggebers eine dieser Personen mit der Federführung und der Vollmacht, rechtsverbindlich für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium zu handeln. Die Zusammensetzung oder die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht geändert werden.

Artikel 13

Baubetriebsleitung

13.1.

Der Auftragnehmer übernimmt selbst die Baubetriebsleitung oder bestellt dazu einen Vertreter. Die Bestellung des Vertreters bedarf der Zustimmung der Aufsicht. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Verweigert die Aufsicht ihre Zustimmung oder widerruft sie die Zustimmung zu der Bestellung des Vertreters, so teilt sie dies durch einen mit Gründen versehenen Bescheid mit; in diesem Fall benennt der Auftragnehmer unverzueglich einen anderen Vertreter und ersucht die Aufsicht um Zustimmung zu dessen Bestellung.

13.2.

Widerruft die Aufsicht ihre Zustimmung zum Vertreter des Auftragnehmers, so zieht der Auftragnehmer den Vertreter so bald wie möglich nach Erhalt des Bescheids über einen solchen Widerruf von den Arbeiten ab und ersetzt ihn durch einen anderen Vertreter, für den die Aufsicht ihre Zustimmung erteilt hat.

13.3.

Der Vertreter des Auftragnehmers besitzt die uneingeschränkte Befugnis, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen, behördliche Anordnungen entgegenzunehmen und auszuführen und das in Artikel 39 genannte Bautagebuch oder gegebenenfalls ein entsprechendes Loseblattheft gegenzuzeichnen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen verantwortlich und hat dabei auch dafür zu sorgen, daß sein eigenes Personal wie auch die Nachunternehmer und deren Personal die Vorschriften und die behördlichen Anordnungen befolgen.

Artikel 14

Arbeitskräfte

14.1.

Der Auftragnehmer muß eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen und das menschliche Potential des Staates, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, in optimalem Umfang nutzen. Diese Arbeitskräfte müssen über die für den geordneten Verlauf der Arbeiten und die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen erforderliche Befähigung und Erfahrung verfügen. Der Auftragnehmer hat Arbeitskräfte, von denen ihm der Vertreter der Aufsicht mitteilt, daß sie die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen gefährden könnten, unverzueglich zu ersetzen.

14.2.

Für die Beschäftigten auf der Baustelle gelten die in den Vorschriften des Staates des Auftraggebers festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen als ein Minimum.

Artikel 15

Leistungsgarantie

15.1.

Der Auftragnehmer hat binnen 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids über die Auftragserteilung dem Auftraggeber eine Garantie für die vollständige und ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags zu leisten. Die Höhe der Garantie wird in den Besonderen Bestimmungen festgelegt und darf 10 % des Auftragswerts einschließlich des Betrages etwaiger Zusatzaufträge nicht überschreiten, es sei denn, die Besonderen Bestimmungen sehen etwas anderes vor; jedoch darf sie in keinem Fall 20 % des Auftragswerts überschreiten.

15.2.

Die Leistungsgarantie dient der Entschädigung des Auftraggebers für Verluste, die entstehen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags nicht vollständig und ordnungsgemäß erfuellt.

15.3.

Die Leistungsgarantie ist entsprechend den Besonderen Bestimmungen zu gestalten; sie kann in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- und/oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder in Form einer Bareinlage beim Auftraggeber beigebracht werden. Soll die Leistungsgarantie in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaftserklärung beigebracht werden, so ist sie gemäß den für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien von einer Bank oder Kautionsversicherungs- und/oder Versicherungsgesellschaft abzugeben, die vom Auftraggeber akzeptiert wird.

15.4.

Sofern die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Leistungsgarantie anteilmässig in den Währungen auszustellen, in denen die Auftragssumme zahlbar ist.

15.5.

Es werden keine Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet, bevor die Leistungsgarantie beigebracht worden ist. Die Leistungsgarantie gilt solange, bis der Auftrag vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

15.6.

Ist während der Ausführung eines Auftrags die natürliche oder juristische Person, die die Sicherheit leistet, nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten, so verliert die Leistungsgarantie ihre Geltung. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer förmlich auf, unter den gleichen Bedingungen eine neue Sicherheit zu stellen. Stellt der Auftragnehmer keine neue Sicherheit, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

15.7.

Der Auftragnehmer kann entsprechend den Bedingungen der Leistungsgarantie und bis zu ihrer Höhe aus dieser Sicherheit die Zahlung der Beträge verlangen, für die der Bürge aufgrund der Nichterfuellung des Auftrags durch den Auftragnehmer haftet. Der Bürge hat diese Beträge auf Antrag des Auftraggebers unverzueglich auszuzahlen und darf aus keinerlei Gründen Einwände erheben. Bevor der Auftraggeber eine Forderung hinsichtlich der Leistungsgarantie erheben kann, hat er den Auftragnehmer unter Angabe der Art der Vertragsverletzung, aufgrund deren die Forderung erhoben wird, zu unterrichten.

15.8.

Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Freigabe der Leistungsgarantie binnen 30 Tagen nach Erstellung der in Artikel 51 genannten unterzeichneten Schlussabrechnung.

Artikel 16

Versicherungen

16.1.

Der Auftragnehmer hat im Namen des Auftraggebers und im eigenen Namen eine Versicherung gegen Verluste und Schäden abzuschließen, für die er im Rahmen des Auftrags haftet. Sofern die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, deckt dieser Versicherungsvertrag folgendes:

a) die Bauleistungen einschließlich der dazugehörigen Stoffe und Anlagen bis zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen Verlust oder Beschädigung aus gleich welcher Ursache, ausser durch höhere Gewalt oder durch Risiken, die nach dem Auftrag vom Auftraggeber zu vertreten sind;

b) einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 15 % der Wiederbeschaffungskosten oder in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Höhe zur Deckung zusätzlicher bei und durch Verlustausgleich oder Schadenersatz entstehender Kosten einschließlich Honoraren, Abrißkosten und Kosten für die Beseitigung eines Teils des Baukörpers und von Schutt jedweder Art;

c) die Ausrüstung des Auftragnehmers und andere vom Auftragnehmer auf die Baustelle gebrachte Gegenstände in Höhe eines Betrages, der für die Ersatzbeschaffung auf der Baustelle ausreicht.

16.2.

Der Auftragnehmer kann den in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Versicherungsvertrag durch eine Rahmenpolice ersetzen, wenn diese unter anderem die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) aufgeführten Werte abdeckt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Versicherer den Anspruch des Auftraggebers mitzuteilen.

16.3.

Der Auftragnehmer hat einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der seine Haftung bei Arbeitsunfällen und seine zivilrechtliche Haftung bei Schäden abdeckt, die dem von ihm für die Bauarbeiten beschäftigten Personal, dem Auftraggeber oder dessen Beschäftigten im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen. Für Körperschäden ist die Haftung unbegrenzt.

16.4.

Der Auftragnehmer hat einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der seine Risikohaftung und seine zivilrechtliche Haftung für eine von ihm, seinen Rechtsnachfolgern oder seinen Bevollmächtigten zu vertretende Handlung oder Unterlassung deckt. Die Versicherungssumme muß sich mindestens auf den in den Besonderen Bestimmungen genannten Betrag belaufen. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, daß alle seine Nachunternehmer einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.

16.5.

Die in diesem Artikel genannten Versicherungsverträge sind innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Zuschlags abzuschließen und unterliegen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Versicherungen müssen vom Beginn der Arbeiten bis zur endgültigen Abnahme der Bauleistungen wirksam sein. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Versicherungspolice vorzulegen und auf Verlangen des Auftraggebers oder der Aufsicht unverzueglich den Nachweis über die regelmässige Zahlung der Prämien zu erbringen.

16.6.

Unbeschadet der Versicherungspflicht des Auftragnehmers gemäß Artikel 16 haftet ausschließlich der Auftragnehmer; dieser hat den Auftraggeber und die Aufsicht im Falle von Forderungen Dritter aufgrund von Sach- oder Körperschäden, die bei der Ausführung der Bauleistungen durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und seine Beschäftigten in Verbindung mit den Arbeiten verursacht wurden, zu entschädigen.

Artikel 17

Leistungsprogramm

17.1.

Der Auftragnehmer hat entsprechend den Besonderen Bestimmungen ein Leistungsprogramm aufzustellen und es der Aufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Leistungsprogramm enthält mindestens:

a) die vom Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistungen vorgeschlagene Reihenfolge,

b) die Fristen für die Vorlage und die Genehmigung der Zeichnungen,

c) eine allgemeine Beschreibung der Methoden, die der Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistungen vorschlägt, und

d) weitere Einzelheiten und Angaben, die die Aufsicht billigerweise verlangen kann.

17.2.

Die Genehmigung des Leistungsprogramms durch die Aufsicht enthebt den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags.

17.3.

Ohne Genehmigung der Aufsicht darf keine sachliche Änderung des Leistungsprogramms vorgenommen werden. Sollte jedoch der Fortgang der Arbeiten nicht dem Leistungsprogramm entsprechen, so kann die Aufsicht den Auftragnehmer anweisen, das Leistungsprogramm zu überprüfen und ihr das überarbeitete Programm zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 18

Detaillierte Preisaufschlüsselung

18.1.

Der Auftragnehmer hat erforderlichenfalls binnen einer Frist von höchstens 20 Tagen nach dem begründeten Verlangen der Aufsicht eine detaillierte Aufschlüsselung seiner Vergütungssätze und Preise vorzulegen, sofern eine solche Aufschlüsselung im Rahmen des Auftrags gebraucht wird.

18.2.

Nach dem Bescheid über die Auftragserteilung hat der Auftragnehmer binnen einer in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Frist der Aufsicht nur zu deren Unterrichtung einen genauen, in Quartale unterteilten Mittelverwendungsvoranschlag für alle Zahlungen vorzulegen, auf die er auftragsgemäß Anspruch haben kann. In der Folge unterbreitet er auf Antrag der Aufsicht in vierteljährlichen Abständen überarbeitete Mittelverwendungsvoranschläge. Aus dieser Mitteilung erwächst dem Auftraggeber oder der Aufsicht keinerlei Verbindlichkeit.

Artikel 19

Zeichnungen des Auftragnehmers

19.1.

Der Auftragnehmer hat der Aufsicht folgendes zur Genehmigung vorzulegen:

a) alle im Auftrag aufgeführten Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und/oder Modelle innerhalb der dort oder im Leistungsprogramm gesetzten Fristen;

b) alle Zeichnungen, die die Aufsicht für die Auftragsausführung billigerweise anfordern kann.

19.2.

Gibt die Aufsicht ihre Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nicht innerhalb der im Auftrag oder im genehmigten Leistungsprogramm genannten Fristen bekannt, so gilt die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle mit Ablauf der vereinbarten Frist als erteilt. Sind keine Fristen vereinbart worden, so wird davon ausgegangen, daß die Genehmigung 30 Tage nach Eingang erteilt worden ist.

19.3.

Genehmigte Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle sind von der Aufsicht zu unterzeichnen oder auf andere Weise zu kennzeichnen; es darf nur von ihnen abgewichen werden, wenn dies von der Aufsicht angeordnet wird. Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle des Auftragnehmers, die von der Aufsicht nicht genehmigt werden, sind unverzueglich so zu ändern, daß sie den Anforderungen der Aufsicht entsprechen, und vom Auftragnehmer erneut zur Genehmigung vorzulegen.

19. 4.

Der Auftragnehmer hat weitere Exemplare der genehmigten Zeichnungen in der im Auftrag oder in später erlassenen behördlichen Anordnungen genannten Form und Zahl bereitzustellen.

19.5.

Die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags.

19.6.

Die Aufsicht hat das Recht, zu jedem angemessenen Zeitpunkt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers Einsicht in sämtliche Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle des Auftrags zu nehmen.

19.7.

Vor der vorläufigen Abnahme der Bauwerke hat der Auftragnehmer Betriebs- und Wartungsanleitungen mit Zeichnungen bereitzustellen, die so ausführlich sind, daß sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, alle Teile des Bauwerks zu betreiben, zu warten, einzustellen und instand zu setzen. Falls in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind die Anleitungen und Zeichnungen in der Sprache des Auftrags abzufassen und in der im Auftrag genannten Form und Anzahl anzufertigen. Die Bauarbeiten gelten im Sinne der vorläufigen Abnahme nicht als abgeschlossen, solange diese Anleitungen und Zeichnungen dem Auftraggeber nicht ausgehändigt worden sind.

Artikel 20

Angemessenheit der Angebotspreise

20.1.

Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer die Baustelle und ihre Umgebung besichtigt und untersucht hat, daß er sich vor Abgabe des Angebots über die Beschaffenheit des Bodens und des Untergrunds informiert hat und daß er die Form und Beschaffenheit der Baustelle, den Umfang und die Art der Bauarbeiten und die für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlichen Baustoffe, die Verkehrsverbindungen und den Zugang zur Baustelle sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterkünfte berücksichtigt hat und sich generell alle notwendigen Informationen über die Risiken, Unsicherheitsfaktoren und alle anderen Umstände beschafft hat, die einen Einfluß oder eine Auswirkung auf sein Angebot haben.

20.2.

Es wird davon ausgegangen, daß sich der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebots von der Richtigkeit und Angemessenheit des Angebots und der in dem Mengenansatz oder dem Preisverzeichnis genannten Sätze und Preise überzeugt hat, die, sofern nichts anderes im Auftrag vorgesehen ist, alle seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags abdecken.

20.3.

Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer seine Preise aufgrund eigener Berechnungen, Ansätze und Schätzungen festgesetzt hat; er hat daher Leistungen, die unter einem Posten anfallen, für den er in seinem Angebot weder einen Einheitspreis noch eine feste Summe angegeben hat, ohne zusätzliches Entgelt auszuführen.

Artikel 21

Aussergewöhnliche Risiken

21.1.

Trifft der Auftragnehmer während der Ausführung der Bauleistungen auf künstliche Hindernisse oder auf natürliche Bedingungen, die von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise nicht vorauszusehen waren, und ist der Auftragnehmer der Ansicht, daß hieraus zusätzliche Kosten entstehen werden und/oder eine Verlängerung der Frist für die Ausführung des Auftrags notwendig wird, so teilt er dies der Aufsicht gemäß Artikel 35 und/oder 55 mit. Der Auftragnehmer hat in dieser Mitteilung die vorgefundenen künstlichen Hindernisse und/oder natürlichen Bedingungen genau anzugeben und ihre voraussichtlichen Auswirkungen, die Maßnahmen, die er trifft oder zu treffen gedenkt, und das Ausmaß der voraussichtlichen Verzögerung oder Beeinträchtigung der Ausführung der Bauleistungen im einzelnen zu beschreiben.

21.2.

Nach Erhalt der Mitteilung kann die Aufsicht unter anderem:

a) von dem Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag für die Maßnahmen verlangen, die er trifft oder zu treffen gedenkt;

b) die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen mit oder ohne Änderung genehmigen;

c) schriftliche Anweisungen darüber erteilen, wie hinsichtlich der künstlichen Hindernisse oder natürlichen Bedingungen zu verfahren ist;

a) d) eine Änderung, Unterbrechung oder Kündigung des Auftrags anordnen.

21.3.

Die Aufsicht entscheidet, in welchem Umfang sämtliche oder ein Teil der genannten künstlichen Hindernisse oder natürlichen Bedingungen von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise nicht vorauszusehen waren, und

a) berücksichtigt dementsprechend bei der Festsetzung einer etwaigen Verlängerung der Ausführungsfrist, auf die der Auftragnehmer nach Artikel 35 Anspruch hat, eine etwaige Verzögerung, von der der Auftragnehmer infolge solcher Hindernisse oder Bedingungen betroffen ist; und/oder

b) legt bei künstlichen Hindernissen oder natürlichen Bedingungen ausser Witterungsverhältnissen zusätzliche Zahlungen an den Auftragnehmer nach Artikel 55 fest.

21.4.

Witterungsverhältnisse berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Forderungen nach Artikel 55.

21.5.

Entscheidet die Aufsicht, daß die künstlichen Hindernisse oder natürlichen Bedingungen insgesamt oder teilweise von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise hätten vorausgesehen werden können, so unterrichtet sie den Auftragnehmer so bald wie möglich hiervon.

Artikel 22

Sicherheit auf der Baustelle

22.1.

Der Auftragnehmer kann allen nicht an der Vertragsausführung Beteiligten mit Ausnahme der von der Aufsicht ermächtigten Personen den Zutritt zur Baustelle untersagen.

22.2.

Der Auftragnehmer hat während des gesamten Zeitraums der Ausführung für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen und in eigener Verantwortung die Maßnahmen zu treffen, die im Interesse seiner Beschäftigten, der Beauftragten des Auftraggebers und Dritter zur Verhütung von Schäden und Unfällen bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.

22.3.

Der Auftragnehmer trifft in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten alle zum Schutz, zur Sicherung und zur Erhaltung der bestehenden Anlagen und Bauwerke notwendigen Maßnahmen. Er stellt und unterhält auf eigene Kosten die Beleuchtungs- und Schutzanlagen sowie die Absperrungen und Sicherheitsvorkehrungen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Arbeiten erforderlich ist oder vom Vertreter der Aufsicht angemessenerweise gefordert werden kann.

22.4.

Ergibt sich während der Ausführung des Auftrags die Notwendigkeit dringender Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Schäden oder zur Gewährleistung der Sicherheit im Anschluß an einen Unfall oder Schadensfall, so fordert die Aufsicht den Auftragnehmer formell auf, das Notwendige zu veranlassen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage oder nicht gewillt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so kann die Aufsicht die entsprechenden Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen, soweit dieser für sie verantwortlich ist.

Artikel 23

Schutz angrenzender Grundstücke

23.1.

Der Auftragnehmer trifft in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten alle zur fachgerechten Bauausführung und entsprechend den herrschenden Umständen erforderlichen Vorkehrungen, um die angrenzenden Grundstücke zu schützen und zu vermeiden, daß dort durch sein Verschulden aussergewöhnliche Störungen entstehen.

23.2.

Der Auftragnehmer sichert den Auftraggeber gegen die finanziellen Folgen etwaiger Beanstandungen der Besitzer oder Bewohner der angrenzenden Grundstücke ab, soweit der Auftragnehmer dafür verantwortlich ist und sofern die den angrenzenden Grundstücken entstandenen Schäden nicht die Folgen des Risikos sind, das durch die Planung oder die Baumethode geschaffen worden ist, welche der Auftraggeber oder die Aufsicht dem Auftragnehmer vorgegeben haben.

Artikel 24

Beeinträchtigung des Verkehrs

24.1.

Der Auftragnehmer sorgt dafür, daß die Arbeiten und Einrichtungen den Verkehr auf solchen Verkehrseinrichtungen wie Strassen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstrassen und Flugplätzen nicht mehr stören oder behindern, als nach den Besonderen Bestimmungen zulässig ist. Er wählt namentlich die Fahrstrecken und Fahrzeuge unter Berücksichtigung des jeweils zulässigen Hoechstgewichtes aus.

24.2.

Die besonderen Maßnahmen, die der Auftragnehmer für notwendig hält, die in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen sind oder vom Auftraggeber zum Schutz oder zur Verstärkung von Teilstrecken der Strassen, Wege oder Brücken verlangt werden, werden auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt, unabhängig davon, ob dieser sie selbst ausführt oder nicht. Der Auftragnehmer unterrichtet vor Durchführung der besonderen Maßnahmen die Aufsicht von den beabsichtigten Maßnahmen. Die Reparatur etwaiger Schäden an Strassen, Wegen oder Brücken durch die Beförderung von Baustoffen, Anlagen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

Artikel 25

Abwasser- und Versorgungsleitungen

25.1.

Stösst der Auftragnehmer bei der Durchführung der Bauarbeiten auf Markierungen, die den Verlauf unterirdischer Kabel, Kanäle oder Anlagen kennzeichnen, so lässt er diese Markierungen an ihrem Platz oder bringt sie wieder an, wenn die Ausführung der Arbeiten eine vorübergehende Entfernung erforderlich gemacht hat. Die entsprechenden Maßnahmen müssen zuvor von der Aufsicht genehmigt werden.

25.2.

Die sorgfältige Erhaltung, die Entfernung bzw. die Rückverlegung von Abwasser- und Versorgungsleitungen oder Anlagen, auf die der Auftraggeber im Auftrag hingewiesen hat, sowie die damit verbundenen Kosten sind Sache des Auftragnehmers.

25.3.

Bei Abwasser- und Versorgungsleitungen oder Anlagen, die nicht im Auftrag bezeichnet, aber als solche im Gelände gekennzeichnet oder erkennbar sind, ist der Auftragnehmer allgemein zur Vorsicht und in der gleichen Weise wie in Artikel 25 Absatz 2 dargelegt zur Erhaltung, Entfernung und Rückverlegung verpflichtet. In diesem Fall jedoch erstattet der Auftraggeber die Kosten für die Arbeiten, soweit sie zur Ausführung des Auftrags notwendig sind.

25.4.

Die Entfernung und Rückverlegung von Abwasser- und Versorgungsleitungen oder Anlagen sowie die dadurch entstehenden Kosten gehen jedoch nicht zu Lasten des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber entscheidet, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten und Kosten einer besonderen Verwaltung oder einem Bevollmächtigten obliegen.

25.5.

Besteht die Gefahr, daß bestimmte Arbeiten auf einer Baustelle Störungen oder Schädigungen eines öffentlichen Versorgungsbetriebs verursachen, so benachrichtigt der Auftragnehmer die Aufsicht umgehend schriftlich, wobei er die Arbeiten mit einer Frist ankündigt, die so bemessen ist, daß rechtzeitig geeignete Maßnahmen im Hinblick auf einen normalen Arbeitsverlauf getroffen werden können.

Artikel 26

Abstecken

26.1.

Der Auftragnehmer ist verantwortlich für

a) die genaue Absteckung des Baukörpers in bezug auf ursprüngliche Markierungen, Fluchtschnüre und Höhenmarken, die von der Aufsicht vorgegeben werden;

b) die Richtigkeit der Lage, Ebenen, Abmessungen und Fluchten aller Teile des Bauwerks;

c) die Bereitstellung aller im Zusammenhang mit den vorgenannten Verpflichtungen erforderlichen Geräte, Vorrichtungen und Arbeiten.

26.2.

Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung der Arbeiten ein Fehler hinsichtlich der Lage, Ebenen, Abmessungen oder Fluchten eines Teils des Baukörpers erkennbar, so berichtigt der Auftragnehmer auf Verlangen der Aufsicht diesen Fehler auf eigene Kosten in einer von der Aufsicht gutgeheissenen Weise; geht der Fehler jedoch auf unrichtige Angaben der Aufsicht zurück, so kommt der Auftraggeber für die Berichtigung auf.

26.3.

Die Überprüfung einer Absteckung oder einer Fluchtschnur oder Höhenmarke durch die Aufsicht enthebt den Auftragnehmer keinesfalls seiner Verantwortung für die richtige Absteckung, und der Auftragnehmer schützt und erhält sorgfältig alle zur Absteckung des Baukörpers verwendeten Höhenfestpunkte, Visierkreuze, Pflöcke und anderen Gegenstände.

Artikel 27

Abbruchmaterial

27.1.

Umfasst der Auftrag Abbrucharbeiten, so sind die dabei gewonnenen Baustoffe und Gegenstände, sofern in den Besonderen Bestimmungen und/oder den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers nicht anderes vorgesehen ist, vorbehaltlich des Artikels 28 Eigentum des Auftragnehmers.

27.2.

Behalten die Besonderen Bestimmungen das Eigentum an den bei Abbrucharbeiten gewonnenen Baustoffen oder den dabei angefallenen Gegenständen ganz oder teilweise dem Auftraggeber vor, so trifft der Auftragnehmer alle erforderlichen Vorkehrungen, um diese zu erhalten. Er haftet für von ihm oder seinen Bevollmächtigten verursachte Zerstörung oder Beschädigung dieser Baustoffe und Gegenstände.

27.3.

Unbeschadet der Verwendung, der der Auftraggeber die Baustoffe oder Gegenstände zuführen will, an denen er sich das Eigentum vorbehält, trägt der Auftragnehmer alle Kosten für deren Beförderung und Lagerung sowie die Kosten für die Aufbewahrung an der von der Aufsicht angegebenen Stelle, sofern diese nicht mehr als 100 Meter entfernt ist.

27.4.

Ist in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgeschrieben, so sorgt der Auftragnehmer auf eigene Kosten im Verlauf der Arbeiten für die Entfernung des Abbruchmaterials, Abfalls und Bauschutts von der Baustelle.

Artikel 28

Funde

28.1.

Funde, die bei den Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten gemacht werden, werden unabhängig von ihrer Bedeutung unverzueglich der Aufsicht gemeldet. Diese entscheidet, was unter gebührender Berücksichtigung der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers mit den Funden geschehen soll.

28.2.

Der Auftraggeber behält sich das Eigentum an den Gegenständen vor, die bei den Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten auf seinen Grundstücken gefunden wurden, wobei er den Auftragnehmer für etwaige besondere Bemühungen zu entschädigen hat.

28.3.

Artefakte, Antiquitäten, Münzen, naturhistorische oder sonstige Gegenstände, die von wissenschaftlichem Interesse sind, sowie seltene Gegenstände oder Gegenstände aus Edelmetallen, die bei Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten gefunden wurden, sind Eigentum des Auftraggebers.

28.4.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Auftraggeber allein über die in Artikel 28 Absätze 1 und 3 genannten Situationen.

Artikel 29

Vorläufige Bauwerke

29.1.

Der Auftragnehmer errichtet auf eigene Kosten die für die Ausführung der Bauleistungen notwendigen vorläufigen Bauwerke. Er unterbreitet der Aufsicht die Zeichnungen der vorläufigen Bauwerke, die er verwenden will, wie Fangdämme, Baugerüste, Gewölbebrüstungen und Schalungen. Er berücksichtigt die Hinweise der Aufsicht, trägt jedoch die alleinige Verantwortung für diese Zeichnungen.

29.2.

Sehen die Besonderen Bestimmungen vor, daß der Auftraggeber für die Planung bestimmter vorläufiger Bauwerke zuständig ist, so stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist die erforderlichen Zeichnungen zur Verfügung, damit dieser die betreffenden vorläufigen Bauwerke nach dem Leistungsprogramm erstellen kann. In solchen Fällen trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für ihre Sicherheit und dafür, daß ihre Planung dem vorgesehenen Gebrauch entspricht. Für ihre ordnungsgemässe Ausführung ist jedoch der Auftragnehmer verantwortlich.

Artikel 30

Bodenuntersuchungen

Gemäß den Besonderen Bestimmungen und den technischen Vorschriften stellt der Auftragnehmer der Aufsicht das Personal und die Ausrüstung für die Bodenuntersuchungen zur Verfügung, die die Aufsicht angemessenerweise für notwendig hält. Die bei diesen Arbeiten anfallenden tatsächlichen Kosten für eingesetzte oder zur Verfügung gestellte Arbeitskräfte und Ausrüstungsgegenstände werden dem Auftragnehmer erstattet, sofern sie nicht bereits im Auftrag berücksichtigt sind.

Artikel 31

Auftragsüberschneidungen

31.1.

In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Aufsicht räumt der Auftragnehmer allen anderen vom Auftraggeber beschäftigten Auftragnehmern und deren Arbeitern, den Arbeitern des Auftraggebers und anderer Behörden, die gegebenenfalls auf oder in der Nähe der Baustelle beschäftigt sind, um Arbeiten auszuführen, die nicht im Auftrag eingeschlossen sind, oder um einen Auftrag zu erfuellen, den der Auftraggeber gegebenenfalls im Zusammenhang mit oder zusätzlich zu den Bauleistungen erteilt hat, alle angemessenen Möglichkeiten zur Ausführung ihrer Arbeiten ein.

31.2.

Stellt der Auftragnehmer jedoch auf schriftliches Ersuchen der Aufsicht einem dieser Auftragnehmer oder einer Behörde oder dem Auftraggeber Strassen oder Wege zur Verfügung, für deren Unterhaltung der Auftragnehmer verantwortlich ist, oder gestattet er einer der genannten anderen Personen die Nutzung seiner vorläufigen Bauwerke, Baugerüste oder sonstigen Ausrüstungen auf der Baustelle oder sorgt er für andere Dienstleistungen gleich welcher Art, die im Auftrag nicht vorgesehen sind, so zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für diese Nutzung oder Dienstleistung die Beträge und/oder gewährt die Fristverlängerungen, die nach Einschätzung der Aufsicht hierfür angemessen sind.

31.3.

Der Auftragnehmer wird nicht aufgrund von Artikel 31 irgendeiner seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden oder zu anderen als den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Forderungen berechtigt.

Artikel 32

Patente und Lizenzen

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber und die Aufsicht von allen Ansprüchen frei, die sich aus der in dem Auftrag eindeutig angegebenen Benutzung von Patenten, Lizenzen, Zeichnungen, Designs, Mustern, Fabrik- oder Warenzeichen oder Handelsmarken ergeben, es sei denn, eine Verletzung derartiger Rechte ergibt sich aus der Einhaltung der vom Auftraggeber und/oder von der Aufsicht vorgegebenen Planung oder Spezifikation.

BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG

Artikel 33

Anordnung des Beginns

33.1.

Der Auftraggeber setzt den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des Auftrags fest und unterrichtet den Auftragnehmer darüber entweder mit dem Bescheid über die Auftragserteilung oder durch eine behördliche Anordnung der Aufsicht.

33.2.

Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausführung spätestens 180 Tage nach dem Bescheid über die Auftragserteilung.

Artikel 34

Ausführungsfrist

Die Ausführungsfrist beginnt zu dem nach Artikel 33 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt und gilt wie im Auftrag festgelegt, unbeschadet der Fristverlängerungen, die aufgrund von Artikel 35 gewährt werden können.

Artikel 35

Verlängerung der Ausführungsfrist

35.1.

Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist beantragen, wenn sich die Erfuellung des Auftrags aus einem der folgenden Gründe verzögert oder verzögern wird:

a) aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse im Staat des Auftraggebers;

b) künstliche Hindernisse oder natürliche Bedingungen, die von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise nicht vorherzusehen waren;

c) behördliche Anordnungen, die den Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflussen, sofern sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen;

d) Nichterfuellen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber;

e) Unterbrechungen der Arbeiten aus Gründen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen;

f) höhere Gewalt;

g) sonstige Ursachen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückgehen.

35.2.

Binnen 30 Tagen, nachdem der Auftragnehmer festgestellt hat, daß eine Verzögerung eintreten könnte, unterrichtet er die Aufsicht von seiner Absicht, eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, auf die er seiner Auffassung nach Anspruch erheben kann, und sobald es den Umständen nach vertretbar ist, nennt er der Aufsicht umfassende Einzelheiten in bezug auf den Antrag, damit der Anspruch zu diesem Zeitpunkt untersucht werden kann.

35.3.

Nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers gewährt die Aufsicht in schriftlicher Form die entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist entweder im voraus oder rückwirkend, oder aber sie teilt dem Auftragnehmer mit, daß er keinen Anspruch auf Verlängerung hat.

Artikel 36

Leistungsverzug

36.1.

Vollendet der Auftragnehmer die Bauleistung nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist(en), so hat der Auftraggeber, ohne förmliche Ankündigung und unbeschadet der sonstigen ihm auftragsgemäß zustehenden Rechtsmittel für jeden Tag oder Teil eines Tages zwischen dem Ende der Ausführungsfrist oder der nach Artikel 35 verlängerten Ausführungsfrist und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Fertigstellung Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem in den Besonderen Bestimmungen genannten Satz und bis zu dem dort festgelegten Hoechstbetrag. Erfolgte für die Bauleistungen bereits eine Teilabnahme nach Artikel 59, so kann die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Verzugsstrafe entsprechend dem Wert des abgenommenen Teils im Verhältnis zum Wert der gesamten Bauleistungen verringert werden.

36.2.

Hat der Auftraggeber Anspruch auf den Hoechstbetrag gemäß Artikel 36 Absatz 1, so kann er nach Unterrichtung des Auftragnehmers

a) die Leistungsgarantie einziehen und/oder

b) den Vertrag kündigen und

c) einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers einen Auftrag über die Ausführung der verbleibenden Arbeiten erteilen.

Artikel 37

Änderungen

37.1.

Die Aufsicht ist befugt, für jeden Teil der Bauleistungen alle Änderungen anzuordnen, die für die ordnungsgemässe Fertigstellung und/oder Betriebsweise der Bauwerke notwendig sind. Solche Änderungen können Hinzufügungen, Auslassungen, Ersetzungen, Änderungen in bezug auf die Qualität, die Menge, die Form, den Charakter, die Art, die Lage, die Abmessung, die Ebene oder die Fluchten des Baukörpers sowie Änderungen der Arbeitsfolge, der Arbeitsweise oder des Zeitplans für die Ausführung der Arbeiten beinhalten. Der Auftrag wird durch Änderungsanordnungen in keiner Weise ungültig, doch sind gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen nach Maßgabe von Artikel 37 Absätze 5 und 7 zu bewerten.

37.2.

Änderungen bedürfen einer behördlichen Anordnung; davon abweichend gilt:

a) Sollte es die Aufsicht aus irgendeinem Grund für nötig erachten, eine Anordnung mündlich zu erteilen, so hat sie so bald wie möglich die Anordnung durch eine behördliche Anordnung zu bestätigen;

b) falls der Auftragnehmer eine nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a) mündlich erteilte Anordnung schriftlich bestätigt und die Aufsicht nicht unverzueglich schriftlich Widerspruch dagegen erhebt, so gilt die Änderung als durch eine behördliche Anordnung gedeckt, es sei denn, die Besonderen Bestimmungen enthalten eine anderslautende Regelung;

c) für eine Überschreitung oder Unterschreitung der Menge einer Bauleistung ist keine behördliche Anordnung erforderlich, wenn diese Überschreitung oder Unterschreitung darauf zurückzuführen ist, daß die Menge über oder unter der Menge liegt, die in dem Mengenansatz oder dem Preisverzeichnis ausgewiesen ist.

37.3.

Abgesehen von den Abweichungen nach Artikel 37 Absatz 2 teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer vor einer behördlichen Anordnung der Änderung mit, worin diese Änderung besteht. Der Auftragnehmer unterbreitet der Aufsicht so bald wie möglich nach Erhalt dieser Mitteilung einen Vorschlag, der folgendes enthält:

a) eine Beschreibung der gegebenenfalls auszuführenden Aufgaben oder zu treffenden Maßnahmen mit einem Programm für ihre Durchführung und

b) alle erforderlichen Änderungen des Leistungsprogramms oder der Auftragsverpflichtungen des Auftragnehmers sowie

c) jede Anpassung des Auftragspreises entsprechend den in diesem Artikel aufgeführten Regeln.

37.4.

Nach Erhalt des Vorschlags des Auftragnehmers gemäß Artikel 37 Absatz 3 entscheidet die Aufsicht nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers so bald wie möglich, ob die Änderung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet die Aufsicht, daß die Änderung ausgeführt wird, so erteilt sie in Form einer behördlichen Anordnung den Auftrag, daß die Änderung zu den Preisen und unter den Bedingungen ausgeführt wird, wie sie in dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Angebot des Auftragnehmers angegeben sind oder wie sie von der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 5 geändert wurden.

37.5.

Die Preise für alle von der Aufsicht nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 angeordneten Änderungen werden von der Aufsicht gemäß folgenden Grundsätzen ermittelt:

a) Wenn die Bauleistung ähnlicher Art ist und unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird wie eine Bauleistung, für die im Mengenansatz oder im Preisverzeichnis ein Preis vorgesehen ist, so wird sie nach den darin enthaltenen Sätzen und Preisen veranschlagt;

b) wenn die Bauleistung nicht ähnlich geartet ist und nicht unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird, dann werden die im Auftrag enthaltenen Vergütungssätze und Preise als Berechnungsgrundlage herangezogen, soweit dies angemessen erscheint; andernfalls nimmt die Aufsicht eine angemessene Veranschlagung vor;

c) falls die Art oder der Umfang einer Änderung, die die Art oder den Umfang des Gesamtauftrags oder eines Teils des Auftrags betrifft, nach Auffassung der Aufsicht bewirkt, daß ein im Auftrag enthaltener Vergütungssatz oder Preis für einen Posten der Bauleistung nicht mehr angemessen ist, dann legt die Aufsicht einen Satz oder einen Preis fest, der ihr den jeweiligen Umständen entsprechend angemessen und korrekt erscheint;

d) müssen wegen eines Versäumnisses oder eines Vertragsbruches seitens des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen werden, so sind sämtliche zusätzlichen Kosten, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, vom Auftragnehmer zu tragen.

37.6.

Nach Erhalt der behördlichen Anordnung bezueglich der Änderung führt der Auftragnehmer die Änderung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen so durch, als sei sie im Auftrag vorgesehen. Auch wenn die Gewährung einer Verlängerung der Ausführungsfrist oder eine Anpassung des Auftragspreises noch aussteht, darf die Ausführung der Leistungen nicht verzögert werden. Ergeht die Änderungsanordnung vor der Anpassung des Auftragspreises, führt der Auftragnehmer über die durch die Änderung entstehenden Kosten und die zu ihrer Durchführung benötigte Zeit Buch. Die Aufsicht kann jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen.

37.7.

Weicht eine Überschreitung oder Unterschreitung des Gesamtwerts der Bauleistung bei der vorläufigen Abnahme um mehr als 15 % von dem im Auftrag enthaltenen Preis ab und ist diese Überschreitung oder Unterschreitung auf eine behördliche Anordnung oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen, der nicht durch ein Versäumnis des Auftragnehmers verursacht ist, so legt die Aufsicht in Anwendung von Artikel 37 Absatz 5 nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegebenenfalls Aufschläge zum oder Abzuege vom Auftragspreis fest. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, wie weit die Überschreitung oder Unterschreitung des Werts der Bauleistungen über 15 % liegt. Die Aufsicht teilt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer diesen Betrag mit, und der Auftragspreis wird entsprechend angepasst.

Artikel 38

Unterbrechung

38.1.

Der Auftragnehmer unterbricht auf Anordnung der Aufsicht die Ausführung der Bauleistungen oder von Teilen davon so lange, so oft und in der Art und Weise, wie es die Aufsicht für erforderlich hält.

38.2.

Während der Unterbrechung trifft der Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der schon erbrachten Bauleistungen, der Anlagen, der Ausrüstung und der Baustelle vor Wertminderung, Verlust oder Beschädigung. Im Zusammenhang mit solchen Schutzmaßnahmen entstehende zusätzliche Kosten sind dem Auftragspreis hinzuzufügen, es sei denn, diese Unterbrechung ist

a) an anderer Stelle im Auftrag vorgesehen oder

b) auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen oder

c) aufgrund normaler klimatischer Bedingungen an der Baustelle erforderlich oder

d) für die Sicherheit oder die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen oder einzelner Teile davon erforderlich, soweit sich diese Notwendigkeit nicht aus einer Handlung oder Unterlassung der Aufsicht oder des Auftraggebers oder aus einem der in Artikel 21 genannten aussergewöhnlichen Risiken ergibt.

38.3.

Der Auftragnehmer darf Aufschläge zum Auftragspreis nur vornehmen, wenn er die Aufsicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anordnung, die Arbeiten zu unterbrechen, von seiner Absicht unterrichtet, eine solche Forderung zu stellen.

38.4.

Nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestimmt die Aufsicht die ihr recht und billig erscheinende zusätzliche Zahlung und/oder Verlängerung der Ausführungsfrist, die dem Auftragnehmer aufgrund einer solchen Forderung einzuräumen ist.

38.5.

Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage und ist sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer durch Mitteilung an die Aufsicht entweder um die Erlaubnis ersuchen, die Arbeit innerhalb von 30 Tagen fortzusetzen, oder den Auftrag kündigen.

BAUSTOFFE UND AUSFÜHRUNG

Artikel 39

Bautagebuch

39.1.

Wenn in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, wird auf der Baustelle von der Aufsicht ein Bautagebuch geführt, in das zumindest die nachstehenden Angaben eingetragen werden:

a) Witterungsverhältnisse, durch ungünstige Witterungsverhältnisse bedingte Arbeitsunterbrechungen, Arbeitsstunden, Anzahl und Qualifizierung der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, gelieferte Stoffe, verwendete Ausrüstung, nicht betriebsfähige Ausrüstung, an Ort und Stelle durchgeführte Prüfversuche, versandte Probenahmen, unvorhergesehene Ereignisse sowie dem Auftragnehmer erteilte Anordnungen;

b) detaillierte Aufstellungen aller quantitativen und qualitativen Elemente der ausgeführten Arbeiten und der gelieferten und verwendeten Gegenstände, soweit sie auf der Baustelle nachprüfbar und für die Berechnung der Zahlungen an den Auftragnehmer zweckdienlich sind.

39.2.

Diese Aufstellungen sind Bestandteil des Bautagebuchs, können jedoch gegebenenfalls getrennt geführt werden. Die technischen Einzelheiten dieser Aufstellungen sind in den Besonderen Bestimmungen geregelt.

39.3.

Der Auftragnehmer hat rechtzeitig und gemäß den Besonderen Bestimmungen für die Aufnahme der später nicht mehr feststellbaren oder nachprüfbaren Arbeiten, Leistungen und Lieferungen in die Aufstellungen zu sorgen; geschieht dies nicht, so beugt er sich den Entscheidungen der Aufsicht, es sei denn, er liefert auf eigene Kosten Gegenbeweise.

39.4.

Die nach Maßgabe des Arbeitsfortschritts vorgenommenen Eintragungen in das Bautagebuch werden von der Aufsicht unterzeichnet und vom Auftragnehmer oder seinem Vertreter gegengezeichnet. Im Falle von Einwänden teilt der Auftragnehmer der Aufsicht seine Bemerkungen innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der beanstandeten Eintragung oder Aufstellung mit. Hat der Auftragnehmer weder gegengezeichnet noch innerhalb der ihm gesetzten Frist seine Einwände mitgeteilt, so wird angenommen, daß er mit den Eintragungen im Bautagebuch einverstanden ist. Der Auftragnehmer hat jederzeit Einsicht in das Bautagebuch und kann an Ort und Stelle die ihm zu seiner Information notwendig erscheinenden Abschriften von den Eintragungen selbst anfertigen oder sich aushändigen lassen.

39.5.

Der Auftragnehmer erteilt der Aufsicht auf Verlangen die für die ordnungsgemässe Führung des Bautagebuchs erforderlichen Auskünfte.

Artikel 40

Qualität der Bauleistungen und der Baustoffe

40.1.

Die Arbeiten, Bauteile und Baustoffe müssen mit den im Auftrag genannten Spezifikationen, Zeichnungen, Voranschlägen, Mustern, Proben, Schablonen und sonstigen Auflagen übereinstimmen, die dem Auftraggeber und der Aufsicht während der gesamten Ausführungsfrist zur Überprüfung zur Verfügung stehen müssen.

40.2.

Der Auftragnehmer hat eine in den Besonderen Bestimmungen vorgesehene vorherige technische Abnahme bei der Aufsicht zu beantragen. Im Antrag ist jeweils die Nummer des Auftrags, die Nummer des Loses und der Ort der Abnahme anzugeben. Die im Auftrag angeführten Bauteile und Baustoffe müssen, bevor sie in das Bauwerk eingehen, von der Aufsicht als den Anforderungen für eine solche Abnahme genügend genehmigt werden.

40.3.

Selbst nach erfolgter technischer Abnahme der Baustoffe oder Gegenstände, die in das Bauwerk eingehen oder für die Herstellung von Bauteilen zu verwenden sind, können diese zurückgewiesen werden und müssen dann vom Auftragnehmer sofort ersetzt werden, wenn sich bei einer erneuten Prüfung Mängel oder Fehler herausstellen. Dem Auftragnehmer kann Gelegenheit gegeben werden, zurückgewiesene Baustoffe und Gegenstände zu reparieren und in ordnungsgemässen Zustand zu versetzen, doch dürfen diese Baustoffe und Gegenstände nur zum Einbau verwendet werden, wenn sich die Aufsicht von der Reparatur und dem ordnungsgemässen Zustand vergewissert hat.

Artikel 41

Kontrolle und Prüfung

41.1.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bauteile und Baustoffe so rechtzeitig an die Baustelle gebracht werden, daß die Aufsicht die Abnahme der Bauteile und Baustoffe vornehmen kann. Es wird vorausgesetzt, daß der Auftragnehmer sich über möglicherweise auftretende Schwierigkeiten unterrichtet hat; er kann daher keine Rechtfertigung für eine Verzögerung bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen geltend machen.

41.2.

Die Aufsicht ist berechtigt, selbst oder durch ihren Bevollmächtigten die Bauteile und Baustoffe sowie die Bauausführung zu kontrollieren, zu untersuchen, zu messen und zu prüfen und den Fortgang der Anfertigung, Errichtung oder Herstellung sämtlicher Gegenstände zu überprüfen, die zur Lieferung im Rahmen des Auftrags angefertigt, errichtet oder hergestellt werden, um festzustellen, ob die Bauteile, Baustoffe und die Ausführung der vorgeschriebenen Qualität und Menge entsprechen. Dies erfolgt am Ort der Herstellung, Errichtung bzw. Anfertigung oder auf der Baustelle oder an den anderen Orten, die im Auftrag aufgeführt sind.

41.3.

Zur Vornahme von Prüfungen und Kontrollen verpflichtet sich der Auftragnehmer,

a) der Aufsicht vorübergehend und unentgeltlich die Unterstützung zu gewähren und die Proben oder die Teile sowie Maschinen, Ausrüstung, Werkzeug oder Geräte und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die für Kontrollen und Prüfungen üblicherweise erforderlich sind;

b) mit der Aufsicht Zeitpunkt und Ort der Prüfungen zu vereinbaren;

c) der Aufsicht zu jedem angemessenen Zeitpunkt Zugang zum Ort der Prüfungen zu gewähren.

41.4.

Ist die Aufsicht zum vereinbarten Prüfungszeitpunkt nicht anwesend, kann der Auftragnehmer, falls die Aufsicht keine anderen Weisungen erteilt hat, die Prüfungen durchführen; diese werden als im Beisein der Aufsicht durchgeführt angesehen. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht unverzueglich beglaubigte Abschriften der Testergebnisse, an die die Aufsicht im Falle ihrer Abwesenheit bei den Prüfungen gebunden ist.

41.5.

Haben die Bauteile und Baustoffe die in diesem Artikel genannten Prüfungen bestanden, teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mit oder zeichnet die Bescheinigung des Auftragnehmers gegen.

41.6.

Kommen die Aufsicht und der Auftragnehmer zu unterschiedlichen Testergebnissen, so gibt jede Seite der anderen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden der Uneinigkeit eine Erklärung ab, in der ihre Ansicht dargelegt ist. Die Aufsicht oder der Auftragnehmer kann verlangen, daß diese Prüfungen unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden oder daß sie - auf Ersuchen einer der beiden Seiten - von einem gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen durchgeführt werden. Alle Prüfungsberichte werden der Aufsicht unterbreitet, die die Ergebnisse unverzueglich dem Auftragnehmer mitteilt. Die Ergebnisse der Gegenprüfung sind endgültig. Die Kosten für die Gegenprüfung sind von der Seite zu tragen, deren Ansicht durch die Gegenprüfung widerlegt wurde.

41.7.

Die Aufsicht und alle von ihr ermächtigten Personen dürfen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben die von ihnen bei der Kontrolle und Prüfung erlangten Informationen über die Herstellungsverfahren und den Betrieb des Unternehmens nur an Personen weitergeben, die berechtigt sind, davon Kenntnis zu erhalten.

Artikel 42

Zurückweisung

42.1.

Bauteile und Baustoffe, die nicht die spezifizierte Qualität aufweisen, werden zurückgewiesen. Sie können mit einer besonderen Markierung versehen werden; diese darf sie weder verändern noch ihren Handelswert beeinträchtigen. Die zurückgewiesenen Bauteile und Baustoffe sind innerhalb der von der Aufsicht festgesetzten Frist durch den Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen; geschieht dies nicht, so werden sie ohne weiteres von der Aufsicht auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers entfernt. Alle Bauleistungen, bei denen zurückgewiesene Bauteile und Baustoffe eingebaut wurden, werden zurückgewiesen.

42.2.

Die Aufsicht kann während der Ausführung der Bauleistungen und vor der Abnahme anordnen oder beschließen,

a) daß innerhalb der in der Anordnung festgesetzten Fristen die Bauteile oder Baustoffe, die nach Meinung der Aufsicht nicht auftragsgemäß sind, von der Baustelle entfernt werden;

b) daß ersatzweise ordnungsgemässe und geeignete Bauteile oder Baustoffe bereitgestellt werden;

c) daß Arbeiten, welche nach Ansicht der Aufsicht hinsichtlich der verwendeten Bauteile und Baustoffe sowie der Ausführung oder Planung unter der Verantwortung des Auftragnehmers nicht auftragsgemäß sind, ungeachtet vorausgegangener Prüfungen oder bereits geleisteter Abschlagszahlungen beseitigt und ordnungsgemäß neu ausgeführt oder zufriedenstellend instandgesetzt werden.

42.3.

Die Aufsicht teilt dem Auftragnehmer ihren Beschluß so bald wie angemessenerweise möglich unter ausführlicher Darlegung der behaupteten Mängel schriftlich mit.

42.4.

Der Auftragnehmer beseitigt die so bezeichneten Mängel so schnell wie möglich und auf eigene Kosten. Kommt der Auftragnehmer dieser Anordnung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, andere zur Ausführung dieser Leistungen zu beschäftigen und zu bezahlen, wobei der Auftraggeber alle dafür oder im Zusammenhang damit entstandenen Kosten von Zahlungen abziehen kann, auf die der Auftragnehmer Anspruch hat oder künftig Anspruch haben wird.

42.5.

Die Bestimmungen des Artikels 42 gelten unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers gemäß den Artikeln 36 und 63.

Artikel 43

Eigentum an Anlagen und Baustoffen

43.1.

Es wird davon ausgegangen, daß die Gesamtheit der vom Auftragnehmer bereitgestellten Ausrüstung, vorläufigen Bauwerke, Anlagen und Baustoffe, die auf die Baustelle verbracht werden, ausschließlich der Ausführung der Bauleistungen dient; der Auftragnehmer darf diese oder Teile davon nicht ohne Zustimmung der Aufsicht entfernen, es sei denn, er verbringt sie innerhalb der Baustelle an einen anderen Platz. Die Zustimmung der Aufsicht ist jedoch nicht erforderlich für Fahrzeuge, mit denen Personal, Arbeitskräfte, Ausrüstungsgegenstände, vorläufige Bauwerke, Bauteile oder Baustoffe von oder zur Baustelle befördert werden.

43.2.

In den Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß die Gesamtheit der Ausrüstung, vorläufigen Bauwerke, Anlagen und Baustoffe auf der Baustelle, die dem Auftragnehmer oder einer von ihm kontrollierten Firma gehören, für die Dauer der Ausführung der Arbeiten

a) auf den Auftraggeber übergehen oder

b) mit einem Pfandrecht zugunsten des Auftraggebers belegt oder

c) einer sonstigen Vereinbarung über die Vorrangigkeit der Interessen und der Sicherheitsleistung unterworfen werden.

43.3.

Wird das Vertragsverhältnis gemäß Artikel 63 aufgrund eines Vertragsbruches des Auftragnehmers gekündigt, so ist der Auftraggeber berechtigt, die auf der Baustelle befindlichen Ausrüstungen, vorläufigen Bauwerke, Anlagen und Baustoffe zu benutzen, um das Bauwerk fertigzustellen.

43.4.

Jede Vereinbarung über die Anmietung von auf die Baustelle verbrachten Ausrüstungen, vorläufigen Bauwerken, Anlagen oder Baustoffen durch den Auftragnehmer enthält eine Klausel, wonach deren Eigentümer - auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers, der binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung gemäß Artikel 64 zu stellen ist, und auf die Verpflichtung des Auftraggebers hin, ab diesem Zeitpunkt sämtliche Mietgebühren zu übernehmen - diese Ausrüstungen, vorläufigen Bauwerke, Anlagen oder Baustoffe dem Auftraggeber zu den gleichen Bedingungen wie dem Auftragnehmer vermietet, wobei der Auftraggeber jedoch befugt ist, sie jedem sonstigen von ihm zur Vollendung der Bauleistungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 beschäftigten Auftragnehmer zur Benutzung zu überlassen.

43.5.

Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Fertigstellung des Bauwerks händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Anlagen, vorläufigen Bauwerke, Ausrüstungen oder Baustoffe aus, deren Eigentum - gemäß Artikel 43 Absatz 2 - auf den Auftraggeber übergegangen ist oder die mit einem Pfandrecht belegt worden sind. Versäumt er dies, so darf der Auftraggeber die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum an diesen Anlagen, vorläufigen Bauwerken, Ausrüstungen und Baustoffen zu erlangen und vom Auftragnehmer die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu erhalten.

BEZAHLUNG DER AUFTRAEGE

Artikel 44

Allgemeine Bestimmungen

44.1.

Wenn im Auftrag nichts anderes angegeben ist, erfolgen die Zahlungen in Landeswährung.

44.2.

Die verwaltungsmässigen oder technischen Bedingungen, unter denen die Vorschüsse, Abschlags- und/oder Restzahlungen gemäß den Artikeln 45 bis 56 gewährt werden, sind in den Besonderen Bestimmungen enthalten.

Artikel 45

Aufträge auf der Grundlage vorläufiger Preise

45.1.

In Ausnahmefällen, in denen ein Vertrag über vorläufige Preise geschlossen wurde, werden die nach dem Vertrag zu entrichtenden Beträge wie folgt berechnet:

a) wie bei den Selbstkostenerstattungsverträgen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c) oder

b) zunächst auf der Grundlage vorläufiger Preise und, nachdem die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags bekannt sind, wie für Pauschalpreisverträge oder Einheitspreisverträge nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b), oder wie in einem gemischten Auftrag.

45.2.

Der Auftragnehmer stellt zu allen mit dem Auftrag zusammenhängenden Aspekten diejenigen Informationen bereit, die der Auftraggeber oder die Aufsicht billigerweise anfordern können. Kann über die Bewertung der Bauleistungen zu Kalkulationszwecken kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die zu zahlenden Beträge von der Aufsicht festgesetzt.

Artikel 46

Vorschüsse

46.1.

Bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauleistungen werden dem Auftragnehmer, sofern dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, auf Antrag in den nachstehend aufgeführten Fällen Vorschüsse gewährt:

a) ein pauschaler Vorschuß zur Deckung der Anlaufkosten;

b) bei nachgewiesenem Abschluß eines Kaufvertrags oder bei Bestellung von Baustoffen, Anlagen, Ausrüstungen, Maschinen oder Werkzeug, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, sowie bei sonstigen grösseren vorherigen Aufwendungen, zum Beispiel für den Erwerb von Patenten oder zur Bezahlung von Untersuchungen.

46.2.

In den Besonderen Bestimmungen wird die Höhe der Vorschüsse festgesetzt, die bei den pauschalen Vorschüssen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) 10 vom Hundert und bei allen anderen Vorschüssen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) 20 vom Hundert des ursprünglichen Auftragspreises nicht überschreiten darf.

46.3.

Ein Vorsschuß wird erst geleistet, wenn

a) der Vertrag geschlossen worden ist,

b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistungsgarantie gemäß Artikel 15 gestellt hat, und

c) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte direkte Sicherheit für die volle Höhe des Vorschusses von den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Einrichtungen beigebracht hat, die so lange bestehen bleiben muß, bis der Vorschuß vom Auftragnehmer durch auftragsgemässe Abschlagszahlungen vollständig ausgeglichen ist.

46.4.

Der Auftragnehmer verwendet den Vorschuß ausschließlich zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit den Bauleistungen. Verwendet der Auftragnehmer einen Teil des Vorschusses zu anderen Zwecken, so ist dieser mit sofortiger Fälligkeit rückzahlbar, und der Auftragnehmer erhält keine weiteren Vorschußzahlungen.

46.5.

Gilt die für den Vorschuß gestellte Sicherheit nicht mehr und sorgt der Auftragnehmer nicht dafür, daß sie wieder gilt, so kann der Auftraggeber entweder diesen Fehlbetrag von künftigen an den Auftragnehmer auftragsgemäß zu leistenden Zahlungen in Höhe des Vorschusses abziehen, oder der Auftraggeber kann Artikel 15 Absatz 6 anwenden.

46.6.

Wird der Auftrag aus irgendeinem Grund gekündigt, so können die Sicherheiten zur Sicherung der Vorschüsse sofort zum Ausgleich der vom Auftragnehmer noch geschuldeten Vorschüsse in Aussicht genommen werden, wobei der Bürge die Zahlung aus keinem Grund verzögern und keine Einwände dagegen erheben darf.

46.7.

Die nach Artikel 46 für den Vorschuß zu stellende Sicherheit wird nach Maßgabe der Rückzahlung der Vorschüsse freigegeben.

46.8.

Weitere Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Rückzahlung der Vorschüsse sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt.

Artikel 47

Einbehaltene Beträge

47.1.

Die Beträge, die von den Abschlagszahlungen als Sicherheit für die Verpflichtungen des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist einbehalten werden, sowie die diesbezueglichen Einzelvorschriften werden in den Besonderen Bestimmungen festgelegt, und zwar mit der Maßgabe, daß diese Sicherheit auf keinen Fall 10 % des Auftragspreises überschreiten darf.

47.2.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auf eigenen Wunsch diese einbehaltenen Beträge spätestens zu dem für den Beginn der Bauleistungen festgesetzten Zeitpunkt durch eine nach Artikel 15 Absatz 3 ausgestellte Einbehaltungsgarantie ablösen.

47.3.

Die einbehaltenen Beträge oder die Einbehaltungsgarantie werden innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Endabnahme der Bauarbeiten freigegeben.

Artikel 48

Preisänderungen

48.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist und mit Ausnahme von Artikel 48 Absatz 4 sind die Preise des Auftrags feste Preise, die nicht geändert werden dürfen.

48.2.

Bei Aufträgen, bei denen eine Preisänderung möglich ist, werden sowohl Änderungen in den Kosten wesentlicher, örtlich bedingter oder externer Faktoren, die der Berechnung der Angebotspreise zugrunde lagen, wie Arbeitslöhne, Dienstleistungen, Baustoffe und Lieferungen als auch Änderungen der auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhenden Kosten berücksichtigt. Es gelten die Preisänderungsklauseln der Besonderen Bestimmungen.

48.3.

Von den Angebotspreisen des Auftragnehmers wird angenommen,

a) daß sie auf der Grundlage der Bedingungen berechnet wurden, die 30 Tage vor dem letzten Tag der Angebotsfrist oder, bei freihändig vergebenen Aufträgen, am Tag der Auftragserteilung gelten;

b) daß dabei die zu dem unter Buchstabe a) festgelegten Bezugszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt wurden.

48.4.

Wird nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Zeitpunkt auf nationaler Ebene oder auf der Ebene von Gliedstaaten eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung, ein Erlaß oder eine andere Rechtsvorschrift oder von einer Gebietskörperschaft oder anderen Behörde eine örtliche Verordnung oder Vorschrift in Kraft gesetzt oder geändert, die die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ändert, so treten Auftraggeber und Auftragnehmer in Konsultationen über die bestmögliche Fortsetzung des Auftrags ein und können als Ergebnis dieser Konsultationen beschließen,

a) daß der Auftrag geändert wird oder

b) daß die benachteiligte Partei von der anderen Partei eine Ausgleichszahlung erhält oder

c) das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen gelöst wird.

48.5.

Bei einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzögerung in der Ausführung der Bauleistungen oder am Ende der Ausführungsfrist, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Auftragsbestimmungen angepasst wurde, wird in den 30 Tagen vor der vorläufigen Abnahme keine weitere Preisänderung vorgenommen, abgesehen von der Anwendung der Neupreisindexierung, wenn diese sich zugunsten des Auftraggebers auswirkt.

Artikel 49

Vermessung

49.1.

Für die Bestimmung des Wertes von Bauaufträgen gelten folgende Berechnungsmethoden:

a) Bei Pauschalpreisverträgen wird der Auftragspreis auf der Grundlage einer Aufschlüsselung des Gesamtauftragspreises oder anhand einer Aufschlüsselung nach Vomhundertsätzen des Auftragspreises, die einzelnen ausgeführten Bauabschnitten entsprechen, festgelegt. Werden bei Einzelposten auch Mengen aufgeführt, so gelten diese als Festmengen, für die der Auftragnehmer seinen Gesamtpreis unterbreitet hat und für die er ungeachtet der tatsächlich ausgeführten Bauleistungsmengen zu bezahlen ist.

b) Bei Einheitspreisverträgen

i) wird der Auftragspreis dadurch errechnet, daß die Einheitssätze auf die bei den jeweiligen Posten tatsächlich auftragsgemäß ausgeführten Mengen angewandt werden;

iii) handelt es sich um bei den im Mengensatz festgelegten Mengen um die geschätzten Mengen der Bauleistungen, die jedoch nicht als die tatsächlichen und genauen Mengen der Bauleistungen aufzufassen sind, die der Auftragnehmer gemäß seinen Auftragsverpflichtungen auszuführen hat;

iii) stellt die Aufsicht die tatsächlichen Mengen der vom Auftragnehmer ausgeführten Bauleistungen durch Vermessung fest; diese Bauleistungen werden gemäß Artikel 50 vergütet. Soweit in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, darf den Posten im Mengensatz nichts hinzugefügt werden, es sei denn, der Auftragnehmer hat aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 37 oder aufgrund einer sonstigen Bestimmung des Auftrags Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung;

iv) ersucht die Aufsicht, wenn sie eine Vermessung einzelner Teile der Bauleistungen verlangt, mit angemessener Frist den Auftragnehmer, bei der Vermessung zugegen zu sein oder sich durch einen qualifizierten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Auftragnehmer oder sein Bevollmächtigter unterstützen die Aufsicht bei der Vermessung und machen alle von der Aufsicht geforderten Angaben. Ist der Auftragnehmer bei der Vermessung nicht anwesend oder unterlässt er es, einen Bevollmächtigten zu bestellen, so ist die von der Aufsicht durchgeführte oder von ihr gebilligte Vermessung für den Auftragnehmer verbindlich;

iv) werden die Bauleistungen unbeschadet allgemeiner oder örtlicher Verkehrssitte netto vermessen, sofern im Auftrag nichts anderes festgelegt ist.

c) Bei Selbstkostenerstattungsverträgen wird der Auftragspreis auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten mit einem vereinbarten Zusatz für Gemeinkosten und Gewinnzuschlag festgesetzt. In den Besonderen Bestimmungen wird vorgesehen, welche Angaben der Auftragnehmer der Aufsicht im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c) zu machen hat und in welcher Form diese vorzulegen sind.

49.2.

Wird ein Posten im Vertrag als "vorläufig" angegeben, so wird der hierfür zurückgestellte vorläufige Betrag bei der Berechnung der in Artikel 37 genannten Vomhundertsätze nicht berücksichtigt.

Artikel 50

Abschlagszahlungen

50.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, unterbreitet der Auftragnehmer der Aufsicht am Ende eines jeden Zeitabschnitts gemäß Artikel 50 Absatz 7 in einer von der Aufsicht genehmigten Form einen Antrag auf Abschlagszahlungen. Der Antrag umfasst folgende Angaben, soweit zutreffend:

a) der geschätzte Auftragswert der endgültigen Bauwerke, soweit sie bis zum Ende des betreffenden Bauabschnitts errichtet worden sind;

b) ein Betrag, der den Preisänderungen nach Maßgabe von Artikel 48 entspricht;

c) ein Betrag, der als einbehaltener Betrag gemäß Artikel 47 einzubehalten ist;

d) Gutschriften und/oder Belastungen für den betreffenden Bauabschnitt für Anlagen und Baustoffe, die sich an der Baustelle befinden und zum Einbau in das endgültige Bauwerk bestimmt, aber noch nicht darin eingebaut sind, in der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Höhe und unter den darin aufgeführten Voraussetzungen;

e) ein Betrag, der als Rückzahlung des Vorschusses gemäß den Bestimmungen des Artikels 46 abzuziehen ist, und

f) jeder weitere Betrag, auf den der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch hat.

50.2.

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Beträge, die die Aufsicht zur Berücksichtigung der Anlagen und Baustoffe, die zum Einbau in das Bauwerk bestimmt, aber noch nicht eingebaut sind, für angemessen hält, sofern

a) die Anlagen und Baustoffe den Spezifikationen für das endgültige Bauwerk entsprechen und so in Einzelpartien gelagert werden, daß sie von der Aufsicht erkannt werden können;

b) diese Anlagen und Baustoffe zur Zufriedenheit der Aufsicht an der Baustelle angeliefert worden sind und ordnungsgemäß gelagert sowie vor Verlust, Beschädigung oder Verderb geschützt sind;

c) der Auftragnehmer über Bedarf, Bestellungen, Eingänge und Verbrauch der Anlagen und Baustoffe im Rahmen des Auftrags Aufzeichnungen in einer von der Aufsicht genehmigten Form führt und diese der Aufsicht zur Überprüfung bereithält;

d) der Auftragnehmer gleichzeitig mit seiner Erklärung den Schätzwert der an der Baustelle angelieferten Anlagen und Baustoffe zusammen mit Unterlagen unterbreitet, die von der Aufsicht zum Zweck der Bewertung der Anlagen und Baustoffe und zum Nachweis des Eigentums und der Bezahlung gegebenenfalls verlangt werden, und

e) der Auftraggeber nach den Besonderen Bestimmungen als Eigentümer der Anlagen und Baustoffe gilt.

50.3.

Eine von der Aufsicht erteilte Genehmigung einer von ihr angewiesenen Abschlagszahlung für Anlagen und Baustoffe gemäß Artikel 50 berührt nicht die vertraglichen Rechte der Aufsicht, nichtauftragsgemässe Anlagen oder Baustoffe zurückzuweisen.

50.4.

Der Auftragnehmer haftet hinsichtlich der Anlagen und Baustoffe an der Baustelle für Verlust und Beschädigung, kommt für die durch deren Lagerung und Handhabung entstandenen Kosten auf und schließt eine Zusatzversicherung ab, die Verlust- und Beschädigungsrisiken gleich welchen Ursprungs abdeckt.

50.5.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Abschlagszahlung wird dieser angenommen bzw. so geändert, daß der Antrag nach Ansicht der Aufsicht den dem Auftragnehmer vertragsgemäß geschuldeten Betrag enthält. In Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten über den Wert eines Postens bestehen, ist die Ansicht der Aufsicht ausschlaggebend. Ist der dem Auftragnehmer zustehende Betrag festgestellt, so stellt die Aufsicht für den Auftraggeber und den Auftragnehmer eine Anweisung über die Abschlagszahlung in Höhe des dem Auftragnehmer zustehenden Betrages aus und unterrichtet den Auftragnehmer davon, für welche Bauleistungen die Bezahlung erfolgt.

50.6.

Die Aufsicht kann durch eine Abschlagszahlungsanweisung frühere von ihr ausgestellte Anweisungen berichtigen oder ändern und ist berechtigt, den Anweisungsbetrag zu ändern oder die Ausstellung einer Abschlagszahlungsanweisung zurückzustellen, wenn die Bauleistungen oder ein Teil dieser Leistungen nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurden.

50.7.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anders vorgesehen ist, erfolgt eine Abschlagszahlung im Monat.

Artikel 51

Schlussabrechnung

51.1.

Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht spätestens 90 Tage nach Ausstellung der in Artikel 62 genannten Endabnahmebescheinigung den Entwurf einer Schlussabrechnung unter Beifügung von Belegen, aus denen der Wert der auftragsgemäß erbrachten Leistungen und alle weiteren Beträge, die dem Auftragnehmer seines Erachtens vertragsgemäß zustehen, im einzelnen hervorgehen, damit die Aufsicht die Schlussabrechnung erstellen kann. In den Besonderen Bestimmungen kann jedoch gemäß Artikel 51 Absatz 6 festgelegt werden, daß vor Übermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme der Entwurf der Schlussabrechnung vorzulegen ist und die damit verbundenen weiteren Verfahren abgewickelt werden müssen.

51.2.

Die Aufsicht erstellt innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des Schlussabrechnungsentwurfs sowie aller zur einschlägigen Überprüfung erforderlichen Angaben, die angemessenerweise verlangt werden können, die Schlussabrechnung, in der folgendes festgelegt ist:

a) der Betrag, der ihres Erachtens die Restschuld aus dem Vertragsverhältnis darstellt, und

b) nachdem alle bereits vom Auftraggeber gezahlten Beträge und alle Beträge, die ihm im Rahmen des Auftrags zustehen, festgelegt worden sind, der etwaige Restbetrag, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet.

51.3.

Die Aufsicht übermittelt dem Auftraggeber oder seinem bevollmächtigten Vertreter und dem Auftragnehmer die Schlussabrechnung, aus der der Restbetrag hervorgeht, auf den der Auftragnehmer auftragsgemäß Anspruch hat. Der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter und der Auftragnehmer unterzeichnen die Schlussabrechnung und erkennen damit den vollen und endgültigen Wert der auftragsgemäß erbrachten Leistungen an; sie übermitteln der Aufsicht sofort eine unterzeichnete Abschrift. Die Schlussabrechnung weist jedoch keine strittigen Beträge aus, die Gegenstand von Verhandlungen, Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren sind.

51.4.

Die vom Auftragnehmer unterzeichnete Schlussabrechnung stellt eine schriftliche Entlastung für den Auftraggeber dar, in der bestätigt wird, daß mit der in der Schlussabrechnung aufgeführten Gesamtsumme alle dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags geschuldeten Beträge, die nicht Gegenstand von Schlichtungs-, einem Schieds- oder Gerichtsverfahren sind, als vollständig und abschließend beglichen gelten. Diese Entlastung gilt jedoch erst, wenn die Bezahlung aller aufgrund der Schlussabrechnung noch geschuldeten Restbeträge erfolgt ist, und die in Artikel 15 genannte Leistungsgarantie dem Auftragnehmer zurückerstattet wurde.

51.5.

Der Auftraggeber haftet nicht für etwaige Folgen, die sich für den Auftragnehmer aus dem Auftrag oder in Zusammenhang mit dem Auftrag oder der Ausführung der Bauleistung ergeben, es sei denn, der Auftragnehmer hat in seinem Schlussabrechnungsentwurf einen solchen Anspruch geltend gemacht.

51.6.

Artikel 51 kann durch die Besonderen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Staat des Auftraggebers geändert werden.

Artikel 52

Direkte Zahlungen an Nachunternehmer

52.1.

Erhält die Aufsicht die Beschwerde eines nach Artikel 7 ordnungsgemäß genehmigten Nachunternehmers, in der dieser behauptet, daß der Auftragnehmer seine finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfuellt habe, so fordert die Aufsicht den Auftragnehmer auf, entweder die Zahlungen an diesen Nachunternehmer zu leisten oder ihr die Gründe mitzuteilen, die der Bezahlung entgegenstehen. Erfolgt innerhalb der mit der Aufforderung festgesetzten Frist weder die Zahlung noch eine begründete Stellungnahme, so kann die Aufsicht, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die betreffenden Leistungen ausgeführt worden sind, die entsprechende Anweisung ausstellen und der Auftraggeber begleicht die Forderung des Nachunternehmers aus den dem Auftragnehmer noch geschuldeten Beträgen. Dieser bleibt für die direkt bezahlten Bauleistungen voll verantwortlich.

52.2.

Gibt der Auftragnehmer triftige Gründe dafür an, daß er die Erfuellung sämtlicher oder eines Teils der Forderungen des Nachunternehmers verweigert hat, so begleicht der Auftraggeber nur die Forderungen des Nachunternehmers, die nicht umstritten sind. Die von dem Nachunternehmer beanspruchten Beträge, deren Zahlung der Auftragnehmer aus triftigen Gründen verweigert hat, werden vom Auftragnehmer erst dann beglichen, wenn die Parteien eine gütliche Einigung erzielt haben oder eine schiedsgerichtliche oder sonstige gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, die der Aufsicht ordnungsgemäß notifiziert worden ist.

52.3.

Die direkten Zahlungen an die Nachunternehmer dürfen nicht höher sein als der zu Auftragspreisen berechnete Wert der von ihnen erbrachten Leistungen, auf die sich ihre Forderung bezieht; bei der Berechnung oder der Schätzung des Wertes zu Auftragspreisen wird vom Mengenansatz, dem Preisverzeichnis oder von dem aufgeschlüsselten Pauschalpreis ausgegangen.

52.4.

Die direkten Zahlungen an die Nachunternehmer erfolgen auftragsgemäß vollständig in der Währung des Landes, in dem der Auftrag ausgeführt wird, oder zum Teil in dieser Währung und zum Teil in einer Fremdwährung, wenn im Auftrag eine Fremdwährung als Zahlungswährung vorgesehen ist.

52.5.

Die in einer Fremdwährung getätigten direkten Zahlungen an die Nachunternehmer werden nach Artikel 56 berechnet. Sie dürfen nicht dazu führen, daß die im Auftrag festgesetzte Hoechstsumme der Zahlung in Fremdwährung überschritten wird.

52.6.

Die Bestimmungen des Artikels 52 gelten vorbehaltlich der gemäß Artikel 54 anwendbaren Rechtsvorschriften über Forderungen von Gläubigern, zu deren Gunsten eine Forderungsabtretung oder eine Verpfändung stattgefunden hat.

Artikel 53

Zahlungsverzug

53.1.

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Beträge, die jeweils nach den von der Aufsicht ausgestellten Abschlagszahlungsanweisungen und der von ihr erstellten Schlussabrechnung fällig sind, binnen 90 Tagen nach Eingang einer solchen Anweisung oder Abrechnung bei dem Auftraggeber. Wird die festgelegte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, deren Höhe sich nach dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz unter Zugrundelegung der Zahl der Verzugstage berechnet, wobei eine ebenfalls dort festgelegte zeitliche Grenze jedoch nicht überschritten werden darf. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf solche Zahlungen, unbeschadet aller anderen im Rahmen des Auftrags festgelegten Rechte oder Maßnahmen. Bei vorliegender Schlussabrechnung erfolgt eine tageweise Berechnung der Verzugszinsen zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz.

53.2.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 120 Tagen nach dem in Artikel 53 Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den Auftrag nicht auszuführen oder ihn zu kündigen.

Artikel 54

Zahlungen an Dritte

54.1.

Anweisungen für Zahlungen an Dritte können nur aufgrund einer Übertragung nach Artikel 6 ausgeführt werden. Die Übertragung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

54.2.

Die Unterrichtung des Zessionars erfolgt allein durch den Auftragnehmer.

54.3.

Liegt eine rechtsverbindliche Pfändung des Eigentums des Auftragnehmers vor, die die ihm im Rahmen des Auftrags geschuldeten Zahlungen berührt, so hat der Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Zahlungen an den Auftragnehmer - unbeschadet der in Artikel 53 genannten Frist - eine weitere Frist von 30 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Auftraggeber von der endgültigen Aufhebung des Zahlungshindernisses Kenntnis erhält.

Artikel 55

Zusätzliche Zahlungsforderungen

55.1.

Treten im Rahmen des Auftrags Umstände auf, die nach Ansicht des Auftragnehmers zu zusätzlichen Zahlungsforderungen berechtigen, so hat dieser wie folgt zu verfahren:

a) Er unterrichtet die Aufsicht von seiner Absicht, eine zusätzliche Zahlung zu fordern, oder er macht diese Forderung unter Angabe der Gründe binnen 15 Tagen, nachdem er von den genannten Umständen Kenntnis erhalten hat, geltend, und

b) er liefert der Aufsicht vollständige und ausführliche Angaben zu seiner Forderung, sobald dies nach Mitteilung seiner Forderungsabsicht praktisch möglich ist, jedoch höchstens bis zu 60 Tagen nach dem Absendedatum der Mitteilung, es sei denn, die Aufsicht stimmt einem anderen Termin zu. Auf jeden Fall sind diese Angaben spätestens bis zu dem Tag der Vorlage des Schlussabrechnungsentwurfs einzureichen. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht sodann unverzueglich alle weiteren Angaben, die diese gegebenenfalls benötigt, um die Berechtigung der Forderung zu beurteilen.

55.2.

Wenn die Aufsicht die benötigten vollständigen und ausführlichen Angaben zu der Forderung des Auftragnehmers erhalten hat, entscheidet sie unbeschadet Artikel 21 Absatz 4 nach ordnungsgemässer Konsultierung des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers, ob der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung hat, und unterrichtet die Parteien entsprechend.

55.3.

Die Aufsicht kann eine zusätzliche Zahlungsforderung ablehnen, wenn sie die Bedingungen des Artikels 55 nicht erfuellt.

Artikel 56

Zahlungen in Fremdwährung

Hat der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch auf Zahlungen in Fremdwährung, so wird bei der Umrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Zentralbank des Staates des Auftraggebers 30 Tage vor dem letzten Termin zur Abgabe der Angebote für den Auftrag festgelegt wurde. Diese Wechselkurse werden nicht verändert.

ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Artikel 57

Allgemeine Bestimmungen

57.1.

Die Überprüfung der Bauleistungen durch die Aufsicht zum Zweck der vorläufigen Abnahme oder der Endabnahme erfolgt im Beisein des Auftragnehmers. Die Abwesenheit des Auftragnehmers ist kein Hindernis für die Überprüfung, wenn der Auftragnehmer mindestens 30 Tage vor dem Überprüfungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.

57.2.

Wird durch aussergewöhnliche Umstände die Feststellung des Zustands der Bauleistungen oder aber die Abnahme während der für die vorläufige Abnahme oder für die Endabnahme festgesetzten Frist verhindert, so wird dies von der Aufsicht - wenn möglich nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - in einem Protokoll festgestellt. Die Durchführung der Überprüfung und die Erstellung des Abnahme- oder Ablehnungsprotokolls erfolgen binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Hinderungsgrund hinfällig wurde. Der Auftragnehmer kann sich nicht unter Berufung auf diese Umstände der Verpflichtung entziehen, die Bauleistungen abnahmebereit vorzuführen.

Artikel 58

Versuche nach Fertigstellung

58.1.

Die Bauwerke werden erst abgenommen, nachdem auf Kosten des Auftragnehmers die vorgeschriebenen Prüfungen und Versuche durchgeführt worden sind. Der Auftragnehmer teilt der Aufsicht das Datum mit, zu dem die genannten Prüfungen und Versuche beginnen können.

58.2.

Bauwerke, die den Bestimmungen und Bedingungen des Auftrags nicht entsprechen oder in Ermangelung derartiger Bestimmungen und Bedingungen nicht nach den anerkannten Regeln in dem Staat ausgeführt wurden, in dem die Bauleistungen erbracht werden, sind vom Auftragnehmer erforderlichenfalls zu beseitigen und neu zu erstellen oder entsprechend den Forderungen der Aufsicht nachzubessern; geschieht dies nicht, so erfolgen die Maßnahmen nach ordnungsgemässer Ankündigung auf Anordnung der Aufsicht und auf Kosten des Auftragnehmers. Unter den gleichen Bedingungen kann die Aufsicht auch verlangen, daß der Auftragnehmer Bauwerke, die unter Verwendung von nicht abnahmefähigen Baustoffen oder während der zweiweiligen Unterbrechung gemäß Artikel 38 errichtet worden sind, beseitigt und neu erstellt oder entsprechend den Forderungen der Aufsicht nachbessert.

Artikel 59

Teilabnahme

59.1.

Der Auftraggeber kann die zu dem Auftrag gehörenden Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte nach und nach entsprechend ihrer Fertigstellung in Benutzung nehmen. Einer Übernahme der Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte durch den Auftraggeber muß eine vorläufige Teilabnahme vorausgehen. In dringenden Fällen kann die Übernahme jedoch vor der Abnahme erfolgen, sofern zuvor eine Bestandsaufnahme der noch durchzuführenden Arbeiten von der Aufsicht erstellt und von dem Auftragnehmer und der Aufsicht gebilligt worden ist. Hat der Auftraggeber die Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte in Besitz genommen, so kann der Auftragnehmer nicht mehr zur Behebung von Schäden herangezogen werden, es sei denn, sie gehen auf Konstruktionsfehler oder unsachgemässe Ausführung zurück.

59.2.

Auf Wunsch des Auftragnehmers kann die Aufsicht bei hierfür geeigneten Bauleistungen vorläufige Teilabnahmen vornehmen, soweit die Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte fertiggestellt sind und wie im Auftrag beschrieben genutzt werden können.

59.3.

Bei vorläufigen Teilabnahmen gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 setzt die in Artikel 62 vorgesehene Gewährleistungsfrist mit dem Tag dieser vorläufigen Teilabnahme ein, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 60

Vorläufige Abnahme

60.1.

Die Bauwerke werden vom Auftraggeber abgenommen, wenn die Versuche nach Fertigstellung zufriedenstellend verlaufen sind und eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme ausgestellt worden ist oder als ausgestellt gilt.

60.2.

Der Auftragnehmer kann die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Abnahme durch die Aufsicht frühestens 15 Tage, bevor die Bauwerke seiner Ansicht nach fertiggestellt und für die vorläufige Abnahme bereit sind, schriftlich beantragen. Die Aufsicht muß binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Auftragnehmers

a) entweder dem Auftragnehmer eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme mit einer Abschrift für den Auftraggeber ausstellen, in der gegebenenfalls seine Vorbehalte niedergelegt sind und unter anderem der Tag angegeben ist, an dem ihrer Ansicht nach die Bauwerke auftragsgemäß fertiggestellt und für die vorläufige Abnahme bereit waren, oder

b) den Antrag mit einer entsprechenden Begründung und unter Angabe der Maßnahmen ablehnen, die der Auftragnehmer ihrer Ansicht nach vor Ausstellung der Bescheinigung noch zu treffen hat.

60.3.

Versäumt es die Aufsicht, die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme auszustellen oder den Antrag des Auftragnehmers innerhalb der Frist von 30 Tagen zurückzuweisen, so gilt die Bescheinigung als am letzten Tag dieser Frist ausgestellt. Die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme gilt nicht als Bestätigung, daß die Bauwerke in allen Teilen fertigestellt worden sind. Wenn die Bauleistungen laut Auftrag in Abschnitte unterteilt sind, hat der Auftragnehmer das Recht, für jeden Abschnitt eine gesonderte Bescheinigung zu beantragen.

60.4.

Nach der vorläufigen Abnahme der Bauwerke hat der Auftragnehmer vorübergehende Bauten abzubauen sowie Baustoffe, die nicht mehr zur Ausführung des Auftrags gebraucht werden, zu entfernen. Er hat darüber hinaus Bauschutt und Hindernisse zu beseitigen und jede im Rahmen des Auftrags erforderlich gewordene Veränderung der Örtlichkeiten rückgängig zu machen.

60.5.

Der Auftraggeber kann alle fertiggestellten Bauwerke unmittelbar nach der vorläufigen Abnahme in Benutzung nehmen.

Artikel 61

Gewährleistungspflichten

61.1.

Der Auftragnehmer ist für die Behebung aller Mängel oder Schäden an allen Teilen der Bauwerke zuständig, die während der Gewährleistungsfrist oder binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist auftreten und auf folgendes zurückzuführen sind:

a) Verwendung mangelhafter Anlagen oder Baustoffe, unsachgemässe Ausführung oder fehlerhafte Planung seitens des Auftragnehmers und/oder

b) Handlungen oder Versäumnisse des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist.

61.2.

Der Auftragnehmer hat die Mängel oder Schäden so bald wie möglich auf eigene Kosten zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für alle ersetzten oder erneuerten Gegenstände gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ersatzlieferung oder Erneuerung zur Zufriedenheit der Aufsicht erfolgt ist. Ist in dem Auftrag eine Teilabnahme vorgesehen, so wird die Gewährleistungsfrist nur für den von der Ersatzlieferung oder der Erneuerung betroffenen Teil der Bauwerke verlängert.

61.3.

Treten während des in Artikel 61 Absatz 1 genannten Zeitraums solche Mängel oder Schäden auf, so hat der Auftraggeber oder die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mitzuteilen. Versäumt es der Auftragnehmer, einen Mangel oder Schaden innerhalb der in dieser Mitteilung gesetzten Frist zu beheben, so kann der Auftraggeber

a) die Arbeiten selbst ausführen oder die Arbeiten auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch eine andere Person ausführen lassen, wobei die dem Auftraggeber entstehenden Kosten von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers oder aber von beiden abzuziehen sind, oder

b) den Auftrag kündigen.

61.4.

Liegen Mängel oder Schäden solcher Art vor, daß der Auftraggeber die gesamten oder einen Teil der Bauwerke nur unter erheblichen Einbussen in Benutzung nehmen kann, so ist der Auftraggeber unbeschadet sonstiger Rechtsmittel berechtigt, alle in bezug auf die Teile der betreffenden Bauwerke gezahlten Beträge und die Kosten für den Abbau dieser Teile und die Instandsetzung der Örtlichkeiten einzutreiben.

61.5.

In dringenden Fällen, wenn der Auftragnehmer nicht unmittelbar zu erreichen ist oder trotz Benachrichtigung nicht in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann der Auftraggeber oder die Aufsicht die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen. Der Auftraggeber oder die Aufsicht unterrichten den Auftragnehmer so rasch wie möglich über die ergriffenen Maßnahmen.

61.6.

Sehen die Besonderen Bestimmungen vor, daß die im Rahmen einer normalen Benutzung erforderlichen Unterhaltungsarbeiten vom Auftragnehmer ausgeführt werden, so werden sie aus einem vorläufigen Fonds bezahlt. Schäden, die sich aus den in Artikel 21 genannten Umständen oder aus einer das normale Maß überschreitenden Benutzung ergeben, fallen nicht unter diese Verpflichtung, es sei denn, sie sind auf einen Fehler oder Mangel zurückzuführen, der ein Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatz gemäß Artikel 61 rechtfertigt.

61.7.

Die Gewährleistungspflicht ist in den Besonderen Bestimmungen und den technischen Spezifikationen zu regeln. Ist die Dauer der Gewährleistungsfrist nicht festgelegt, so beträgt sie 365 Tage. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vorläufigen Abnahme.

61.8.

Nach der vorläufigen Abnahme trägt der Auftragnehmer unbeschadet der Gewährleistungspflichten nach Artikel 61 nicht mehr die etwaigen Risiken, die sich für die Bauwerke aus Umständen ergeben, für die er nicht verantwortlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch nach der vorläufigen Abnahme für die Solidität des Bauwerks gemäß den Besonderen Bestimmungen oder den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers verantwortlich.

Artikel 62

Endabnahme

62.1.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder, im Falle mehrerer Fristen, nach Ablauf der letzten Frist sowie nach Behebung aller Mängel oder Schäden stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer eine Endabnahmebescheinigung mit einer Abschrift für den Auftraggeber aus, in der der Tag angegeben ist, an dem der Auftragnehmer nach Überzeugung der Aufsicht seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags erfuellt hat. Die Aufsicht stellt die Endabnahmebescheinigung entweder binnen 30 Tagen nach Ablauf der obengenannten Frist aus oder sobald sie sich davon überzeugt hat, daß die nach Artikel 61 auszuführenden Bauleistungen erbracht worden sind.

62.2.

Die Bauleistungen gelten erst dann als abgeschlossen, wenn eine Endabnahmebescheinigung von der Aufsicht unterzeichnet und dem Auftraggeber mit einer Abschrift für den Auftragnehmer ausgehändigt worden ist.

62.3.

Ungeachtet der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber weiterhin für die Erfuellung aller Verpflichtungen verantwortlich, die vor der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung im Rahmen des Auftrags eingegangen wurden und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung noch nicht erfuellt waren. Art und Umfang solcher Verpflichtungen werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Auftrags festgelegt.

VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG

Artikel 63

Vertragsbruch

63.1.

Beide Parteien begehen einen Vertragsbruch, wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

63.2.

Bei einem Vertragsbruch ist die geschädigte Partei zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

a) Strafen und/oder

b) Kündigung des Vertrags.

63.3.

Strafen können sein:

a) allgemeine Strafen oder

b) Vertragsstrafen.

63.4.

Ist der Auftraggeber berechtigt, eine Strafe zu verlangen, so kann er die Höhe dieser Strafe von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von der entsprechenden Kaution abziehen.

Artikel 64

Kündigung durch den Auftraggeber

64.1.

Der Auftraggeber kann, ausser in den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2, den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

64.2.

Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, kann der Auftraggeber den Auftrag mit einer Frist von 7 Tagen kündigen und den Auftragnehmer der Baustelle verweisen, wenn

a) der Auftragnehmer die Bauleistungen nicht im wesentlichen den Bestimmungen des Auftrags entsprechend ausführt;

b) der Auftragnehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der schriftlichen Aufforderung der Aufsicht nachkommt, eine Nichterfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, durch die die ordnungsgemässe und fristgerechte Ausführung des Auftrags ernsthaft beeinträchtigt wird;

c) der Auftragnehmer sich weigert oder es versäumt, behördlichen Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten;

d) der Auftragnehmer den Auftrag oder Teilaufträge ohne Zustimmung des Auftraggebers überträgt;

e) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, ein Konkursverfahren gegen ihn läuft, er mit seinen Gläubigern einen Vergleich schließt, seinen Geschäftsbetrieb unter einem zugunsten seiner Gläubiger bestellten Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer weiterführt oder in Liquidation geht;

f) ein ungünstiges rechtskräftiges Urteil wegen einer strafbaren Handlung, die den beruflichen Leumund des Auftragnehmers betrifft, ergeht;

g) ein anderes rechtliches Hindernis für die Ausführung des Auftrags besteht;

h) eine strukturelle Änderung eintritt, die eine Änderung der Rechtspersönlichkeit und der Art des Auftragnehmers sowie des Kontrollverhältnisses, in dem sich der Auftragnehmer befindet, zur Folge hat, es sei denn, diese Änderung wird in einem Zusatzvertrag zu Protokoll genommen;

i) der Auftragnehmer nicht die verlangte Sicherheit oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag beibringt oder wenn die Person, die die Sicherheit oder den Versicherungsschutz bisher bestellt hat, nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen einzuhalten.

64.3.

Durch die Kündigung des Auftrags bleiben andere sich aus dem Auftrag ergebende Rechte oder Befugnisse des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber kann die Bauleistungen danach selbst zum Abschluß bringen oder für Rechnung des Auftragnehmers einen neuen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für den verspäteten Abschluß der Bauleistungen endet mit sofortiger Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ihn der Baustelle verweist; eine Haftung für bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerungen bleibt hiervon unberührt.

64.4.

Nach Ausfertigung des Schreibens zur Kündigung des Auftrags beauftragt die Aufsicht den Auftragnehmer, unverzueglich dafür zu sorgen, daß die Bauarbeiten umgehend und ordnungsgemäß eingestellt und die Ausgaben auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

64.5.

Nach der Kündigung bescheinigt die Aufsicht so bald wie möglich den Wert der Bauleistungen und alle dem Auftragnehmer am Tage der Kündigung geschuldeten Beträge.

64.6.

Im Falle der Kündigung wird wie folgt verfahren:

a) Die Aufsicht nimmt so bald wie möglich nach Besichtigung der Bauarbeiten eine Bestandsaufnahme sowohl der vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistungen als auch der vorläufigen Bauten, Baustoffe, Anlagen und Ausrüstungen vor. Der Auftragnehmer wird aufgefordert, bei der Besichtigung und Bestandsaufnahme anwesend zu sein. Ausserdem wird von der Aufsicht eine Aufstellung über die vom Auftragnehmer an die im Zusammenhang mit dem Auftrag beschäftigten Arbeitskräfte noch zu zahlenden Löhne und über die Beträge, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, angefertigt.

b) Der Auftraggeber hat das Recht, die von der Aufsicht genehmigten vorläufigen Bauten und die speziell im Hinblick auf die Ausführung der vertraglichen Bauleistungen angelieferten oder angefertigten Anlagen und Baustoffe ganz oder teilweise zu übernehmen.

c) Der Übernahmepreis für die genannten vorläufigen Bauten, Ausrüstungen, Anlagen und Baustoffe übersteigt nicht den noch nicht bezahlten Teil der Auslagen des Auftragnehmers, die auf die Höhe der Ausgaben beschränkt werden, die bei einer unter normalen Bedingungen erfolgenden Bauausführung entstehen.

d) Vom Auftragnehmer angelieferte oder bestellte Baustoffe und Gegenstände können vom Auftraggeber, sofern er sie nicht bereits bezahlt hat, nach den von der Aufsicht für zweckmässig erachteten Bedingungen zum Marktpreis übernommen werden.

64.7.

Der Auftraggeber ist bis zum Abschluß der Bauleistungen zu keinen weiteren Zahlungen an den Auftragnehmer verpflichtet; danach ist er berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückerstattung der für den Abschluß der Bauleistungen gegebenenfalls entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen, oder verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem vor Kündigung des Vertrags noch geschuldeten Restbetrag zu bezahlen.

64.8.

Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, so ist er berechtigt, sich für alle ihm entstandenen Verluste bis zu dem im Auftrag festgesetzten Hoechstbetrag vom Auftragnehmer entschädigen zu lassen. Ist kein Hoechstbetrag festgesetzt, so darf der Auftraggeber Schadenersatz nur bis zur Höhe des Anteils der Auftragssumme verlangen, der dem Wert desjenigen Teils der Bauleistungen entspricht, der wegen der Nichterfuellung durch den Auftragnehmer nicht wie vorgesehen genutzt werden kann.

64.9.

Liegt der Grund für die Kündigung nicht in einer Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers, so kann dieser zusätzlich zu den ihm für bereits erbrachte Bauleistungen geschuldeten Beträgen Entschädigung für entstandene Verluste verlangen.

Artikel 65

Kündigung durch den Auftragnehmer

65.1.

Der Auftragnehmer kann den Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, wenn der Auftraggeber

a) ihm die geschuldeten und von der Aufsicht angewiesenen Beträge nach Ablauf der in Artikel 53 Absatz 2 genannten Frist nicht gezahlt hat, oder

b) nach mehrfacher Mahnung seine vertraglichen Pflichten weiterhin nicht erfuellt, oder

c) den Fortgang der Bauarbeiten oder eines Teils davon länger als 180 Tage aus Gründen unterbricht, die weder im Auftrag genannt sind noch auf einem Versäumnis des Auftragnehmers beruhen.

65.2.

Durch eine derartige Kündigung bleiben alle anderen vertraglichen Rechte des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unberührt. Sie berechtigt den Auftragnehmer, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers, seine Ausrüstung unverzueglich von der Baustelle zu entfernen.

65.3.

Im Falle einer derartigen Kündigung ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Verluste oder Schäden, die diesem gegebenenfalls entstanden sind. Diese zusätzliche Zahlung darf eine im Auftrag festzulegende Grenze nicht überschreiten.

Artikel 66

Höhere Gewalt

66.1.

Eine Nichterfuellung oder Verletzung der im Auftrag vorgesehenen Pflichten durch eine Partei ist nicht anzunehmen, wenn die Erfuellung dieser Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, das nach dem Zeitpunkt des Bescheids über die Auftragserteilung oder - wenn dieser Zeitpunkt davor liegt - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags eintritt.

66.2.

Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unabwendbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsunruhen, Handlungen von Staatsfeinden, erklärte und nicht erklärte Kriege, Blockaden, Aufstände, Aufruhr, Epidemien, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, Unterspülungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Explosionen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich dem Einfluß der beiden Parteien entziehen und deren Ende keine der beiden Parteien trotz gebührender Beachtung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht herbeiführen kann.

66.3.

Unbeschadet der Artikel 36 und 64 entfallen die Inanspruchnahme der Leistungsgarantie, die Vertragsstrafen oder die Kündigung wegen Nichterfuellung, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftragnehmers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebensowenig hat der Auftraggeber - unbeschadet der Artikel 53 und 65 - bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen oder eine Nichterfuellung bzw. Kündigung wegen Nichterfuellung durch den Auftragnehmer zu verantworten, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftraggebers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

66.4.

Ist eine Partei der Auffassung, daß ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, das die Erfuellung ihrer Pflichten beeinträchtigen könnte, so benachrichtigt sie umgehend die andere Partei und die Aufsicht unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vermutlichen Auswirkungen dieses Ereignisses. Falls keine anderslautende schriftliche Weisung der Aufsicht vorliegt, setzt der Auftragnehmer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten soweit zumutbar fort und bemüht sich, tragbare alternative Mittel und Wege zur Erfuellung seiner Pflichten zu finden, denen das Ereignis höherer Gewalt nicht entgegensteht. Der Auftragnehmer führt solche Ersatzleistungen nur auf Weisung der Aufsicht aus.

66.5.

Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, daß er den Weisungen der Aufsicht nachkommt oder alternative Mittel und Wege im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 wählt, sind von der Aufsicht zu bescheinigen.

66.6.

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt 180 Tage an, so kann jede der beiden Parteien ungeachtet der Verlängerungsfrist, die dem Auftragnehmer aus diesem Grund gegebenenfalls für den Abschluß der Bauleistungen gewährt worden ist, der anderen Partei den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Dauert die höhere Gewalt nach Ablauf der 30 Tage weiterhin an, so endet das Vertragsverhältnis und folglich auch - nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Rechtsvorschriften - die Verpflichtung der Parteien zur weiteren Erfuellung des Auftrags.

Artikel 67

Tod

67.1.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Tod dieser Person. Bekunden die Erben oder die Anspruchsberechtigten jedoch die Absicht, den Auftrag zu übernehmen, so prüft der Auftraggeber ihren Vorschlag. Die Entscheidung des Auftraggebers wird den Betreffenden binnen 30 Tagen nach Eingang ihres Vorschlags bekanntgegeben.

67.2.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um mehrere natürliche Personen und sterben eine oder mehrere dieser Personen, so wird von den Beteiligten einvernehmlich eine Aufstellung über den Stand der Bauleistungen angefertigt, und der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der von den Überlebenden und gegebenenfalls den Erben oder Anspruchsberechtigten übernommenen Verpflichtungen, ob der Auftrag gekündigt oder weitergeführt werden soll.

67.3.

In den in Artikel 67 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fällen teilen die Personen, die die weitere Ausführung des Auftrags übernehmen wollen, dem Auftraggeber ihre Absicht binnen 15 Tagen nach dem Todesfall mit.

67.4.

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags im gleichen Umfang wie der verstorbene Auftragnehmer. Für die weitere Ausführung des Auftrags gelten die Bestimmungen des Artikels 15 über die Leistungsgarantie.

REGELUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 68

Regelung von Streitigkeiten

68.1.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten, die in bezug auf den Auftrag zwischen ihnen oder zwischen der Aufsicht und dem Auftragnehmer entstehen könnten, gütlich beizulegen.

68.2.

In den Besonderen Bestimmungen ist folgendes festzulegen:

a) das Verfahren für die gütliche Regelung von Streitigkeiten;

b) die Fristen für die Inanspruchnahme des Verfahrens zur gütlichen Regelung, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird, sowie die äusserste Frist für die Herbeiführung einer Regelung, wobei diese Frist 120 Tage, vom Verfahrensbeginn an gerechnet, nicht überschreiten darf;

c) die Fristen für die schriftliche Beantwortung eines Ersuchens um gütliche Regelung oder anderer im Verlauf dieses Verfahrens zulässiger Anträge sowie die etwaigen Folgen einer Fristversäumung.

68.3.

Die Parteien können vereinbaren, daß die Streitigkeit nach einem Scheitern des zunächst gewählten Verfahrens der gütlichen Regelung im Wege der Schlichtung durch einen Dritten innerhalb einer vorgegebenen Frist geregelt wird.

68.4.

Das für die gütliche Regelung oder die Schlichtung gewählte Verfahren umfasst in jedem Fall ein Verfahren, nach dem Beschwerden und Einlassungen der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht werden.

68.5.

Kommt es innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht zu einer gütlichen Regelung oder zu einer Regelung im Wege der Schlichtung, so wird die Streitigkeit

a) im Fall eines inländischen Auftrags gemäß den inländischen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers und

b) im Fall eines internationalen Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensordnung geregelt.

ANHANG III

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN LIEFERAUFTRAEGE IN DEN ÜLG

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen .......... 55

Artikel 2 - Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache .......... 56

Artikel 3 - Rangordnung der Auftragsunterlagen .......... 56

Artikel 4 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 56

Artikel 5 - Aufsicht und Vertreter der Aufsicht .......... 56

Artikel 6 - Übertragung .......... 57

Artikel 7 - Weitervergabe an Nachunternehmer .......... 57

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 8 - Überlassung von Unterlagen .......... 58

Artikel 9 - Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften .......... 58

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Artikel 10 - Allgemeine Verpflichtungen .......... 58

Artikel 11 - Liefergarantie .......... 59

Artikel 12 - Versicherungen .......... 59

Artikel 13 - Lieferprogramm .......... 60

Artikel 14 - Detaillierte Preisaufschlüsselung .......... 60

Artikel 15 - Zeichnungen des Auftragnehmers .......... 60

Artikel 16 - Angemessenheit der Angebotspreise .......... 61

Artikel 17 - Patente und Lizenzen .......... 61

BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG

Artikel 18 - Anordnung des Beginns .......... 61

Artikel 19 - Ausführungsfrist .......... 61

Artikel 20 - Verlängerung der Ausführungsfrist .......... 61

Artikel 21 - Leistungsverzug .......... 62

Artikel 22 - Änderungen .......... 62

Artikel 23 - Unterbrechung .......... 63

MATERIAL UND AUSFÜHRUNG

Artikel 24 - Qualität der Lieferungen .......... 64

Artikel 25 - Kontrolle und Prüfung .......... 64

Artikel 26 - Eigentum an den Lieferungen .......... 65

ZAHLUNGEN

Artikel 27 - Allgemeine Bestimmungen .......... 65

Artikel 28 - Aufträge auf der Grundlage vorläufiger Preise .......... 65

Artikel 29 - Vorschüsse .......... 65

Artikel 30 - Einbehaltene Beträge .......... 66

Artikel 31 - Preisänderungen .......... 66

Artikel 32 - Abschlagszahlungen .......... 67

Artikel 33 - Schlussabrechnung .......... 67

Artikel 34 - Zahlungen an Dritte .......... 68

Artikel 35 - Zahlungsverzug .......... 68

Artikel 36 - Zahlungen in Fremdwährung .......... 68

ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Artikel 37 - Zustellung .......... 69

Artikel 38 - Prüfungen .......... 69

Artikel 39 - Vorläufige Abnahme .......... 70

Artikel 40 - Gewährleistungspflichten .......... 70

Artikel 41 - Kundendienstleistung .......... 71

Artikel 42 - Endabnahme .......... 71

VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG

Artikel 43 - Vertragsbruch .......... 71

Artikel 44 - Kündigung durch den Auftraggeber .......... 72

Artikel 45 - Kündigung durch den Auftragnehmer .......... 73

Artikel 46 - Höhere Gewalt .......... 73

Artikel 47 - Tod .......... 73

REGELUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 48 - Regelung von Streitigkeiten .......... 74

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.1.

Für die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den Auftrag gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die mit der EWG assoziiert sind.

Auftrag: der von den Parteien geschlossene, unterzeichnete Vertrag über Lieferungen, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen sowie sämtlicher Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind.

Auftragnehmer: die Partei, der der Auftraggeber den Auftrag erteilt.

Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen der Auftrag dem Auftragnehmer erteilt wird.

Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Lieferauftrag auszuführen ist.

Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Lieferauftrags verantwortlich ist oder der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann.

Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht auf den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt.

Lieferungen: sämtliche Gegenstände, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu liefern hat, gegebenenfalls einschließlich Dienstleistungen wie Einbau, Prüfung, Inbetriebnahme, Beschaffung eines Gutachtens, Überwachung, Wartung, Reparaturen, Schulungsmaßnahmen und sonstige derartige Verpflichtungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Auftrags zu liefernden Gegenständen.

Mengenansatz: das Dokument mit der Aufgliederung der im Rahmen eines Auftrags zu Einheitspreisen auszuführenden Lieferungen mit Angabe der Menge und des entsprechenden Einheitspreises für jeden Posten.

Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise, einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags, das der Auftragnehmer zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet.

Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist.

Auftragspreis: Der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Ausführung der Lieferungen zu entrichtenden Betrags darstellt, oder ein anderer Betrag, der in der Schlussabrechnung als dem Auftragnehmer auftragsgemäß zustehend festgestellt wird.

Zeichnungen: Zeichnungen für die Ausführung des Lieferauftrags, die vom Auftraggeber und der Aufsicht bereitgestellt werden, und Zeichnungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt und von der Aufsicht genehmigt werden.

Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden.

Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen.

Gewährleistungsfrist: der im Auftrag genannte, unmittelbar auf den Tag der vorläufigen Abnahme folgende Zeitraum, in dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Auftrag vollständig zu erfuellen und auf Anweisung der Aufsicht Mängel oder Fehler zu beheben.

Endabnahmebescheinigung: dem Auftragnehmer nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von der Aufsicht ausgestellte Bescheinigung(en) darüber, daß der Auftragnehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags erfuellt hat.

Tag: Kalendertag.

Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstags.

Behördliche Anordnung: eine dem Auftragnehmer von der Aufsicht schriftlich erteilte Weisung oder Anordnung bezueglich der Ausführung des Lieferauftrags.

Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung.

Fremdwährung: neben der Landeswährung zulässige Währungen, die im Auftrag genannt sind.

Vorläufiger Betrag: ein im Auftrag enthaltener und als solcher bezeichneter Betrag, der für die Lieferung von Waren, Material, Anlagen, die Erbringung von Dienstleistungen oder für unvorhergesehene Ausgaben bestimmt ist und gemäß den Weisungen der Aufsicht ganz oder teilweise bzw. überhaupt nicht zu verwenden ist.

Vertragsstrafe: der im Auftrag genannte Betrag, den der Auftragnehmer als Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen hat, wenn die Lieferungen bzw. Teile davon nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Fristen ausgeführt werden, bzw. der im Auftrag genannte Betrag, der bei einem anderen, im Auftrag spezifizierten Vertragsbruch von einer der beiden Parteien an die andere zu zahlen ist.

Allgemeine Strafe: der nicht zuvor im Auftrag festgelegte Betrag, der bei Vertragsbruch durch eine Partei als Ausgleichszahlung an die geschädigte Partei von einem Gericht oder einer Schiedsstelle festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart wird.

Besondere Bestimmungen: die vom Auftraggeber als Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten, gegebenenfalls geänderten und einen Bestandteil des Auftrages bildenden Besonderen Bestimmungen, die folgendes umfassen:

a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen;

b) besondere Auftragsbedingungen;

c) technische Spezifikationen und

d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag.

1.2.

Die im Text dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Bestimmungen und sind bei der Auslegung des Auftrages nicht zu berücksichtigen.

1.3.

Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt.

1.4.

Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein.

Artikel 2

Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache

2.1.

Für den Auftrag gilt das Recht des Staates des Auftraggebers, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.

2.2.

Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen fallen, findet das Recht des Auftrags Anwendung.

2.3.

Der Auftrag sowie sämtliche Mitteilungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und der Aufsicht oder ihren Vertretern werden in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Sprache abgefasst.

Artikel 3

Rangordnung der Auftragsunterlagen

Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Rangordnung der Auftragsunterlagen.

Artikel 4

Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen

4.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Auftragnehmer andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich oder über Fernkopierer an die zu diesem Zweck von ihnen bezeichneten Anschriften übermittelt oder dort persönlich abgegeben.

4.2.

Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er muß eine Empfangsbestätigung verlangen, wenn für den Eingang der Mitteilung eine Frist festgesetzt ist. Auf jeden Fall hat der Absender alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Empfang der Mitteilung sicherzustellen.

4.3.

Sind im Auftrag Aufforderungen, Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen vorgesehen, so bedürfen diese, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Schriftform, und die Wörter "benachrichtigen", "bescheinigen", "genehmigen" oder "entscheiden" sind in diesem Sinne zu verstehen. Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen dürfen nicht unbegründet zurückgehalten oder verspätet zugestellt werden.

Artikel 5

Aufsicht und Vertreter der Aufsicht

5.1.

Die Aufsicht führt die im Auftrag bezeichneten Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht befugt, den Auftragnehmer von einer seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Auftrag festgelegt.

5.2.

Die Aufsicht kann gelegentlich - wobei sie jedoch die letzte Verantwortung behält - ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse auf den Vertreter der Aufsicht übertragen und diese Übertragung jederzeit widerrufen oder den Vertreter ersetzen. Diese Übertragung bzw. deren Widerruf oder die Ersetzung des Vertreters erfolgt in schriftlicher Form und tritt erst dann in Kraft, wenn dem Auftragnehmer eine Ausfertigung zugestellt worden ist.

5.3.

Eine vom Vertreter der Aufsicht gemäß den Bedingungen dieser Übertragung dem Auftragnehmer übermittelte Mitteilung hat die gleiche Wirkung wie eine Mitteilung der Aufsicht, wobei folgendes gilt:

a) Unterlässt es der Vertreter der Aufsicht, gegebenenfalls Lieferungen zu beanstanden, so wird die Befugnis der Aufsicht, diese Lieferungen zu beanstanden und die zur Behebung der Mängel erforderlichen Weisungen zu erteilen, davon nicht berührt.

b) Der Aufsicht steht es frei, die Mitteilung aufzuheben oder inhaltlich zu ändern.

5.4.

Weisungen und/oder Anordnungen der Aufsicht erfolgen im Wege behördlicher Anordnungen. Erforderlichenfalls werden diese Anordnungen datiert, numeriert und registriert; Ausfertigungen dieser Anordnungen werden gegebenenfalls dem Vertreter des Auftragnehmers persönlich übergeben.

Artikel 6

Übertragung

6.1.

Eine Übertragung ist nur in Form eines schriftlichen Vertrags gültig, durch den der Auftragnehmer seinen Auftrag ganz oder zum Teil auf einen Dritten überträgt.

6.2.

Der Auftragnehmer darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile des Auftrags oder einen aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen oder Anspruch nicht übertragen, es sei denn im Fall

a) eines besonderen Rechts zugunsten des Kreditinstituts des Auftragnehmers an auftragsgemäß fälligen oder fällig werdenden Zahlungen oder

b) einer Übertragung der Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber haftenden Dritten auf die Versicherer des Auftragnehmers, wenn die Versicherer die Verluste oder Verbindlichkeiten des Auftragnehmers übernommen haben.

6.3.

Im Sinne des Absatzes 2 entbindet die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Übertragung den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen in bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Auftrags oder den nicht übertragenen Teil.

6.4.

Hat der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Genehmigung übertragen, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln C43 und C44 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden.

6.5.

Unternehmen, auf die Aufträge übertragen werden, müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Zulassungskriterien erfuellen.

Artikel 7

Weitervergabe an Nachunternehmer

7.1.

Die Weitervergabe ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer einem Dritten einen Teil seines Auftrags zur Ausführung überlässt.

7.2.

Der Auftragnehmer darf eine Weitervergabe nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber wird über die von der Weitervergabe betroffenen Bestandteile des Auftrags und den Namen des oder der Nachunternehmer unterrichtet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seine Entscheidung bekannt, die mit einer Begründung zu versehen ist, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.

7.3.

Bei der Auswahl von Nachunternehmern bevorzugt der Auftragnehmer natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen des Staates des Auftraggebers, die in der Lage sind, den Lieferauftrag unter entsprechenden Bedingungen auszuführen.

7.4.

Nachunternehmer müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Zulassungskriterien erfuellen.

7.5.

Zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern werden keine vertraglichen Beziehungen hergestellt.

7.6.

Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Versäumnisse und Unterlassungen seiner Nachunternehmer und deren Bevollmächtigter oder Beschäftigter, als handelte es sich um Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen des Auftragnehmers, seiner Bevollmächtigten oder Mitarbeiter. Die vom Auftraggeber erteilte Genehmigung der Weitergabe eines Teils des Auftrags oder der Wahl des Nachunternehmers entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags.

7.7.

Ist ein Nachunternehmer gegenüber dem Auftragnehmer in bezug auf die von ihm ausgeführten Lieferungen Verpflichtungen eingegangen, die zeitlich über die vertragliche Gewährleistungsfrist hinaus andauern, so überträgt der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist auf Antrag und auf Kosten des Auftraggebers unverzueglich den sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Nutzen für deren Restlaufzeit auf den Auftraggeber.

7.8.

Geht der Auftragnehmer ohne Genehmigung einen Vertrag über eine Weitervergabe ein, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 8

Überlassung von Unterlagen

8.1.

Binnen 30 Tagen nach Stellung der in Artikel 11 vorgesehenen Leistungsgarantie stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer kostenlos ein Duplikat der Zeichnungen für die Durchführung des Auftrags sowie zwei Abschriften der Spezifikationen und sonstigen Auftragsunterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer kann zusätzlich Duplikate dieser Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen erwerben, sofern diese erhältlich sind. Nach Ausstellung der Gewährleistungsbescheinigung oder nach der Endabnahme gibt der Auftragnehmer alle Zeichnungen, die Spezifikation und sonstigen Auftragsunterlagen an die Aufsicht zurück.

8.2.

Sofern es nicht für die Zwecke des Auftrags erforderlich ist, dürfen die Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung der Aufsicht vom Auftragnehmer verwendet oder von ihm an Dritte weitergegeben werden.

8.3.

Die Aufsicht ist befugt, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen mit den zusätzlichen Zeichnungen und Weisungen zuzustellen, die für die ordnungsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrags und die Behebung von Mängeln erforderlich sind.

Artikel 9

Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften

9.1.

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ersuchen, ihn bei der Beschaffung der Texte von Gesetzen, Vorschriften und Informationen über die örtlichen Gebräuche, Anordnungen oder Verordnungen des Landes der Auftragsausführung, die sich auf den Auftragnehmer bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags auswirken könnten, zu unterstützen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die erbetene Unterstützung gewähren.

9.2.

Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber rechtzeitig Einzelheiten zu den Lieferungen bekannt, so daß der Auftraggeber alle erforderlichen Einfuhrgenehmigungen oder -lizenzen einholen kann.

9.3.

Der Auftraggeber holt innerhalb einer unter Berücksichtigung der Fristen für die Zustellung der Lieferungen und die vollständige Erfuellung des Auftrags angemessenen Frist sämtliche Einfuhrgenehmigungen oder -lizenzen ein, die für die Lieferungen oder Teile derselben vorgeschrieben sind.

9.4.

Vorbehaltlich der für ausländische Arbeitskräfte geltenden Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Lieferungen ausgeführt werden sollen, unternimmt der Auftraggeber alle notwendigen Schritte, um dem Auftragnehmer die Beschaffung der vorgeschriebenen Visa und Genehmigungen einschließlich der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte, deren Einsatz der Auftragnehmer und der Auftraggeber für erforderlich halten, sowie die Beschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen für die Familien der Arbeitskräfte zu erleichtern.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Artikel 10

Allgemeine Verpflichtungen

10.1.

Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt auszuführen und dabei auch, bei entsprechender Spezifikation, die Lieferungen zu entwerfen, herzustellen, an den Ort der Übergabe zu bringen, aufzustellen, Versuchen zu unterziehen sowie in Betrieb zu nehmen und alle sonstigen Arbeiten einschließlich der Behebung etwaiger Mängel der Lieferungen auszuführen. Der Auftragnehmer sorgt ferner für die erforderliche Ausrüstung, die Leitung, die Arbeitskräfte und alle Anlagen, die zur Erfuellung des Auftrags benötigt werden.

10.2.

Der Auftragnehmer hat die von der Aufsicht erlassenen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Ist er der Auffassung, daß die Befugnisse der Aufsicht oder der Geltungsbereich des Auftrags durch die Anforderungen einer behördlichen Anordnung überschritten werden, so hat er dies der Aufsicht binnen einer Ausschlußfrist von dreissig Tagen nach Erhalt dieser Anordnung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ausführung der behördlichen Anordnung wird wegen dieser Mitteilung nicht ausgesetzt.

10.3.

Der Auftragnehmer hat alle im Staat des Auftraggebers geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und zu beachten und dafür Sorge zu tragen, daß sein Personal, dessen Angehörige sowie seine örtlichen Beschäftigten ebenfalls alle Gesetze und Vorschriften einhalten und beachten. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber im Fall von Ansprüchen und Verfahren infolge einer Übertretung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Auftragnehmer, seine Beschäftigten und deren Angehörige.

10.4.

Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer, Bevollmächtigten oder Angestellten irgendeiner Person ein Bestechungsgeld, ein Geschenk, eine Zuwendung oder eine Provision als Anreiz oder Belohnung anbietet oder darin einwilligt, es ihr anzubieten oder zukommen zu lassen, oder es ihr zukommen lässt, damit eine Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber unternommen oder unterlassen wird oder damit eine Person im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber benachteiligt oder begünstigt wird, so kann der Auftraggeber unbeschadet aller dem Auftragnehmer aus dem Auftrag erwachsenden Rechte diesen Auftrag kündigen. In diesem Fall werden die Artikel 43 und 44 angewandt.

10.5.

Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, als streng vertraulich zu behandeln und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder der Aufsicht Einzelheiten des Auftrags nur - nach Rücksprache mit dem Auftraggeber - veröffentlichen oder bekanntmachen, soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich sein könnte. Ist die Notwendigkeit einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung zu Auftragszwecken strittig, so liegt die endgültige Entscheidung hierüber beim Auftraggeber.

10.6.

Ist der Auftragnehmer ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Konsortium von zwei oder mehr Personen, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Vertragsbestimmungen gemäß dem Recht des Staates des Auftraggebers und betrauen auf Ersuchen des Auftraggebers eine dieser Personen mit der Federführung und der Vollmacht, rechtsverbindlich für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium zu handeln. Die Zusammensetzung oder die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht geändert werden.

Artikel 11

Liefergarantie

11.1.

Der Auftragnehmer hat binnen 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids über die Auftragserteilung dem Auftraggeber eine Garantie für die vollständige und ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags zu leisten. Die Höhe der Garantie wird in den Besonderen Bestimmungen festgelegt und darf 10 % des Auftragspreises einschließlich des Betrages etwaiger Zusatzaufträge nicht überschreiten, es sei denn, die Besonderen Bestimmungen sehen etwas anderes vor; jedoch darf sie in keinem Fall 20 % des Auftragspreises überschreiten.

11.2.

Die Liefergarantie dient der Entschädigung des Auftraggebers für Verluste, die entstehen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags nicht vollständig und ordnungsgemäß erfuellt.

11.3.

Die Liefergarantie ist entsprechend den Besonderen Bestimmungen zu gestalten; sie kann in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- und/oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder in Form einer beim Auftraggeber hinterlegten Bareinlage beigebracht werden. Soll die Liefergarantie in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaftserklärung gestellt werden, so ist sie gemäß den für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien von einer Bank oder Kautionsversicherungs- und/oder Versicherungsgesellschaft abzugeben, die vom Auftraggeber akzeptiert wird.

11.4.

Sofern die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Liefergarantie anteilmässig in den Währungen auszustellen, in denen die Auftragssumme zahlbar ist.

11.5.

Es werden keine Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet, bevor die Liefergarantie beigebracht worden ist. Die Liefergarantie gilt so lange, bis der Auftrag vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

11.6.

Ist während der Ausführung eines Auftrags die natürliche oder juristische Person, die die Sicherheit leistet, nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten, so verliert die Liefergarantie ihre Geltung. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer förmlich auf, unter den gleichen Bedingungen eine neue Sicherheit zu stellen. Stellt der Auftragnehmer keine neue Sicherheit, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

11.7.

Der Auftragnehmer kann entsprechend den Bedingungen der Liefergarantie und bis zu ihrer Höhe aus dieser Sicherheit die Zahlung der Beträge verlangen, für die der Bürge aufgrund der Nichterfuellung des Auftrags durch den Auftragnehmer haftet. Die die Liefergarantie stellende Partei hat diese Beträge auf Antrag des Auftraggebers unverzueglich auszuzahlen und darf aus keinerlei Gründen Einwände erheben. Bevor der Auftraggeber eine Forderung hinsichtlich der Liefergarantie erheben kann, hat er in jedem Fall den Auftragnehmer unter Angabe der Art der Vertragsverletzung, aufgrund deren die Forderung erhoben wird, zu unterrichten.

11.8.

Soweit in den Besonderen Bestimmungen in bezug auf den Kundendienst nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Freigabe der Liefergarantie binnen 30 Tagen nach Erstellung der in Artikel 33 genannten unterzeichneten Schlussabrechnung.

Artikel 12

Versicherungen

12.1.

In den Besonderen Bestimmungen kann unbeschadet von Artikel 37 für die Lieferungen eine Transportversicherung vorgeschrieben werden, deren Bedingungen dort festgelegt werden können. Die Besonderen Bestimmungen können ferner weitere vom Auftragnehmer zu übernehmende Versicherungen vorsehen.

12.2.

Unbeschadet der Versicherungspflicht des Auftragnehmers gemäß Artikel 12 Absatz 1 haftet ausschließlich der Auftragnehmer; dieser hat den Auftraggeber und die Aufsicht im Fall von Forderungen Dritter aufgrund von Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und seine Beschäftigten in Verbindung mit dem Auftrag verursacht wurden, zu entschädigen.

Artikel 13

Lieferprogramm

13.1.

Falls die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen, hat der Auftragnehmer der Aufsicht ein Lieferprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Lieferprogramm enthält mindestens

a) die vom Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagene Reihenfolge, einschließlich der Anfertigung von Entwürfen, der Herstellung, der Zustellung an den Ort der Abnahme, des Einbaus, der Versuche und der Inbetriebnahme;

b) die Fristen für die Vorlage und die Genehmigung der Zeichnungen;

c) eine allgemeine Beschreibung der Methoden, die der Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vorschlägt, und

d) weitere Einzelheiten und Angaben, die die Aufsicht billigerweise verlangen kann.

13.2.

Die Genehmigung des Lieferprogramms durch die Aufsicht entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner vertraglichen Verpflichtungen.

13.3.

Ohne Genehmigung der Aufsicht darf keine sachliche Änderung des Lieferprogramms vorgenommen werden. Sollte jedoch der Fortgang der Auftragsausführung nicht dem Lieferprogramm entsprechen, so kann die Aufsicht den Auftragnehmer anweisen, das Lieferprogramm zu überprüfen und ihr das überprüfte Lieferprogramm zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 14

Detaillierte Preisaufschlüsselung

14.1.

Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls binnen einer Frist von höchstens 20 Tagen nach dem begründeten Verlangen der Aufsicht eine detaillierte Aufgliederung seiner Vergütungssätze und Preise vorzulegen, sofern eine solche Aufschlüsselung im Rahmen des Auftrags gebraucht wird.

14.2.

Nach dem Bescheid über die Auftragserteilung hat der Auftragnehmer erforderlichenfalls und binnen der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Fristen der Aufsicht allein zu ihrer Unterrichtung einen genauen, in Quartale unterteilten Mittelverwendungsvoranschlag für alle Zahlungen vorzulegen, auf die er auftragsgemäß Anspruch haben kann. In der Folge unterbreitet er auf Ersuchen der Aufsicht in vierteljährlichen Abständen überarbeitete Mittelverwendungsvoranschläge. Aus dieser Mitteilung erwächst dem Auftraggeber oder der Aufsicht keinerlei Verbindlichkeit.

Artikel 15

Zeichnungen des Auftragnehmers

15.1.

Der Auftragnehmer hat, sofern die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen, der Aufsicht folgendes zur Genehmigung vorzulegen:

a) alle im Auftrag aufgeführten Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und/oder Modelle innerhalb der dort oder im Lieferprogramm festgesetzten Fristen;

b) alle Zeichnungen, die die Aufsicht für die Auftragsausführung billigerweise anfordern kann.

15.2.

Gibt die Aufsicht ihre Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 nicht innerhalb der im Auftrag oder im genehmigten Lieferprogramm festgelegten Fristen bekannt, so gilt die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle mit Ablauf der vereinbarten Frist als erteilt. Sind keine Fristen vereinbart worden, so wird davon ausgegangen, daß die Genehmigung 30 Tage nach Eingang erteilt worden ist.

15.3.

Genehmigte Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle sind von der Aufsicht zu unterzeichnen oder auf andere Weise zu kennzeichnen; es darf nur von ihnen abgewichen werden, wenn dies von der Aufsicht angeordnet wird. Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle des Auftragnehmers, die von der Aufsicht nicht genehmigt werden, sind unverzueglich dahingehend zu ändern, daß sie den Anforderungen der Aufsicht entsprechen, und vom Auftragnehmer erneut zur Genehmigung vorzulegen.

15.4.

Der Auftragnehmer hat weitere Exemplare der genehmigten Zeichnungen in der im Auftrag oder in später erlassenen behördlichen Anordnungen genannten Form und Zahl bereitzustellen.

15.5.

Die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und/oder Modelle entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags.

15.6.

Die Aufsicht hat das Recht, zu jedem angemessenen Zeitpunkt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers Einsicht in sämtliche Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle im Zusammenhang mit dem Auftrag zu nehmen.

15.7.

Vor der vorläufigen Abnahme der Lieferungen hat der Auftragnehmer Betriebs- und Wartungsanleitungen mit Zeichnungen bereitzustellen, die so ausführlich sind, daß sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, alle Teile der gelieferten Waren zu betreiben, zu warten, einzustellen und instandzusetzen. Falls in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind die Anleitungen und Zeichnungen in der Sprache des Auftrags abzufassen und in der im Auftrag genannten Form und Anzahl anzufertigen. Die Lieferungen gelten im Sinne der vorläufigen Abnahme nicht als abgeschlossen, solange diese Anleitungen und Zeichnungen dem Auftraggeber nicht ausgehändigt worden sind.

Artikel 16

Angemessenheit der Angebotspreise

16.1.

Vorbehaltlich etwaiger zusätzlicher Regelungen in den Besonderen Bestimmungen wird unterstellt, daß sich der Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe vergewissert hat, daß sein Angebot einwandfrei und angemessen ist und daß er alle im Sinne einer vollständigen und ordnungsgemässen Auftragserfuellung zu erbringenden Leistungen berücksichtigt und in seine Vergütungssätze und Preise alle mit den Lieferungen verbundenen Kosten mit einbezogen hat, und zwar insbesondere:

a) die Transportkosten;

b) die Umschlags-, Verpackungs-, Verladungs-, Entladungs-, Durchfuhr-, Zustellungs-, Auspackungs- und Überprüfungs-, Versicherungs- und sonstige Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Lieferungen; das Verpackungsmaterial ist Eigentum des Auftraggebers, sofern die Besonderen Bestimmungen keine anderweitige Regelung vorsehen;

c) die Kosten der die Lieferungen betreffenden Dokumente, soweit diese vom Auftraggeber verlangt werden;

d) die Kosten der Durchführung und Überwachung von an Ort und Stelle auszuführenden Montagearbeiten und/oder Probeläufen der zugestellten Lieferungen;

e) die Kosten für die Lieferung von Werkzeugen, die für die Montage und/oder die Wartung der zugestellten Lieferungen benötigt werden;

f) die Kosten ausführlicher Betriebs- und Wartungsanleitungen für alle solche Anleitungen erfordernde Einheiten der zugestellten Lieferungen nach Maßgabe des Auftrags;

g) die Kosten der Überwachung oder Wartung und/oder Reparatur der Lieferungen für einen im Rahmen des Auftrags festgesetzten Zeitraum, wobei diese Leistung den Auftragnehmer von keiner Gewährleistungsverpflichtung aufgrund des Vertrages entbindet;

h) die Kosten der Ausbildung von Mitarbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Auftragnehmers und/oder an einer anderen im Rahmen des Auftrags vereinbarten Stelle.

16.2.

Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer seine Preise aufgrund eigener Berechnungen, Ansätze und Schätzungen festgesetzt hat; er hat daher Leistungen, die unter einem Posten anfallen, für den er in seinem Angebot weder einen Einheitspreis noch eine feste Summe angegeben hat, ohne zusätzliches Entgelt auszuführen.

Artikel 17

Patente und Lizenzen

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, stellen der Auftragnehmer und die Aufsicht den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die sich aus der in dem Auftrag eindeutig angegebenen Benutzung von Patenten, Lizenzen, Zeichnungen, Designs, Mustern, Fabrik- oder Warenzeichen oder Handelsmarken für die Ausführung des Auftrags ergeben, es sei denn, eine Verletzung derartiger Rechte ergibt sich aus der Einhaltung der vom Auftraggeber und/oder von der Aufsicht vorgegebenen Planung oder Spezifikation.

BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG

Artikel 18

Anordnung des Beginns

18.1.

Der Auftraggeber setzt den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des Auftrags fest und unterrichtet den Auftragnehmer darüber entweder mit dem Bescheid über die Auftragserteilung oder durch eine behördliche Anordnung der Aufsicht.

18.2.

Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausführung spätestens 180 Tage nach dem Bescheid über die Auftragserteilung.

Artikel 19

Ausführungsfrist

19.1.

Die Ausführungsfrist beginnt zu dem nach Artikel 18 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt und gilt wie im Auftrag festgelegt, unbeschadet der Fristverlängerungen, die aufgrund von Artikel 20 gewährt werden können.

19.2.

Sind für die Lieferung in gesonderten Losen auch gesonderte Ausführungsfristen vorgesehen, so dürfen diese Fristen bei Vergabe mehrerer Lose an einen Auftragnehmer nicht zusammengelegt werden.

Artikel 20

Verlängerung der Ausführungsfrist

20.1.

Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist beantragen, wenn sich die Erfuellung des Auftrags aus einem der folgenden Gründe verzögert oder verzögern wird:

a) Bestellung besonderer oder zusätzlicher Lieferungen durch den Auftraggeber;

b) aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse im Staat des Auftraggebers, die den Einbau oder die Aufstellung der Lieferungen beeinträchtigen können;

c) von einem fachkundigen Auftragnehmer nicht voraussehbare materielle Hindernisse oder Bedingungen, die die Zustellung der Lieferungen beeinträchtigen können;

d) behördliche Anordnungen, die den Zeitpunkt der Auftragserfuellung beeinflussen, sofern sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen;

e) Nichterfuellen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber;

f) Unterbrechungen der Zustellung und/oder des Einbaus der Lieferungen aus Gründen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen;

g) höhere Gewalt;

h) sonstige Ursachen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen.

20.2.

Binnen 15 Tagen, nachdem der Auftragnehmer festgestellt hat, daß eine Verzögerung eintreten könnte, unterrichtet er die Aufsicht von seiner Absicht, eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, auf die er seiner Auffassung nach Anspruch hat, und binnen weiterer 60 Tage, sofern zwischen ihm und der Aufsicht nichts anderes vereinbart wurde, nennt er der Aufsicht umfassende Einzelheiten in bezug auf den Antrag, damit dieser dann untersucht werden kann.

20.3.

Nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers gewährt die Aufsicht in schriftlicher Form die entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist entweder im voraus oder rückwirkend, oder aber sie teilt dem Auftragnehmer mit, daß er keinen Anspruch auf Verlängerung hat.

Artikel 21

Leistungsverzug

21.1.

Stellt der Auftragnehmer eine oder alle Waren nicht zu oder erbringt er die Dienstleistungen nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist(en), so hat der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung und unbeschadet der sonstigen ihm auftragsgemäß zustehenden Rechtsmittel für jeden Tag oder Teil eines Tages zwischen dem Ende der Ausführungsfrist oder der gemäß Artikel C20 verlängerten Ausführungsfrist und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Auftragserfuellung Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem in den Besonderen Bestimmungen genannten Satz und bis zu dem dort festgelegten Hoechstbetrag.

21.2.

Hat der Auftraggeber Anspruch auf den Hoechstbetrag im Sinne des Artikels 21 Absatz 1, so kann er nach Unterrichtung des Auftragnehmers entweder

a) die Liefergarantie einziehen und/oder

b) den Vertrag kündigen, und

c) einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers einen Auftrag über die Bereitstellung der restlichen Lieferungen erteilen.

Artikel 22

Änderungen

22.1.

Die Aufsicht ist befugt, für jeden Teil der Lieferungen alle Änderungen anzuordnen, die für die ordnungsgemässe Ausführung und/oder das ordnungsgemässe Funktionieren der Lieferungen notwendig sind. Solche Änderungen können Hinzufügungen, Auslassungen, Ersetzungen, Änderungen in bezug auf die Qualität, die Menge, die Form, den Charakter, die Art, auch in bezug auf Zeichnungen Entwürfe oder Spezifikationen, wenn die Lieferungen speziell für den Auftraggeber hergestellt werden sollen, ferner Änderungen der Versand- oder Verpackungsart und des Ortes der Zustellung sowie Änderungen der Arbeitsfolge, der Arbeitsweise oder des Zeitplans für die Ausführung der Lieferungen beinhalten. Der Auftrag wird durch Änderungsanordnungen in keiner Weise ungültig, doch sind gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen nach Maßgabe von Artikel 22 Absätze 5 und 7 zu bewerten.

22.2.

Änderungen bedürfen einer behördlichen Anordnung; davon abweichend gilt:

a) Sollte es die Aufsicht aus irgendeinem Grund für nötig erachten, eine Anordnung mündlich zu erteilen, so hat sie so bald wie möglich die Anordnung durch eine behördliche Anordnung zu bestätigen.

b) Falls der Auftragnehmer eine nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) mündlich erteilte Anordnung schriftlich bestätigt und die Aufsicht nicht unverzueglich schriftlich Widerspruch dagegen erhebt, so gilt die Änderung als durch eine behördliche Anordnung gedeckt.

c) Für eine Überschreitung oder Unterschreitung der Menge einer Lieferung ist keine behördliche Anordnung erforderlich, wenn diese Überschreitung oder Unterschreitung darauf zurückzuführen ist, daß die Menge über oder unter der Menge liegt, die in dem Mengenansatz oder dem Preisverzeichnis ausgewiesen ist.

22.3.

Abgesehen von den Abweichungen nach Artikel 22 Absatz 2 teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer vor einer behördlichen Anordnung der Änderung mit, worin diese Änderung besteht. Der Auftragnehmer unterbreitet der Aufsicht so bald wie möglich nach Erhalt dieser Mitteilung einen Vorschlag, der folgendes enthält:

a) eine Beschreibung der gegebenenfalls auszuführenden Aufgaben oder zu treffenden Maßnahmen mit einem Programm für ihre Durchführung und

b) Vorschläge für alle erforderlichen Änderungen des Lieferprogramms oder der Auftragsverpflichtungen des Auftragnehmers sowie

c) jede Anpassung des Auftragspreises entsprechend den in Artikel 22 aufgeführten Regeln.

22.4.

Nach Erhalt des Vorschlags des Auftragnehmers gemäß Artikel 22 Absatz 3 entscheidet die Aufsicht nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers so bald wie möglich, ob die Änderung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet die Aufsicht, daß die Änderung ausgeführt wird, so erteilt sie in Form einer behördlichen Anordnung den Auftrag, daß die Änderung zu den Preisen und unter den Bedingungen ausgeführt wird, wie sie in dem in Absatz 3 genannten Angebot des Auftragnehmers angegeben sind oder wie sie von der Aufsicht gemäß Absatz 5 geändert wurden.

22.5.

Die Preise für alle von der Aufsicht nach Artikel 22 Absätze 2 und 4 angeordneten Änderungen wird von der Aufsicht gemäß folgenden Grundsätzen ermittelt:

a) Wenn die Aufgabe ähnlicher Art ist und unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird wie ein Posten, für den im Mengenansatz oder im Preisverzeichnis ein Preis vorgesehen ist, so wird sie nach den darin enthaltenen Vergütungssätzen und Preisen veranschlagt;

b) wenn die Aufgabe nicht ähnlich geartet ist und nicht unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird, dann werden die im Auftrag enthaltenen Vergütungssätze und Preise als Berechnungsgrundlage herangezogen, soweit dies angemessen erscheint; andernfalls nimmt die Aufsicht eine angemessene Veranschlagung vor;

c) falls die Art oder der Umfang einer Änderung, die die Art oder den Umfang des Gesamtauftrags oder eines Teils des Auftrags betrifft, nach Auffassung der Aufsicht bewirkt, daß ein im Auftrag enthaltener Vergütungssatz oder Preis für einen Posten der Lieferung nicht mehr angemessen ist, dann legt die Aufsicht einen Vergütungssatz oder einen Preis fest, der ihr den jeweiligen Umständen entsprechend angemessen und korrekt erscheint;

d) müssen wegen eines Versäumnisses oder eines Vertragsbruches seitens des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen werden, so sind sämtliche zusätzlichen Kosten, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, vom Auftragnehmer zu tragen.

22.6.

Nach Erhalt der behördlichen Anordnung bezueglich der Änderung führt der Auftragnehmer die Änderung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen so durch, als sei sie im Auftrag vorgesehen. Auch wenn die Gewährung einer Verlängerung der Ausführungsfrist oder eine Anpassung des Auftragspreises noch aussteht, darf die Ausführung der Lieferungen nicht verzögert werden. Ergeht die Änderungsanordnung vor der Anpassung des Auftragspreises, führt der Auftragnehmer über die durch die Änderung entstehenden Kosten und die zu ihrer Durchführung benötigte Zeit Buch. Die Aufsicht kann zu jedem angemessenen Zeitpunkt Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen.

22.7.

Weicht eine Überschreitung oder Unterschreitung des im Rahmen des Auftrags erforderlichen Gesamtwerts der Lieferungen bei der vorläufigen Abnahme um mehr als 15 % von dem im Auftrag enthaltenen Preis ab und ist diese Überschreitung oder Unterschreitung auf eine behördliche Anordnung oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen, der nicht durch ein Versäumnis des Auftragnehmers verursacht ist, so legt die Aufsicht in Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegebenenfalls Aufschläge zum oder Abzuege vom Auftragspreis fest. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, wie weit die Überschreitung oder Unterschreitung des Wertes der Lieferungen über 15 % liegt. Die Aufsicht teilt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer diesen Betrag mit, und der Auftragspreis wird entsprechend angepasst.

Artikel 23

Unterbrechung

23.1.

Die Aufsicht kann dem Auftragnehmer durch behördliche Anordnung jederzeit Weisung erteilen, folgendes zu unterbrechen:

a) die Herstellung der zu liefernden Waren oder

b) die Zustellung von Lieferungen am Ort der Abnahme zu dem im Lieferprogramm vorgesehenen Zustellungszeitpunkt oder, falls kein Zeitpunkt bestimmt ist, zu dem für deren Zustellung geeigneten Zeitpunkt oder

c) die Aufstellung der an den Ort der Abnahme verbrachten Lieferung.

23.2.

Während der Unterbrechung schützt und sichert der Auftragnehmer die im Lager des Auftragnehmers oder an anderer Stelle untergebrachte Waren soweit als möglich und gemäß den Weisungen der Aufsicht vor Wertminderung, Verlust oder Beschädigung sogar in den Fällen, in denen die Lieferungen auftragsgemäß an den Ort der Annahme verbracht wurden, deren Aufstellung aber von der Aufsicht unterbrochen wurde.

23.3.

Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit solchen Schutzmaßnahmen sind dem Auftragspreis hinzuzufügen. Der Auftragnehmer ist nicht zur Erstattung zusätzlicher Ausgaben berechtigt, wenn die Unterbrechung

a) an anderer Stelle im Auftrag vorgesehen ist oder

b) aufgrund normaler klimatischer Bedingungen am Ort der Abnahme erforderlich ist oder

c) auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen ist;

d) für die Sicherheit oder die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrages oder einzelner Teile davon erforderlich ist, soweit sich diese Notwendigkeit nicht aus einer Handlung oder Unterlassung der Aufsicht oder des Auftraggebers ergibt.

23.4.

Der Auftragnehmer darf Aufschläge zum Auftragspreis nur vornehmen, wenn er die Aufsicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anordnung zur Unterbrechung der Ausführung oder Zustellung von seiner Absicht unterrichtet, eine solche Forderung zu stellen.

23.5.

Nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestimmt die Aufsicht die ihr recht und billig erscheinende zusätzliche Zahlung und/oder Verlängerung der Ausführungsfrist, die dem Auftragnehmer aufgrund einer solchen Forderung einzuräumen ist.

23.6.

Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage und ist sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer durch Mitteilung an die Aufsicht entweder um die Erlaubnis ersuchen, die Lieferungen innerhalb von 30 Tagen fortzusetzen, oder den Vertrag kündigen.

MATERIAL UND AUSFÜHRUNG

Artikel 24

Qualität der Lieferungen

24.1.

Die Lieferungen müssen in jeder Hinsicht den in den Besonderen Bestimmungen angegebenen technischen Spezifikationen entsprechen und im Rahmen des Auftrags mit den Zeichnungen, Voranschlägen, Mustern, Proben, Schablonen und sonstigen Auflagen übereinstimmen, die dem Auftraggeber und der Aufsicht während der gesamten Ausführungsfrist zur Überprüfung zur Verfügung stehen müssen.

24.2.

Der Auftragnehmer hat eine in den besonderen Bestimmungen vorgesehene vorherige technische Abnahme bei der Aufsicht zu beantragen. Im Antrag ist jeweils die Spezifikation des im Rahmen des Auftrags zu einer solchen Abnahme vorgelegten Materials bzw. der Gegenstände und Proben, die Nummer des Loses und der Ort der Abnahme anzugeben. Das im Antrag angeführte Material bzw. die im Antrag angeführten Gegenstände und Proben müssen vor ihrer Einbeziehung in die Lieferungen von der Aufsicht als diesen Anforderungen für eine solche Abnahme genügend genehmigt werden.

24.3.

Selbst nach erfolgter technischer Abnahme des Materials und der Gegenstände, die in die Lieferungen einbezogen oder für die Herstellung zu liefernder Einzelteile verwendet werden sollen, können diese zurückgewiesen werden und müssen dann vom Auftragnehmer sofort ersetzt werden, wenn sich bei einer erneuten Prüfung Mängel oder Fehler herausstellen. Dem Auftragnehmer kann Gelegenheit gegeben werden, zurückgewiesenes Material und zurückgewiesene Gegenstände zu reparieren und in ordnungsgemässen Zustand zu versetzen, doch dürfen dieses Material und diese Gegenstände nur dann in die Lieferungen einbezogen werden, wenn sich die Aufsicht von der Reparatur und dem ordnungsgemässen Zustand vergewissert hat.

Artikel 25

Kontrolle und Prüfung

25.1.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Lieferungen so rechtzeitig am Ort der Abnahme gestellt werden, daß die Aufsicht die Abnahme der Lieferungen vornehmen kann. Es wird vorausgesetzt, daß der Auftragnehmer sich über möglicherweise auftretende Schwierigkeiten umfassend unterrichtet hat; er kann daher keine Rechtfertigung für eine Verzögerung in der Erfuellung seiner Verpflichtungen geltend machen.

25.2.

Die Aufsicht ist berechtigt, von Zeit zu Zeit selbst oder durch ihren Bevollmächtigten die Einzelteile, das Material sowie die Ausführung zu kontrollieren, zu untersuchen, zu messen und zu prüfen und den Fortgang der Anfertigung, Errichtung oder Herstellung sämtlicher Gegenstände zu überprüfen, die zur Auslieferung im Rahmen des Auftrags angefertigt, errichtet oder hergestellt werden, um festzustellen, ob die Einzelteile, das Material und die Ausführung der vorgeschriebenen Qualität und Menge entsprechen. Dies erfolgt am Ort der Herstellung, Errichtung oder Anfertigung oder am Ort der Abnahme oder an den anderen im Rahmen des Auftrags vereinbarten Orten.

25.3.

Zur Vornahme von Prüfungen und Kontrollen verpflichtet sich der Auftragnehmer,

a) der Aufsicht vorübergehend und unentgeltlich die Unterstützung zu gewähren und die Proben oder die Teile sowie Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Werkzeug, Arbeitskräfte, Material, Zeichnungen und Herstellungsdaten zur Verfügung zu stellen, die für Kontrollen und Prüfungen üblicherweise erforderlich sind;

b) mit der Aufsicht Zeitpunkt und Ort der Prüfungen zu vereinbaren;

c) der Aufsicht zu jedem angemessenen Zeitpunkt Zugang zum Ort der Prüfungen zu gewähren.

25.4.

Ist die Aufsicht zum vereinbarten Prüfungszeitpunkt nicht anwesend, kann der Auftragnehmer, falls die Aufsicht keine anderen Weisungen erteilt hat, die Prüfungen durchführen; diese werden als im Beisein der Aufsicht durchgeführt angesehen. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht unverzueglich beglaubigte Abschriften der Testergebnisse, an die die Aufsicht im Fall ihrer Abwesenheit bei den Prüfungen gebunden ist.

25.5.

Haben die Einzelteile und das Material die in diesem Artikel genannten Prüfungen bestanden, so teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mit oder zeichnet die Bescheinigung des Auftragnehmers gegen.

25.6.

Kommen die Aufsicht und der Auftragnehmer zu unterschiedlichen Testergebnissen, so gibt jede Seite der anderen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden der Uneinigkeit eine Erklärung ab, in der ihre Ansicht dargelegt ist. Die Aufsicht oder der Auftragnehmer kann verlangen, daß diese Prüfungen unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden oder daß sie - auf Ersuchen einer der beiden Seiten - von einem gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen durchgeführt werden. Alle Prüfungsberichte werden der Aufsicht unterbreitet, die die Ergebnisse unverzueglich dem Auftragnehmer mitteilt. Die Ergebnisse der Gegenprüfung sind endgültig. Die Kosten für die Gegenprüfung sind von der Seite zu tragen, deren Ansicht durch diese Gegenprüfung widerlegt wurde.

25.7.

Die Aufsicht und alle von ihr ermächtigten Personen dürfen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben die von ihnen bei der Kontrolle und Prüfung erlangten Informationen über die Herstellungsverfahren und den Betrieb des Unternehmens nur an Personen weitergeben, die berechtigt sind, davon Kenntnis zu erhalten.

Artikel 26

Eigentum an den Lieferungen

26.1.

In den Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß der Auftragnehmer als Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 32 für Teile von Lieferungen vor deren Verbringung an den Ort der Abnahme

a) das Eigentum an diesen Teillieferungen dem Auftraggeber überträgt;

b) diese Teillieferungen mit einem Pfandrecht zugunsten des Auftraggebers belegt oder

c) diese Teillieferungen einer sonstigen Vereinbarung über die Vorrangigkeit der Interessen und der Sicherheitsleistung unterwirft.

26.2.

Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Erfuellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Teil der Lieferungen zu, dessen Eigentum gemäß Absatz 1 auf den Auftraggeber übergegangen ist oder der gemäß Absatz 1 mit einem Pfandrecht belegt worden ist. Versäumt er dies, so darf der Auftraggeber die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum an diesen Lieferungen zu erlangen und vom Auftragnehmer die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu erhalten.

ZAHLUNGEN

Artikel 27

Allgemeine Bestimmungen

27.1.

Wenn im Auftrag nichts anderes angegeben ist, erfolgen die Zahlungen in Landeswährung.

27.2.

Die verwaltungsmässigen oder technischen Bedingungen, unter denen die Vorschüsse, Abschlags- und/oder Restzahlungen gemäß den Artikeln 28 bis 36 gewährt werden, sind in den Besonderen Bestimmungen enthalten.

Artikel 28

Aufträge auf der Grundlage vorläufiger Preise

28.1.

In Ausnahmefällen, in denen nicht sämtliche Preise endgültig festgesetzt werden können, kann nach Konsultation und im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Auftrag auf der Grundlage vorläufiger Preise erteilt werden. Der nach dem Auftrag zu entrichtende Betrag wird zunächst auf der Grundlage vorläufiger Preise und, nachdem die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags bekannt sind, nach dem in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Verfahren festgesetzt.

28.2.

Der Auftragnehmer stellt zu allen mit dem Auftrag zusammenhängenden Aspekten diejenigen Informationen bereit, die der Auftraggeber oder die Aufsicht billigerweise zu Kalkulationszwecken anfordern können. Kann über den Wert der Lieferungen kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die zu zahlenden Beträge von der Aufsicht festgesetzt.

Artikel 29

Vorschüsse

29.1.

Soweit in den Beonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden dem Auftragnehmer für Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Lieferungen auf Antrag Vorschüsse gewährt, und zwar in Form eines pauschalen Vorschusses.

29.2.

Vorbehaltlich der Besonderen Bestimmungen darf die Höhe der Vorschüsse insgesamt 60 vom Hundert des Auftragspreises nicht überschreiten.

29.3.

Ein Vorschuß wird erst geleistet, wenn

a) der Vertrag geschlossen worden ist,

b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Liefergarantie gemäß Artikel 11 gestellt hat und

c) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte direkte Sicherheit für die volle Höhe des Vorschusses von den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Einrichtungen gestellt hat, die noch mindestens 60 Tage nach der vorläufigen Abnahme der Lieferungen ihre Gültigkeit behalten muß.

29.4.

Der Auftragnehmer verwendet den Vorschuß ausschließlich zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfuellung des Lieferauftrags. Bei mißbräuchlicher Verwendung eines beliebigen Teils des Vorschusses wird dieser sofort zur Rückzahlung fällig, und der Auftragnehmer erhält keine weiteren Vorschußzahlungen.

29.5.

Gilt die für den Vorschuß gestellte Sicherheit nicht mehr und sorgt der Auftragnehmer nicht dafür, daß sie wieder gilt, so kann der Auftraggeber entweder diesen Fehlbetrag von künftigen an den Auftragnehmer auftragsgemäß zu leistenden Zahlungen in Höhe des Vorschusses abziehen, oder er kann die Bestimmungen des Artikels C11 Absatz 6 anwenden.

29.6.

Wird der Auftrag aus irgendeinem Grund gekündigt, so können die Sicherheiten zur Sicherung der Vorschüsse sofort zum Ausgleich der vom Auftragnehmer noch geschuldeten Vorschüsse in Anspruch genommen werden, wobei der Bürge die Zahlung aus keinem Grund verzögern und keine Einwände erheben darf.

29.7.

Die gemäß diesem Artikel für den Vorschuß zu stellende Sicherheit wird nicht vor der endgültigen Abnahme der Lieferungen, jedoch binnen 60 Tagen danach freigegeben.

29.8.

Weitere Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Erstattung der Vorschüsse sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt.

Artikel 30

Einbehaltene Beträge

30.1.

Die Beträge, die von den Abschlagszahlungen als Sicherheit für die Verpflichtungen des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist einbehalten werden, sowie die diesbezueglichen Einzelvorschriften werden in den Besonderen Bestimmungen festgelegt, mit der Maßgabe, daß diese Sicherheit auf keinen Fall 10 vom Hundert des Auftragspreises überschreiten darf.

30.2.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auf eigenen Wunsch diese einbehaltenen Beträge spätestens zu dem für die vorläufige Abnahme der Lieferungen festgesetzten Zeitpunkt durch eine nach Artikel C11 Absatz 3 ausgestellte Einbehaltungsgarantie ablösen.

30.3.

Die einbehaltenen Beträge oder die Einbehaltungsgarantie werden innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Endabnahme der Lieferungen freigegeben.

Artikel 31

Preisänderungen

31.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist und mit Ausnahme von Artikel 31 Absatz 4 sind die Preise des Auftrags feste Preise, die nicht geändert werden dürfen.

31.2.

Bei Aufträgen, bei denen eine Preisänderung möglich ist, werden sowohl Änderungen in den Kosten wesentlicher örtlich bedingter oder externer Faktoren, die der Berechnung der Angebotspreise zugrunde lagen, wie Arbeitslöhne, Dienstleistungen, Material und Lieferungen als auch Änderungen der auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhenden Kosten berücksichtigt. Es gelten die Preisänderungsklauseln der Besonderen Bestimmungen.

31.3.

Von den Angebotspreisen des Auftragnehmers wird angenommen,

a) daß sie auf der Grundlage der Bedingungen berechnet wurden, die 30 Tage vor dem letzten Tag der Angebotsfrist, oder, bei freihändig vergebenen Aufträgen, am Tag der Auftragserteilung gelten;

b) daß dabei die zu dem in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) festgelegten Bezugszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt wurden.

31.4.

Wird nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt auf nationaler Ebene oder auf der Ebene von Gliedstaaten eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung, ein Erlaß oder eine andere Rechtsvorschrift oder von einer Gebietskörperschaft oder anderen Behörde eine örtliche Verordnung oder Vorschrift in Kraft gesetzt oder geändert, die die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ändert, so treten Auftraggeber und Auftragnehmer in Konsultationen über die bestmögliche Fortsetzung des Auftrags ein und können als Ergebnis dieser Konsultation beschließen,

a) daß der Auftrag geändert wird oder

b) daß die benachteiligte Partei von der anderen Partei eine Ausgleichszahlung erhält oder

c) daß das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen gelöst wird.

31.5.

Bei einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzögerung in der Ausführung der Lieferungen oder am Ende der Ausführungsfrist, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Auftragsbestimmungen angepasst wurde, wird in den 30 Tagen vor der vorläufigen Abnahme keine weitere Preisänderung vorgenommen, abgesehen von der Anwendung der Neupreisindexierung, wenn diese sich zugunsten des Auftraggebers auswirkt.

Artikel 32

Abschlagszahlungen

32.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, unterbreitet der Auftragnehmer der Aufsicht am Ende eines jeden Zeitabschnitts gemäß Artikel 32 Absatz 7 in einer von der Aufsicht genehmigten Form einen Antrag auf Abschlagszahlungen. Der Antrag umfasst, soweit zutreffend, folgende Angaben:

a) den geschätzten Auftragswert der bis zum Ende des betreffenden Abschnitts zugestellten Lieferungen;

b) einen Betrag, der den Preisänderungen nach Maßgabe von Artikel 31 entspricht;

c) einen Betrag, der als einbehaltener Betrag gemäß Artikel 30 einzubehalten ist;

d) Gutschriften und/oder Belastungen für den betreffenden Lieferabschnitt für Lieferungen, die auftragsgemäß zugestellt, aber noch nicht aufgestellt bzw. in Betrieb genommen worden sind, in der in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Höhe und unter den darin aufgeführten Voraussetzungen;

e) jeder weitere Betrag, auf den der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch hat.

32.2.

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Beträge, die die Aufsicht zur Berücksichtigung der Lieferungen, die auftragsgemäß zugestellt, aber noch nicht aufgestellt bzw. in Betrieb genommen worden sind, für angemessen hält, sofern

a) die Lieferungen der Spezifikation des Auftrags entsprechen und so in Einzelpartien gelagert werden, daß sie von der Aufsicht erkannt werden können;

b) diese Lieferungen zur Zufriedenheit der Aufsicht am Ort der Abnahme zugestellt worden sind und ordnungsgemäß gelagert sowie vor Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geschützt sind;

c) der Auftragnehmer über Bedarf, Bestellungen, Eingänge und Verwendung von Gütern und Material im Rahmen des Auftrags Aufzeichnungen in einer von der Aufsicht genehmigten Form führt und diese für die Aufsicht zur Überprüfung bereithält;

d) der Auftragnehmer gleichzeitig mit seiner Erklärung den Schätzwert der an den Ort der Abnahme verbrachten Lieferungen zusammen mit Unterlagen unterbreitet, die von der Aufsicht zum Zweck der Bewertung der Lieferungen und zum Nachweis des Eigentums und der Bezahlung gegebenenfalls verlangt werden, und

e) der Auftraggeber nach den Besonderen Bestimmungen als Eigentümer der Lieferungen gilt.

32.3.

Eine von der Aufsicht erteilte Genehmigung einer von ihr angewiesenen Abschlagszahlung für Güter und Material gemäß diesem Artikel berührt nicht die im Auftrag vorgesehenen Rechte der Aufsicht, nichtauftragsgemässe Güter und Materialien zurückzuweisen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen, geht das Eigentum an den zurückgewiesenen Gütern und Materialien im Fall einer Zurückweisung sofort wieder auf den Auftragnehmer über.

32.4.

Der Auftragnehmer haftet in bezug auf die Güter und das Material, die zurückgewiesen wurden, für Verlust und Beschädigung, kommt für die durch deren Lagerung, Handhabung und Abholung vom Ort der Abnahme entstandenen Kosten auf und schließt eine Zusatzversicherung ab, die Verlust- und Beschädigungsrisiken gleich welchen Ursprungs abdeckt.

32.5.

Innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags auf Abschlagszahlung wird dieser angenommen bzw. so geändert, daß er nach Ansicht der Aufsicht den dem Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags geschuldeten Betrag enthält. In Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten über den Wert eines Postens bestehen, ist die Meinung der Aufsicht ausschlaggebend. Ist der dem Auftragnehmer zustehende Betrag festgestellt, so stellt die Aufsicht für den Auftraggeber und den Auftragnehmer eine Anweisung über die Abschlagszahlung aus, in der sie den dem Auftragnehmer zustehenden Betrag anweist, und unterrichtet den Auftragnehmer davon, für welche Lieferungen die Bezahlung erfolgt.

32.6.

Die Aufsicht kann durch eine Abschlagszahlungsanweisung frühere von ihr ausgestellte Anweisungen berichtigen oder ändern, und ist berechtigt, den Anweisungsbetrag zu ändern oder die Ausstellung einer Abschlagszahlungsanweisung zurückstellen, wenn der Auftrag oder ein Teil des Auftrags nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurden.

32.7.

Die zeitliche Folge der Abschlagszahlungen wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Lieferungen in den Besonderen Bestimmungen festgelegt.

32.8.

In den Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß für bestimmte Abschlagszahlungen durch eine nach Maßgabe des Artikels C 11 zulässige Garantie in voller Höhe Sicherheit geleistet werden muß.

Artikel 33

Schlussabrechnung

33.1.

Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht spätestens 60 Tage nach Ausstellung der in Artikel 41 genannten Endabnahmebescheinigung den Entwurf einer Schlussabrechnung unter Beifügung von Belegen, aus denen der Wert der auftragsgemäß geleisteten Lieferungen und alle weiteren Beträge, die dem Auftragnehmer seines Erachtens aufragsgemäß zustehen, im einzelnen hervorgehen, damit die Aufsicht die Schlussabrechnung erstellen kann. In den Besonderen Bestimmungen kann jedoch nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 6 vorgesehen werden, daß vor Übermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme der Entwurf der Schlussabrechnung vorzulegen ist und die damit verbundenen weiteren Verfahren abgewickelt werden müssen.

33.2.

Die Aufsicht erstellt innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Schlussabrechnungsentwurfs sowie aller zur einschlägigen Überprüfung erforderlichen Angaben, die billigerweise verlangt werden können, die Schlussabrechnung, in der folgendes festgelegt ist:

a) der Betrag, der ihres Erachtens die Restschuld aus dem Vertragsverhältnis darstellt;

b) nachdem alle bereits vom Auftraggeber gezahlten Beträge und alle Beträge, die ihm im Rahmen des Auftrags zustehen, festgelegt worden sind, der etwaige Restbetrag, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet.

33.3.

Die Aufsicht übermittelt dem Auftragnehmer oder seinem bevollmächtigten Vertreter und dem Auftragnehmer die Schlussabrechnung, aus der der Restbetrag hervorgeht, auf den der Auftragnehmer auftragsgemäß Anspruch hat. Der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter und der Auftragnehmer unterzeichnen die Schlussabrechnung und erkennen damit den vollen und endgültigen Wert der auftragsgemäß geleisteten Lieferungen an; sie übermitteln der Aufsicht sofort eine unterzeichnete Abschrift. Die Schlussabrechnung weist jedoch keine strittigen Beträge aus, die Gegenstand von Verhandlungen, Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren sind.

33.4.

Die vom Auftragnehmer unterzeichnete Schlussabrechnung stellt eine schriftliche Entlastung für den Auftraggeber dar, in der bestätigt wird, daß mit der in der Schlussabrechnung aufgeführten Gesamtsumme alle dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags geschuldeten Beträge, die nicht Gegenstand von Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren sind, als vollständig und abschließend beglichen gelten. Diese Entlastung gilt jedoch erst, wenn die Bezahlung einer nach der Schlussabrechnung noch geschuldeten Summe erfolgt ist und die in Artikel 11 genannte Liefergarantie dem Auftragnehmer zurückerstattet wurde.

33.5.

Der Auftraggeber haftet nicht für etwaige Folgen, die sich für den Auftragnehmer aus dem Auftrag oder in Zusammenhang mit dem Auftrag oder der Bereitstellung der Lieferungen ergeben, es sei denn, der Auftragnehmer hat in seinem Schlussabrechnungsentwurf einen solchen Anspruch geltend gemacht.

33.6.

Dieser Artikel kann durch die Besonderen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Staat des Auftraggebers geändert werden.

Artikel 34

Zahlungen an Dritte

34.1.

Anweisungen für Zahlungen an Dritte können nur aufgrund einer Übertragung nach Artikel 6 ausgeführt werden. Die Übertragung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

34.2.

Die Unterrichtung des Zessionars erfolgt allein durch den Auftragnehmer.

34.3.

Liegt eine rechtsverbindliche Pfändung des Eigentums des Auftragnehmers vor, die die ihm im Rahmen des Auftrags geschuldeten Zahlungen berührt, so hat der Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Zahlungen an den Auftragnehmer unbeschadet der in Artikel 35 genannten Frist - eine Frist von 30 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Auftraggeber von der endgültigen Aufhebung des Zahlungshindernisses Kenntnis erhält.

Artikel 35

Zahlungsverzug

35.1.

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Beträge, die jeweils nach den von der Aufsicht ausgestellten Abschlagszahlungsanweisungen und der von ihr erstellten Schlussabrechnung fällig sind, binnen 90 Tagen nach Eingang einer solchen Anweisung oder Schlussabrechnung bei dem Auftraggeber. Wird die festgelegte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, deren Höhe sich nach dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz unter Zugrundelegung der Zahl der Verzugstage berechnet, wobei eine ebenfalls dort festgelegte zeitliche Grenze jedoch nicht überschritten werden darf. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf solche Zahlungen, unbeschadet aller anderen im Rahmen des Auftrags festgelegten Rechte oder Maßnahmen. Bei vorliegender Schlussabrechnung erfolgt eine tageweise Berechnung der Verzugszinsen zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz.

35.2.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 120 Tagen nach dem in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den Auftrag nicht auszuführen oder ihn zu kündigen.

Artikel 36

Zahlungen in Fremdwährung

Hat der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch auf Zahlungen in Fremdwährung, so wird bei der Umrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Zentralbank des Staates des Auftraggebers 30 Tage vor dem letzten Termin zur Abgabe der Angebote für den Auftrag festgelegt wurde. Diese Wechselkurse werden nicht verändert.

ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

Artikel 37

Zustellung

37.1.

Die Lieferungen sind vom Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen zuzustellen; der Auftragnehmer trägt das Risiko für die Lieferungen bis zur vorläufigen Abnahme.

37.2.

Der Auftragnehmer sorgt dafür, daß die Lieferungen so verpackt sind, daß während ihrer Beförderung zu dem im Auftrag angegebenen endgültigen Bestimmungsort eine Beschädigung oder Wertminderung verhindert wird. Die Verpackung muß so strapazierfähig sein, daß sie unbegrenzt einer groben Behandlung beim Verladen, extremen Temperaturen und Salzeinwirkungen ausgesetzt und während der Beförderung gestürzt werden kann und eine offene Lagerung verträgt. Bei Grösse und Gewicht der Packstücke ist gegebenenfalls die Entfernung des endgültigen Bestimmungsorts der Lieferungen und der Umstand zu berücksichtigen, daß es an den Verladeorten möglicherweise keine Einrichtungen zum Verladen von Schwergut gibt.

37.3.

Verpackung und Kennzeichnung sowie die innerhalb und ausserhalb der Packstücke befindlichen Dokumente haben den im Auftrag ausdrücklich erwähnten besonderen Anforderungen genau zu entsprechen und können nur auf spätere Anordnung der Aufsicht geändert werden.

37.4.

Die Lieferungen werden erst dann an den Abnahmeort versandt und dort zugestellt, wenn der Auftragnehmer von der Aufsicht eine schriftliche Bestätigung dafür erhalten hat, daß die Lieferungen zugestellt werden können. Der Auftragnehmer ist für die Bereitstellung aller nach dem Auftrag erforderlichen Lieferungen und Ausrüstungsgegenstände des Auftragnehmers am Abnahmeort verantwortlich.

37.5.

Bei jeder Zustellung ist ein vom Auftragnehmer aufgestelltes Verzeichnis mitzuführen. Dieses Verzeichnis, das nach einem in den Besonderen Bestimmungen vorgeschriebenen Muster anzufertigen ist, muß folgende Angaben enthalten:

- Tag der Zustellung,

- Kennummer des Auftrags,

- genaue Bezeichnung des Auftragnehmers,

- Angaben über die gelieferten Waren und gegebenenfalls die Aufteilung in Packstücke.

37.6.

Jedes Packstück muß an deutlich sichtbarer Stelle mit der in dem Verzeichnis gemäß Artikel 37 Absatz 5 aufgeführten laufenden Nummer versehen sein; soweit nichts anderes vermerkt ist, enthält dieses Verzeichnis ein Inhaltsverzeichnis.

37.7.

Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn beiden Seiten schriftliche Belege darüber vorliegen, daß die Lieferungen nach Maßgabe des Auftrags zugestellt und die Rechnung(en) und alle anderen in den Besonderen Bestimmungen aufgeführten Dokumente dem Auftraggeber vorgelegt worden sind. Werden die Lieferungen zur Verwahrung in Räumlichkeiten des Auftraggebers zugestellt, so übernimmt der Auftraggeber für die Zeit zwischen Zustellung zur Einlagerung und der Abnahme die Haftung als Verwahrer nach den Bestimmungen des Auftrags.

37.8.

Auftragsgemäß gelieferte Materialien und Waren sind zugunsten des Auftraggebers gegen Verlust oder Beschädigungen bei der Herstellung oder beim Erwerb oder während der Beförderung, Lagerung und Zustellung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen voll zu versichern.

Artikel 38

Prüfungen

38.1.

Die Lieferungen werden erst abgenommen, nachdem auf Kosten des Auftragnehmers die vorgeschriebenen Prüfungen und Versuche durchgeführt worden sind. Die Kontrollen und Versuche können am Zustellungsort und/oder am endgültigen Bestimmungsort der Waren ausgeführt werden.

38.2.

Die Aufsicht ist während der Zustellung der Lieferungen und vor ihrer Übernahme berechtigt, folgendes anzuordnen oder zu beschließen:

a) die Beseitigung - innerhalb der gegebenenfalls in der Anordnung festgelegten Zeit oder Zeiträume - aller Lieferungen vom Abnahmeort, die nach Meinung der Aufsicht nicht dem Auftrag entsprechen;

b) die Ersetzung durch korrekte und geeignete Lieferungen;

c) die Beseitigung und der ordnungsgemässe Wiedereinbau einer Einrichtung - auch wenn sie zuvor Gegenstand von Versuchen war oder für sie eine Abschlagszahlung erfolgt ist -, die nach Meinung der Aufsicht im Hinblick auf das Material, die Ausführung oder die Planung, für die der Auftragnehmer zuständig ist, nicht dem Auftrag entspricht;

d) daß vom Auftragnehmer durchgeführte Arbeiten oder gelieferte Waren oder vom Auftragnehmer benutztes Material nicht dem Auftrag entsprechen oder daß die Lieferungen oder ein Teil dieser Lieferungen den auftragsgemässen Anforderungen nicht entsprechen.

38.3.

Der Auftragnehmer behebt die festgestellten Mängel unverzueglich und auf eigene Kosten. Kommt der Auftragnehmer einer solchen Anordnung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Anordnungen durch andere Personen ausführen zu lassen; der Auftraggeber treibt die dabei entstehenden Kosten beim Auftragnehmer ein oder kann sie von Beträgen in Abzug bringen, die dem Auftragnehmer zu zahlen sind oder gegebenenfalls fällig werden.

38.4.

Lieferungen, die nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen, werden zurückgewiesen. Die zurückgewiesenen Lieferungen können besonders gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf die Lieferungen nicht verändern und ihren Handelswert nicht beeinträchtigen. Zurückgewiesene Lieferungen sind auf Verlangen der Aufsicht vom Auftragnehmer innerhalb einer von ihr festgelegten Frist vom Abnahmeort zu entfernen; wird diese Frist nicht eingehalten, so werden sie von Rechts wegen auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers entfernt. Arbeiten, die zurückgewiesenes Material einbeziehen, sind zurückzuweisen.

38.5.

Die Bestimmungen des Artikels 38 berühren nicht die Rechte des Auftraggebers nach Artikel 21 und entbinden den Auftragnehmer keineswegs von der Gewährleistungspflicht oder anderen im Rahmen des Auftrags festgelegten Pflichten.

Artikel 39

Vorläufige Abnahme

39.1.

Die Lieferungen werden vom Auftraggeber abgenommen, wenn sie auftragsgemäß zugestellt worden sind, die erforderlichen Versuche zufriedenstellend verlaufen sind, oder ihre Inbetriebnahme, soweit erforderlich, erfolgt ist und eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme ausgestellt worden ist oder als ausgestellt gilt.

39.2.

Der Auftragnehmer kann die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Abnahme durch die Aufsicht frühestens 15 Tage, bevor die Lieferungen seiner Ansicht nach vollständig und für die vorläufige Abnahme bereit sind, schriftlich beantragen. Die Aufsicht muß binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Auftragnehmers

a) entweder dem Auftragnehmer eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme mit einer Abschrift für den Auftraggeber ausstellen, in der gegebenenfalls seine Vorbehalte niedergelegt sind und unter anderem der Tag angegeben ist, an dem ihrer Ansicht nach die Lieferungen auftragsgemäß abgeschlossen und für die vorläufige Abnahme bereit waren, oder

b) den Antrag mit einer entsprechenden Begründung und unter Angabe der Maßnahmen ablehnen, die der Auftragnehmer ihrer Ansicht nach vor Ausstellung der Bescheinigung noch zu treffen hat.

39.3.

Ist es wegen aussergewöhnlicher Umstände unmöglich, die Abnahme der Lieferungen in dem für die vorläufige Abnahme oder die Endabnahme festgelegten Zeitraum vorzunehmen, so wird dies dem Auftragnehmer - wenn möglich, nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - von der Aufsicht schriftlich bescheinigt. Die Bescheinigung über die Abnahme bzw. über die Zurückweisung wird binnen 30 Tagen nach dem Tag ausgestellt, an dem der Hinderungsgrund hinfällig wurde. Der Auftragnehmer kann sich nicht unter Berufung auf diese Umstände der Verpflichtung entziehen, die Lieferungen abnahmebereit zu übergeben.

39.4.

Versäumt es die Aufsicht, die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme auszustellen oder die Lieferungen innerhalb der Frist von 30 Tagen zurückzuweisen, so gilt die Bescheinigung als am letzten Tag dieser Frist ausgestellt. Die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme gilt nicht als Bestätigung, daß die Lieferungen in allen Teilen zugestellt worden sind. Wenn die Lieferungen laut Auftrag in Lose unterteilt sind, hat der Auftragnehmer das Recht, für jedes Los eine gesonderte Bescheinigung zu beantragen.

39.5.

Nach der vorläufigen Abnahme der Lieferungen hat der Auftragnehmer vorübergehende Bauten abzubauen und Materialien, die nicht mehr zur Ausführung des Auftrags gebraucht werden, zu entfernen. Er hat darüber hinaus Abfall und Hindernisse zu beseitigen und jede im Rahmen des Auftrags erforderlich gewordene Veränderung des Abnahmeortes rückgängig zu machen.

Artikel 40

Gewährleistungspflichten

40.1.

Der Auftragnehmer gewährleistet, daß es sich bei den Lieferungen um neue und ungebrauchte Waren in neuester Ausführung handelt, bei denen die neuesten Verbesserungen hinsichtlich Entwurf und Material berücksichtigt wurden, soweit der Auftrag nichts anderes vorsieht. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, daß bei allen Lieferungen, wenn sie unter den im Staat des Auftraggebers geltenden Bedingungen verwendet werden, kein Mangel aufgrund des Entwurfs, des Materials oder der Ausführung, sofern nicht Entwurf oder Material durch die Spezifikationen vorgeschrieben wurden, oder aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses des Auftraggebers auftritt.

40.2.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, gilt diese Gewährleistung für 360 Tage, nachdem die Lieferungen oder gegebenenfalls ein Teil davon an den im Auftrag angegebenen endgültigen Bestimmungsort angeliefert und dort in Betrieb genommen wurden, bzw. für 540 Tage ab Versand vom Verladehafen im Ursprungsland; es gilt die Frist, die als erste abläuft. Die Pflicht, die Lieferungen aufrechtzuerhalten, unterliegt allen Vorschriften in den Besonderen Bestimmungen und technischen Spezifikationen, in denen entsprechende Fristen und Bedingungen festgelegt sind.

40.3.

Der Auftragnehmer ist für die Behebung aller Mängel oder Schäden an allen Teilen der Lieferungen zuständig, die während der Gewährleistungsfrist oder binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist auftreten

a) durch Verwendung mangelhaften Materials, unsachgemässe Ausführung oder fehlerhafte Entwürfe des Auftragnehmers, oder

b) durch Handlungen oder Versäumnisse des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist oder

c) bei einer Inspektion, die durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag durchgeführt worden ist.

40.4.

Der Auftragnehmer hat die Mängel oder Schäden so bald wie möglich auf eigene Kosten zu beheben. Die Gewährleistungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ersatzlieferung oder Instandsetzung zur Zufriedenheit der Aufsicht erfolgt ist. Ist in dem Auftrag eine Teilabnahme vorgesehen, so wird die Gewährleistungsfrist nur für den von der Ersetzung oder Instandsetzung betroffenen Teil der Lieferungen verlängert.

40.5.

Treten solche Mängel oder Schäden während des in Absatz 3 genannten Zeitraums auf, so hat der Auftraggeber oder die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mitzuteilen. Versäumt es der Auftragnehmer, einen Mangel oder Schaden innerhalb der in dieser Mitteilung gesetzten Frist zu beheben, so kann der Auftraggeber

a) den Mangel oder den Schaden selbst beheben, die Arbeiten auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch eine andere Person ausführen lassen, wobei die dem Auftraggeber entstehenden Kosten von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von den Liefergarantien des Auftragnehmers oder aber von beidem abzuziehen sind, oder

b) den Auftrag kündigen.

40.6.

In dringenden Fällen, wenn der Auftragnehmer nicht unmittelbar zu erreichen ist oder trotz Benachrichtigung nicht in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann der Auftraggeber oder die Aufsicht die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen. Der Auftraggeber oder die Aufsicht unterrichten den Auftragnehmer so rasch wie möglich über die ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 41

Kundendienstleistung

Schreibt der Auftrag einen Kundendienst vor, so wird dieser gemäß den in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Modalitäten vorgesehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Wartung und Reparatur der Lieferungen sowie eine rasche Ersatzteilbeschaffung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Rahmen der Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß vom Auftragnehmer verlangt wird, für alle oder einige der folgenden Materialien, Hinweise und Unterlagen im Zusammenhang mit Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer hergestellt oder vertrieben werden, zu sorgen:

a) Ersatzteile, die der Auftraggeber gegebenenfalls vom Auftragnehmer zu beziehen wünscht, sofern dies den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen entbindet, und

b) bei Einstellung der Produktion der Ersatzteile Vorankündigung an den Auftraggeber zwecks Deckung des Bedarfs; nach Einstellung der Produktion kostenlose Lieferung der Pläne, Zeichnungen und Spezifikationen der Ersatzteile an den Auftraggeber, wenn dies verlangt wird.

Artikel 42

Endabnahme

42.1.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder, im Fall mehrerer Fristen, nach Ablauf der letzten Frist sowie nach Behebung aller Mängel oder Schäden stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer eine Endabnahmebescheinigung und eine Abschrift für den Auftraggeber aus, in der der Tag angegeben ist, an dem der Auftragnehmer nach Überzeugung der Aufsicht seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags erfuellt hat. Die Aufsicht stellt diese Endabnahmebescheinigung entweder binnen 30 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aus oder sobald sich die Aufsicht davon überzeugt hat, daß die nach Artikel 40 auszuführenden Nachbesserungen vorgenommen worden sind.

42.2.

Der Auftrag gilt erst dann als vollständig ausgeführt, wenn eine Endabnahmebescheinigung von der Aufsicht unterzeichnet und dem Auftraggeber mit einer Abschrift für den Auftragnehmer ausgehändigt worden ist.

42.3.

Ungeachtet der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber weiterhin für die Erfuellung aller Verpflichtungen verantwortlich, die vor der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung im Rahmen des Auftrags eingegangen wurden und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung noch nicht erfuellt waren. Art und Umfang solcher Verpflichtungen werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Auftrags festgelegt.

VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG

Artikel 43

Vertragsbruch

43.1.

Beide Parteien begehen einen Vertragsbruch, wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

43.2.

Bei einem Vertragsbruch ist die geschädigte Partei zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

a) Strafen und/oder

b) Kündigung des Vertrages.

43.3.

Strafen können sein:

a) allgemeine Strafen oder

b) Vertragsstrafen.

43.4.

Ist der Auftraggeber berechtigt, eine Strafe zu verlangen, so kann er die Höhe dieser Strafe von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von der entsprechenden Garantie abziehen.

Artikel 44

Kündigung durch den Auftraggeber

44.1.

Der Auftraggeber kann ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

44.2.

Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, kann der Auftraggeber den Auftrag in jedem der folgenden Fälle mit einer Frist von sieben Tagen kündigen:

a) der Auftragnehmer hält sich bei der Ausführung der Lieferungen nicht genau an die Auftragsbestimmungen;

b) der Auftragnehmer kommt innerhalb einer angemessenen Frist nicht der schriftlichen Aufforderung der Aufsicht nach, eine Nichterfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, durch die die ordnungsgemässe und termingerechte Ausführung des Auftrags ernsthaft beeinträchtigt wird;

c) der Auftragnehmer weigert sich oder versäumt es, behördlichen Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten;

d) der Auftragnehmer überträgt den Auftrag oder Teilaufträge ohne Zustimmung des Auftraggebers;

e) der Auftragnehmer wird zahlungsunfähig, ein Konkursverfahren läuft gegen ihn, er schließt mit seinen Gläubigern einen Vergleich, führt seinen Geschäftsbetrieb unter einem zugunsten seiner Gläubiger bestellten Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer weiter oder geht in Liquidation;

f) es ergeht ein ungünstiges rechtskräftiges Urteil wegen einer strafbaren Handlung, die den beruflichen Leumund des Auftraggebers betrifft;

g) es besteht ein anderes rechtliches Hindernis für die Ausführung des Auftrags;

h) es tritt eine strukturelle Änderung ein, die eine Änderung der Rechtspersönlichkeit und der Art des Auftragnehmers sowie des Kontrollverhältnisses, in dem sich der Auftragnehmer befindet, zur Folge hat, es sei denn, diese Änderung wird in einem Zusatzvertrag zu Protokoll genommen;

i) der Auftragnehmer bringt die verlangte Sicherheit oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag nicht bei, oder die Person, die die Sicherheit oder den Versicherungsschutz bisher gestellt hat, ist nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten.

44.3.

Durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses bleiben andere sich aus dem Vertrag ergebende Rechte oder Befugnisse des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber kann danach für Rechnung des Auftragnehmers einen neuen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für den verspäteten Abschluß des Lieferauftrags endet mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt der Kündigung; eine Haftung für bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerungen bleibt hiervon unberührt.

44.4.

Nach der Ausfertigung des Schreibens zur Kündigung des Vertrages beauftragt die Aufsicht den Auftragnehmer, unverzueglich dafür zu sorgen, daß die Ausführung der Lieferungen rasch ordnungsgemäß abgeschlossen wird und die Ausgaben auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

44.5.

Nach der Kündigung bescheinigt die Aufsicht so bald wie möglich den Wert der Lieferungen und alle dem Auftragnehmer am Tag der Kündigung geschuldeten Beträge.

44.6.

Im Fall der Kündigung wird wie folgt verfahren:

a) Im Beisein des Auftragnehmers oder seiner Vertreter bzw. nach einer entsprechenden ordnungsgemäß ergangenen Aufforderung nimmt die Aufsicht so bald wie möglich eine Bestandsaufnahme sowohl der getätigten Lieferungen und erbrachten Leistungen als auch des angelieferten und unbenutzten Materials vor. Ferner wird eine Aufstellung über die Beträge, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, angefertigt

b) Vom Auftragnehmer angelieferte oder bestellte Materialien und Gegenstände, die vom Auftraggeber noch nicht bezahlt worden sind, können von diesem nach den von der Aufsicht für zweckmässig erachteten Bedingungen zum Marktpreis übernommen werden.

44.7.

Der Auftraggeber ist bis zum Abschluß der Lieferungen zu keinen weiteren Zahlungen an den Auftragnehmer verpflichtet; danach ist er berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückerstattung der für den Abschluß der Lieferungen gegebenenfalls entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen, oder verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem vor der Kündigung noch geschuldeten Restbetrag zu bezahlen.

44.8.

Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, so ist er berechtigt, sich für alle ihm entstandenen Verluste bis zu dem im Auftrag festgesetzten Hoechstbetrag vom Auftragnehmer entschädigen zu lassen. Ist kein Hoechstbetrag festgesetzt, so darf der Auftraggeber Schadenersatz nur bis zur Höhe des Anteils der Auftragssumme verlangen, der dem Wert desjenigen Teils der Lieferungen entspricht, der wegen der Nichterfuellung durch den Auftragnehmer nicht wie vorgesehen genutzt werden kann.

44.9.

Liegt der Grund für die Kündigung nicht in einer Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers, so kann dieser zusätzlich zu den ihm für bereits ausgeführte Lieferungen geschuldeten Beträgen Entschädigung für entstandene Verluste verlangen.

Artikel 45

Kündigung durch den Auftragnehmer

45.1.

Der Auftragnehmer kann den Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, sofern der Auftraggeber

a) ihm die geschuldeten und von der Aufsicht angewiesenen Beträge nach Ablauf der in Artikel C35 Absatz 2 genannten Frist nicht gezahlt hat; oder

b) nach mehrfacher Mahnung seine Pflichten weiterhin nicht erfuellt;

c) den Fortgang der Zustellung der Lieferungen oder eines Teils davon länger als 180 Tage aus Gründen unterbricht, die weder im Auftrag genannt sind, noch auf einem Versäumnis des Auftragnehmers beruhen.

45.2.

Durch eine derartige Kündigung bleiben alle anderen im Auftrag vorgesehenen Rechte des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unberührt.

45.3.

Im Fall einer derartigen Kündigung ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Verluste oder Schäden, die diesem gegebenenfalls entstanden sind. Diese zusätzliche Zahlung darf eine im Auftrag festzulegende Grenze nicht überschreiten.

Artikel 46

Höhere Gewalt

46.1.

Eine Nichterfuellung oder Verletzung der im Auftrag vorgesehenen Pflichten durch eine Partei ist nicht anzunehmen, wenn die Erfuellung dieser Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, das nach dem Zeitpunkt des Bescheids über die Auftragserteilung oder - wenn dieser Zeitpunkt davor liegt - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages eintritt.

46.2.

Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unabwendbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsunruhen, Handlungen von Staatsfeinden, erklärte und nicht erklärte Kriege, Blockaden, Aufstände, Aufruhr, Epidemien, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, Unterspülungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Explosionen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich dem Einfluß der beiden Parteien entziehen und deren Ende keine der beiden Parteien trotz gebührender Beachtung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht herbeiführen kann.

46.3.

Unbeschadet der Artikel 21 und 44 entfallen die Inanspruchnahme der Liefergarantie, die Vertragsstrafen oder die Kündigung wegen Nichterfuellung, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftragnehmers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebensowenig hat der Auftraggeber - unbeschadet der Artikel 35 und 45 - bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen oder eine Nichterfuellung bzw. Kündigung wegen Nichterfuellung durch den Auftragnehmer zu verantworten, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftraggebers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

46.4.

Ist eine Partei der Auffassung, daß ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, das die Erfuellung ihrer Pflichten beeinträchtigen könnte, so benachrichtigt sie umgehend die andere Partei und die Aufsicht unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vermutlichen Auswirkungen dieses Ereignisses. Falls keine anderslautende schriftliche Weisung der Aufsicht vorliegt, setzt der Auftragnehmer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten soweit zumutbar fort und bemüht sich, tragbare alternative Mittel und Wege zur Erfuellung seiner Pflichten zu finden, denen das Ereignis höherer Gewalt nicht entgegensteht. Der Auftragnehmer führt solche Ersatzleistungen nur auf Weisung der Aufsicht aus.

46.5.

Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, daß er den Weisungen der Aufsicht nachkommt oder alternative Mittel und Wege im Sinne von Absatz 4 wählt, sind von der Aufsicht zu bescheinigen.

46.6.

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt 180 Tage an, so kann jede der beiden Parteien ungeachtet der Verlängerungsfrist, die dem Auftragnehmer aus diesem Grund gegebenenfalls für den Abschluß des Auftrags gewährt worden ist, der anderen Partei den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Dauert die höhere Gewalt nach Ablauf der 30 Tage weiterhin an, so endet das Vertragsverhältnis und folglich auch - nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Rechtsvorschriften - die Verpflichtung der Parteien zur weiteren Erfuellung des Auftrags.

Artikel 47

Tod

47.1.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Tod dieser Person. Bekunden die Erben oder die Anspruchsberechtigten jedoch die Absicht, den Auftrag zu übernehmen, so prüft der Auftraggeber ihren Vorschlag. Die Entscheidung des Auftraggebers wird den Betreffenden binnen 30 Tagen nach Eingang ihres Vorschlags bekanntgegeben.

47.2.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um mehrere natürliche Personen und stirbt eine oder mehrere dieser Personen, so wird von den Beteiligten einvernehmlich eine Aufstellung über den Stand der Ausführung des Auftrags angefertigt, und der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der von den Überlebenden und gegebenenfalls den Erben oder Anspruchsberechtigten übernommenen Verpflichtungen, ob der Auftrag gekündigt oder weitergeführt werden soll.

47.3.

In den in Artikel 47 Absätze 1 und 2 genannten Fällen teilen die Personen, die die weitere Ausführung des Auftrags übernehmen wollen, dem Auftraggeber ihre Absicht binnen 15 Tagen nach dem Todesfall mit.

47.4.

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags im gleichen Umfang wie der ursprüngliche Auftragnehmer. Für die weitere Ausführung des Auftrags gelten die Bestimmungen des Artikels C11 über die Liefergarantie.

REGELUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 48

Regelung von Streitigkeiten

48.1.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten, die in bezug auf den Auftrag zwischen ihnen oder zwischen der Aufsicht und dem Auftragnehmer entstehen könnten, gütlich beizulegen.

48.2.

In den Besonderen Bestimmungen ist folgendes festzulegen:

a) das Verfahren für die gütliche Regelung von Streitigkeiten;

b) die Fristen für die Inanspruchnahme des Verfahrens zur gütlichen Regelung, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird, sowie die äusserste Frist für die Herbeiführung einer Regelung, wobei diese Frist 120 Tage, vom Verfahrensbeginn an gerechnet, nicht überschreiten darf;

c) die Fristen für die schriftliche Beantwortung eines Ersuchens um gütliche Regelung oder anderer im Verlauf dieses Verfahrens zulässiger Anträge sowie die etwaigen Folgen einer Fristversäumung.

48.3.

Die Parteien können vereinbaren, daß die Streitigkeit nach einem Scheitern des zunächst gewählten Verfahrens der gütlichen Regelung im Wege der Schlichtung durch einen Dritten innerhalb einer vorgegebenen Frist geregelt wird.

48.4.

Das für die gütliche Regelung oder die Schlichtung gewählte Verfahren umfasst in jedem Fall ein Verfahren, nach dem Beschwerden und Einlassungen der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht werden.

48.5.

Kommt es innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht zu einer gütlichen Regelung oder zu einer Regelung im Wege der Schlichtung, so wird die Streitigkeit

a) im Fall eines inländischen Auftrags gemäß den inländischen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers geregelt und

b) im Fall eines internationalen Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensordnung geregelt.

ANHANG IV

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAEGE IN DEN ÜLG

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen .......... 77

Artikel 2 - Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache .......... 78

Artikel 3 - Rangordnung der Auftragsunterlagen .......... 78

Artikel 4 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 78

Artikel 5 - Aufsicht und Vertreter der Aufsicht .......... 78

Artikel 6 - Übertragung .......... 79

Artikel 7 - Weitervergabe an Nachunternehmer .......... 79

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 8 - Information des Auftragnehmers .......... 80

Artikel 9 - Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften .......... 80

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Artikel 10 - Allgemeine Verpflichtungen .......... 80

Artikel 11 - Verhaltensregeln .......... 81

Artikel 12 - Unabhängigkeit .......... 81

Artikel 13 - Spezifikationen und Entwürfe .......... 81

Artikel 14 - Entschädigung .......... 81

Artikel 15 - Gesundheits- und Versicherungsbestimmungen .......... 82

Artikel 16 - Eigentumsrechte an Berichten und Unterlagen .......... 83

ART DER DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 17 - Umfang der Dienstleistungen .......... 83

Artikel 18 - Bereitstellung von Personal .......... 84

Artikel 19 - Mitarbeiter und Ausrüstung .......... 84

Artikel 20 - Praktikanten .......... 85

AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Artikel 21 - Anordnung des Beginns .......... 85

Artikel 22 - Ausführungsfrist .......... 85

Artikel 23 - Verlängerung der Ausführungsfrist .......... 85

Artikel 24 - Leistungsverzug .......... 86

Artikel 25 - Unterbrechung .......... 86

Artikel 26 - Änderungen .......... 86

Artikel 27 - Arbeitsstunden .......... 87

Artikel 28 - Urlaubsanspruch .......... 87

Artikel 29 - Information .......... 88

Artikel 30 - Aufzeichnungen .......... 88

Artikel 31 - Vorlage von Berichten .......... 88

Artikel 32 - Genehmigung von Berichten und Unterlagen .......... 88

ZAHLUNGEN

Artikel 33 - Allgemeine Bestimmungen .......... 88

Artikel 34 - Vorschüsse .......... 88

Artikel 35 - Zahlungsweise .......... 89

Artikel 36 - Reisen und Transport .......... 90

Artikel 37 - Preisänderungen .......... 90

Artikel 38 - Zahlungsverzug .......... 91

Artikel 39 - Zahlungen an Dritte .......... 91

VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG

Artikel 40 - Vertragsbruch .......... 91

Artikel 41 - Kündigung durch den Auftraggeber .......... 91

Artikel 42 - Kündigung durch den Auftragnehmer .......... 92

Artikel 43 - Höhere Gewalt .......... 92

Artikel 44 - Tod .......... 93

REGELUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 45 - Regelung von Streitigkeiten .......... 93

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.1.

Für die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den Auftrag gelten folgende Begriffsbestimmungen:

EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die mit der EWG assoziiert sind.

Auftrag: der von den Parteien geschlossene, unterzeichnete Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen und Anhänge sowie sämtlicher Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind.

Auftragnehmer: die Partei, der der Auftraggeber den Auftrag erteilt.

Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen dem Auftragnehmer der Auftrag erteilt wird.

Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungsauftrag auszuführen ist.

Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Dienstleistungsauftrags verantwortlich ist oder der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann.

Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht auf den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt.

Dienstleistungen: im Rahmen des Auftrags vom Auftragsnehmer auszuführende Aufgaben wie Untersuchungen, Entwürfe, technischer Beistand, Ausbildungsmaßnahmen.

Projektvorgaben: Aufstellung des Auftraggebers, in der seine Auflagen und/oder Zielsetzungen für die Dienstleistungen festgelegt sind, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren und Mittel, die vom Auftragnehmer anzuwenden sind, und/oder der von ihm zu erzielenden Ergebnisse.

Tag: Kalendertag.

Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Auftragspreis: der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Erbringung der Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags darstellt, oder ein anderer Betrag, der nach Abwicklung des Auftrags als dem Auftragnehmer auftragsgemäß zustehend festgestellt wird.

Projekt: das Vorhaben, für das die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht werden.

Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise - einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags -, das der Auftragnehmer zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet.

Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist.

Zeichnungen: Zeichnungen für die Ausführung der Dienstleistungen, die vom Auftraggeber und der Aufsicht bereitgestellt werden, und Zeichnungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt und von der Aufsicht genehmigt werden.

Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen.

Behördliche Anordnung: eine dem Auftragnehmer von der Aufsicht schriftlich erteilte Weisung oder Anordnung bezueglich der Ausführung der Dienstleistungen.

Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden.

Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung.

Fremdwährung: neben der Landeswährung zulässige Währungen, die im Auftrag genannt sind.

Allgemeine Strafe: der nicht zuvor im Auftrag festgelegte Betrag, der bei Vertragsbruch durch eine Partei als Ausgleichszahlung an die geschädigte Partei von einem Gericht oder einer Schiedsstelle festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart wird.

Vertragsstrafe: der im Auftrag genannte Betrag, den der Auftragnehmer als Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen hat, wenn der Auftrag bzw. Teile davon nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Fristen abgeschlossen werden, bzw. der im Auftrag genannte Betrag, der bei einem anderen, im Auftrag spezifizierten Vertragsbruch von einer der beiden Parteien an die andere zu zahlen ist.

Besondere Bestimmungen: die vom Auftraggeber als Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe erlassenen, gegebenenfalls geänderten und einen Bestandteil des Auftrags bildenden Besonderen Bestimmungen, die folgendes umfassen:

a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen;

b) besondere Auftragsbedingungen;

c) technische Spezifikationen und

d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag.

1.2.

Die im Text dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Bedingungen und sind bei der Auslegung des Auftrags nicht zu berücksichtigen.

1.3.

Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinn schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt.

1.4.

Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein.

Artikel 2

Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache

2.1.

Für den Auftrag gilt das Recht des Staates des Auftraggebers, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.

2.2.

Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen fallen, findet das Recht des Auftrags Anwendung.

2.3.

Der Auftrag sowie sämtliche Mitteilungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und der Aufsicht oder ihren Vertretern werden in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Sprache abgefasst. Alle Berichte, Empfehlungen und Dossiers, die vom Auftragnehmer vertragsgemäß zu erstellen sind, werden gleichfalls in der in den Besonderen Bestimmungen festgesetzten Sprache abgefasst.

Artikel 3

Rangordnung der Auftragsunterlagen

3.1.

Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Rangordnung der Auftragsunterlagen.

Artikel 4

Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen

4.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Auftragnehmer andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich oder über Fernkopierer an die zu diesem Zweck von ihnen bezeichneten Anschriften übermittelt oder dort persönlich abgegeben.

4.2.

Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er muß eine Empfangsbestätigung verlangen, wenn für den Eingang der Mitteilung eine Frist festgesetzt ist. Auf jeden Fall hat der Absender alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Empfang der Mitteilung sicherzustellen.

4.3.

Sind im Auftrag Aufforderungen, Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen vorgesehen, so bedürfen diese, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Schriftform, und die Wörter "benachrichtigen", "bescheinigen", "genehmigen" oder "entscheiden" sind in diesem Sinne zu verstehen. Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen dürfen nicht unbegründet zurückgehalten oder verspätet zugestellt werden.

Artikel 5

Aufsicht und Vertreter der Aufsicht

5.1.

Die Aufsicht führt die im Auftrag bezeichneten Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht befugt, den Auftragnehmer von einer seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Auftrag festgelegt.

5.2.

Die Aufsicht kann gelegentlich - wobei sie jedoch die letzte Verantwortung behält - ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse auf den Vertreter der Aufsicht übertragen, und sie kann diese Übertragung jederzeit widerrufen oder den Vertreter ersetzen. Die Übertragung bzw. deren Widerruf oder die Ersetzung des Vertreters erfolgt in schriftlicher Form und tritt erst dann in Kraft, wenn dem Auftragnehmer eine Ausfertigung zugestellt worden ist.

5.3.

Eine vom Vertreter der Aufsicht gemäß den Bedingungen dieser Übertragung dem Auftragnehmer übermittelte Mitteilung hat die gleiche Wirkung wie eine Mitteilung der Aufsicht, wobei folgendes gilt:

a) Unterlässt es der Vertreter der Aufsicht, einen Bericht oder einen Teil der Dienstleistungen zu beanstanden, so wird die Befugnis der Aufsicht, diesen Bericht oder die Dienstleistungen zu beanstanden und die zur Behebung der Mängel erforderlichen Weisungen zu erteilen, davon nicht berührt.

b) Der Aufsicht steht es frei, die Mitteilung aufzuheben oder inhaltlich zu ändern.

5.4.

Weisungen und/oder Anordnungen der Aufsicht erfolgen im Wege behördlicher Anordnungen. Diese Anordnungen werden erforderlichenfalls datiert, numeriert und registriert; Ausfertigungen dieser Anordnungen werden gegebenenfalls dem Vertreter des Auftragnehmers persönlich übergeben.

Artikel 6

Übertragung

6.1.

Eine Übertragung ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer seinen Auftrag ganz oder zum Teil auf einen Dritten überträgt.

6.2.

Der Auftragnehmer darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile des Auftrags oder einen aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen oder Anspruch nicht übertragen, es sei denn im Fall

a) eines besonderen Rechts zugunsten des Kreditinstituts des Auftragnehmers an auftragsgemäß fälligen oder fällig werdenden Zahlungen, oder

b) einer Übertragung der Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber haftenden Dritten auf die Versicherer des Auftragnehmers, wenn die Versicherer die Verluste oder Verbindlichkeiten des Auftragnehmers übernommen haben.

6.3.

Im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 entbindet die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Übertragung den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen in bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Auftrags oder den nicht übertragenen Teil.

6.4.

Hat der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Genehmigung übertragen, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden.

6.5.

Unternehmen, auf die Aufträge übertragen werden, müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen.

Artikel 7

Weitervergabe an Nachunternehmer

7.1.

Die Weitervergabe ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer einem Dritten einen Teil seines Auftrags zur Ausführung überlässt.

7.2.

Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers eine Weitervergabe an einen anderen unabhängigen Leistungserbringer vornehmen oder einen solchen zur Erbringung eines Teils der Dienstleistungen heranziehen. Der Auftraggeber wird über die im Rahmen der Weitervergabe zu erbringenden Dienstleistungen und den Namen des unabhängigen Leistungserbringers unterrichtet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer unter gebührender Berücksichtigung des Artikels D4 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seine Entscheidung bekannt, die mit einer Begründung zu versehen ist, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.

7.3.

Bei der Auswahl von Nachunternehmern und/oder anderen unabhängigen Leistungserbringern werden natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen des Staates des Auftraggebers bevorzugt, die in der Lage sind, die erforderlichen Leistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu erbringen.

7.4.

Nachunternehmer und/oder unabhängige Leistungserbringer müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen.

7.5.

Zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern und/oder unabhängigen Leistungserbringern werden keine Vertragsbeziehungen hergestellt.

7.6.

Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Versäumnisse und Unterlassungen seiner Nachunternehmer und/oder anderen unabhängigen Leistungserbringer und deren Bevollmächtigter oder Beschäftigter, als handelte es sich um Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen des Auftragnehmers, seiner Bevollmächtigten oder Mitarbeiter. Die vom Auftraggeber erteilte Genehmigung der Weitervergabe eines Teils des Auftrags oder der von seiten des Auftragnehmers erfolgenden Hinzuziehung anderer unabhängiger Leistungserbringer oder Nachunternehmer zur Erbringung eines Teils der Dienstleistungen entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags.

7.7.

Stellt der Auftraggeber oder die Aufsicht fest, daß ein Nachunternehmer oder anderer unabhängiger Leistungserbringer nicht imstande ist, seine Aufgaben auszuführen, so kann der Auftraggeber oder die Aufsicht unverzueglich verlangen, daß der Auftragnehmer ersatzweise einen unabhängigen Leistungserbringer oder Nachunternehmer stellt, dessen Qualifikationen und Erfahrung für den Auftraggeber annehmbar sind, oder daß er die Dienstleistungen selber erbringt.

7.8.

Geht der Auftragnehmer ohne vorherige Genehmigung einen Vertrag über eine Weitervergabe ein oder zieht er ohne vorherige Genehmigung einen andern unabhängigen Leistungserbringer hinzu, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 8

Information des Auftragnehmers

8.1.

Der Auftraggeber liefert dem Auftragnehmer so bald wie möglich jede ihm verfügbare Information und/oder Dokumentation, die für die Erfuellung des Vertrages sachdienlich sein kann. Die betreffenden Unterlagen sind dem Auftraggeber bei Abschluß des Dienstleistungsauftrags zurückzugeben.

8.2.

Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer zur Erlangung sachdienlicher Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag im Rahmen des Möglichen die Unterstützung, die der Auftragnehmer billigerweise zur Erfuellung des Auftrags verlangen kann.

Artikel 9

Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften

9.1.

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ersuchen, ihm bei der Beschaffung der Texte der sich möglicherweise auf den Auftragnehmer bei der Erfuellung seiner vertraglichen Verpflichtungen auswirkenden Gesetze, Vorschriften und Informationen über die örtlichen Gebräuche, Anordnungen oder Verordnungen des Landes, in dem die Dienstleistungen zu erbringen sind, zu unterstützen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die erbetene Unterstützung gewähren.

9.2.

Vorbehaltlich der für ausländische Arbeitskräfte geltenden Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, unternimmt der Auftraggeber alle notwendigen Schritte, um dem Auftragnehmer die Beschaffung der vorgeschriebenen Visa und Genehmigungen einschließlich der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte, deren Einsatz der Auftragnehmer und der Auftraggeber für erforderlich halten, sowie die Beschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen für die Familien der Arbeitskräfte zu erleichtern.

9.3.

Der Auftraggeber erteilt seinen Beamten, Bevollmächtigten und Vertretern alle Weisungen, die zur Erleichterung einer raschen und effizienten Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder geeignet sind.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

Artikel 10

Allgemeine Verpflichtungen

10.1.

Der Auftragnehmer hat alle im Staat des Auftraggebers geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und zu beachten und dafür Sorge zu tragen, daß sein Personal, dessen Angehörige und seine örtlichen Beschäftigten ebenfalls alle Gesetze und Vorschriften einhalten und beachten. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber im Fall von Ansprüchen und Verfahren infolge einer Übertretung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Auftragnehmer, seine Beschäftigten und deren Angehörige.

10.2.

Der Auftragnehmer führt die Dienstleistungen mit der gebotenen Umsicht, Effizienz und Sorgfalt nach Maßgabe der besten beruflichen Gepflogenheiten und im Einklang mit diesen Allgemeinen Bedingungen, den Projektvorgaben und den Weisungen der Aufsicht aus.

10.3.

Der Auftragnehmer hat die von der Aufsicht erlassenen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Ist er der Auffassung, daß die Befugnisse der Aufsicht oder der Geltungsbereich des Vertrages durch die Anforderungen einer behördlichen Anordnung überschritten werden, so hat er dies der Aufsicht binnen einer Ausschlußfrist von 30 Tagen nach Erhalt dieser Anordnung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ausführung der behördlichen Anordnung wird wegen des Einspruchs nicht ausgesetzt.

10.4.

Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer, unabhängigen Leistungserbringer, Bevollmächtigten oder Angestellten irgendeiner Person ein Bestechungsgeld, ein Geschenk, eine Zuwendung oder eine Provision als Anreiz oder Belohnung anbietet oder darin einwilligt, es ihr anzubieten oder zukommen zu lassen, oder es ihr zukommen lässt, damit eine Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber unternommen oder unterlassen wird oder damit eine Person im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber benachteiligt oder begünstigt wird, so kann der Auftraggeber unbeschadet aller dem Auftragnehmer aus dem Auftrag erwachsenden Rechte diesen Auftrag kündigen. In diesem Fall werden die Artikel 40 und 41 angewandt.

10.5.

Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, als streng vertraulich zu behandeln und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder der Aufsicht nach Konsultation des Auftragnehmers Einzelheiten des Auftrags nur veröffentlichen oder bekanntmachen, soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich sein könnte. Ist die Notwendigkeit einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung zu Auftragszwecken strittig, so liegt die endgültige Entscheidung hierüber beim Auftraggeber.

10.6.

Ist der Auftragnehmer ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Konsortium von zwei oder mehr Personen, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Vertragsbestimmungen gemäß dem Recht des Staates des Auftraggebers und betrauen auf Ersuchen des Auftraggebers eine dieser Personen mit der Federführung und der Vollmacht, rechtsverbindlich für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium zu handeln. Die Zusammensetzung oder die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht geändert werden.

Artikel 11

Verhaltensregeln

11.1.

Der Auftragnehmer hat jederzeit loyal und unparteiisch als gewissenhafter Berater des Auftraggebers im Einklang mit den Regeln und/oder dem Verhaltenskodex seines Berufs sowie mit angemessener Verschwiegenheit zu handeln. Er hat insbesondere ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine öffentlichen Äusserungen über das Projekt oder die Dienstleistungen zu machen und von jeder Aktivität abzusehen, die seinen Verpflichtungen gegenüber dem im Vertrag vorgesehenen Auftraggeber zuwiderläuft. Er ist nicht befugt, den Auftraggeber ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Weise zu binden, und hat diese Verpflichtung gegebenenfalls Dritten gegenüber klarzustellen.

11.2.

Für die Dauer des Auftrags haben der Auftragnehmer und sein Personal die in dem Staat des Auftraggebers herrschenden politischen, kulturellen und religiösen Praktiken zu respektieren.

11.3.

Die im Auftrag geregelte Vergütung des Auftragnehmers stellt die alleinige Vergütung im Zusammenhang mit dem Auftrag dar, und weder er noch sein Personal dürfen eine Handelskommission, einen Preisnachlaß, eine Ermässigung, eine mittelbare Zahlung oder eine andere Leistung in Verbindung oder im Zusammenhang mit den Auftragsverpflichtungen oder in Erfuellung dieser Verpflichtungen annehmen.

11.4.

Der Auftragnehmer darf weder unmittelbar noch mittelbar in den Genuß einer Lizenzgebühr oder einer Zuwendung oder einer Kommission in bezug auf patentierte oder geschützte Artikel oder Verfahren kommen, die für die Zwecke des Auftrags oder des Projekts verwendet werden, es sei denn, der Auftraggeber hat schriftlich seine Zustimmung dazu gegeben.

11.5.

Der Auftragnehmer und sein Personal sind verpflichtet, während der Dauer des Auftrags und danach das Berufsgeheimnis zu wahren. In diesem Zusammenhang dürfen weder der Auftragnehmer noch das von ihm beschäftigte oder eingestellte Personal ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zu keiner Zeit einer Person oder Rechtspersönlichkeit eine vertrauliche Information mitteilen, die sie erhalten oder auf die sie gestossen sind, oder Informationen hinsichtlich der Empfehlungen bekanntmachen, die im Verlauf oder als Ergebnis der Dienstleistungen ausgesprochen wurden. Darüber hinaus dürfen sie keinen dem Auftraggeber abträglichen Gebrauch von ihnen gegebenen Informationen und von dem Ergebnis von Untersuchungen, Tests und Forschungen machen, die sie während der Ausführung ihres Auftrags und zum Zweck dieser Ausführung durchgeführt haben.

Artikel 12

Unabhängigkeit

12.1.

Der Auftragnehmer hat von Beziehungen Abstand zu nehmen, die seine Unabhängigkeit oder die seines Personals gefährden könnten. Falls der Auftragnehmer seine Unabhängigkeit nicht wahrt, kann der Auftraggeber unbeschadet seines Rechts auf Ersatz der ihm hieraus entstehenden Schäden den Vertrag form- und fristlos kündigen.

12.2.

Der Auftragnehmer hat nach Übernahme oder Kündigung des Auftrags seine Rolle im Zusammenhang mit dem Projekt auf die Bereitstellung der Dienstleistungen zu beschränken. Ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers sind die Auftragnehmer selbst sowie alle anderen Kontrahenten, Leistungserbringer oder Lieferanten, denen er verbunden oder angeschlossen ist, von der Ausführung von Bauleistungen, Lieferungen oder anderen Dienstleistungen für das Projekt in jedweder Eigenschaft oder Form, einschließlich der Abgabe eines Angebots für einen Teil des Projekts, ausgeschlossen.

Artikel 13

Spezifikationen und Entwürfe

13.1.

Der Auftragnehmer bereitet alle Spezifikationen und Entwürfe vor und verwendet dabei akzeptierte und allgemein anerkannte und für den Auftraggeber annehmbare Systeme und trägt den neuesten Ausführungskriterien Rechnung.

13.2.

Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, daß die Spezifikationen und Entwürfe und alle mit der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für das Projekt zusammenhängenden Unterlagen in unparteiischer Weise vorbereitet werden, um den Wettbewerb der Anbieter zu fördern.

Artikel 14

Entschädigung

14.1.

Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten den Auftraggeber und seine Bevollmächtigten und Mitarbeiter für Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden zu entschädigen bzw. sie dagegen zu schützen und zu verteidigen, die durch seine Handlungen oder Unterlassungen bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehen; dies gilt auch für den Fall, daß er gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder Rechte Dritter in bezug auf Patente, Marken oder sonstige Formen geistigen Eigentums wie z. B. Urheberrechte verletzt.

14.2.

Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten den Auftraggeber, seine Bevollmächtigten und Mitarbeiter für alle Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden zu entschädigen bzw. sie dagegen zu schützen und zu verteidigen, die dadurch entstehen, daß der Auftragnehmer seine Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht einhält, wobei

a) der Auftragnehmer über solche Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden spätestens 30 Tage, nachdem der Auftraggeber diese festgestellt hat, zu unterrichten ist;

b) der Hoechstbetrag der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Haftung des Auftragnehmers auf den in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Betrag beschränkt wird und dieser Hoechstbetrag nicht für Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden gilt, die durch vorsätzliches Fehlverhalten des Auftragnehmers entstehen;

c) die in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Haftung des Auftragnehmers auf Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden beschränkt wird, die unmittelbar durch die Nichterfuellung seiner Auftragsverpflichtungen entstehen, und keine Haftung einschließt, die aufgrund von unvorhersehbaren Vorkommnissen entsteht, welche ihrerseits eine zufällige oder mittelbare Folge dieser Nichterfuellung sind.

14.3.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers alle Mängel im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistungen auf eigene Kosten zu beheben, soweit er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten hat.

14.4.

Unbeschadet aller gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 14 trägt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, daß

a) der Auftraggeber auf eine Empfehlung des Auftragnehmers hin nicht tätig wird oder sich über eine Handlung, Entscheidung oder Empfehlung des Auftragnehmers hinwegsetzt oder diesen anweist, eine Entscheidung oder Empfehlung durchzuführen, mit der er nicht einverstanden ist oder zu der er einen schwerwiegenden Vorbehalt anmeldet, oder

b) die Anweisungen des Auftragnehmers von Bevollmächtigten, Mitarbeitern oder unabhängigen Auftragnehmern des Auftraggebers mangelhaft ausgeführt werden.

14.5.

Der Auftragnehmer haftet auch nach Abschluß der Dienstleistungen während eines Zeitraums, der nach dem für den Auftrag geltenden Recht festgelegt werden kann, für Verstösse gegen seine Auftragsverpflichtungen.

Artikel 15

Gesundheits- und Versicherungsbestimmungen

15.1.

Die Vergabe des Auftrags an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber ist davon abhängig, daß dem Auftraggeber in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß sich der Auftragnehmer und/oder sein Personal in einem guten Gesundheitszustand befinden und keinerlei Gebrechen haben, die die Ausführung der Dienstleistungen beeinträchtigen könnten. Der Auftraggeber kann verlangen, daß sich der Auftragnehmer und/oder sein für den Auftrag eingesetztes Personal einer ärztlichen Untersuchung durch einen qualifizierten praktischen Arzt unterziehen, bevor sie ihren gewöhnlichen Wohnort verlassen, und dem Auftraggeber so bald wie möglich den daraufhin erstellten ärztlichen Bericht vorlegen.

15.2.

Der Auftragnehmer stellt für die Dauer des Auftrags die Krankenversicherung für sich selbst und andere von ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigte Personen sicher. Falls nicht anders im Auftrag vereinbart, trägt der Auftraggeber keine Haftung hinsichtlich der Krankenkosten des Auftragnehmers.

15.3.

Der Auftraggeber übernimmt keine Verantwortung hinsichtlich der Lebens-, Kranken-, Unfall-, Reise- und anderen Versicherungen, die für das Personal des Auftragnehmers oder seines Nachunternehmers oder für zu Zwecken der Dienstleistungen mit dem Auftragnehmer verbundene andere unabhängige Leistungserbringer oder für Mitglieder der Familien dieser Personen notwendig oder erwünscht sein könnten.

15.4.

Der Auftragnehmer hat binnen 20 Tagen nach Unterrichtung über die Vergabe des Auftrags einen Schadenvollversicherungsvertrag über einen Betrag bis zur Höhe der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Obergrenze abzuschließen und beizubehalten, der ab dem Beginn der Ausführung des Auftrags und für deren gesamte Dauer die folgenden Risiken abdeckt:

a) Haftung des Auftragnehmers wegen Krankheit oder Arbeitsunfall seiner Mitarbeiter, einschließlich Kosten der Rückführung aus Gesundheitsgründen;

b) Verlust oder Beschädigung der bei der Ausführung des Auftrags verwendeten Geräte des Auftraggebers;

c) zivilrechtliche Haftung bei Unfällen Dritter oder des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags;

d) Unfalltod oder dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge von Körperschäden, die während der Auftragsausführung entstehen;

e) andere in den Besonderen Bestimmungen gegebenenfalls vorgesehene, nach dem Recht des Staates des Auftraggebers vorgeschriebene Versicherungen.

15.5.

Die Besonderen Bestimmungen können den Auftragnehmer ebenfalls verpflichten, eine Versicherung gegen den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände seiner im Staat des Auftraggebers tätigen Mitarbeiter und ihrer Familien abzuschließen.

15.6.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers oder der Aufsicht unverzueglich den Nachweis über die Versicherungspolice und die regelmässige Zahlung der Prämien zu erbringen.

Artikel 16

Eigentumsrechte an Berichten und Unterlagen

16.1.

Alle Berichte und Unterlagen wie Karten, Schaubilder, Zeichnungen, Spezifikationen, Pläne, Statistiken, Kalkulationen und zusätzliche Aufzeichnungen oder Materialien, die der Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung des Auftrags erwirbt, zusammenstellt oder erstellt, sind vertraulich und ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des Auftrags solche Unterlagen sämtlich dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer darf Abschriften solcher Unterlagen behalten, sie jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zu Zwecken benutzen, die mit seinem Auftrag nicht im Zusammenhang stehen.

16.2.

Der Auftragnehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Artikel über die von ihm durchgeführten Dienstleistungen veröffentlichen oder sich bei der Durchführung von Dienstleistungen für Dritte auf sie beziehen oder vom Auftraggeber erhaltene Informationen preisgeben.

ART DER DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 17

Umfang der Dienstleistungen

17.1.

Der Auftragnehmer führt die im Auftrag vereinbarten Dienstleistungen gemäß den Projektvorgaben durch.

17.2.

Der Auftrag kann in einer oder mehreren der folgenden Aufgaben bestehen:

- Projektbestimmung und -festlegung;

- Wirtschafts- oder Marktuntersuchung;

- Voruntersuchung und/oder Durchführbarkeitsstudie;

- Untersuchung der Projektdurchführung (vorläufige oder detaillierte oder gegebenenfalls endgültige Durchführungsplanung, Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen);

- Projektaufsicht;

- Leitung der Projektdurchführung;

- Bereitstellung von Personal;

- andere Formen technischen Beistands.

17.3.

In den Besonderen Bestimmungen werden die Projektvorgaben festgelegt, die unter anderem folgendes umfassen:

a) Art und Umfang des Auftrags;

b) der zu erreichende Grad der Genauigkeit und die einzelnen Stadien oder Teile der Dienstleistungen;

c) Art und Inhalt der Berichte, Aufstellungen, Pläne, Kalkulationen, Messungen, Spezifikationen, Schätzungen und sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer bei Abschluß jeder Phase oder jedes Teils der Untersuchung und bei deren Vollendung zu erstellen hat.

17.4.

Beinhaltet der Auftrag technischen Beistand für den Auftraggeber und/oder die Aufsicht, so wird der Auftragnehmer mit einer beratenden Funktion zugunsten des Auftraggebers und/oder der Aufsicht in bezug auf alle bei der Durchführung des Projekts vorkommenden technischen Aspekte betraut. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für getroffene Entscheidungen.

17.5.

Beinhaltet der Auftrag die Gesamtleitung der Projektausführung, so übernimmt der Auftragnehmer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers unter Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis der Aufsicht alle mit der Überwachung der Ausführung eines Projekts verbundenen Führungsaufgaben.

17.6.

Wenn der Auftragnehmer gemäß den Besonderen Bestimmungen ein Verdingungsheft zu erstellen hat, so muß dieses alle Unterlagen enthalten, die notwendig sind, um mit geeigneten Unternehmen, Herstellern und Lieferanten in Verbindung zu treten oder um Angebote zu erstellen im Hinblick auf die Ausführung der in einer Ausschreibung vorgesehenen Bauarbeiten, der Lieferungen oder Dienstleistungen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen für die Ausarbeitung des verwaltungstechnischen Teils des Verdingungshefts zur Verfügung.

17.7.

Beinhaltet der Auftrag die Überwachung eines Projekts, so wird der Auftragnehmer mit der Leitung der Durchführungsphase des Projekts betraut.

17.8.

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 kann der für die Untersuchungs- und/oder Entwurfsphase des Projekts zuständige Auftragnehmer mit weiteren Dienstleistungen im Rahmen der Projektdurchführung und der Projektaufsicht, einschließlich der Bereitstellung technischer Hilfskräfte, beauftragt werden.

Artikel 18

Bereitstellung von Personal

18.1.

Beinhaltet der Auftrag die Bereitstellung von Personal für die Durchführung eines Projekts, so stellt der Auftragnehmer entsprechendes Personal auf bestimmten Gebieten, die mit der Ausführung des Projekts zusammenhängen, bereit, und zwar in Form technischen Beistands, der beratende und/oder leitende Funktionen beinhaltet. Das betreffende Personal ist unmittelbar der Aufsicht unterstellt.

18.2.

Die Dienstleistungen sind von dem im Auftrag vorgesehenen Personal während der dort angegebenen Zeiträume zu erbringen. Der Auftragnehmer kann mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers im Interesse einer effizienten Leistungserbringung die genannten Zeiträume geringfügig ändern, sofern dies nicht zur Folge hat, daß die im Rahmen des Auftrags geleisteten Zahlungen den im Auftrag vorgesehenen Preis übersteigen.

18.3.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, daß die Mitarbeiter, die er dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, entsprechend qualifiziert sind.

18.4.

Der Auftragnehmer wechselt keinen Mitarbeiter ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers aus. Er stellt jedoch als Ersatz einen anderen, mindestens ebenso gut qualifizierten und erfahrenen und für den Auftraggeber annehmbaren Mitarbeiter ab, falls

a) ein Mitarbeiter wegen Erkrankung oder Unfall nicht mehr seiner Arbeit nachzugehen vermag,

b) eine im Auftrag genannte Person sich nach Auffassung des Auftraggebers als unfähig oder ungeeignet erweist, ihre vertraglichen Aufgaben zu erfuellen,

c) aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann, einer der Mitarbeiter ersetzt werden muß.

18.5.

Die Vergütung eines als Ersatz abgestellten Mitarbeiters darf nicht die Vergütung übersteigen, die dem ersetzten Mitarbeiter hätte gezahlt werden müssen.

18.6.

Ausser bei der Ersatzstellung infolge eines Todesfalls oder wenn der Auftraggeber eine im Auftrag nicht vorgesehene Ersatzstellung verlangt, trägt der Auftragnehmer alle zusätzlichen Kosten aufgrund von oder im Zusammenhang mit einer solchen Ersetzung. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Heimreise des ersetzten Mitarbeiters und seiner Familienangehörigen sowie gegebenenfalls die Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, daß der zu ersetzende und der neue Mitarbeiter sich gleichzeitig am Arbeitsort aufhalten müssen.

Artikel 19

Mitarbeiter und Ausrüstung

19.1.

Die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags herangezogenen Mitarbeiter müssen vom Auftraggeber akzeptiert werden. In den Besonderen Bestimmungen sind das Mindestniveau in bezug auf Ausbildung, Qualifikation und Berufserfahrung der Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie gegebenenfalls die erforderlichen Spezialisierungen festzulegen.

19.2.

Für jeden Mitarbeiter des Auftragnehmers, der im Rahmen des Auftrags beschäftigt werden soll, sind dem Auftraggeber im Fall eines Ausschreibungsverfahrens zusammen mit dem Angebot, in anderen Fällen vor Abschluß des Vertrages Referenzen und ein Lebenslauf zur Zustimmung vorzulegen.

19.3.

Der Auftraggeber teilt seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des Auftragnehmers bzw. der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 19 Absatz 2 mit.

19.4.

Vom Auftraggeber gebilligte Mitarbeiter beginnen mit der Erfuellung ihrer Aufgaben an dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Tag oder innerhalb der dort gesetzten Frist oder anderenfalls an dem Tag oder innerhalb der Fristen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bekanntgegeben werden.

19.5.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Mitarbeiter des Auftragnehmers in der Nähe ihres Arbeitsplatzes wohnen. Ist ein Teil der Dienstleistungen ausserhalb des Staates des Auftraggebers zu erbringen, so hat der Auftragnehmer der Aufsicht jeweils die Namen und Qualifikationen der Mitarbeiter, die für den betreffenden Teil der Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, und die dabei verwendeten Geräte mitzuteilen.

19.6.

Der Auftragnehmer unternimmt folgende Schritte:

a) Er übermittelt der Aufsicht innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrags den vorgeschlagenen Zeitplan für die Bereitstellung der Mitarbeiter unter Spezifizierung ihrer Aufgaben sowie ein Verzeichnis der Ausrüstungsgegenstände, die er bei der Erbringung der Dienstleistungen einsetzen will.

b) Er unterrichtet die Aufsicht rechtzeitig über den Tag der Ankunft und der Abreise der einzelnen Mitarbeiter.

c) Er unterbreitet der Aufsicht rechtzeitig seine Anträge für die Genehmigung von Personalveränderungen und Änderungen im ursprünglichen Zeitplan oder bei der Ausrüstung.

19.7.

Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um seine Mitarbeiter von Anfang an laufend mit der Ausrüstung auszustatten, die sie in die Lage versetzt, ihre festgelegten Aufgaben unter Bedingungen zu verrichten, die grösstmögliche Effizienz gewährleisten.

Artikel 20

Praktikanten

20.1.

Der Auftragnehmer sieht für die ihm vom Auftraggeber gemäß Auftrag zugewiesenen Praktikanten eine Ausbildung während der Auftragsdauer vor.

20.2.

Die Ausbildung dieser Praktikanten durch den Auftragnehmer verschafft diesen nicht den Status von Beschäftigten des Auftragnehmers. Sie müssen jedoch den Anweisungen des Auftragnehmers sowie den Bestimmungen des Artikels 11 nachkommen, als ob sie Beschäftigte des Auftragnehmers wären. Der Auftragnehmer kann auf Vorlage eines mit Gründen versehenen schriftlichen Antrags die Ersetzung eines Praktikanten erlangen, dessen Arbeit oder Verhalten unbefriedigend ist.

20.3.

Sofern nichts anderes im Auftrag vorgesehen ist, werden die Vergütung der Praktikanten, ihre Reisekosten, die Kosten ihrer Unterbringung und alle sonstigen für sie anfallenden Kosten vom Auftraggeber übernommen.

20.4.

Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber vierteljährlich über die Zuweisung von Praktikanten zur Ausbildung. Unmittelbar vor Beendigung der Dienstleistungen erstellt er einen Bericht über das Ergebnis der Praktikantenausbildung und eine Beurteilung der von den Praktikanten erlangten Qualifikationen im Hinblick auf ihre zukünftige Beschäftigung. Die Form dieser Berichte und das Verfahren für deren Vorlage werden in den Besonderen Bestimmungen geregelt.

AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Artikel 21

Anordnung des Beginns

21.1.

Der Auftraggeber setzt den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des Auftrags fest und unterrichtet den Auftragnehmer darüber entweder mit dem Bescheid über die Auftragserteilung oder durch eine behördliche Anordnung der Aufsicht.

21.2.

Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausführung spätestens 180 Tage nach dem Bescheid über die Auftragserteilung.

21.3.

Ist vorgesehen, daß Dienstleistungen ausserhalb des Staates des Auftraggebers durchgeführt werden, so beginnt der Auftrag in bezug auf diese Dienstleistungen mit dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Ausführung, jedoch nicht vor dem vom Auftraggeber festgesetzten Zeitpunkt.

Artikel 22

Ausführungsfrist

22.1.

Die Ausführungsfrist beginnt zu dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt und gilt wie im Auftrag festgelegt, unbeschadet der Fristverlängerungen, die aufgrund von Artikel 23 gewährt werden können.

22.2.

Sind für gesonderte Lose auch gesonderte Ausführungsfristen vorgesehen, so dürfen diese Fristen bei Vergabe mehrerer Lose an einen Auftragnehmer nicht zusammengelegt werden.

22.3.

Ist bei mehrjährigen Projekten der technischen Zusammenarbeit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen, daß der Auftrag in mehreren Abschnitten ausgeführt wird, so wird die Ausführungsfrist unter Berücksichtigung des Artikels D31 festgesetzt, und die Parteien sind dann nur für den ersten Auftragsabschnitt vertraglich gebunden. Sofern nicht eine der Parteien den Vertrag zum Ende eines Auftragsabschnitts kündigen will, wird am Ende eines jeden Abschnitts der Auftrag durch entsprechende Zusatzbestimmungen verlängert, in denen die vom Auftragnehmer zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden. Die Vergütung für den neuen Auftragsabschnitt wird entsprechend den im Auftrag aufgestellten Grundsätzen festgelegt.

22.4.

Wird beabsichtigt, den Auftrag nicht um einen weiteren Abschnitt zu verlängern, so muß dies der anderen Partei spätestens 90 Tage vor Ende des laufenden Auftragsabschnitts mitgeteilt werden.

Artikel 23

Verlängerung der Ausführungsfrist

23.1.

Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist beantragen, wenn sich die Erfuellung des Auftrags aus einem der folgenden Gründe verzögert oder verzögern wird:

a) besondere oder zusätzliche Dienstleistungen auf Anordnung der Aufsicht;

b) behördliche Anordnungen, die den Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflussen, sofern sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen;

c) Nichterfuellen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber;

d) Unterbrechungen der Dienstleistungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückgehen;

e) höhere Gewalt;

f) sonstige Ursachen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen.

23.2.

Binnen 15 Tagen, nachdem der Auftragnehmer festgestellt hat, daß eine Verzögerung eintreten könnte, unterrichtet er die Aufsicht von seiner Absicht, eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, auf die er nach seiner Auffassung Anspruch hat, und binnen weiterer 60 Tage, sofern zwischen ihm und der Aufsicht nichts anderes vereinbart wurde, nennt er der Aufsicht umfassende Einzelheiten in bezug auf den Antrag, damit dieser dann untersucht werden kann.

23.3.

Nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers gewährt die Aufsicht in schriftlicher Form die entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist entweder im voraus oder rückwirkend, oder aber sie teilt dem Auftragnehmer mit, daß er keinen Anspruch auf Verlängerung hat.

Artikel 24

Leistungsverzug

24.1.

Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist(en), so hat der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung und unbeschadet der sonstigen ihm auftragsgemäß zustehenden Rechtsmittel für jeden Tag oder Teil eines Tages zwischen dem Ende der Ausführungsfrist oder der nach Artikel 23 verlängerten Ausführungsfrist und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Fertigstellung Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem in den Besonderen Bestimmungen genannten Satz und bis zu dem dort festgelegten Hoechstbetrag.

24.2.

Hat der Auftraggeber Anspruch auf den Hoechstbetrag im Sinne von Artikel 24 Absatz 1, so kann er nach Unterrichtung des Auftragnehmers

a) den Vertrag kündigen und

b) die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst fertigstellen.

Artikel 25

Unterbrechung

25.1.

Der Auftragnehmer unterbricht auf Anordnung der Aufsicht die Ausführung der Dienstleistungen oder von Teilen davon so lange und in der Art und Weise, wie es die Aufsicht für erforderlich hält.

25.2.

Nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestimmt die Aufsicht die ihr recht und billig erscheinende Verlängerung der Ausführungsfrist, die dem Auftragnehmer aufgrund einer solchen Forderung einzuräumen ist.

25.3.

Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage und ist sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer durch Mitteilung an die Aufsicht entweder um die Erlaubnis ersuchen, die Ausführung der Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen wiederaufzunehmen, oder den Vertrag kündigen.

Artikel 26

Änderungen

26.1.

Die Aufsicht ist befugt, sofern Gegenstand und Tragweite des Auftrags unverändert bleiben, für jeden Teil der Dienstleistung alle Änderungen anzuordnen, die für die ordnungsgemässe Ausführung der Dienstleistungen notwendig sind. Solche Änderungen können Hinzufügungen, Auslassungen, Ersetzungen, Änderungen in bezug auf die Qualität, die Menge, die Arbeitsfolge, die Arbeitsweise oder den Zeitplan für die Ausführung der Dienstleistung beinhalten. Der Vertrag wird durch Änderungsanordnungen in keiner Weise beeinträchtigt oder ungültig, doch sind gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen nach Maßgabe von Artikel 26 Absätze 5 und 7 zu bewerten.

26.2.

Änderungen bedürfen einer behördlichen Anordnung; davon abweichend gilt:

a) Sollte es die Aufsicht aus irgendeinem Grund für notwendig erachten, eine Anordnung mündlich zu erteilen, so hat sie so bald wie möglich die Anordnung durch eine behördliche Anordnung zu bestätigen.

b) Falls der Auftragnehmer eine nach Absatz 2 Buchstabe a) mündlich erteilte Anordnung schriftlich bestätigt und die Aufsicht nicht unverzueglich schriftlich Widerspruch dagegen erhebt, so gilt die Änderung als durch eine behördliche Anordnung gedeckt.

26.3.

Abgesehen von den Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 2 teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer vor einer behördlichen Anordnung der Änderung mit, worin diese Änderung besteht. Der Auftragnehmer unterbreitet der Aufsicht so bald wie möglich nach Erhalt dieser Mitteilung einen Vorschlag, der folgendes enthält:

a) eine Beschreibung der auszuführenden Dienstleistung oder der zu treffenden Maßnahmen mit einem Programm für ihre Durchführung und

b) Vorschläge für alle erforderlichen Änderungen des Leistungsprogramms oder der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers sowie

c) Vorschläge für die Anpassung des Auftragspreises entsprechend den in diesem Artikel aufgeführten Regeln.

26.4.

Nach Eingang des Vorschlags des Auftragnehmers gemäß Artikel 26 Absatz 3 entscheidet die Aufsicht nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers so bald wie möglich, ob die Änderung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet die Aufsicht, daß die Änderung ausgeführt wird, so erteilt sie in Form einer behördlichen Anordnung den Auftrag, daß die Änderung zu den Preisen und unter den Bedingungen ausgeführt wird, wie sie in dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Angebot des Auftragnehmers angegeben sind oder wie sie von der Aufsicht gemäß Artikel 26 Absatz 5 geändert wurden.

26.5.

Die Preise für alle von der Aufsicht nach Artikel 26 Absätze 2 und 4 angeordneten Änderungen werden von der Aufsicht gemäß folgenden Grundsätzen ermittelt:

a) Wenn die Aufgabe ähnlicher Art ist und unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird wie ein Posten, für den im Preisverzeichnis ein Preis vorgesehen ist, so wird sie nach den darin enthaltenen Vergütungssätzen und Preisen veranschlagt;

b) wenn die Aufgabe nicht ähnlich geartet ist und nicht unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird, so werden die im Auftrag enthaltenen Vergütungssätze und Preise als Berechnungsgrundlage herangezogen, soweit dies angemessen erscheint; andernfalls nimmt die Aufsicht eine angemessene Veranschlagung vor;

c) falls die Art oder der Umfang einer Änderung, die die Art oder den Umfang des Gesamtauftrags oder eines Teils des Auftrags betrifft, nach Auffassung der Aufsicht bewirkt, daß ein im Auftrag enthaltener Vergütungssatz oder Preis für eine Aufgabe nicht mehr angemessen ist, so legt die Aufsicht einen Vergütungssatz oder einen Preis fest, der ihr den jeweiligen Umständen entsprechend angemessen und korrekt erscheint;

d) müssen wegen eines Versäumnisses oder eines Vertragsbruches seitens des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen werden, so sind sämtliche zusätzlichen Kosten, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, vom Auftragnehmer zu tragen.

26.6.

Nach Erhalt der behördlichen Anordnung bezueglich der Änderung führt der Auftragnehmer die Änderung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen so durch, als sei sie im Auftrag vorgesehen. Auch wenn die Gewährung einer Verlängerung der Ausführungsfrist oder eine Anpassung des Auftragspreises noch aussteht, darf die Ausführung der Leistungen nicht verzögert werden. Ergeht die Änderungsanordnung vor der Anpassung des Auftragspreises, führt der Auftragnehmer über die durch die Änderung entstehenden Kosten und die zu ihrer Durchführung benötigte Zeit Buch. Die Aufsicht kann jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen.

26.7.

Weicht eine Überschreitung oder Unterschreitung des Gesamtwerts der im Rahmen des Auftrags erforderlichen Dienstleistungen bei der vorläufigen Abnahme um mehr als 15 % von dem im Auftrag enthaltenen Preis ab und ist diese Überschreitung oder Unterschreitung auf eine behördliche Anordnung oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen, der nicht durch ein Versäumnis des Auftragnehmers verursacht ist, so legt die Aufsicht in Anwendung von Artikel 26 Absatz 5 nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegebenenfalls Aufschläge zum oder Abzuege vom Auftragspreis fest. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, wie weit die Überschreitung oder Unterschreitung des Werts der Dienstleistungen über 15 % liegt. Die Aufsicht teilt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer diesen Betrag mit, und der Auftragspreis wird entsprechend angepasst.

Artikel 27

Arbeitsstunden

Arbeitstage und -stunden des Auftragnehmers im Staat des Auftraggebers werden auf der Grundlage der im Staat des Auftraggebers geltenden Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten und nach den Erfordernissen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen festgesetzt.

Artikel 28

Urlaubsanspruch

28.1.

Soweit im Auftrag ein Jahresurlaub vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer während des Zeitraums der Auftragsausführung Anspruch auf Jahresurlaub nach Maßgabe dieses Artikels.

28.2.

Der Umfang des Jahresurlaubs wird im Vertrag festgelegt. Der Jahresurlaub kann für jeden vollen Sechsmonatszeitraum und für jeden daran anschließenden Teil eines Monats, in dem der Auftragnehmer die Dienstleistungen erbringt, gewährt werden. Er ist während der Ausführung des Auftrags zu dem vom Auftraggeber genehmigten Zeitpunkt zu nehmen.

28.3.

Der Anspruch auf Jahresurlaub darf nicht in Geld ausbezahlt werden, es sei denn, daß der Jahresurlaub nach Auffassung der Aufsicht aus Arbeitsgründen nicht während der Auftragsausführung genommen werden kann.

28.4.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Krankheits- oder Gelegenheitsurlaub; die Aufsicht kann dem Auftragnehmer jedoch nach eigenem Ermessen aus persönlichen oder anderen Gründen gestatten, während des Zeitraums der Auftragsausführung unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Artikel 29

Information

Der Auftragnehmer stellt der Aufsicht die Angaben über die Dienstleistungen und das Projekt zur Verfügung, die diese jederzeit verlangen kann. Zu diesem Zweck sind von dem Auftragnehmer periodisch Berichte zu verfassen, deren Gegenstand und Häufigkeit in den Besonderen Bestimmungen festzulegen sind. Schwierigkeiten bei der Durchführung sowie technische Unzulänglichkeiten in den Projektvorgaben sind in gesonderten Berichten zu behandeln.

Artikel 30

Aufzeichnungen

30.1.

Der Auftragnehmer führt genaue und systematische Aufzeichnungen und Bücher über die Dienstleistungen in der in der Branche üblichen Form und Ausführlichkeit, die es gestattet, genau festzustellen, daß die in Artikel 35 genannten Kosten und Ausgaben bei der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäß entstanden sind.

30.2.

Der Auftragnehmer gestattet der Aufsicht, zu jedem vertretbaren Zeitpunkt Einsicht in die die Dienstleistungen betreffenden Aufzeichnungen und Bücher zu nehmen und Kopien derselben anzufertigen; er erlaubt der Aufsicht oder einer von dieser ermächtigten Person, zu jedem vertretbaren Zeitpunkt sowohl während als auch nach der Erbringung der Dienstleistungen die Aufzeichnungen und Bücher zu prüfen.

Artikel 31

Vorlage von Berichten

31.1.

Unmittelbar vor Abschluß der Dienstleistungen erstellt der Auftragnehmer einen vertraulichen allgemeinen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einer Finanzuebersicht über das Projekt und einer kritischen Untersuchung wesentlicher Fragen, die sich möglicherweise bei der Ausführung des Projekts ergeben haben.

31.2.

Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Bericht wird der Aufsicht in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Anzahl von Exemplaren spätestens 60 Tage nach Abschluß der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer übermittelt. Dieser Bericht ist für den Auftraggeber nicht verbindlich.

31.3.

Wird der Auftrag in Abschnitten ausgeführt, so ist bei Ausführung eines jeden Abschnitts vom Auftragnehmer ein Bericht zu erstellen, falls die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

31.4.

Die Personen, ausser der Aufsicht selbst, denen Kopien der in den Artikeln 29 und 31 genannten Berichte und Unterlagen zu übermitteln sind, und die Fristen, innerhalb deren der Auftragnehmer diese zu übermitteln hat, werden in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Bei der Festlegung dieser Fristen werden die in den Besonderen Bestimmungen genannten Fristen für die Prüfung und die Genehmigung oder Ablehnung der Berichte und Unterlagen durch den Auftraggeber berücksichtigt.

Artikel 32

Genehmigung von Berichten und Unterlagen

32.1.

In der Genehmigung der vom Auftragnehmer erstellten und übermittelten Berichte und Unterlagen durch den Auftraggeber ist zu bestätigen, daß diese mit den Bedingungen des Auftrags übereinstimmen.

32.2.

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Frist mit, wie er über die ihm übermittelten Unterlagen oder Berichte entschieden hat, und nennt, falls er die Berichte oder Unterlagen ablehnt oder Abänderungen verlangt, die Gründe dafür.

32.3.

Genehmigt der Auftraggeber einen Bericht oder eine Unterlage vorbehaltlich vom Auftragnehmer vorzunehmender Abänderungen, so schreibt der Auftraggeber eine Frist für die Durchführung der gewünschten Abänderungen vor.

32.4.

Wird der Auftrag in Abschnitten ausgeführt, so bedarf die Ausführung jedes Abschnitts der Zustimmung des Auftraggebers zu dem vorhergehenden Abschnitt, es sei denn, die Abschnitte werden gleichzeitig ausgeführt.

ZAHLUNGEN

Artikel 33

Allgemeine Bestimmungen

33.1.

Die Zahlung erfolgt in der (den) im Auftrag genannten Währung(en).

33.2.

Die verwaltungsmässigen und technischen Bedingungen, unter denen die Vorschüsse, Abschlags- oder Restzahlungen gemäß den in den Artikeln 34 bis 39 festgelegten Vorschriften gewährt werden, sind in den Besonderen Bestimmungen enthalten.

Artikel 34

Vorschüsse

34.1.

Sofern dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, werden dem Auftragnehmer auf Antrag Vorschüsse in Form einer Pauschale für Arbeiten gewährt, die mit der Ausführung der Dienstleistungen zusammenhängen, damit er die Anlaufkosten decken kann.

34.2.

Vorbehaltlich der Besonderen Bestimmungen darf die Höhe der Vorschüsse insgesamt 20 % des ursprünglichen Auftragspreises nicht überschreiten.

34.3.

Ein Vorschuß wird erst geleistet, wenn

a) der Vertrag geschlossen worden ist;

b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte direkte Sicherheit für die volle Höhe des Vorschusses in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- und/oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bareinlage gestellt hat. Soll die Sicherheit in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaftserklärung gestellt werden, so ist sie gemäß den für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien von einer Bank, Kautionsversicherungs- und/oder Versicherungsgesellschaft abzugeben, die vom Auftraggeber genehmigt wird. Auf jeden Fall bleibt die Sicherheit nach Annahme des Abschlußberichts mindestens noch 60 Tage gültig.

34.4.

Der Auftragnehmer verwendet den Vorschuß ausschließlich für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen. Bei mißbräuchlicher Verwendung eines beliebigen Teils des Vorschusses wird dieser sofort zur Rückzahlung fällig, und der Auftragnehmer erhält keine weiteren Vorschußzahlungen.

34.5.

Gilt die für den Vorschuß gestellte Sicherheit nicht mehr und sorgt der Auftragnehmer nicht dafür, daß sie wieder gilt, so kann der Auftraggeber entweder diesen Fehlbetrag von künftigen an den Auftragnehmer vertragsgemäß zu leistenden Zahlungen in Höhe des Vorschusses abziehen oder, falls ein solcher Abzug nach Auffassung des Auftraggebers undurchführbar ist, den Auftrag kündigen.

34.6.

Wird der Auftrag aus irgendeinem Grund gekündigt, so können die Sicherheiten zur Sicherung der Vorschüsse sofort zum Ausgleich der vom Auftragnehmer noch geschuldeten Vorschüsse in Anspruch genommen werden, wobei der Bürge die Zahlungen aus keinem Grund verzögern und keine Einwände dagegen erheben darf.

34.7.

Die gemäß Artikel 34 für den Vorschuß zu stellende Sicherheit wird nach Maßgabe der Rückzahlung der Vorschüsse freigegeben.

34.8.

Weitere Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Rückzahlung der Vorschüsse sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt.

Artikel 35

Zahlungsweise

35.1.

Der Auftragnehmer hat in dem Masse, in dem die Dienstleistungen erbracht und abgenommen werden, Anspruch auf Abschlags- oder Restzahlungen entsprechend den vertraglich festgelegten Verfahren, Tabellen und Fristen.

35.2.

Entgelte für Teile eines Monats werden auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreissigstel des entsprechenden einheitlichen Monatsentgelts errechnet. Kürzungen für unvollständige Ausführung von Dienstleistungen werden auf der Grundlage der im Auftrag für die nicht erbrachten Leistungen vorgesehenen Preise vorgenommen.

35.3.

Für den Teil des Auftrags, der auf Pauschalpreisen, Festpreisen oder Stückpreisen beruht, können Abschlagszahlungen nur für erbrachte Dienstleistungen und, im Fall eines auf Kostenerstattung beruhenden Auftragsteils, bei Vorlage der entsprechenden Belege vorgesehen werden.

35.4.

Der Betrag einer Abschlagszahlung darf 90 % des Wertes der Dienstleistungen, auf die sie sich bezieht, nicht übersteigen; die auf diese Weise einbehaltenen verbleibenden 10 % werden als Restzahlung ausgezahlt.

35.5.

Die Häufigkeit von Abschlagszahlungen wird in den Besondern Bestimmungen geregelt. Im allgemeinen werden sie entweder monatlich gezahlt oder in dem Masse, in dem bestimmte Phasen oder Teile der Dienstleistungen erbracht werden.

35.6.

Die Zahlungsbedingungen für andere beim Auftragnehmer in Auftrag gegebene Dienstleistungen sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt.

35.7.

Für jede Zahlung übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber vier Kopien einer schriftlichen Zahlungsaufforderung zusammen mit nach Posten gegliederten Aufstellungen über die für die einzelnen Monate oder die einzelnen Zeitabschnitte zu zahlenden Beträge, unter Beifügung von Quittungen, Rechnungen, Gutschriften und sonstigen dazugehörigen Belegen.

35.8.

Der Antrag auf Abschlagszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang genehmigt oder in der Weise geändert, daß er nach Auffassung der Aufsicht den Betrag wiedergibt, der dem Auftragnehmer auftragsgemäß zusteht. Gehen die Auffassungen über den Wert eines Postens auseinander, ist die Auffassung der Aufsicht maßgebend. Bei der Festlegung des dem Auftragnehmer geschuldeten Betrags stellt die Aufsicht für den Auftraggeber und den Auftragnehmer eine Abschlagszahlungsanweisung über den Betrag aus, der dem Auftragnehmer zusteht, und unterrichtet diesen darüber, für welche Dienstleistung die Zahlung erfolgt.

35.9.

Die Aufsicht kann mit einer Abschlagszahlungsanweisung beliebige Korrekturen oder Änderungen an früheren von ihr ausgestellten Anweisungen vornehmen, und sie kann die Bewertung in einer Abschlagszahlungsanweisung ändern oder deren Ausstellung aussetzen, wenn die Dienstleistungen oder Teile davon nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt werden.

35.10.

Die Restzahlung hängt von der Erfuellung aller sich auf die Ausführung sämtlicher Phasen oder Teile der Dienstleistungen beziehenden Pflichten durch den Auftragnehmer und von der Genehmigung der abschließenden Phase oder des letzten Teils der Dienstleistungen durch den Auftraggeber ab. Die Restzahlung erfolgt erst, nachdem der Abschlußbericht und eine abschließende Aufstellung, die als solche bezeichnet worden sind, vom Auftragnehmer vorgelegt und vom Auftraggeber für zufriedenstellend befunden worden sind. Beträge, die der Auftraggeber gemäß Artikel 35 gezahlt hat oder hat zahlen lassen und die über die vertraglichen Ansprüche des Auftragnehmers hinausgehen, hat der Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen, nachdem er eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten hat, dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

35.11.

Der Auftraggeber kann die dem Auftragnehmer vertraglich zustehenden Zahlungen nach schriftlicher Mitteilung an den Auftragnehmer ganz oder zum Teil aussetzen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt und bestehen bleibt:

a) Versäumnisse des Auftragnehmers bei der Ausführung des Auftrags,

b) sonstige Umstände, für die der Auftragnehmer laut Vertrag verantwortlich ist und die nach Auffassung des Auftraggebers den erfolgreichen Abschluß des Projekts oder des Auftrags behindern oder behindern könnten.

Artikel 36

Reisen und Transport

36.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden die für eine Kostenerstattung in Frage kommenden Reisekosten der anspruchsberechtigten Mitarbeiter des Auftragnehmers und ihrer Ehegatten und nichtselbständigen Kinder im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen eingetragenen Geschäftssitz hat, vom Auftraggeber übernommen. Diese Reisekosten sind auf die Kosten für den direktesten praktikablen Reiseweg zwischen dem gewöhnlichen Wohnort und dem Ort der Ausführung des Auftrags zu begrenzen.

36.2.

Flüge erfolgen in der Economy-Klasse. Reisen, die Fahrten zur See, auf Schienen oder auf Flüssen erfordern, werden erster Klasse durchgeführt. Die Transportkosten für das Gepäck der in Frage kommenden Mitarbeiter zwischen dem gewöhnlichen Wohnort und dem Ort der Ausführung des Auftrags werden vom Auftraggeber innerhalb der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Gewichtsgrenzen übernommen.

36.3.

Die Voraussetzungen, unter denen Transportkosten für Unterlagen, Ausrüstung und Materialien vom Auftraggeber übernommen werden können, sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt.

36.4.

In jedem Fall erfolgt eine Kostenerstattung nur auf Vorlage der entsprechenden Belege.

Artikel 37

Preisänderungen

37.1.

Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Preise des Auftrags feste Preise, die nicht geändert werden dürfen, es sei denn, daß einer der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Fälle eintritt.

37.2.

Bei Aufträgen, bei denen eine Preisänderung möglich ist, werden Änderungen bei den Kosten wesentlicher örtlich bedingter oder externer Faktoren, die der Berechnung der Angebotspreise zugrunde lagen, wie Arbeitslöhne und andere Dienstleistungen, berücksichtigt. Es gelten die Preisänderungsklauseln der Besonderen Bestimmungen.

37.3.

Von den Angebotspreisen des Auftragsnehmers wird angenommen,

a) daß sie auf der Grundlage der Bedingungen berechnet wurden, die 30 Tage vor dem letzten Tag der Angebotsfrist oder, bei freihändig vergebenen Aufträgen, am Tag der Auftragserteilung gelten;

b) daß dabei die zu dem in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a) festgelegten Bezugszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt wurden.

37.4.

Wird nach dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Zeitpunkt auf nationaler Ebene oder auf der Ebene von Gliedstaaten eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung, ein Erlaß oder eine andere Rechtsvorschrift oder von einer Gebietskörperschaft oder anderen Behörde eine örtliche Verordnung oder Vorschrift in Kraft gesetzt oder geändert, die die vertragliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien ändert, so treten Auftraggeber und Auftragnehmer in Konsultationen über die bestmögliche Fortsetzung des Auftrags ein und können als Ergebnis dieser Konsultation beschließen,

a) daß der Auftrag geändert wird,

b) daß die benachteiligte Partei von der anderen Partei eine Ausgleichszahlung erhält oder

c) daß das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen gelöst wird.

37.5.

Bei einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzögerung bei der Ausführung der Leistungen oder am Ende der Ausführungsfrist, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Auftragsbestimmungen angepasst wurde, wird in den 30 Tagen vor Abschluß der Dienstleistungen keine weitere Preisänderung vorgenommen, abgesehen von der Anwendung der Neupreisindexierung, wenn sich diese zugunsten des Auftraggebers auswirkt.

Artikel 38

Zahlungsverzug

38.1.

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Beträge, die jeweils nach den von der Aufsicht ausgestellten Abschlagszahlungsanweisungen und nach der von der Aufsicht ausgestellten Restzahlungsanweisung fällig sind, binnen 90 Tagen nach Eingang einer solchen Anweisung bei dem Auftraggeber. Wird die festgelegte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, deren Höhe sich nach dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz unter Zugrundelegung der Zahl der Verzugstage berechnet, wobei eine ebenfalls dort festgelegte zeitliche Grenze jedoch nicht überschritten werden darf. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf solche Zahlungen, ohne daß ein förmlicher Bescheid ergeht und unbeschadet aller anderen im Auftrag festgelegten Rechte oder Maßnahmen. Bei vorliegender Schlussabrechnung erfolgt eine tageweise Berechnung der Verzugszinsen zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz.

38.2.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 120 Tagen nach dem in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den Auftrag nicht auszuführen oder ihn zu kündigen.

Artikel 39

Zahlungen an Dritte

39.1.

Anweisungen für Zahlungen an Dritte können nur aufgrund einer Übertragung gemäß Artikel 6 ausgeführt werden. Die Übertragung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

39.2.

Die Unterrichtung des Zessionars erfolgt allein durch den Auftragnehmer.

39.3.

Liegt eine rechtsverbindliche Pfändung des Eigentums des Auftragnehmers vor, die die ihm im Rahmen des Auftrags geschuldeten Zahlungen berührt, so hat der Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Zahlungen an den Auftragnehmer - unbeschadet der in Artikel 38 genannten Frist - eine Frist von 30 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Auftraggeber von der endgültigen Aufhebung des Zahlungshindernisses Kenntnis erhält.

VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG

Artikel 40

Vertragsbruch

40.1.

Beide Parteien begehen einen Vertragsbruch, wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

40.2.

Bei einem Vertragsbruch ist die geschädigte Partei zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

a) Strafen und/oder

b) Kündigung des Vertrages.

40.3.

Strafen können sein:

a) allgemeine Strafen oder

b) Vertragsstrafen.

40.4.

Ist der Auftraggeber berechtigt, eine Strafe zu verlangen, so kann er die Höhe dieser Strafe von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von der entsprechenden Kaution abziehen.

40.5.

Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz für Schäden, die nach Ausführung des Auftrags festgestellt werden.

Artikel 41

Kündigung durch den Auftraggeber

41.1.

Der Auftraggeber kann ausser in den Fällen nach Artikel 41 Absatz 2 das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

41.2.

Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis in jedem der folgenden Fälle mit einer Frist von sieben Tagen kündigen:

a) Der Auftragnehmer führt die Dienstleistungen im wesentlichen nicht auftragsgemäß aus;

b) der Auftragnehmer kommt, nachdem der Auftraggeber ihm die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 35 Absatz 11 angekündigt hat, seinen Verpflichtungen auch nach 14 Tagen noch nicht nach;

c) der Auftragnehmer kommt innerhalb einer angemessenen Frist nicht der schriftlichen Aufforderung der Aufsicht nach, die Vernachlässigung oder Nichterfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, durch die die ordnungsgemässe und fristgerechte Ausführung des Auftrags ernsthaft beeinträchtigt wird;

d) der Auftragnehmer weigert sich oder versäumt es, behördlichen Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten;

e) der Auftragnehmer überträgt den Auftrag oder Teilaufträge ohne Zustimmung des Auftraggebers;

f) der Auftragnehmer wird zahlungsunfähig, ein Konkursverfahren läuft gegen ihn, er schließt mit seinen Gläubigern einen Vergleich, führt seinen Geschäftsbetrieb unter einem zugunsten seiner Gläubiger bestellten Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer weiter oder geht in Liquidation;

g) es ergeht ein ungünstiges rechtskräftiges Urteil wegen einer strafbaren Handlung, die den beruflichen Leumund des Auftragnehmers berührt;

h) es besteht ein anderes rechtliches Hindernis für die Ausführung des Auftrags;

i) es tritt eine strukturelle Änderung ein, die eine

Änderung der Rechtspersönlichkeit und der Art des Auftragnehmers sowie des Kontrollverhältnisses, in dem sich der Auftragnehmer befindet, zur Folge hat, es sei denn, diese Änderung wird in einem Zusatzvertrag zu Protokoll genommen;

j) der Auftragnehmer wahrt nicht seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1;

k) der Auftragnehmer bringt die verlangte Sicherheit oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag nicht bei, oder die Person, die die frühere Sicherheit oder den entsprechenden Versicherungsvertrag beigebracht hat, ist nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten.

41.3.

Durch die Kündigung des Vertrages bleiben andere sich aus dem Vertrag ergebende Rechte oder Befugnisse des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber kann die Dienstleistungen danach selbst zum Abschluß bringen oder für Rechnung des Auftragnehmers einen neuen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für den verspäteten Abschluß der Dienstleistungen endet mit sofortiger Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Vertrag kündigt; eine Haftung für bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerungen bleibt hiervon unberührt.

41.4.

Nach Kündigung des Vertrages oder nach entsprechender Unterrichtung sorgt der Auftragnehmer unverzueglich dafür, daß die Dienstleistungen umgehend und ordnungsgemäß eingestellt und die Ausgaben auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

41.5.

Nach der Kündigung bescheinigt die Aufsicht so bald wie möglich den Wert der Dienstleistungen und alle dem Auftragnehmer am Tage der Kündigung geschuldeten Beträge.

41.6.

Der Auftraggeber ist bis zum Abschluß der Dienstleistungen zu keinen weiteren Zahlungen an den Auftragnehmer verpflichtet; danach ist er berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückerstattung der für den Abschluß der Dienstleistungen gegebenenfalls entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen, oder verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem noch geschuldeten Restbetrag zu bezahlen.

41.7.

Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist dieser berechtigt, vom Auftragnehmer für alle erlittenen Verluste bis zu dem im Auftrag angegebenen Hoechstbetrag Ersatz zu verlangen. Ist kein Hoechstbetrag genannt, so steht dem Auftraggeber unbeschadet der anderen ihm laut Auftrag zur Verfügung stehenden Rechtsmittel der Teil des Auftragspreises zu, der jenem Teil der Dienstleistungen entspricht, der durch Verschulden des Auftragnehmers nicht zufriedenstellend erbracht wurde.

41.8.

Erfolgt die Kündigung nicht aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses des Auftragnehmers, so steht diesem zusätzlich zu den Beträgen, die ihm für erbrachte Leistungen geschuldet sind, eine Entschädigung für die erlittenen Verluste zu.

Artikel 42

Kündigung durch den Auftragnehmer

42.1.

Der Auftragnehmer kann den Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, wenn der Auftraggeber

a) ihm die geschuldeten und von der Aufsicht angewiesenen Beträge nach Ablauf der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Frist nicht gezahlt hat oder

b) nach mehrfacher Mahnung seine vertraglichen Pflichten weiterhin nicht erfuellt oder

c) die Fortsetzung der Dienstleistungen oder eines Teils davon länger als 180 Tage aus Gründen unterbricht, die weder im Auftrag genannt sind noch auf einem Versäumnis des Auftragnehmers beruhen.

42.2.

Durch eine derartige Kündigung bleiben alle anderen vertraglichen Rechte des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unberührt.

42.3.

Im Fall einer derartigen Kündigung ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Verluste oder Schäden, die diesem gegebenenfalls entstanden sind. Diese zusätzliche Zahlung darf eine im Auftrag festzulegende Grenze nicht überschreiten.

Artikel 43

Höhere Gewalt

43.1.

Eine Nichterfuellung oder Verletzung der im Auftrag vorgesehenen Pflichten durch eine Partei ist nicht anzunehmen, wenn die Erfuellung dieser Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, das nach dem Zeitpunkt des Bescheids über die Auftragserteilung oder - wenn dieser Zeitpunkt davor liegt - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages eintritt.

43.2.

Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unabwendbare Ereignisse, wie Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsunruhen, Handlungen von Staatsfeinden, erklärte und nicht erklärte Kriege, Blockaden, Aufstände, Aufruhr, Epidemien, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, Unterspülungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Explosionen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich dem Einfluß der beiden Parteien entziehen und deren Ende keine der beiden Parteien trotz gebührender Beachtung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht herbeiführen kann.

43.3.

Unbeschadet der Artikel 24 und 41 entfallen die Vertragsstrafen oder die Kündigung wegen Nichterfuellung, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftragnehmers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebensowenig hat der Auftraggeber - unbeschadet der Artikel 38 und 42 - bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen oder eine Nichterfuellung bzw. Kündigung wegen Nichterfuellung durch den Auftragnehmer zu verantworten, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftraggebers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

43.4.

Ist eine Partei der Auffassung, daß ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, das die Erfuellung ihrer Pflichten beeinträchtigen könnte, so benachrichtigt sie umgehend die andere Partei und die Aufsicht unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vermutlichen Auswirkungen dieses Ereignisses. Falls keine anderslautende schriftliche Weisung der Aufsicht vorliegt, setzt der Auftragnehmer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten soweit zumutbar fort und bemüht sich, tragbare alternative Mittel und Wege zur Erfuellung seiner Pflichten zu finden, denen das Ereignis höherer Gewalt nicht entgegensteht. Der Auftragnehmer führt solche Ersatzleistungen nur auf Weisung der Aufsicht aus.

43.5.

Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, daß er den Weisungen der Aufsicht nachkommt oder alternative Mittel und Wege im Sinne von Absatz 4 wählt, sind von der Aufsicht zu bescheinigen.

43.6.

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt 180 Tage an, so kann jede der beiden Parteien ungeachtet der Verlängerungsfrist, die dem Auftragnehmer aus diesem Grund gegebenenfalls für den Abschluß der Dienstleistungen gewährt worden ist, der anderen Partei den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Dauert die höhere Gewalt nach Ablauf der 30 Tage weiterhin an, so endet das Vertragsverhältnis und folglich auch die Verpflichtung der Parteien zur weiteren Erfuellung des Auftrags.

Artikel 44

Tod

44.1.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Tod dieser Person. Bekunden die Erben oder die Anspruchsberechtigten jedoch die Absicht, den Auftrag zu übernehmen, so prüft der Auftraggeber ihren Vorschlag. Die Entscheidung des Auftraggebers wird den Betreffenden binnen 30 Tagen nach Eingang ihres Vorschlags bekanntgegeben.

44.2.

Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um mehrere natürliche Personen und stirbt eine oder mehrere dieser Personen, so wird von den Beteiligten einvernehmlich eine Aufstellung über den Stand der Dienstleistungen angefertigt, und der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der von den Überlebenden und gegebenenfalls den Erben oder Anspruchsberechtigten übernommenen Verpflichtungen, ob der Auftrag gekündigt oder weitergeführt werden soll.

44.3.

In den in Artikel 44 Absätze 1 und 2 genannten Fällen teilen die Personen, die die weitere Ausführung des Auftrags übernehmen wollen, dem Auftraggeber ihre Absicht binnen 15 Tagen nach dem Todesfall mit.

44.4.

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags im gleichen Umfang wie der Auftragnehmer. Für die weitere Ausführung des Auftrags gelten die in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Garantie.

REGELUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 45

Regelung von Streitigkeiten

45.1.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten, die in bezug auf den Auftrag zwischen ihnen oder zwischen der Aufsicht und dem Auftragnehmer entstehen könnten, gütlich beizulegen.

45.2.

In den Besonderen Bestimmungen ist folgendes festzulegen:

a) das Verfahren für die gütliche Regelung von Streitigkeiten;

b) die Fristen für die Inanspruchnahme des Verfahrens zur gütlichen Regelung, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Streitfall der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird, sowie die äusserste Frist für die Herbeiführung einer Regelung, wobei diese Frist 120 Tage vom Verfahrensbeginn an gerechnet nicht überschreiten darf;

c) die Fristen für die schriftliche Beantwortung eines Ersuchens um gütliche Regelung oder anderer im Verlauf dieses Verfahrens zulässiger Anträge sowie die etwaigen Folgen einer Fristenversäumung.

45.3.

Die Parteien können vereinbaren, daß nach einem Scheitern des zunächst gewählten Verfahrens der gütlichen Regelung die Streitigkeit im Wege der Schlichtung durch einen Dritten innerhalb einer vorgegebenen Frist geregelt wird.

45.4.

Das für die gütliche Regelung oder die Schlichtung gewählte Verfahren umfasst in jedem Fall ein Verfahren, nach dem Beschwerden und Einlassungen der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht werden.

45.5.

Kommt es innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht zu einer gütlichen Regelung oder zu einer Regelung im Wege der Schlichtung, so wird die Streitigkeit

a) im Falle eines inländischen Auftrags gemäß den inländischen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers und

b) im Fall eines internationalen Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensordnung geregelt.

ANHANG V

SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSORDNUNG FÜR DIE AUS DEM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN AUFTRAEGE IN DEN ÜLG

INHALTSVERZEICHNIS

I. EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1 - Anwendungsbereich .......... 97

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen .......... 97

Artikel 3 - Zustellung und Berechnung von Fristen .......... 97

Artikel 4 - Erschöpfung von internen Verwaltungsverfahren .......... 97

Artikel 5 - Schlichtung .......... 97

II. DAS GERICHT

Artikel 6 - Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter .......... 98

Artikel 7 - Zahl der Schiedsrichter .......... 98

Artikel 8 - Bestellung eines Einzelschiedsrichters .......... 98

Artikel 9 - Bestellung von drei Schiedsrichtern .......... 99

Artikel 10 - Bestellung durch die Ernennende Stelle .......... 99

Artikel 11 - Ablehnung von Schiedsrichtern .......... 100

Artikel 12 - Ersetzung eines Schiedsrichters .......... 100

III. SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 13 - Allgemeine Vorschriften .......... 100

Artikel 14 - Anwendbares Recht und Verfahrensvorschriften .......... 101

Artikel 15 - Verfahrenssprache .......... 101

Artikel 16 - Gerichtsstand .......... 101

Artikel 17 - Vertretung und Beistand .......... 101

Artikel 18 - Beginn des Schiedsverfahrens .......... 101

Artikel 19 - Klageschrift .......... 102

Artikel 20 - Klageerwiderung .......... 102

Artikel 21 - Änderungen der Klage und der Klageerwiderung .......... 102

Artikel 22 - Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts .......... 102

Artikel 23 - Weitere Schriftsätze .......... 103

Artikel 24 - Fristen .......... 103

Artikel 25 - Beweis .......... 103

Artikel 26 - Mündliche Verhandlung .......... 103

Artikel 27 - Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes .......... 103

Artikel 28 - Sachverständige .......... 104

Artikel 29 - Säumnis .......... 104

Artikel 30 - Schluß der Verhandlung .......... 104

Artikel 31 - Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstosses gegen die Schiedsordnung .......... 104

IV. DER SCHIEDSSPRUCH

Artikel 32 - Entscheidungen .......... 104

Artikel 33 - Zeitpunkt, Geltungsbereich, Form und Wirkung des Schiedsspruchs .......... 105

Artikel 34 - Vollstreckung des Schiedsspruchs .......... 105

Artikel 35 - Vergleich oder sonstige Gründe für die Einstellung des Verfahrens .......... 105

Artikel 36 - Auslegung des Schiedsspruchs .......... 105

Artikel 37 - Berichtigung des Schiedsspruchs .......... 106

Artikel 38 - Ergänzender Schiedsspruch .......... 106

Artikel 39 - Honorare .......... 106

Artikel 40 - Kosten .......... 106

Artikel 41 - Hinterlegung eines Kostenvorschusses .......... 107

I. EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Streitigkeiten in bezug auf einen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Auftrag, die gemäß den für diesen Auftrag geltenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Bestimmungen im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden können, werden nach dieser Schlichtungs- und Schiedsordnung geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verfahrensordnung haben die nachstehenden Wörter und Ausdrücke, soweit der Kontext nichts anderes verlangt, folgende Bedeutung:

ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die durch Beschluß des Rates mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) assoziiert sind.

Ratsbeschluß: Beschluß 91/482/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

Verwaltungsbehörde: die Behörde des betreffenden ÜLG, der es obliegt, Streitigkeiten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Aufträgen, an denen der Auftraggeber beteiligt ist, im Verwaltungswege zu regeln.

Gericht: das Schiedsgericht.

Ernennende Stelle: die Stelle, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens oder, wenn keine solche Vereinbarung erfolgt ist, aufgrund dieser Verfahrensordnung mit der Einsetzung eines Schiedsrichters betraut wurde.

Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen der Auftrag erteilt wird.

Abkommen: das betreffende Abkommen zwischen AKP-Staaten und der EWG.

Ministerrat: der AKP-EWG-Ministerrat gemäß diesem Abkommen.

Auftrag: ein aus dem EEF finanzierter Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen.

Kläger: die Partei, von der das Schiedsverfahren durch ein an die andere Partei gerichtetes Ersuchen um Anwendung des Schiedsverfahrens sowie durch die Erhebung von Ansprüchen in die Wege geleitet wird.

Beklagter: die Partei des Schiedsverfahrens, gegen die Ansprüche erhoben werden.

Partei: im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren der jeweilige Kläger oder Beklagte.

Artikel 3

Zustellung und Berechnung von Fristen

3.1.

Alle nach dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen erfolgen durch Einschreiben oder Übergabe an den Empfänger, wobei jeweils eine datierte Empfangsbestätigung zu verlangen ist. Die Zustellung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Übergabe durchgeführt wird.

3.2.

Zum Zwecke der Berechnung einer in dieser Verfahrensordnung bestimmten Frist beginnt diese Frist mit dem auf den Tag der Zustellung der Benachrichtigung, der Mitteilung oder des Vorschlags folgenden Tag. Ist der letzte Tag der Frist an dem in der Benachrichtigung, der Mitteilung oder dem Vorschlag als Anschrift genannten Ort ein staatlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum ersten folgenden Werktag verlängert. Staatliche Feiertage und arbeitsfreie Tage, die in den Lauf der Frist fallen, werden jedoch mitgerechnet.

Artikel 4

Erschöpfung von internen Verwaltungsverfahren

4.1.

Streitigkeiten können dem hier geregelten Schiedsverfahren nur dann unterworfen werden, wenn alle internen Verwaltungsverfahren, die in dem betreffenden ÜLG zur Beilegung solcher Streitigkeiten vorgesehen sind, erschöpft sind bzw. als erschöpft gelten. Die Verwaltungsverfahren gelten als erschöpft, wenn die für die Beilegung der Streitigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde nach Ablauf von 120 Tagen, vom Eingang des ersten Antrags auf Regelung gerechnet, noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat.

4.2.

In den Fällen, in denen dem Antragsteller kein Verwaltungsverfahren offensteht, weil es in dem betreffenden ÜLG derartige Verfahren nicht gibt, kann eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach dieser Verfahrensordnung dann unterworfen werden, wenn der Antragsteller seine Klage der anderen Partei zugestellt hat und die andere Partei innerhalb von 120 Tagen nach dieser Zustellung keine nennenswerten Schritte unternommen hat, um hinsichtlich des Beschwerdegrundes für Abhilfe oder Berichtigung zu sorgen.

Artikel 5

Schlichtung

5.1.

Eine zur Beantragung eines Schiedsverfahrens berechtigte Person kann jederzeit vor der Stellung eines entsprechenden Antrags um Vermittlung durch die den Auftrag finanzierende Stelle oder um Regelung des Streitfalls im Wege der Schlichtung entsprechend dieser Verfahrensordnung ersuchen.

5.2.

Bei Einverständnis der streitenden Parteien wird die Schlichtung von einem Einzelschlichter vorgenommen, andernfalls von einem Ausschuß von drei Schlichtern.

5.3.

Zum Schlichter kann nur bestellt werden, wer die Staatsangehörigkeit eines der Unterzeichnerstaaten des Abkommens besitzt.

5.4.

Soll das Schlichtungsverfahren von einem Einzelschlichter vorgenommen werden, ist Einvernehmen der streitenden Parteien über den Schlichter erforderlich. Obliegt die Schlichtung einem Schlichtungsausschuß, so bestellt jede der streitenden Parteien je ein Mitglied des Ausschusses. Das dritte Mitglied des Ausschusses, das im Ausschuß den Vorsitz führen wird und eine andere Staatsangehörigkeit haben muß als jede der streitenden Parteien, ist von den anderen Mitgliedern des Ausschusses zu wählen.

5.5.

Die Partei, die eine Schlichtung beantragt, teilt dies der anderen Partei mit.

Der Antrag auf Schlichtung umfasst eine Darlegung des Falles durch den Antragsteller sowie Kopien der einschlägigen Unterlagen und Dokumente. Ausserdem muß er den Namen und die Anschrift der als Schlichter vorgeschlagenen oder bestellten Person enthalten.

5.6.

Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Schlichtungsantrag teilt die andere Partei dem Antragsteller mit, ob sie bereit ist, einem Schlichtungsversuch zuzustimmen und in diesem Falle dem Antragsteller eine Erwiderung auf seine Darlegung des Falles vorzulegen. Die Erwiderung muß auch den Namen und die Anschrift der von der anderen Partei als Schlichter vorgeschlagenen oder bestellten Person enthalten.

5.7.

Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Erwiderung bestellen die von den Parteien ausgewählten Mitglieder des Schlichtungsausschusses ihren Vorsitzenden.

5.8.

Die Arbeiten des Schlichters oder des Schlichtungsausschusses sind so informell und zuegig zu gestalten, wie es sich mit einer gerechten und objektiven Regelung des Streitfalls vereinbaren lässt; sie müssen ausserdem auf der Grundlage einer angemessenen Anhörung beider Parteien erfolgen.

Jede Partei kann persönlich erscheinen oder sich von einem Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen.

5.9.

Nach Prüfung des Falles unterbreitet der Schlichter oder der Schlichtungsausschuß den Parteien Vorschläge für eine Regelung.

5.10.

Kommt es zu einer Regelung, so erstellt der Schlichter oder der Schlichtungsausschuß ein Protokoll über diese Regelung und unterzeichnet es. Das Protokoll ist von den Parteien zur Bekundung ihres Einverständnisses zu unterzeichnen. Das von den Parteien unterzeichnete Regelungsprotokoll ist für diese bindend.

5.11.

Jede Partei erhält eine Abschrift des unterzeichneten Regelungsprotokolls.

5.12.

Kommt keine Regelung zustande, so steht es den Parteien frei, ihre Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wobei die gesetzlichen Rechte der Parteien im Schiedsverfahren in keiner Weise durch die Auslassungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schlichter bzw. dem Schlichtungsausschuß beeinträchtigt werden dürfen.

5.13.

Eine Person, die als Schlichter oder als Mitglied eines Schlichtungsausschusses für die Regelung einer Streitigkeit tätig war, darf nicht zum Schiedsrichter für dieselbe Sache bestellt werden.

II. DAS GERICHT

Artikel 6

Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter

Zum Schiedsrichter kann nur ernannt werden, wer die Staatsangehörigkeit eines der Unterzeichnerstaaten des Abkommens besitzt.

Artikel 7

Zahl der Schiedsrichter

Bei Einverständnis der Parteien wird das Gericht lediglich von einem einzigen Schiedsrichter gebildet. Dieses Einverständnis der Parteien muß innerhalb von 15 Tagen erfolgen, nachdem der Beklagte die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens nach Artikel 18 erhalten hat. Erzielen die Parteien innerhalb der festgelegten Zeit kein Einverständnis über die Durchführung des Schiedsverfahrens mit nur einem Schiedsrichter oder treffen sie eine anderweitige Vereinbarung, so wird das Gericht von drei Schiedsrichtern gebildet.

Artikel 8

Bestellung eines Einzelschiedsrichters

8.1.

Ist ein Einzelschiedsrichter zu bestellen, so einigen sich die Parteien auf diesen Schiedsrichter oder die für seine Bestellung zuständige Ernennende Stelle innerhalb von 60 Tagen nach Beginn des Schiedsverfahrens nach Artikel 18.

8.2.

In den Fällen, in denen

a) die Parteien nicht in der Lage sind, sich innerhalb der genannten 60 Tage auf den Schiedsrichter oder die Ernennende Stelle zu einigen, oder

b) die von den Parteien einvernehmlich eingesetzte Ernennende Stelle es ablehnt, tätig zu werden, oder sie den Schiedrichter nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem sie den entsprechenden Antrag der Parteien erhalten hat, bestellt,

kann jede Partei den jeweils dienstältesten Richter unter den Richtern am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, die Staatsangehörige der ÜLG und der Mitgliedstaaten sind, ersuchen, die Aufgaben der Ernennenden Stelle wahrzunehmen.

Artikel 9

Bestellung von drei Schiedsrichtern

9.1.

Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so hat jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen. Die beiden auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Gerichts tätig wird.

9.2.

Die Bestellung eines Schiedsrichters durch jede Partei hat innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen, nachdem die Parteien die Einsetzung eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gerichts vereinbart haben oder nachdem die Einsetzung eines nur aus einem Einzelschiedsrichter bestehenden Gerichts entsprechend Artikel 7 Absatz 1 ausgeschlossen wurde.

9.3.

Wenn

a) innerhalb von 30 Tagen, nachdem jede Partei ihren Schiedsrichter bestellt hat, die beiden bestellten Schiedsrichter keinen dritten Schiedsrichter gewählt haben oder wenn

b) eine Partei innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr der Name des von der anderen Partei bestellten Schiedsrichters mitgeteilt worden ist, der anderen Partei nicht den von ihr bestellten Schiedsrichter bekanntgegeben hat,

dann wird der erforderliche Schiedsrichter auf Antrag einer der beiden Parteien von der Ernennenden Stelle bestellt.

9.4.

Die Parteien verfügen für die Bestimmung der Ernennenden Stelle über einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen, nachdem der besondere Fall, der ein Tätigwerden dieser Stelle erforderlich werden lässt, eingetreten ist. Haben die Parteien sich nach Ablauf dieser Frist nicht auf eine Ernennende Stelle geeinigt, so kann jede Partei den jeweils dienstältesten unter den Richtern am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, die Staatsangehörige der ÜLG und der Mitgliedstaaten sind, ersuchen, die Aufgaben der Ernennenden Stelle wahrzunehmen.

Artikel 10

Bestellungen durch die Ernennende Stelle

10.1.

Wird eine Ernennende Stelle um die Bestellung eines Schiedsrichters ersucht, so hat die Partei, die das Ersuchen stellt, der Ernennenden Stelle eine Kopie der Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18 Absatz 1 und eine Kopie des Auftrags zu übersenden, aufgrund dessen oder im Zusammenhang mit dem sich der Streitfall ergibt. Die Ernennende Stelle kann von jeder der Parteien die Auskünfte verlangen, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgabe für erforderlich hält.

10.2.

Jede der Parteien kann der Ernennenden Stelle Personen vorschlagen, die zur Bestellung als Schiedsrichter geeignet erscheinen. Im Falle eines solchen Vorschlags sind die vollständigen Namen und Anschriften der betreffenden Personen, ihre Staatsangehörigkeit und ihre Befähigungsnachweise anzugeben.

10.3.

Die Ernennende Stelle hat den oder die Schiedsrichter so schnell wie möglich zu bestellen. Bei der Bestellung wird von der Ernennenden Stelle

a) allen Umständen Rechnung getragen, die geeignet sind, die Bestellung eines unabhängigen unparteiischen Schiedsrichters zu gewährleisten, der eine andere Staatsangehörigkeit als die der Parteien besitzt, als integre Persönlichkeit angesehen wird und dessen Sachkenntnisse in juristischen, technischen oder finanziellen Fragen allgemein anerkannt und so geartet sind, daß sie in den streitigen Fragen zur Anwendung kommen können;

b) - sofern nicht beide Parteien anderes vereinbaren oder die Ernennende Stelle nach eigenem Ermessen entscheidet, daß die Anwendung des Verfahrens in dem speziellen Fall unzweckmässig ist - folgendes Listenverfahren angewandt:

i) die Ernennende Stelle übersendet beiden Parteien eine identische Liste mit mindestens drei Namen von Personen, die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) in Betracht kommen;

iii) innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie diese Liste erhalten hat, kann jede Partei der Ernennenden Stelle die Liste zurücksenden, nachdem sie den oder die Namen, gegen die sie Einwände hat, gestrichen und die übrigen Namen in der von ihr bevorzugten Reihenfolge numeriert hat. Wird die Liste nicht zurückgesandt oder wird die ursprüngliche Reihenfolge der Namen nicht geändert, so gelten die Namen auf dieser Liste in der gegebenen Reihenfolge als von der betreffenden Partei gebilligt;

iii) nach Erhalt der von beiden Parteien zurückgesandten Liste oder aber nach Ablauf der Rücksendungsfrist, je nachdem, was zuerst erfolgt, hat die Ernennende Stelle innerhalb von 30 Tagen unter den gebilligten oder als gebilligt geltenden Namen auf der Liste in der von den Parteien bevorzugten Reihenfolge den Schiedsricher auszuwählen und zu bestellen;

iv) kann die Bestellung aus irgendeinem Grund nicht nach diesem Verfahren erfolgen, so kann die Ernennende Stelle unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Parteien, der Art der Streitigkeit und gegebenenfalls auch des Umstands, daß es sich bei einer der Parteien um einen Staat handelt, einen geeigneten Schiedsrichter bestellen.

Artikel 11

Ablehnung von Schiedsrichtern

11.1.

Wer als Schiedsrichter vorgesehen ist, hat denjenigen, die im Zusammenhang mit seiner möglichen Bestellung an ihn herantreten, alle Tatsachen oder Umstände bekanntzugeben, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder einen entsprechenden Verdacht aufkommen lassen können. Wer zum Schiedsrichter bestellt worden ist, hat derartige Tatsachen oder Umstände den Parteien mitzuteilen, es sei denn, diese sind schon vorher von ihm darüber unterrichtet worden.

11.2.

Jeder Schiedsrichter kann von einer Partei abgelehnt werden, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Sachkompetenz oder aber einen entsprechenden Verdacht aufkommen lassen. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie beteiligt war, jedoch nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Bestellung Kenntnis erhalten hat.

11.3.

Eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat diese Ablehnung unter Angabe der Gründe dem Gericht, dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei schriftlich bekanntzugeben. Die betreffende Mitteilung ist innerhalb von 15 Tagen nach Einsetzung des Gerichts oder nach Bestellung des abgelehnten Schiedsrichters, je nachdem, was zuletzt erfolgt ist, oder aber innerhalb von 15 Tagen, nachdem die ablehnende Partei von den als Ablehnungsgrund geltend gemachten Umständen Kenntnis erhalten hat, abzusenden.

11.4.

Stimmt die eine Partei der von der Gegenpartei ausgesprochenen Ablehnung zu oder legt der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nieder, so erlöschen damit die Amtsbefugnisse des betreffenden Schiedsrichters in diesem Schiedsverfahren. Jedoch bedeuten weder die Zustimmung der Parteien zu der Ablehnung noch die Amtsniederlegung des abgelehnten Schiedsrichters eine Anerkennung der Ablehnungsgründe.

11.5.

Stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu oder legt der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht nieder, so entscheiden über die Ablehnung:

a) wenn die Bestellung des Schiedsrichters von einer Ernennenden Stelle vorgenommen wurde, diese Stelle;

b) wenn die Bestellung des Schiedsrichters nicht von einer Ernennenden Stelle vorgenommen wurde, die übrigen Mitglieder des Gerichts, soweit es sie gibt;

c) in allen anderen Fällen oder wenn unter den übrigen Mitgliedern des Gerichts kein Einvernehmen besteht, eine Ernennende Stelle, die nach dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmt wurde oder zu bestimmen ist.

Die Entscheidung dieser Stelle ist endgültig.

Artikel 12

Ersetzung eines Schiedsrichters

12.1.

Ein Ersatzschiedsrichter wird nach dem für die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters geltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 10 bestellt, wenn

a) die andere Partei der Ablehnung eines Schiedsrichters zugestimmt hat oder

b) ein abgelehnter Schiedsrichter sein Amt niedergelegt hat oder,

c) ungeachtet dessen, daß die andere Partei ihre Zustimmung versagt oder der abgelehnte Schiedsrichter sich weigert, sein Amt niederzulegen, an der Ablehnung eines Schiedsrichters festgehalten wird oder

d) ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens verstirbt oder

e) ein Schiedsrichter aus sonstigen Gründen untätig bleibt oder de jure oder de facto seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.

12.2.

Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so kann jedwede frühere mündliche Verhandlung nach Ermessen des Gerichts wiederholt und jede während des Verfahrens getroffene Entscheidung oder Anordnung durch das Gericht aufgehoben werden.

III. SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 13

Allgemeine Vorschriften

13.1.

Vorbehaltlich dieser Schiedsordnung kann das Gericht das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen.

13.2.

Das Gericht führt das Schiedsverfahren so zuegig und hinsichtlich der Kostenersparnis so umsichtig durch, wie dies zur Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Parteien vertretbar ist. Jede Partei ist gleichzubehandeln, und jeder Partei ist in jedem Stadium des Verfahrens ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.

13.3.

Wenn eine der Parteien dies in irgendeinem Stadium des Verfahrens beantragt, hat das Gericht eine mündliche Verhandlung zur Erhebung von Beweisen durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder zum mündlichen Vortrag der Standpunkte durchzuführen. Wird kein derartiger Antrag gestellt, so entscheidet das Gericht, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt oder ob das Verfahren als schriftliches Verfahren durchgeführt wird.

13.4.

Alle Schriftstücke oder Informationen, die dem Gericht von einer Partei vorgelegt oder erteilt werden, hat diese gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln. Diese Schriftstücke oder Informationen dürfen nur dann zur Untermauerung der Rechtsansprüche einer Partei herangezogen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie der anderen Partei übermittelt wurden.

Artikel 14

Anwendbares Recht und Verfahrensvorschriften

14.1.

Das Gericht hat auf die Streitsachen das Recht des Staates des Auftraggebers anzuwenden, es sei denn, der Auftrag sieht hinsichtlich des anzuwendenden Rechts etwas anderes vor; in diesem Fall wendet das Gericht das dort genannte Recht an. In allen Fällen entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen des Auftrags; es kann die auf das Geschäft anzuwendenden Handelsbräuche berücksichtigen.

14.2.

Fehlen im anzuwendenden Recht einschlägige Bestimmungen, so hat das Gericht die Kollisionsnormen anzuwenden, die sich aus den auf den Auftrag anzuwendenden Rechtsvorschriften ergeben. Das Gericht kann den Erlaß eines Schiedsspruchs nicht deshalb ablehnen, weil das anwendbare Recht hierzu keine oder nur eine unklare Regelung anbietet.

14.3.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 1 hat das Gericht nur dann als gütlicher Vermittler oder ex æquo et bono zu entscheiden, wenn es dazu ausdrücklich von den Parteien ermächtigt wurde.

14.4.

Das gesamte Schiedsverfahren richtet sich nach dieser Schiedsordnung. Kommt zwischen den Parteien eine Einigung nicht zustande, werden alle Verfahrensfragen, die in dieser Schiedsordnung nicht geregelt sind, vom Gericht entschieden, das dabei insbesondere dafür Sorge trägt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien beachtet wird.

Artikel 15

Verfahrenssprache

15.1.

Die Durchführung des Schiedsverfahrens und die Abfassung des Schiedsspruchs erfolgen in der Sprache, in der der Auftrag abgefasst ist, dessen Bedingungen bzw. Durchführung Grund für die Streitigkeit waren.

15.2.

Das Gericht kann anordnen, daß alle der Klageschrift oder der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstücke und jedes weitere im Laufe des Verfahrens vorgelegte Schrift- oder Beweisstück, dessen Originalsprache nicht die Verfahrenssprache ist, mit einer beglaubigten Übersetzung in die Verfahrenssprache zu versehen sind.

Artikel 16

Gerichtsstand

16.1.

Das Schiedsverfahren wird in dem betreffenden ÜLG durchgeführt, in dem der Auftrag vergeben wurde bzw. ausgeführt wird. Das Gericht kann jedoch im Einvernehmen mit den Parteien und aus triftigen Gründen beschließen, das Schiedsverfahren an einem anderen Ort durchzuführen. Bei seinem Beschluß berücksichtigt das Gericht die Umstände des Falles - einschließlich der damit verbundenen Kosten -, die Angemessenheit des Ortes für beide Parteien sowie die möglichen widrigen Folgen der Verfahrensregeln eines alternativen Gerichtsstandes für die Parteien und das Verfahren.

16.2.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann das Gericht an jedem Ort, der ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Falles geeignet erscheint, mündliche Verhandlungen und Sitzungen abhalten.

16.3.

Das Gericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zum Zwecke der Besichtigung von Bauten, Waren oder anderen Sachen oder der Prüfung von Schriftstücken zusammenkommen. Die Parteien sind rechtzeitig zu benachrichtigen, damit sie am Ortstermin teilnehmen können.

Artikel 17

Vertretung und Beistand

Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten und/oder sich durch sie beistehen lassen. Die Namen und Anschriften dieser Personen müssen der anderen Partei und dem Gericht schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muß die Angabe enthalten, ob die betreffende Person als Vertreter oder als Beistand bestellt wird.

Artikel 18

Beginn des Schiedsverfahrens

18.1.

Der Kläger in einem Schiedsverfahren übermittelt dem Beklagten eine Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens. Eine solche Benachrichtigung ist nicht wirksam, sofern sie nicht binnen einer Ausschlußfrist von 90 Tagen nach Erhalt der das Verwaltungsverfahren in dem betreffenden ÜLG abschließenden Entscheidung oder, wenn ein solches Verfahren nicht besteht, nicht binnen einer Ausschlußfrist von 90 Tagen nach Ablauf der 120 Tage zugestellt worden ist, die im Falle einer der anderen Partei zugestellten Klage in Artikel 4 Absatz 2 für eine Abhilfe vorgesehen sind.

18.2.

Das Schiedsverfahren wird als an dem Tag begonnen angesehen, an dem die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens dem Beklagten zugegangen ist.

18.3.

Die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens hat folgende Angaben zu enthalten:

a) einen Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen;

b) die Namen und Anschriften der Parteien sowie ihre Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Benachrichtigung;

c) eine Bezugnahme auf den Auftrag, aus dem sich der Streitfall ergibt oder auf den er sich bezieht, sowie die einzelne(n) Auftragsklausel(n), die herangezogen oder angefochten wird (werden);

d) die allgemeine Art des streitigen Rechtsverhältnisses und gegebenenfalls die Höhe des Streitwerts;

e) das Klagebegehren;

f) eine mit genauen Daten belegte kurze Schilderung etwaiger Verwaltungsverfahren oder der eingelegten Rechtsbehelfe und der Ergebnisse, zu denen diese geführt haben;

g) einen Vorschlag hinsichtlich der Zahl der Schiedsrichter (d. h. einen oder drei Schiedsrichter).

18.4.

Die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens kann ferner folgende Angaben enthalten:

a) den Namen der Person und/oder der Stelle, die für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters und/ oder einer Ernennenden Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 vorgeschlagen werden;

b) die Benachrichtigung über die Bestellung eines Schiedsrichters durch den Kläger nach Artikel 9 Absatz 1;

c) die Klageschrift nach Artikel 19.

Artikel 19

Klageschrift

19.1.

War die Klageschrift nicht bereits in der Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens enthalten, so hat der Kläger dem Beklagen und jedem der Schiedsrichter innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist seine Klageschrift zu übermitteln. Eine Abschrift des Auftrags ist beizufügen.

19.2.

Die Klageschrift, die vom Kläger und/oder dessen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen und mit einem Datum zu versehen ist, hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die Namen und Anschriften der Parteien;

b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird;

c) die streitigen Punkte;

d) das Klagebegehren.

Der Kläger kann seiner Klageschrift alle Schriftstücke, die er für erheblich erachtet, beifügen oder in ihr auf die Schriftstücke oder sonstigen Beweismittel, die er vorlegen wird, Bezug nehmen.

Artikel 20

Klageerwiderung

20.1.

Der Beklagte hat innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist seine schriftliche Klageerwiderung dem Kläger und jedem der Schiedsrichter zu übermitteln.

20.2.

In der Klageerwiderung ist zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) Stellung zu nehmen. Der Beklagte kann seinem Schriftsatz die Schriftstücke beifügen, auf die er seine Verteidigung stützt, oder in ihm lediglich auf die Schriftstücke oder sonstigen Beweismittel, die er noch vorlegen wird, verweisen.

20.3.

In seiner Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens kann der Beklagte, vorausgesetzt, daß das Gericht diese Verspätung durch die Umstände für gerechtfertigt erachtet, eine auf denselben Auftrag gestützte Widerklage erheben oder sich zum Zweck der Aufrechnung auf eine sich aus demselben Auftrag ergebende Forderung berufen.

20.4.

Artikel 19 Absatz 2 findet auch auf eine Widerklage und auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung Anwendung.

Artikel 21

Änderungen der Klage und der Klageerwiderung

Im Laufe des Schiedsverfahrens kann jede Partei ihre Klage oder ihre Klageerwiderung ändern oder ergänzen, es sei denn, das Gericht hält dies wegen der Verspätung, mit der eine solche Änderung vorgenommen wird oder wegen des unbilligen Nachteils, der sich für die andere Partei ergeben würde, für unangemessen.

Artikel 22

Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts

22.1.

Das Gericht ist befugt, über Einreden gegen seine Zuständigkeit zu entscheiden.

22.2.

Das Gericht ist befugt, über das Bestehen oder die Gültigkeit des Auftrags zu entscheiden. Durch eine die Nichtigkeit des Auftrags feststellende Entscheidung des Gerichts werden weder die Gültigkeit der Schiedsklausel im Auftrag noch die Vereinbarung über die Anrufung der Schiedsstelle und somit auch nicht die Anwendung dieser Schiedsordnung berührt.

22.3.

Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Erwiderung auf die Widerklage zu erheben. Dies gilt auch für während des Verfahrens zulässige Klagen und Widerklagen.

22.4.

Im allgemeinen soll das Gericht über eine Einrede seiner Unzuständigkeit als Vorfrage entscheiden. Das Gericht kann jedoch das Schiedsverfahren fortsetzen und dann in seinem endgültigen Schiedsspruch über eine solche Einrede entscheiden.

Artikel 23

Weitere Schriftsätze

Das Gericht entscheidet, welche weiteren Schriftsätze ausser der Klageschrift und der Klageerwiderung von den Parteien einzureichen sind oder welche von ihnen in welcher Weise vorgelegt werden können; es legt ferner die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze fest.

Artikel 24

Fristen

Die vom Gericht für die Einreichung von Schriftsätzen (einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung) bestimmten Fristen sollen jeweils fünfundvierzig Tage nicht überschreiten. Das Gericht kann jedoch die Fristen verlängern, wenn es eine Verlängerung für gerechtfertigt hält.

Artikel 25

Beweis

25.1.

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.

25.2.

Hält es das Gericht für angebracht, so kann es die Parteien auffordern, ihm sowie der jeweils anderen Partei innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Aufstellung der Schriftstücke und sonstigen Beweismittel vorzulegen, auf die sich die betreffende Partei zum Beweis streitiger Tatsachen in ihrer Klage oder Klageerwiderung berufen will.

25.3.

Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Parteien auffordern, innerhalb einer von ihm bestimmten Frist Schriftstücke, Belege oder sonstige Beweismittel vorzulegen.

Artikel 26

Mündliche Verhandlung

26.1.

Im Falle einer mündlichen Verhandlung gibt das Gericht den Parteien Tag, Zeit und Ort der Verhandlung rechtzeitig im voraus bekannt.

26.2.

Sind Zeugen zu vernehmen, so gibt jede Partei dem Gericht und der anderen Partei mindestens fünfzehn Tage vor der Verhandlung Namen und Anschriften der Zeugen, die sie beibringen möchte, den Vernehmungsgegenstand und die Sprachen bekannt, in denen die Zeugen aussagen werden.

26.3.

Das Gericht trifft Vorkehrungen für die Übersetzung von Aussagen in der Verhandlung und für die Ausfertigung eines Verhandlungsprotokolls, wenn es dies nach den Umständen des Falls für geboten hält oder wenn die Parteien dies vereinbaren und sie ihre Vereinbarung dem Gericht mindestens fünfzehn Tage vor der Verhandlung mitgeteilt haben.

26.4.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Das Gericht kann verlangen, daß Zeugen während der Vernehmung anderer Zeugen den Sitzungsraum verlassen. Das Gericht kann die Art der Zeugenvernehmung nach eigenem Ermessen bestimmen; dies berührt nicht das Recht der Parteien, die Zeugen der jeweils anderen Partei zu befragen, wenn sie dies wünschen.

26.5.

Zeugenbeweis kann auch in Form schriftlicher, von den Zeugen unterzeichneter eidlicher Erklärungen erbracht werden. Jedoch können, auf Wunsch einer der beiden Parteien und mit Genehmigung des Gerichts, solche Zeugen in einer mündlichen Verhandlung, während der die betroffenen Parteien anwesend sein und die Zeugen befragen dürfen, gehört werden.

26.6.

Das Gericht hat die Zulässigkeit, die Erheblichkeit und die Bedeutung der vorgelegten Beweise zu beurteilen.

Artikel 27

Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

27.1.

Auf Antrag der einen oder der anderen Partei kann das Gericht alle Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes treffen, die es in Ansehung des Streitgegenstandes für notwendig erachtet, insbesondere Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Verwahrung streitgegenständlicher Waren, wie etwa die Anordnung ihrer Hinterlegung bei einem Dritten oder die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren. Das Schiedsgericht kann auch die Hinterlegung eines Geldbetrags oder einer Kaution als Sicherheit für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags vorschreiben. Bei Nichterfuellung dieser Auflage kann das Schiedsgericht alle Konsequenzen ziehen, die sich logischerweise aus dieser Nichterfuellung ergeben.

27.2.

Die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können in der Form eines einstweiligen Schiedsspruches getroffen werden. Das Gericht ist berechtigt, für die Kosten dieser Maßnahmen eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

Artikel 28

Sachverständige

28.1.

Das Gericht kann einen oder mehrere unabhängige Sachverständige bestellen, die eine Prüfung vornehmen und ihm über die vom Gericht genau zu bezeichnenden Punkte schriftlich zu berichten haben. Ein Sachverständiger kann aus Qualifikationsgründen oder wegen Voreingenommenheit von einer Partei abgelehnt werden; schließt sich das Gericht dieser Auffassung an, so legt der Sachverständige sein Mandat nieder. Eine Abschrift des dem Sachverständigen vom Gericht erteilten Auftrags ist den Parteien zu übermitteln.

28.2.

Die Parteien erteilen dem Sachverständigen alle sachdienlichen Auskünfte oder legen ihm alle erheblichen Schriftstücke oder Gegenstände zur Untersuchung vor, die er von ihnen verlangt. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen einer Partei und dem Sachverständigen über die Erheblichkeit der verlangten Auskunft oder Vorlage ist dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

28.3.

Nach Erhalt des Berichts des Sachverständigen übersendet das Gericht den Parteien Kopien dieses Berichts und gibt ihnen die Möglichkeit, zu dem Bericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien sind berechtigt, jedes Schriftstück zu prüfen, auf das sich der Sachverständige in seinem Bericht berufen hat.

28.4.

Auf Antrag einer der Parteien kann der Sachverständige nach Ablieferung seines Berichts in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, in der die Parteien anwesend sein und dem Sachverständigen Fragen stellen können. Zu dieser Verhandlung können die Parteien sachverständige Zeugen beibringen, die zu den streitigen Fragen aussagen sollen. Artikel 26 ist auf dieses Verfahren anzuwenden.

Artikel 29

Säumnis

29.1.

Hat es der Kläger versäumt, innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist seine Klageschrift einzureichen, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so erlässt das Gericht einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens. Übermittelt der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist seine Klageerwiderung, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Sachzwänge, denen der Beklagte unterliegt, die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen und kann einen Schiedsspruch erlassen, auch wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Klageerwiderung noch nicht vorliegt.

29.2.

Erscheint eine der Parteien, die nach dieser Schiedsordnung ordnungsgemäß geladen war, nicht zur Verhandlung, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so kann das Gericht das Verfahren fortsetzen.

29.3.

Legt eine der Parteien nach ordnungsgemässer Aufforderung bestimmte Schriftstücke nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so kann das Gericht den Schiedsspruch aufgrund der ihm vorliegenden Beweise erlassen, wobei es dieses Versäumnis und seine Auswirkungen auf den Fall gebührend berücksichtigt.

Artikel 30

Schluß der Verhandlung

30.1.

Das Gericht kann die Parteien befragen, ob sie noch weitere Beweise vorzulegen, Zeugen vernehmen zu lassen oder Erklärungen abzugeben haben; ist dies nicht der Fall, kann das Gericht die Verhandlung für geschlossen erklären.

30.2.

Das Gericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig hält, von sich aus oder auf Ersuchen einer Partei die Verhandlung jederzeit vor der Verkündung des Schiedsspruchs wieder eröffnen.

Artikel 31

Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstosses

gegen die Schiedsordnung

Legt eine Partei nicht unverzueglich Widerspruch ein, wenn eine Bestimmung oder ein Erfordernis dieser Schiedsordnung nicht eingehalten wurde, so wird davon ausgegangen, daß sie auf ihr Recht, Einspruch zu erheben, verzichtet hat.

IV. DER SCHIEDSSPRUCH

Artikel 32

Entscheidungen

32.1.

Besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, so ist ein Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung des Gerichts mit Stimmenmehrheit zu erlassen. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Gerichts; dieser hat indessen seine Entscheidung zu begründen.

32.2.

Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende des Gerichts, wenn keine Stimmenmehrheit zustande kommt oder das Gericht ihn dazu ermächtigt, vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung durch das Gericht allein entscheiden.

Artikel 33

Zeitpunkt, Geltungsbereich, Form und Wirkung

des Schiedsspruchs

33.1.

Der Schiedsspruch ergeht so bald wie möglich nach der Verhandlung oder nach Eingang der Beweise oder Unterlagen, die die Parteien dem Gericht vorlegen möchten.

33.2.

Das Gericht ist berechtigt, nicht nur endgültige, sondern auch einstweilige Schiedssprüche, Zwischen- oder Teilschiedssprüche zu erlassen.

33.3.

Der Schiedsspruch ist schriftlich aufzusetzen; er ist endgültig und bindet die Parteien. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch unverzueglich zu erfuellen. Jeder AKP-Staat oder Mitgliedstaat erkennt jeden aufgrund dieser Schiedsordnung erlassenen Schiedsspruch als verbindlich an und gewährleistet die Vollstreckung des Schiedsspruchs in seinem Hoheitsgebiet, als ob es sich um ein endgültiges Urteil eines seiner eigenen Gerichte handelte.

33.4.

Das Gericht begründet den Schiedsspruch, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, daß keine Urteilsgründe abzufassen sind.

33.5.

Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet und ordnungsgemäß beglaubigt und enthält die Angabe des Tages und des Ortes, an dem er erlassen wurde. Besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern und fehlt die Unterschrift eines von ihnen, so wird der Grund für das Fehlen dieser Unterschrift im Schiedsspruch vermerkt.

33.6.

Der Schiedsspruch darf nur mit Zustimmung beider Parteien veröffentlicht werden.

33.7.

Das Gericht übermittelt den Parteien von den Schiedsrichtern unterzeichnete und beglaubigte Ausfertigungen des Schiedsspruchs.

Artikel 34

Vollstreckung des Schiedsspruchs

34.1.

Um die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf dem Staatsgebiet eines Unterzeichnerstaates des Abkommens zu erlangen, hat die betreffende Partei der Behörde, die der genannte Staat zu diesem Zweck bestimmt hat, eine beglaubigte Ausfertigung des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Vollstreckungsklausel wird auf dieser Ausfertigung angebracht, ohne daß etwas anderes als die Echtheit dieser Ausfertigung zu überprüfen ist.

34.2.

Jeder Unterzeichnerstaat dieser Schiedsordnung teilt dem Präsidenten des Ministerrates innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieser Schiedsordnung mit, welche Behörde er zu diesem Zweck bestimmt hat, und unterrichtet ihn fortlaufend über etwaige Änderungen. Der Präsident des Ministerrates seinerseits unterrichtet unverzueglich den Präsidenten der Kommission.

34.3.

Die Vollstreckung des Schiedsspruchs unterliegt dem Vollstreckungsrecht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung betrieben wird.

Artikel 35

Vergleich oder sonstige Gründe für die Einstellung

des Verfahrens

35.1.

Schließen die Parteien vor Erlaß des Schiedsspruchs zur Beilegung der Streitigkeit auf anderem Wege einen Vergleich, so erlässt das Gericht entweder einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder nimmt, falls beide Parteien es beantragen und das Gericht zustimmt, die Einigung in Form eines Schiedsspruchs mit dem vereinbarten Wortlaut zu Protokoll. Einen derartigen Schiedsspruch braucht das Gericht nicht zu begründen.

35.2.

Erledigt sich, bevor der Schiedsspruch erlassen wurde, aus irgendeinem anderen Grund als dem des Artikels 35 Absatz 1 die Fortsetzung des Verfahrens oder wird diese unmöglich, so unterrichtet das Gericht die Parteien davon, daß es einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens zu erlassen beabsichtigt, wenn nicht eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen Einwände dagegen erhebt. Erhebt eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen Einwände, beschließt das Gericht erst dann die Einstellung, wenn es die Parteien angehört hat und zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Einstellung keine triftigen Gründe entgegenstehen.

35.3.

Das Gericht übermittelt den Parteien von den Schiedsrichtern unterzeichnete Abschriften des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens oder des Schiedsspruchs mit dem vereinbarten Wortlaut. Ergeht ein Schiedsspruch mit einem vereinbarten Wortlaut, so findet Artikel 33 Absatz 3 und Absätze 5 bis 7 Anwendung.

Artikel 36

Auslegung des Schiedsspruchs

36.1.

Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei unter Benachrichtigung der anderen das Gericht um eine Auslegung des Schiedsspruchs ersuchen. Wird nach Ablauf der vorgesehenen Frist ein neuer Streitpunkt entdeckt, so läuft die 60-Tage-Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem der neue Streitpunkt entdeckt wurde, vorausgesetzt, die Hoechstfrist für einen Antrag infolge der Entdeckung eines neuen Streitpunktes überschreitet nicht 120 Tage, vom Zeitpunkt des Schiedsspruchs an gerechnet.

36.2.

Die Auslegung ist so bald wie möglich nach Erhalt des Antrags schriftlich vorzunehmen. Sie ist Bestandteil des Schiedsspruchs; Artikel 33 Absätze 2 bis 6 finden auf sie Anwendung.

Artikel 37

Berichtigung des Schiedsspruchs

37.1.

Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei unter Benachrichtigung der anderen das Gericht um Berichtigung von Rechen-, Schreib-, Druck- oder sonstigen Fehlern gleicher Art im Schiedsspruch ersuchen. Das Gericht kann solche Berichtigungen von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Schiedsspruchs an die Parteien vornehmen.

37.2.

Auf die Berichtigungen, die schriftlich vorzunehmen sind, findet Artikel 33 Absätze 2 bis 6 Anwendung.

Artikel 38

Ergänzender Schiedsspruch

38.1.

Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei unter Benachrichtigung der anderen beim Gericht den Erlaß eines ergänzenden Schiedsspruchs über Ansprüche beantragen, die im Verfahren geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt wurden.

38.2.

Hält das Gericht diesen Antrag für gerechtfertigt und ist es der Ansicht, daß es über jene Ansprüche, über die es noch nicht entschieden hat, ohne eine weitere mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme urteilen kann, so ergänzt es den Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags.

38.3.

Auf den ergänzenden Schiedsspruch findet Artikel 33 Absätze 2 bis 6 Anwendung.

Artikel 39

Honorare

39.1.

Die Honorare der Mitglieder des Gerichts müssen der Schwierigkeit der Sache, der von den Schiedsrichtern aufgewendeten Zeit und allen anderen hierfür maßgebenden Umständen angemessen sein.

39.2.

Haben sich die Parteien auf eine Ernennende Stelle geeinigt oder ist eine solche gemäß dieser Schiedsordnung bestimmt worden und hat diese Stelle eine Tabelle für Schiedsrichterhonorare in von ihr betreuten internationalen Streitfällen herausgegeben, so berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der Honorare der Schiedsrichter diese Tabelle, soweit es dies nach den Umständen des Falles für angebracht erachtet.

39.3.

Hat die Ernennende Stelle keine Tabelle für Schiedsrichterhonorare in internationalen Streitfällen herausgegeben, so kann jede Partei die Ernennende Stelle jederzeit, bevor das Gericht einen Schiedsspruch erlässt, in dem die Kosten festgesetzt sind, um eine Aufstellung ersuchen, in der die Grundsätze für die Bemessung von Honoraren dargelegt werden, die gewöhnlich in internationalen Streitfällen, in denen die Ernennende Stelle Schiedsrichter bestellt, befolgt werden. Ist die Ernennende Stelle bereit, eine solche Aufstellung anzufertigen, so berücksichtigt das Gericht bei der Feststellung der Honorare der Schiedsrichter diese Auskünfte, soweit es dies nach den Umständen des Falles für angebracht erachtet.

39.4.

Ist in den Fällen des Artikels 39 Absätze 2 und 3 die Ernennende Stelle auf Antrag einer Partei bereit, einen Honorarvorschlag auszuarbeiten, so setzt das Gericht die Honorare der Schiedsrichter erst nach Beratung mit der Ernennenden Stelle fest, die ihrerseits dem Gericht gegenüber jegliche Erklärung abgeben kann, die sie in bezug auf diese Honorare für angebracht hält.

Artikel 40

Kosten

40.1.

Das Gericht setzt in seinem Schiedsspruch die Kosten des Schiedsverfahrens fest. Der Begriff "Kosten" umfasst lediglich:

a) die Honorare der Mitglieder des Gerichts, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Gericht selbst nach Artikel 39 festzusetzen sind;

b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter;

c) die Kosten für Sachverständigengutachten und für jede andere von den Schiedsrichtern in Anspruch genommene Unterstützung;

d) die Reisekosten und sonstigen Auslagen von Zeugen in der Höhe, in der diese Ausgaben vom Gericht gebilligt wurden;

e) die Kosten für rechtliche Vertretung und rechtlichen Beistand der obsiegenden Partei, wenn die Erstattung dieser Kosten während des Verfahrens beantragt wurde, jedoch nur in der Höhe, die das Gericht für angemessen erachtet;

f) etwaige Gebühren und Auslagen der Ernennenden Stelle.

40.2.

Vorbehaltlich Artikel 40 Absatz 3 sind die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Das Gericht kann jedoch die Kosten zwischen den Parteien aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls für angemessen erachtet.

40.3.

Bezueglich der Kosten für rechtliche Vertretung und rechtlichen Beistand nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e) steht es dem Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falls frei zu bestimmen, welche Partei diese Kosten zu tragen hat, oder es kann diese Kosten zwischen den Parteien so aufteilen, wie es dies für angemessen erachtet.

40.4.

Erlässt das Gericht einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder einen Schiedsspruch mit dem vereinbarten Wortlaut, so setzt es die Kosten des Schiedsverfahrens nach Artikel 40 Absatz 1 in diesem Beschluß oder im Schiedsspruch fest.

40.5.

Das Gericht kann für die Auslegung, die Berichtigung oder die Ergänzung seines Schiedsspruchs nach den Artikeln 36 bis 38 keine zusätzlichen Honorare fordern.

Artikel 41

Hinterlegung eines Kostenvorschusses

41.1.

Das Gericht kann, nachdem es gebildet worden ist, jede Partei auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuß für die Kosten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) zu hinterlegen.

41.2.

Während des Verfahrens kann das Gericht von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge verlangen, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen.

41.3.

Haben die Parteien sich auf eine Ernennende Stelle geeignet oder ist eine solche gemäß dieser Schiedsordnung bestimmt worden und übernimmt diese Ernennende Stelle diese Aufgabe auf Antrag einer Partei, so setzt das Gericht die Beträge oder die zusätzlichen Beträge, die zu hinterlegen sind, erst nach Anhörung der Ernennenden Stelle fest, die ihrerseits dem Gericht gegenüber jegliche Erklärungen abgeben kann, die sie in Ansehung der Höhe der zu hinterlegenden Beträge für angemessen erachtet.

41.4.

Werden die Beträge, deren Hinterlegung verlangt wird, nicht innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Aufforderung voll eingezahlt, so teilt das Gericht dies den Parteien mit, damit die eine oder die andere von ihnen die verlangte Zahlung leisten kann. Wird diese Zahlung nicht geleistet, kann das Gericht beschließen, das Verfahren dennoch fortzusetzen, oder aber es zu unterbrechen oder einzustellen.

41.5.

Nach Verkündigung des Schiedsspruchs legt das Gericht den Parteien über die Verwendung der hinterlegten Beträge Rechenschaft ab und zahlt ihnen nicht verwendete Beträge zurück.