6.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2006

über die Ausweitung der beschränkten Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ auf die Republik Malta

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1990)

(Nur der maltesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/382/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf das Schreiben der maltesischen Behörden vom 15. September 2004, in dem eine Ausweitung der beschränkten Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG des „Hellenic Register of Shipping“ (im Folgenden „HRS“) auf Malta beantragt wird,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine beschränkte Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG wird als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie ist jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

(2)

Mit der Entscheidung 2001/890/EG der Kommission (2) wurde HRS die von Griechenland gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie beantragte Anerkennung erteilt. Durch die Entscheidung 2005/623/EG der Kommission (3) wurde diese Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem 3. August 2005, verlängert; der Geltungsbereich der verlängerten Anerkennung wurde auf Griechenland und Zypern beschränkt.

(3)

Die Kommission hat gemeinsam mit den maltesischen Seebehörden festgestellt, dass HRS sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt. HRS hat sich verpflichtet, weiter auf die Anpassung seiner Leistungsfähigkeit an den Durchschnitt der anerkannten Organisationen hinzuarbeiten.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses COSS —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die beschränkte Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ gemäß der Entscheidung 2001/890/EG wird auf die Republik Malta ausgeweitet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)   ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)   ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 72.

(3)   ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 43.