31985D0068

85/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Straße Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen Axios-Brücke und Gallikos-Brücke" (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 02/02/1985 S. 0025 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1984

über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen Axios-Brücke und Gallikos-Brücke"

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(85/68/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sondermaßnahme auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat der Gemeinschaft einen Antrag auf einen Finanzbeitrag zu den Kosten des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen der Axios-Brücke und der Gallikos-Brücke" unterbreitet.

Alle für die Gewährung des Finanzbeitrags durch die Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen sind erfuellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos - Teilstrecke zwischen der Axios-Brücke und der Gallikos-Brücke" wird ein Beitrag von 4 Millionen ECU gewährt.

Die technischen Angaben über die Arbeiten und die Zahlungsmodalitäten sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1984

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 58.

ANHANG

Modalitäten für die Gewährung eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft zur Durchführung des Vorhabens »Strasse Evzoni - Volos (Teilstrecke Axios-Brücke - Gallikos-Brücke)"

1. Ort des Vorhabens

Das Vorhaben, dem diese Entscheidung gilt, betrifft Arbeiten an der Nord-Süd-Verbindung Evzoni - Thessaloniki - Volos - Athen. Es betrifft die Strecke zwischen der Axios-Brücke und der Gallikos-Brücke in den Aussenbezirken von Thessaloniki, mit denen die Stadt einen Anschluß an die wichtigste Fernstrasse Griechenlands erhält.

2. Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben betrifft den Bau einer neuen Strasse parallel zur bestehenden Strasse, so daß eine sechsspurige Autobahn von insgesamt 11,5 km Länge entsteht. Dazu gehört auch der Bau einer 290 m langen Brücke über den Gallikos und eines Autobahnkreuzes in der Nähe der Sindos-Brücke.

3. Zeitplan für das Vorhaben

Die Arbeiten an dem Vorhaben wurden bereits begonnen. Ihr Abschluß ist für 1986 geplant.

4. Zahlungsschema

4.1. Die Gemeinschaft ist bereit, zur Durchführung des Vorhabens einen Finanzbeitrag von höchstens 4 Millionen ECU zu gewähren, der 25 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen darf. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden mit 1,4 Milliarden Drachmen (15,875 Millionen ECU zum Kurs vom Mai 1984) veranschlagt.

Der Finanzierungsplan sieht wie folgt aus:

Erste Zahlung:

Die Kommission genehmigt die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 30 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags.

Zweite Zahlung:

Nach Eingang des Nachweises, daß 50 % der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden, zahlt die Kommission einen Betrag von 45 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags bzw. ordnet die Zahlung dieses Betrags an. Als Voraussetzung für die zweite Zahlung verlangt die Kommission den Nachweis, daß die ordnungsgemäß bestätigten Zahlungen für das Vorhaben mindestens 50 % der vorgenannten Gesamtkosten des Vorhabens betragen.

Dritte Zahlung:

Nach Eingang des Nachweises, daß die Arbeiten abgeschlossen sind, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag oder ordnet die Zahlung dieses Betrages an.

4.2. Vor der Gewährung der ersten Zahlung verlangt die Kommission von der griechischen Regierung die Anwendung der Richtlinien 71/305/EWG und 72/277/EWG, insbesondere die Veröffentlichung der entsprechenden Bauarbeiten.

5. Führung der Konten

Die Kommission verlangt, daß die zuständigen griechischen Behörden die Rechnungsführung und alle sonstigen Unterlagen, welche die Kommission für die wirksame Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben fordert, auf dem Laufenden halten. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Arbeiten die Vorlage schriftlicher Unterlagen über den Baufortschritt zu verlangen und die Baustelle zu inspizieren. Die Rechnungsführung für das Vorhaben ist für den Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Abschluß der Arbeiten aufzubewahren. 6. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der Arbeiten

Für jede Zahlung verlangt die Kommission von den zuständigen Behörden

- einen Bericht über den Baufortschritt; er muß von demjenigen Beamten, der gegenüber den griechischen Behörden für das Vorhaben offiziell verantwortlich ist, unterzeichnet werden.

- eine begalubigte Übersicht über die geleisteten Zahlungen.

Die Kommission verlangt für alle Zahlungen, die sie aufgrund dieser Entscheidung leistet, eine Empfangsbestätigung.

7. Zuständigkeit

Die in Griechenland für die Durchführung dieser Entscheidung zuständige Behörde ist das Ministerium für öffentliche Arbeiten in Athen.

Seitens der Kommission ist der Leiter der Abteilung »Planung und Ausbau der Verkehrswege" der Generaldirektion Verkehr für die Anwendung verantwortlich.

8. Öffentlichkeitsarbeit

Von den zuständigen Behörden wird verlangt, den Beitrag der Gemeinschaft durch die Aufstellung von Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen.