31993D0089

93/89/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an epidemiologischen Untersuchungen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Marokko (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/1993 S. 0051 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an epidemiologischen Untersuchungen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Marokko (Nur der englische Text ist verbindlich)

(93/89/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/337/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Maul- und Klauenseuche ist eine schwere Infektionskrankheit, die den Handel mit lebenden Tieren behindert.

Die Maul- und Klauenseuche ist in Marokko erneut aufgetreten, und es besteht die Gefahr, daß sie in die Gemeinschaft eingeschleppt wird.

Die marokkanische Infrastruktur zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist insbesondere in bezug auf die Fachkenntnisse sowie die Einrichtungen für die Diagnose und serologischen Untersuchungen unzureichend.

Um den Ausbau dieser Infrastrukturen zu erleichtern, sollte sich die Kommission an der Unterweisung marokkanischer Tierärzte und an den späteren Untersuchungen finanziell beteiligen. Das Laboratorium in Pirbright, Vereinigtes Königreich, kann solche Unterweisungen durchführen und diese Hilfe leisten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an folgenden Maßnahmen, die das Laboratorium in Pirbright zur Unterstützung Marokkos durchführt:

- zweimonatige Unterweisung von zwei marokkanischen Tierärzten in der Anwendung des ELISA-Tests für serologische Untersuchungen und im Nachweis des MKS-Antigens,

- Sammlung und Analyse serologischer Proben über einen Zeitraum von zehn Monaten im Anschluß an die Unterweisung gemäß vorstehendem Gedankenstrich.

Artikel 2

Die Gemeinschaft erstattet die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 1 bis zu einem Hoechstbetrag von 40 000 ECU entsprechend den in Artikel 3 dieser Entscheidung vorgeschlagenen Bedingungen.

Artikel 3

(1) Es sind folgende Berichte über die Tätigkeiten des Laboratoriums vorzulegen:

a) Laborbericht

Im Laborbericht werden die durchgeführten Arbeiten beschrieben.

b) Finanzbericht

Der Finanzbericht enthält die Kosten, die dem Laboratorium bei der Durchführung der Arbeiten gemäß Artikel 1 entstanden sind.

(2) Die Labor- und Finanzberichte sind der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des in dieser Entscheidung vorgesehenen Zeitraums vorzulegen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 45.