31983D0468

83/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1983 nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben in der Textil- und Bekleidungsindustrie (Unternehmen Nr. 111) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 14/09/1983 S. 0018 - 0020


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. April 1983

nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben in der Textil- und Bekleidungsindustrie (Unternehmen Nr. 111)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(83/468/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 17. September 1982 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einem Unternehmen der Teppichindustrie, das in einer Sparte tätig ist, die in Belgien als »äusserst wettbewerbsfähig" angesehen wird, eine Beihilfe zu gewähren.

Dieses Unternehmen, das 256 Personen beschäftigt, möchte seine Produktion durch Inanspruchnahme der sektoralen Beihilferegelung um 4,3 % steigern. Die fragliche Produktion wurde im Jahr 1982 zu 57,8 % in die anderen Mitgliedstaaten und zu 14,6 % in Drittländer ausgeführt.

Die Beihilfe für dieses Unternehmen würde sich auf 158,7 Millionen bfrs belaufen und grösstenteils für Investitionen zur Erneuerung von Maschinen sowie für den Kauf neuer Anlagen verwendet, deren Kosten normalerweise von dem Unternehmen selbst getragen werden müssen.

Die Kommission eröffnete wegen der genannten Beihilfen am 20. Dezember 1982 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag, da sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Die Kommission war ausserdem der Auffassung, daß die Beihilfen nicht den Bedingungen der vorerwähnten sektoralen Beihilferegelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie entsprachen, die von der Kommission am 18. November 1981 gebilligt worden war und seit dem 1. Januar 1982 in Belgien anwendbar ist.

II

Die Bemerkungen der belgischen Regierung, die zum ersten Mal am 28. Januar 1983 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag übermittelt wurden, enthalten keine neuen Tatsachen, die geeignet wären, die Kommission zu einer Änderung ihrer Haltung zu bewegen.

Aus späteren Angaben, die mit Schreiben vom 23. März 1983 gemacht wurden, geht hervor, daß sich die belgischen Behörden damit einverstanden erklärt haben, die Beihilfe um rund 40 Millionen bfrs zu kürzen, während das Unternehmen bereit ist, seine Produktionskapazitäten während eines Zeitraums von 18 Monaten schrittweise um 18 % zu verringern.

Die dem Unternehmen verbleibende Beihilfe in Höhe von rund 118 Millionen bfrs würde hauptsächlich für Investitionen zur Umgestaltung der Gebäude, für den Kauf von Kesseln und Fördermitteln oder für Verbesserungen der Arbeitsmethoden genutzt, deren Kosten nicht zu den Umstrukturierungskosten gezählt werden können und normalerweise von den Unternehmen selbst getragen werden müssen. Die etwaige Verringerung der Kapazitäten um 18 % in 18 Monaten würde zu keiner Kürzung der Produktion des Unternehmens führen. Die ausser Betrieb gesetzten veralteten Maschinen würden durch neue Maschinen ersetzt, die die Aufrechterhaltung der Produktion mit einer leichten Produktionssteigerung um rund 4,3 % sicherstellen würden.

Von den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten haben drei Mitgliedstaaten, zwei Fachverbände und ein Unternehmen des fraglichen Industriezweiges ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag übermittelt, wobei sie insbesondere hervorhoben, daß die belgischen Ausfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten ständig zunehmen und daß sich eine weitere staatliche Beihilfe, die Unternehmen dieser schon jetzt sehr leistungsstarken Sparte gewährt würde, unmittelbar auf die Wettbewerbsbedingungen auswirken würde.

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, daß die jüngste Entwicklung des Handels in der Teppich- und Bodenverkleidungsindustrie durch ein ständiges merkliches Anwachsen der belgischen Ausfuhren nach der EWG gekennzeichnet ist (rund 10 % im Jahr 1982). Die belgischen Unternehmen dieser Sparte führen rund 90 % ihrer Produktion aus, davon zwei Drittel in die übrigen Mitgliedstaaten.

III

Die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen sind geeignet, durch Begünstigung des fraglichen Unternehmens oder seiner Produktion im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Beihilfen, die den Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag entsprechen, sind nach dem Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind Ziele genannt, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse des Beihilfeempfängers verfolgt werden müssen. Diese Ausnahmevorschriften sind bei der Prüfung der regionalen oder sektoralen Beihilferegelungen oder der Einzelfälle einer Anwendung der allgemeinen Beihilferegelungen eng auszulegen. Beihilfen sind insbesondere nur dann zulässig, wenn die Kommission nachzuweisen vermag, daß sie tatsächlich zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen festgelegten Ziele beitragen und daß das begünstigte Unternehmen diese unter den normalen Marktbedingungen nicht mit eigenen Mitteln erreichen könnte.

Die Gewährung einer Ausnahme ohne eine entsprechende Gegenleistung würde darauf hinauslaufen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird, ohne daß damit irgendein Vorteil für die Gemeinschaft verbunden wäre, während gleichzeitig zugelassen wird, daß bestimmte Mitgliedstaaten daraus ungerechtfertigterweise Nutzen ziehen.

Bei der Anwendung der vorerwähnten Grundsätze im Rahmen der Prüfung der Einzelfälle muß sich die Kommission vergewissern, daß der Beihilfeempfänger eine spezifische Gegenleistung erbringt, d. h. daß die Beihilfe erforderlich ist, um eines der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ziele zu verwirklichen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und wird die beihilfebegünstigte Investition insbesondere ohne eine Änderung getätigt, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzkraft des fraglichen Unternehmens zu stärken.

Im vorliegenden Fall erbringt das beihilfebegünstigte Unternehmen keine derartige Gegenleistung. Ausserdem hat das Unternehmen einen Teil der vorgesehenen Investitionen schon mit eigenen Mitteln durchgeführt.

Die Kommission beschloß am 18. November 1981, gegen die Inkraftsetzung einer sektoralen Beihilferegelung zugunsten der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie keine Einwände zu erheben. Von der Anwendung der sektoralen Beihilferegelung an durften die belgischen Unternehmen dieses Industriezweiges keine sonstigen spezifischen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen mehr erhalten.

Eine Beihilfe, die einem Unternehmen aufgrund dieser sektoralen Beihilferegelung gewährt wird, kann nur dann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen, wenn sie alle Bedingungen der von der Kommission genehmigten sektoralen Beihilferegelung erfuellt. Die Hauptforderungen betreffen im vorliegenden Fall die Umstrukturierungsmaßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um eine Rückkehr zur Rentabilität zu ermöglichen, sowie eine Änderung bei den Kapazitäten und der Produktion, die die Beihilfe vor allem dann erleichtern soll, wenn es sich um ein Unternehmen »empfindlicher" oder »leistungsstarker" Sparten handelt.

Bei einem Mordernisierungsprogramm wie demjenigen, das für den Teppichsektor vorgelegt wurde, zielen die verschiedenen Investitionen unmittelbar oder mittelbar auf eine Verbesserung der Produktionsmittel ab, die normalerweise Sache des Unternehmens selbst ist, gleichgültig, ob es sich um Aufwendungen für den Umbau von Gebäuden oder um Aufwendungen für den Kauf neuer Schneidemaschinen oder Fördermittel handelt.

Der Bestimmungszweck der Beihilfen kann daher nicht als Nachweis für die Übereinstimmung der Umstrukturierungspläne des Unternehmens mit der belgischen sektoralen Beihilferegelung dienen, zumal die belgische Teppich- und Bodenverkleidungsindustrie schon sehr leistungsstark ist. Das Unternehmen würde seine Produktion als Folge der Beihilfe um rund 4,3 % steigern. Diese Produktion ist grösstenteils für den Gemeinsamen Markt bestimmt (57,8 % für die anderen Mitgliedstaaten und 27,6 % für Belgien). Die fragliche Beihilfe würde die Handelsbedingungen daher in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen.

Folglich konnte die belgische Regierung nicht nachweisen und die Kommission nicht feststellen, daß die geplanten Beihilfen im Rahmen der belgischen sektoralen Beihilferegelung alle Bedingungen erfuellen, um die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können.

Die geplanten Beihilfen können ausserdem auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) EWG-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen, da die Lebenshaltung in dem fraglichen Gebiet nicht aussergewöhnlich niedrig ist und dort auch keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Beihilfen dienen weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamen europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfemaßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Teppich- und Bodenverkleidungsindustrie sind im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen daher nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 27. April 1983

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission