24.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2018

über die geplante Bürgerinitiative „Den Hunger aus der Welt schaffen, der 8 % der europäischen Bevölkerung betrifft“

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2018/C 260/07)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Den Hunger aus der Welt schaffen, der 8 % der europäischen Bevölkerung betrifft“ (Stop Starvation for 8 % of the European population!) wird wie folgt beschrieben: Das Recht auf angemessene Ernährung ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. Obwohl die Europäische Union im Jahr 2016 das zweithöchste BIP weltweit verzeichnete, ist Hunger immer noch Teil unserer Gesellschaft.

(2)

Zu den erklärten Zielen der geplanten Bürgerinitiative gehört es, die Regierungen zum Handeln gegen den Hunger zu bewegen, der nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis gibt. Die Zahl der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die unter Nahrungsmangel leiden, wird auf 46 Millionen geschätzt (8 % der Gesamtbevölkerung der EU) — und diese Zahl sinkt nicht. In der Initiative wird nicht nur die Verantwortung der Regierungen für die Lösung des Problems hervorgehoben, sondern auch auf die finanziellen Auswirkungen des Hungers hingewiesen und eine Liste von Maßnahmen vorgeschlagen, durch die dieser Zustand deutlich verbessert werden kann.

(3)

Im Anhang zu der geplanten Bürgerinitiative wird insbesondere eine Reihe von Forderungen genannt, die unter fünf Überschriften zusammengefasst sind: 1. Der Wegwerfkultur ein Ende bereiten und so innerhalb von zwei Jahren 44 Mio. Tonnen Lebensmittel zur Verfügung stellen, 2. Eine Finanztransaktionssteuer einführen und so jährlich 30 Mrd. EUR generieren, 3. Das Hungerproblem sollte durch Behörden, nicht durch Wohltätigkeitsorganisationen gelöst werden, 4. Nahrungsmittelspekulationen und 5. Qualitativer Vorschlag mit dem Ziel der Innovation in den Staaten zur Verbesserung des Zugangs zu gesponserten Nahrungsmitteln.

(4)

Der Vertrag über die Europäische Union stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben müssen, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(5)

Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(6)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

—

in Bezug auf Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist (gemäß Artikel 113 AEUV);

—

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (gemäß Artikel 114 AEUV);

—

im Bereich spezifischer Aktionen außerhalb der Strukturfonds und zur Förderung einer in Artikel 174 AEUV vorgesehenen harmonischen Entwicklung der Union als Ganzes durch die Weiterentwicklung und die Weiterverfolgung einer Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union (gemäß Artikel 175 Absatz 3 AEUV);

—

in den Bereichen Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels (gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV);

—

in Bezug auf Bestimmungen und Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem System der Eigenmittel der Union, einschließlich der Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln oder der Abschaffung bestehender Kategorien (gemäß Artikel 311 AEUV);

—

im Bereich der Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen geregelt werden (gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV).

(7)

Daher liegt die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, Vorschläge für Rechtsakte der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8)

Darüber hinaus wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt, und die Kontaktpersonen wurden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind.

(9)

Die geplante Bürgerinitiative „Den Hunger aus der Welt schaffen, der 8 % der europäischen Bevölkerung betrifft“ sollte folglich registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „Den Hunger aus der Welt schaffen, der 8 % der europäischen Bevölkerung betrifft“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 19. Juli 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Den Hunger aus der Welt schaffen, der 8 % der europäischen Bevölkerung betrifft“ gerichtet, vertreten durch [personenbezogene Daten auf Wunsch der Organisatoren gelöscht], die als Kontaktpersonen fungieren.

Brüssel, den 18. Juli 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.