31982D0432

82/432/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1982 zur Ermächtigung Frankreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1982 S. 0062 - 0062


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 1982

zur Ermächtigung Frankreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(82/432/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 vorgesehene Ermächtigung beantragt.

Dieser Antrag enthält alle in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2180/81 der Kommission vom 30. Juli 1981 mit Durchführungsvorschriften über die Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion (4) vorgesehenen Elemente und Angaben, die nachweisen, daß die Bedingungen für eine Ermächtigung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 vorliegen.

Die Erteilung dieser Ermächtigung berührt nicht die von der Kommission in Anwendung des Artikels 18 der Richtlinie 72/159/EWG zu erlassende Entscheidung zu den Vorschriften, die von Frankreich zur Anwendung dieser Ermächtigung ergriffen werden;

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden;

Der Ständige Agrarstrukturausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates festgelegte Zahl der Schweineplätze innerhalb der in diesem Artikel sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2180/81 der Kommission genannten Grenzen und Bedingungen anzupassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) Abl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 28.