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13.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/44 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. November 2005
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens
(2006/12/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf die Nummer 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
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(2) |
Schweden, Estland, Lettland und Litauen haben ihre Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds innerhalb der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 gesetzten Frist von zehn Wochen nach einer durch Sturm verursachten Katastrophe gestellt. |
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(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu einer Milliarde EUR bereitgestellt wird. |
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(4) |
Die Sturmkatastrophe in Schweden, Estland, Lettland und Litauen vom 8. Januar 2005 fällt unter die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Fonds — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 werden aus dem Fonds 92 880 830 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 17. November 2005.
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Für den Rat
Der Präsident
C. CLARKE