31986D0397

86/397/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1986 zur Änderung der Entscheidung 77/711/EWG hinsichtlich der Gebiete, in denen die Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse nicht erhoben wird (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 228 vom 14/08/1986 S. 0051 - 0051


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1986

zur Änderung der Entscheidung 77/711/EWG hinsichtlich der Gebiete, in denen die Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse nicht erhoben wird

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(86/397/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1338/86 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1374/86 (4), findet diese Abgabe keine Anwendung auf Milch, die ein Erzeuger an eine Molkerei verkauft, welche in einem Gebiet liegt, in dem 1976 die von den Erzeugern gelieferte durchschnittliche Milchmenge pro Tag weniger als 10 kg je Erzeuger betrug. Die Gebiete, die für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden können, sind die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/86/EWG (6), festgelegten Gebiete.

Nach den von Spanien gelieferten Informationen und den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben sind die vorgenannten Bedingungen für die Nichtanwendung der Abgabe in diesem Mitgliedstaat für das Gebiet von Galicien im Sinne der Richtlinie 72/280/EWG erfuellt. Die Entscheidung 77/711/EWG der Kommission (7) ist daher entsprechend zu ergänzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 77/711/EWG wird durch folgende Angabe ergänzt:

»Spanien: Galicia"

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. März 1986.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Spanien gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 203 vom 9. 8. 1977, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 120 vom 8. 5. 1986, S. 32.

(5) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2.

(6) ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1981, S. 29.

(7) ABl. Nr. L 292 vom 16. 11. 1977, S. 15.