2000D0645 — DE — 13.05.2003 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Oktober 2000

zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands

(2000/645/EG)

(ABl. L 272, 25.10.2000, p.24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002

  L 116

22

13.5.2003




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Oktober 2000

zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands

(2000/645/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend „das Schengen-Protokoll“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 rev ( 1 ) wurde in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ( 2 ), als Teil des Schengen-Besitzstands definiert.

(2)

Mit dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 15 rev. wurde ein automatisiertes Verfahren eingeführt zur Durchführung der Konsultationen der zentralen Behörden im Rahmen der Visumerteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

(3)

In dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 15 rev. war ferner vorgesehen, dass das genannte automatische Verfahren sich nach den Grundsätzen des Datenwörterbuchs richtet, das dem Beschluss als Anlage beigefügt ist (enthalten im Dokument SCH/II-Vision (93) 20 rev. 3 mit der Überschrift „Schengen Konsultationsnetz (Technische Spezifikationen)“).

(4)

Das Dokument SCH/II-Vision (93) 20 rev.3 wurde durch das Dokument SCH/II-Vision (99) 5 ersetzt (ebenfalls mit der Überschrift „Schengen-Konsultationsnetz (Technische Spezifikationen)“); dieses Dokument wurde von der Untergruppe „Vision“ der Arbeitsgruppe II „Personenverkehr“ am 31. März 1999 gebilligt, der Beschluss SCH/Com-ex (94) 15 rev. wurde jedoch aufgrund eines Versehens vom Exekutivausschuss nicht aktualisiert, was erforderlich gewesen wäre, um dieser Billigung vor Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(5)

Dieses Versehen gilt es nun zu berichtigen, indem die Bezugnahme in dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 15 rev. auf das Dokument SCH/II-Vision (93) 20 rev.3 durch eine Bezugnahme auf das Dokument SCH/II-Vision (99) (5) ersetzt wird, damit die derzeit verwendete Version des Schengen-Konsultationsnetzes (Technische Spezifikationen) vom Rat, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 des Schengen-Protokolls an die Stelle des Exekutivausschusses getreten ist, förmlich genehmigt wird.

(6)

Da es Ziel dieses Beschlusses ist, die Unterlassung des Exekutivausschusses — die darin bestand, die in Dokument SCH/II-Vision (99) 5 enthaltene Version des Schengen-Konsultationsnetzes (Technische Spezifikationen) nicht als Teil des Schengen-Besitzstands anzuerkennen, bevor dieser in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, und die Einbeziehung dieser Version nicht zu bestätigen — zu korrigieren, nicht aber Änderungen an dem Dokument selbst vorzunehmen, stellt Artikel 2 Absatz 1 des Schengen-Protokolls dafür die geeignete Rechtsgrundlage dar, wobei etwaige nachfolgende Änderungen des Dokuments SCH/II-Vision (99) 5 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge vorzunehmen sein werden.

(7)

Der Gemischte Ausschuss, der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzt wurde, hat diese Frage im Einklang mit Artikel 4 des genannten Übereinkommens behandelt.

(8)

Das Dokument SCH/II-Vision (99) 5 enthält detaillierte praktische und technische Informationen zu den Grundsätzen, die von den zuständigen Konsularbehörden bei der gegenseitigen Kommunikation anhand dieses automatisierten Konsultationsverfahrens, das durch den Beschluss SCH/Com-ex (94) 15 rev. eingeführt wurde, einzuhalten sind, und muss daher als vertrauliches Dokument behandelt werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Der in dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 15 rev. enthaltene Verweis auf das Dokument SCH/II-Vision (93) 20 rev.3 wird durch einen Verweis auf das Dokument SCH/II-Vision (99) 5 ersetzt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.



( 1 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 165.

( 2 ) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.