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1.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
über die in England, Wales, Nordirland und Schottland geltenden Vorschriften über die Befreiung von der Genehmigungspflicht für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1212)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/350/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. NOTIFIZIERTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN
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(1) |
Mit den Notifizierungen vom 13. September 2005, vom 18. Januar 2006, vom 3. und 4. August 2006 sowie vom 6. Dezember 2006 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission die vorgeschlagenen Änderungen der geltenden Befreiungen von der Pflicht zur Genehmigung für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle in England, Wales und Schottland mit, die in Verzeichnis 3 (Activities Exempt from Waste Management Licensing) der Waste Management Licensing Regulations 1994 (Statutory Instrument (SI) Nr. 1056/1994, geänderte Fassung) aufgeführt sind. |
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(2) |
Das Vereinigte Königreich notifizierte nur die Paragraphen 17(1), 18(1), 38, 39(1) und (2), 43, 45(1) und (2), 47A(2) sowie 48A(2) der Draft Waste Management Exemptions (Amendment and Related Provisions) (England and Wales) Regulations 2006, die sich auf gefährliche Abfälle beziehen. Für Nordirland wurden die Paragraphen 49-51 von Anhang A von Verzeichnis A von Verzeichnis 2 (Exemptions from Waste Management Licensing) der Waste Management Licensing Regulations (Northern Ireland) 2003 notifiziert. Schottland dagegen notifizierte gleichzeitig Befreiungen von der Pflicht zur Genehmigung für die Bewirtschaftung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle (Paragraphen 3(a)(ii), 3(c), 6(1) und (2), 17(1), 18(2)(a) und (b), 28, 36(1) bis (3), 38, 39(1) und (2), 43(1) bis (3), 45(1) und (2), 47(2) sowie 48(2) der Draft Waste Management Licensing Amendment (Scotland) Regulations 2006). |
2. WÜRDIGUNG
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(3) |
Was die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG betrifft, so erfüllen die notifizierten Ausnahmen für gefährliche Abfälle in England, Wales, Nordirland und Schottland die Anforderungen der genannten Richtlinie. In den notifizierten Entwürfen sind die Arten und Höchstmengen gefährlicher Abfälle aufgeführt und weitere Anforderungen an die Lagertätigkeiten festgelegt. Die Art der Abfälle wird gemäß der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (2) angegeben. |
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(4) |
Paragraph 38 der notifizierten Entwürfe, der die Lagerung von Abfällen betrifft, die untersucht werden, um ihre Einstufung festzulegen und die richtige Behandlung sicherzustellen, enthält nicht den zweckdienlichen Verweis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG. Die Kommission hat diese Ausnahme jedoch akzeptiert, da Abfalluntersuchungen und –analysen notwendig sind, um die Eigenschaften bestimmter Abfälle einschließlich ihrer eventuellen Gefährlichkeit festzustellen. Daher kann erst nach der Untersuchung der zutreffende Abfallcode zugeteilt und die entsprechende Abfallbehandlung vorgenommen werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abfallbehandlungen, die im Rahmen einer getrennten Abfallgenehmigung geregelt werden. |
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(5) |
Die Kommission ist hinsichtlich der notifizierten Befreiungen der Auffassung, dass die Festsetzung von Grenzwerten für den Gehalt an gefährlichen Stoffen im Abfall und von Emissionsgrenzwerten unverhältnismäßig wäre. Nach Meinung der Kommission ist die Bewirtschaftung der unter die Befreiung fallenden Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG durch die Erfüllung der anderen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 91/689/EWG genannten Anforderungen ausreichend sichergestellt. |
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(6) |
Was die Bedingung in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689/EWG über die Konformität der Abfallarten oder -mengen und der Verwertungsverfahren mit den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (3) betrifft, so gibt Paragraph 4(1) (a) von Verzeichnis 4 des SI Nr. 1056/1994 die Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 2006/12/EG wieder. Die Bedingung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/689/EWG ist daher erfüllt. |
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(7) |
Gemäß der Verordnung 18(1) des SI Nr. 1056/1994 ist es eine Straftat, wenn Anlagen oder Unternehmen eine von der Genehmigungspflicht befreite Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen durchführen, ohne bei der zuständigen Registrierungsbehörde eingetragen zu sein. Mit dieser Vorschrift wird der Registrierungspflicht gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG nachgekommen. |
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(8) |
Die Kommission hat die Standpunkte der Mitgliedstaaten zur Konformität der notifizierten Befreiungen mit Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG eingeholt. Dabei erhob kein Mitgliedstaat Einwände gegen die Annahme der Vorschriftenentwürfe. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
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(9) |
In Anbetracht der Konsultation der Mitgliedstaaten und der Feststellung der Kommission, dass die Vorschriftenentwürfe die Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG erfüllen, sollten die Vorschriftenentwürfe abschließend gebilligt werden. |
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(10) |
Der Anhang der vorliegenden Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der vom Vereinigten Königreich notifizierten Vorschriften, die mit den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG festgelegten Bedingungen im Einklang stehen. Diese Billigung bezieht sich ausschließlich auf die im Anhang zusammengefassten Vorschriften und greift der Anwendung anderer Bestimmungen der Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auf die notifizierten Verordnungen nicht vor. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die vom Vereinigten Königreich notifizierten Vorschriften über die Befreiung von der Pflicht zur Genehmigung der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, die in den Entwürfen der Waste Management Licensing Exemptions (Amendment and Related Provisions) (England and Wales) Regulations 2006, der Waste Electrical and Electronic Equipment (Waste Management Licensing) (Northern Ireland) Regulations 2006 und der Waste Management Licensing Amendment (Scotland) Regulations 2006 festgelegt und im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, stehen im Einklang mit Artikel 3 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/689/EWG.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(2) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).
ANHANG
Vom Vereinigten Königreich notifizierte Vorschriften, die die Kommission als mit Artikel 3 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG vereinbar anerkennt
1. Waste Management Exemptions (Amendment and Related Provisions) (England and Wales) Regulations 2006
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Vorschrift |
Abfallart, einschließlich Code |
Art der Tätigkeit (1) |
Grenzwerte |
Sonstige Anforderungen (nicht erschöpfende Liste) |
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Paragraph 17(1) |
14 06 01* (2) |
Lagerung |
Höchstmenge bei gleichzeitiger Lagerung: 18 Tonnen. Höchstlagerdauer: 6 Monate. |
Der Abfall muss auf undurchlässigem Untergrund und in verschlossenen, auslaufsicheren Behältern gelagert werden. Bei Lagerung auf dem Gelände ist der Abfall getrennt zu halten. |
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14 06 02* , 14 06 03* , 20 01 13* |
Lagerung |
Höchstmenge bei gleichzeitiger Lagerung: 5 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 6 Monate. |
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20 01 27* (Farben und Lacke (außer Spezial- und Industrielacke, Holzschutzmittel, Aerosol- und Sprühfarben, Druckfarben, Klebstoffe und Harze) vor der Wiederverwendung als Farben). |
Lagerung |
Höchstmenge bei gleichzeitiger Lagerung: 10 000 Liter. Höchstlagerdauer: 6 Monate. |
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17 02 04* (Holz einschließlich Telefonmasten und Eisenbahnschwellen) |
Lagerung |
Höchstmenge bei gleichzeitiger Lagerung: 100 Tonnen. Höchstlagerdauer: 1 Jahr. |
Der Abfall muss auf undurchlässigem Untergrund gelagert werden. Bei Lagerung auf dem Gelände ist der Abfall getrennt zu halten. |
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Paragraph 18(1) |
13 01 09* bis 13 07 01* außer 13 03 01* bis 13 03 10* und 13 05 01* bis 13 05 08* |
Lagerung |
Höchstlagerkapazität der Behälter: 3 Kubikmeter; höchstens 20 Behälter auf dem Gelände. Höchstlagerdauer: 1 Jahr. |
Der Abfall wird in sicheren Behältern im Abstand von mindestens 10 Metern von Binnen- oder Küstengewässern oder von mindestens 50 Metern von Quellen, Bohrungen oder anderen für Wasserversorgungszwecke angelegten Zugängen zu Grundwasserschichten gelagert. Bei Lagerung auf dem Gelände ist der Abfall getrennt zu halten. |
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20 01 33* (Sortierte oder gemischte getrennte Sammlungen von Batterien oder Akkumulatoren, die gefährliche Batterien enthalten) |
Lagerung |
Höchstlagerkapazität der Behälter: 400 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 1 Jahr. |
Bei Lagerung in sicheren Behältern auf dem Gelände ist der Abfall getrennt zu halten. |
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Paragraph 38 |
Abfallproben (einschließlich Proben gefährlicher Abfälle), die Untersuchungen und Analysen zu unterziehen sind. |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 10 Tonnen |
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Paragraph 39(1) |
Arzneimittel unter 18 01 08* und 20 01 31* und Injektionsspritzen unter 18 01 03* |
Lagerung in einer Apotheke (von Haushalten und Einzelpersonen zurückgegeben). |
Höchstmenge bei gleichzeitiger Lagerung: 5 Kubikmeter. Höchstdauer der Lagerung: 6 Monate |
Der Abfall wird getrennt in sicheren Behältern gelagert. |
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Paragraph 39(2) |
Injektionsspritzen und spitze oder scharfe Gegenstände unter 18 01 03* und 18 02 02* Allgemeine Abfälle aus der medizinischen Versorgung (außer Injektionsspritzen und spitzen oder scharfen Gegenständen) unter 18 01 03* und 18 02 02 Arzneimittel unter 18 01 08* , 18 02 07* und 20 01 31* |
Lagerung von anfallenden Abfällen in einer Arzt- oder Tierarztpraxis oder einer Pflegeeinrichtung |
Höchstmenge bei gleichzeitiger Lagerung: 5 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall wird in sicheren Behältern gelagert. |
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Paragraph 43(1) und (3) |
Gasentladungslampen, einschließlich Leuchtstoffröhren des Codes 20 01 21* ) |
Zerkleinern zwecks Volumenreduzierung vor der Sammlung |
Höchstmenge Lampen, die innerhalb von 24 Std. verarbeitet werden darf: 3 Tonnen. Maximale Quecksilberkonzentration in Emissionen: 50 μg/Kubikmeter. |
Der Abfall wird mit Anlagen zerkleinert, die für die Volumenreduzierung vor der Sammlung ausgelegt sind. Die Zerkleinerung erfolgt ausschließlich zu dem genannten Zweck. |
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Paragraph 43(2) und (4) |
Gasentladungslampen, einschließlich Leuchtstoffröhren des Codes 20 01 21* |
Lagerung vor oder nach dem Zerkleinern, aber vor der Sammlung. |
Quecksilberkonzentration in Emissionen ≤ 50 μg/m3. |
Vor dem Zerkleinern werden die Lampen unter wetterbeständiger Abdeckung gemäß Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (3) (WEEE-Richtlinie) gelagert. Nach dem Zerkleinern ist der Abfall in einem sicheren Behälter zu lagern. |
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Paragraph 45(1) |
Kfz-Bleiakkumulatoren des Codes 16 06 01* , auch als Teil von Kfz oder in Kfz enthalten. |
Sortieren |
Höchstgrenze: 20 Tonnen/7 Tage. |
Der Abfall wird an einem sicheren Ort gelagert, der für die Verwertung von Metallschrott oder die Verschrottung von Altfahrzeugen bestimmt oder ausgestattet ist. Jeder Bereich des Ortes, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, hat einen undurchlässigen Untergrund mit einem geschlossenen Drainagesystem, und die für die Tätigkeit verwendete Anlage oder Ausrüstung wird in gutem Betriebszustand gehalten. |
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Paragraph 45(2) |
Kfz-Bleiakkumulatoren des Codes 16 06 01* , auch als Teil von Kfz oder in Kfz enthalten. |
Lagerung |
40 Tonnen/12 Monate |
Der Abfall wird getrennt gelagert oder in getrennten Behältern an einem sicheren Ort gehalten. Jeder Behälter, in dem Abfall gelagert wird, steht auf undurchlässigen Untergrund mit einem geschlossenen Drainagesystem. Wird eine aus mehreren Abfallarten bestehende Sendung an diesen Ort geliefert, so kann sie dort vor dem Sortieren für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten ungetrennt gelagert werden. Maximale Stapelhöhe: 5 Meter. |
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Paragraph 49 |
16 02 11* , 20 01 23* |
Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung) sowie Lagerung, wenn die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte zur Reparatur und/oder Erneuerung bestimmt sind. |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag. Höchstlagerdauer: 12 Monate |
Der Abfall wird so gelagert und behandelt, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. |
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16 02 13* , 20 01 35* |
Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung) sowie Lagerung, wenn die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte zur Reparatur und/oder Erneuerung bestimmt sind. |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag. Höchstlagerdauer: 12 Monate |
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Paragraph 50 |
16 02 11* , 20 01 23* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall ist auf undurchlässigem Untergrund in einem sicheren Behälter oder an einem sicheren Ort zu lagern. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. Der Abfall wird so gelagert, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. In einem Stapel dürfen nur 2 Geräte gelagert werden. Gesamtstapelhöhe höchstens 3,5 Meter. |
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16 02 13* , 20 01 35* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall ist auf undurchlässigem Untergrund in einem sicheren Behälter oder an einem sicheren Ort zu lagern. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. |
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20 01 21* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 50 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall ist an einem sicheren Ort in geeigneten, auslaufsicheren Behältern zu lagern. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. Der Abfall wird so gelagert, dass das Glas nicht zerbricht. |
2. Waste Management Licensing Amendment (Scotland) Regulations 2006
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Vorschrift |
Abfallart, einschließlich Code |
Art der Tätigkeit |
Grenzwerte |
Sonstige Anforderungen |
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Paragraph 3(a) (ii) |
13 01 09* bis 13 01 13* , 13 02 04* bis 13 02 08* , 13 03 06* bis 13 03 10* , 13 04 01* bis 13 04 03* , 13 07 01* bis 13 07 03* |
Verbrennen als Brennstoff |
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Zulassung gemäß Teil I des Gesetzes von 1990 oder Genehmigung gemäß den Verordnungen von 2000 und Einhaltung der Waste Incineration (Scotland) Regulations 2003 sind erforderlich. |
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Paragraph 3(c) |
13 01 09* bis 13 01 13* , 13 02 04* bis 13 02 08* , 13 03 06* bis 13 03 10* , 13 04 01* bis 13 04 03* , 13 07 01* bis 13 07 03* |
Lagerung (am Ort der Erzeugung) |
Höchstlagermenge: 23 000 Liter. Höchstlagerdauer: 12 Monate |
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Paragraph 6(1) |
13 01 09* bis 13 01 13* , 13 02 04* bis 13 02 08* , 13 03 06* bis 13 03 10* , 13 04 01* bis 13 04 03* , 13 07 01* bis 13 07 03* |
Verbrennen als Brennstoff im Triebwerk/Motor eines Luftfahrzeugs, eines Luftkissenfahrzeugs, eines mechanisch betriebenen Fahrzeugs, einer Lokomotive, eines Schiffs oder eines anderen Fahrzeugs. |
Die Gesamtmenge des verbrannten Abfalls darf 2 500 Liter/Std. je Triebwerk/Motor nicht übersteigen. |
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6(2) |
13 01 09* bis 13 01 13* , 13 02 04* bis 13 02 08* , 13 03 06* bis 13 03 10* , 13 04 01* bis 13 04 03* , 13 07 01* bis 13 07 03* |
Lagerung von Altöl, das zur Verbrennung gemäß Paragraph 6(1) bestimmt ist. |
23 000 Liter |
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Paragraph 17(1) |
Lösungsmittel der Codes 14 06 02* , 14 06 03* ud 20 01 13* , Batterien des Codes 20 01 33* |
Lagerung |
Höchstmenge insgesamt: 5 Kubikmeter Höchstlagerdauer: 12 Monate |
Der Abfall wird an einem sicheren Ort auf dem Gelände getrennt gelagert. |
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Kältemittel und Halone des Codes 14 06 01* (Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW und H-FKW). |
Lagerung |
Höchstmenge insgesamt: 18 Tonnen Höchstlagerdauer: 12 Monate |
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Paragraph 18(2)(a) |
Batterien des Codes 20 01 33* |
Lagerung |
Die Gesamtlagerkapazität der für diese Lagerung verwendeten Behälter darf 400 Kubikmeter nicht übersteigen. Auf dem Gelände dürfen höchstens 20 Behälter gelagert werden. Höchstdauer der Lagerung: 12 Monate |
Es ist dafür zu sorgen, dass das Öl nicht in den Boden oder in eine Leitung auslaufen kann. Bei Lagerung ist der Abfall getrennt zu halten. |
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Paragraph 18(2)(b) |
13 01 09* bis 13 01 13* , 13 02 04* bis 13 02 08* , 13 03 06* bis 13 03 10* , 13 04 01* bis 13 04 03* , 13 07 01* bis 13 07 03* |
Lagerung |
Die Gesamtkapazität der für diese Lagerung verwendeten Behälter darf 3 Kubikmeter nicht übersteigen. Auf dem Gelände dürfen höchstens 20 Behälter gelagert werden. Höchstdauer der Lagerung: 12 Monate |
Es ist dafür zu sorgen, dass das Öl nicht in den Boden oder in eine Leitung auslaufen kann. Bei Lagerung ist der Abfall getrennt zu halten. |
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Paragraph 28 |
18 01 03* , 18 01 06* , 18 01 08* , 18 01 10* |
Verwendung von Autoklaven zur Sterilisierung von Abfällen am Ort ihrer Entstehung. |
Höchstkapazität des Autoklaven: 3 Kubikmeter, Höchstmenge des an einem Ort je Kalendermonat sterilisierten Abfalls: 100 Tonnen |
Die von der Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zugelassenen Autoklaven. |
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Paragraph 36(1) und (2) |
Andere Abfälle als Tankwaschwasser: 15 02 02* , 16 02 09* bis 16 02 13* , 16 02 15* , 16 04 03* , 16 05 04* , 16 06 01* bis 16 06 03* , 16 06 06* , 18 01 03* , 18 01 06* , 18 01 08* , 20 01 13* , 20 01 21* , 20 01 23* , 20 01 26* , 20 01 27* , 20 01 29* , 20 01 31* , 20 01 33* , 20 01 35* , 20 01 37* |
Lagerung in Auffanganlagen im Hafenbereich, wenn diese Lagerung mit der Sammlung und dem Transport des Abfalls verbunden ist. |
Höchstkapazität bei gleichzeitiger Lagerung: 20 Kubikmeter/Schiff. Höchstlagerdauer: 7 Tage |
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Paragraph 36(1) und (3) |
Tankwaschwasser: 130109* bis 13 01 13* , 13 02 04* bis 13 02 08* , 13 03 06* bis 13 03 10* , 13 04 01* bis 13 04 03* , 13 07 01* bis 13 07 03* , 13 08 01* , 13 08 02* , 13 08 99* , 16 07 08* , 16 07 09* , 16 10 01* und 16 10 03* |
Lagerung in Auffanganlagen im Hafenbereich, wenn diese Lagerung mit der Sammlung oder dem Transport des Abfalls verbunden ist. |
Die aus verunreinigtem Ballast bestehende Menge Tankwaschwasser beträgt höchstens 30 % der Tonnage der Schiffe. Die aus ölhaltigen Abwassermischungen bestehende Menge Tankwaschwasser beträgt höchstens 1 % der Tonnage der Schiffe. |
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Paragraph 38 |
Proben gefährlicher Abfälle (einschließlich vorübergehender Lagerung von Elektro- und Elektronikgeräten vor ihrer Verwertung) die untersucht und analysiert werden oder werden sollen. |
Lagerung an einem Ort, an dem sie untersucht oder analysiert werden oder werden sollen. |
Höchstlagermenge: 10 Tonnen |
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Paragraph 39(1) |
16 02 09* , 16 02 10* , 16 02 11* , 16 02 12* , 16 02 13* , 16 02 15* , 16 06 01* , 16 06 02* , 16 06 03* , 18 01 03* , 18 01 08* , 18 02 02* , 18 02 07* , 20 01 31* , 20 01 33* , 20 01 35* |
Lagerung von Abfällen, die von Wohn- oder Pflegeheimen, Haushalten oder Einzelpersonen zurückgegeben wurden, in einer Apotheke, einer Arzt- oder Tierarztpraxis, einer Pflegeeinrichtung oder einer zugelassenen Spritzentauschstelle. |
Höchstlagerkapazität: 10 Kubikmeter Höchstrückgabemenge/24 Std.: 5 kg/5 l. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
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Paragraph 39(2) |
16 02 09* , 16 02 10* , 16 02 11* , 16 02 12* , 16 02 13* , 16 02 15* , 16 06 01* , 16 06 02* , 16 06 03* , 18 01 03* , 18 01 08* , 18 02 02* , 18 02 07* , 20 01 31* , 20 01 33* , 20 01 35 |
Lagerung von anfallenden Abfällen in einer Arzt- oder Tierarztpraxis oder einer Pflegeeinrichtung |
Höchstlagerkapazität: 10 Kubikmeter Höchstlagerdauer: 3 Monate |
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Paragraph 43(1) und (3) |
Gasentladungslampen, einschließlich Leuchtstoffröhren des Codes 20 01 21* ) |
Zerkleinern zwecks Volumenreduzierung vor der Sammlung. |
Höchstmenge Lampen, die innerhalb von 24 Std. verarbeitet werden darf: 3 Tonnen. Maximale Quecksilberkonzentration in Emissionen: 50 μg/Kubikmeter. |
Der Abfall wird mit Anlagen zerkleinert, die für die Volumenreduzierung vor der Sammlung ausgelegt sind. Die Zerkleinerung erfolgt ausschließlich zu dem genannten Zweck. |
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Paragraph 43(2) und (3) |
Gasentladungslampen, einschließlich Leuchtstoffröhren des Codes 20 01 21* |
Lagerung vor oder nach dem Zerkleinern, aber vor der Sammlung. |
Quecksilberkonzentration in Emissionen ≤ 50 μg/m3 |
Vor dem Zerkleinern werden die Lampen unter wetterbeständiger Abdeckung gemäß Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (4) (WEEE-Richtlinie) gelagert. Nach dem Zerkleinern ist der Abfall in einem sicheren Behälter zu lagern. |
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Paragraph 45(1) |
Kfz-Bleiakkumulatoren (Kategorie 16 06 01* des Europäischen Abfallverzeichnisses), die weder Teil von Kfz noch in Kfz enthalten sind. |
Sortieren |
Höchstkapazität: 20 Tonnen/7 Tage. |
Der Ort hat einen undurchlässigen Untergrund mit einem geschlossenen Drainagesystem. Die für die Tätigkeit verwendete Anlage oder Ausrüstung wird in gutem Betriebszustand gehalten. |
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Paragraph 45(2) |
Kfz-Bleiakkumulatoren (Kategorie 16 06 01* des Europäischen Abfallverzeichnisses), die weder Teil von Kfz noch in Kfz enthalten sind. |
Lagerung an einem Ort, der für die Verwertung von Metallschrott oder die Verschrottung von Altfahrzeugen bestimmt oder ausgestattet ist. |
Höchstlagerkapazität: 40 Tonnen Höchstlagerdauer: 12 Monate Höchststapelhöhe: 5 Meter |
Der Abfall wird in sicheren Behältern gegebenenfalls auf undurchlässigem Untergrund, der mit einem geschlossenen Drainagesystem ausgestattet ist, gelagert. |
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Paragraph 47(2) |
16 02 11* und 20 01 23* |
Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung) und damit verbundene Lagerung |
Höchstlagermenge (entweder vor Reparatur oder Erneuerung oder nach dieser Behandlung): 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag. Höchstdauer der Lagerung: 12 Monate. |
Die Tätigkeit wird an einem sicheren Ort hauptsächlich mit Blick auf die Wiederverwendung der Elektro- oder Elektronikgeräte für ihren ursprünglichen Zweck durchgeführt. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. Bei dieser Tätigkeit werden die besten verfügbaren Behandlungs-, Rückgewinnungs- und Wiederverwertungsverfahren angewandt. Der Abfall wird so gelagert, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. |
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16 02 13* und 20 01 35* |
Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung) und damit verbundene Lagerung |
Höchstlagermenge (entweder vor Reparatur oder Erneuerung oder nach dieser Behandlung): 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag. Höchstdauer der Lagerung: 12 Monate. |
Die Tätigkeit wird an einem sicheren Ort hauptsächlich mit Blick auf die Wiederverwendung der Elektro- oder Elektronikgeräte für ihren ursprünglichen Zweck durchgeführt. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. Bei dieser Tätigkeit werden die besten verfügbaren Behandlungs-, Rückgewinnungs- und Wiederverwertungsverfahren angewandt. |
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Paragraph 48(2) |
16 02 11* , 20 01 23* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate. Die Gesamtstapelhöhe darf zwei Geräte bzw. 3,5 Meter nicht übersteigen. |
Der Abfall wird auf undurchlässigem Untergrund in einem sicheren Lager so gelagert, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. Für gelagerte Elektro- und Elektronikgeräte ist eine wetterbeständige Abdeckung erforderlich. |
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16 02 13* und 20 01 35* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate. |
Die Elektro- und Elektronikgeräte werden auf undurchlässigem Untergrund in einem sicheren Lager und unter wetterbeständiger Abdeckung gelagert. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. |
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20 01 21* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 50 Kubikmeter Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall wird an sicherem Ort so gelagert, dass das Glas nicht zerbricht. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. |
3. Vorgeschlagene Befreiungen für Elektro- und Elektronikgeräte betreffende Massnahmen, die dem Verzeichnis 2 der Waste Management Licensing Regulations (Northern Ireland) 2003 anzufügen sind
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Vorschrift |
Abfallart, einschließlich Code |
Art der Tätigkeit (5) |
Grenzwerte |
Sonstige Anforderungen (nicht erschöpfende Liste) |
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Paragraph 49 |
16 02 11* , 20 01 23* |
Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung), jedoch ausschließlich Entgasung und Auffangen ozonschädigender Stoffe, sowie Lagerung, wenn die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte zur Reparatur und/oder Erneuerung bestimmt sind. |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag Höchstlagerdauer: 12 Monate |
Der Abfall wird so gelagert und behandelt, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. |
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16 02 13* , 20 01 35* |
Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung), jedoch ausschließlich Entgasung und Auffangen ozonschädigender Stoffe, sowie Lagerung, wenn die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte zur Reparatur und/oder Erneuerung bestimmt sind. |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag Höchstlagerdauer: 12 Monate |
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Paragraph 50 |
16 02 11* , 20 01 23* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall muss auf undurchlässigem Untergrund gelagert werden. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. Der Abfall wird so gelagert, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. In einem Stapel dürfen nur 2 Geräte gelagert werden. Gesamtstapelhöhe höchstens 3,5 Meter. |
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16 02 13* , 20 01 35* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate. |
Der Abfall muss auf undurchlässigem Untergrund gelagert werden. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. |
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20 01 21* |
Lagerung |
Höchstlagermenge: 50 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate |
Der Abfall muss in geeigneten, sicheren Behältern gelagert werden. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. Der Abfall wird so gelagert, dass das Glas nicht zerbricht. |
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Paragraph 51 |
20 01 21* |
Zerkleinern zwecks Volumenreduzierung vor der Sammlung. |
Höchstmenge Lampen, die innerhalb von 24 Std. verarbeitet werden darf: 3 Tonnen Quecksilberkonzentration in Emissionen ≤ 50 μg/m3. |
Der Abfall wird mit Anlagen zerkleinert, die für die Volumenreduzierung vor der Sammlung ausgelegt sind. Die Zerkleinerung erfolgt ausschließlich zu dem genannten Zweck. Die Lampen werden unter wasserdichter Abdeckung gelagert. Nach dem Zerkleinern werden die Lampen in einem sicheren Behälter gelagert. |
(1) Zweck der in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten ist die Verwertung.
(2) Die in diesem Anhang verwendeten sechsstelligen Codes beziehen sich auf die in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegte Nomenklatur.
(3) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(4) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(5) Zweck der in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten ist die Verwertung.