02021D0515 — DE — 25.03.2021 — 000.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2021/515 DES RATES

vom 22. März 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels ►C1  zwischen der Europäischen Union und Australien gemäß ◄ Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

(ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 27)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 002 vom 6.1.2022, S.  7 (2021/515)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2021/515 DES RATES

vom 22. März 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels ►C1  zwischen der Europäischen Union und Australien gemäß ◄ Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union



Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels ►C1  zwischen der Europäischen Union und Australien im Zusammenhang mit ◄ den Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt ( 1 ).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.



( 1 ) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.