02021D0515 — DE — 25.03.2021 — 000.001
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BESCHLUSS (EU) 2021/515 DES RATES
vom 22. März 2021
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels ►C1 zwischen der Europäischen Union und Australien gemäß ◄ Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels ►C1 zwischen der Europäischen Union und Australien im Zusammenhang mit ◄ den Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt ( 1 ).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.