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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2474 |
20.9.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2474 DER KOMMISSION
vom 5. April 2024
über die Beihilferegelungen SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) und SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2096)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe des vorerwähnten Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 29. März 2018 meldete Tschechien die Beihilferegelung SA.50787 (2018/N) bei der Kommission an. Die Kommission verlangte dabei mit Schreiben vom 22. Mai 2018, 19. Juli 2018, 8. Oktober 2018, 17. Dezember 2018, 6. März 2019, 28. Mai 2019 und 6. Mai 2020 zusätzliche Informationen. Die tschechischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 21. Juni 2018, 20. August 2018, 8. November 2018, 18. Januar 2019 und 29. Mai 2020 weitere Auskünfte. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 6. April 2018 meldete Tschechien die Beihilferegelung SA.50837 (2018/N) an. Die Kommission verlangte dabei mit Schreiben vom 1. Juni 2018, 14. August 2018, 8. Oktober 2018, 17. Dezember 2018, 6. März 2019, 28. Mai 2019 und 6. Mai 2020 zusätzliche Informationen. Die tschechischen Behörden stellten mit Schreiben vom 21. Juni 2018, 13. September 2018, 8. November 2018, 18. Januar 2019, 29. März 2019 und 29. Mai 2020 weitere Informationen zur Verfügung. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 6. März 2019 unterrichtete die Kommission die tschechischen Behörden über ihren Beschluss, die beiden Anmeldungen in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufzunehmen, da die Beihilfen vor der Anmeldung der Beihilferegelungen bei der Kommission gewährt wurden. Gleichzeitig beschloss die Kommission, diese Fälle zum Zwecke ihrer Beurteilung aus Gründen des gleichen Gegenstands zusammenzufassen. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 setzte die Kommission Tschechien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Beihilfen einzuleiten, die große Unternehmen vor der Annahme des Beschlusses C(2021) 41 final vom 12. Januar 2021 (2) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) und dessen Bekanntgabe an die tschechischen Behörden gewährt wurden. Gleichzeitig beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Beihilfen zu erheben, die nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses und der Bekanntgabe an die tschechischen Behörden im Rahmen der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt würden, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. |
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(5) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten und Tschechien zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf. |
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(6) |
Bei der Kommission gingen fünf Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete diese an Tschechien weiter und das Land erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äußern. In demselben Schreiben forderte die Kommission die tschechischen Behörden ferner auf, aktuelle Informationen über den Stand der von den tschechischen Behörden eingeleiteten Rückforderungsverfahren, insbesondere über die zugehörigen Gerichtsverfahren, vorzulegen (4). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 übermittelte Tschechien seine Stellungnahme. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 forderte die Kommission weitere Erläuterungen zu den Urteilen des nationalen Gerichts zur Rückforderung der Beihilfen an, die vor der Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses der Kommission an die tschechischen Behörden gewährt wurden. Die tschechischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 24. August 2022. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNGEN
2.1. Geltungsbereich des Beschlusses
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(8) |
Dieser Beschluss betrifft Beihilfen, die großen Unternehmen vor der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 rechtswidrig für die Umstrukturierung von Obstplantagen und den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie in Baumschulen gewährt wurden. |
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(9) |
Bei den angemeldeten Beihilferegelungen handelt es sich um folgende: |
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a) |
SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N): Beihilfe für die Umstrukturierung von Obstplantagen. |
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b) |
SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N): Beihilfe für den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie in Baumschulen. |
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(10) |
Mit den beiden Anmeldungen beabsichtigte Tschechien, die bestehenden Beihilfemaßnahmen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA) zu ersetzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (5) freigestellt wurden, um die Gruppe der förderfähigen Beihilfeempfänger um große Unternehmen zu erweitern. Zu diesem Zweck sollten die Beihilferegelungen nach ihrer Genehmigung durch die Kommission diese unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen ersetzen. |
2.2. Gemeinsame Merkmale der beiden Regelungen
2.2.1. Zielsetzung
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(11) |
Mit der Anmeldung SA.50787 (2021/C) (ex 2018/N) wollten die tschechischen Behörden Beihilfen für die Anpflanzung von Obstplantagen gewähren, die nach der Methode der integrierten Produktion betrieben werden. |
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(12) |
Mit der Anmeldung SA.50837 (2021/C) (ex 2018/N) wollten die tschechischen Behörden Beihilfen für den Bau funktionaler Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie in Baumschulen in Tschechien gewähren. |
2.2.2. Dauer
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(13) |
Die freigestellte Beihilferegelung SA.46621 (2016/XA) trat am 17. Oktober 2016 in Kraft. Die freigestellte Beihilferegelung SA.46972 (2016/XA) trat am 7. Dezember 2016 in Kraft. Beide freigestellten Beihilferegelungen wurden am 12. Januar 2021 durch die angemeldeten Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 ersetzt. |
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(14) |
Mit dem Einleitungsbeschluss wurden die beiden angemeldeten Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 für die Zukunft bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt. |
2.2.3. Beihilfeempfänger
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(15) |
Im Rahmen der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 können Beihilfen Unternehmen jeder Größe gewährt werden, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
2.2.4. Rechtsgrundlage
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(16) |
Rechtsgrundlagen für die beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 sowie für die früheren, unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA) sind die folgenden Rechtsakte:
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2.2.5. Mittelausstattung
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(17) |
Die Gesamtmittelausstattung der Beihilferegelung SA.50787 (2021/C) beläuft sich auf 1 400 Mio. CZK (ca. 52,4 Mio. EUR (6)). |
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(18) |
Die Gesamtmittelausstattung der Beihilferegelung SA.50837 (2021/C) beläuft sich auf 560 Mio. CZK (rund 21 Mio. EUR (7)). |
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(19) |
Beide Beihilferegelungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen gewährt. Bewilligungsbehörde für beide Regelungen ist der Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft (Státní zemědělský intervenční fond). |
2.3. Beschreibung der Beihilferegelung SA.50787 (2021/C)
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(20) |
Beihilfen im Rahmen dieser Beihilferegelung können für neu angepflanzte Obstplantagen in Tschechien außerhalb der Hauptstadt Prag gewährt werden. Die Beihilfe wird in einem Pflanzjahr gewährt. |
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(21) |
Beihilfen können für die Anpflanzung von im System der integrierten Produktion angebauten Obstsorten gewährt werden, die in der Tabelle im Dokument zur Auslegung des Förderprogramms aufgeführt sind und die festgelegten Grenzwerte für Schwermetalle nicht überschreiten. (8) |
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(22) |
Die folgenden Kosten sind beihilfefähig:
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(23) |
Die Beihilfen können bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt werden:
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(24) |
Die Investitionen im Rahmen dieser Regelung zielen darauf ab, die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. |
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(25) |
Dieselbe Maßnahme war im tschechischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums („EPLR“) Tschechiens 2014-2020 nicht vorgesehen. Obwohl das EPLR die Maßnahme „Integrierte Produktion von Obst“ enthielt, überschnitten sich diese beiden Maßnahmen nach Angaben der tschechischen Behörden nicht, sondern ergänzten sich. Während die staatliche Beihilfe für die Pflanzung der Obstplantagen gewährt wird, stellte die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Finanzierung für bereits bestehende Obstplantagen bereit. Antragsteller konnten sowohl staatliche Beihilfen für die Anlage von Obstplantagen als auch die anschließende Finanzierung im Rahmen des EPLR für deren Erhaltung beantragen. In diesem Fall mussten sie zwei Bodenanalysen zur Bestätigung vorgelegt haben, dass die Grenzwerte für Chemikalien eingehalten wurden. |
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(26) |
Die Kommission stellte fest, dass die Regelung mit den Zielen des EPLR Tschechiens 2014-2020 im Einklang stand, insbesondere mit dem Ziel, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und zur Verbesserung der Qualität der Primärerzeugnisse beizutragen (Erwägungsgründe 92 und 93 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Umwelt hatte, da die integrierte Produktion zu geringeren Mengen an Schwermetallen im Boden führt (Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses). |
2.4. Beschreibung der Beihilferegelung SA.50837 (2021/C)
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(27) |
Im Rahmen dieser Regelung können Beihilfen für folgende Kosten gewährt werden:
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(28) |
Die Beihilfen können für bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden, und die Beihilfeempfänger können bis zu 72 000 CZK (ca. 2 700 EUR (12)) pro Hektar gebauter Tröpfchenbewässerung erhalten. |
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(29) |
Die im Rahmen dieser Regelung geförderten Investitionen betreffen nicht die Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen oder Komponenten der Bewässerungsinfrastruktur, sondern nur neu gebaute Tröpfchenbewässerungsanlagen. |
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(30) |
Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) übermittelte Tschechien der Kommission den Bewirtschaftungsplan für die Wassereinzugsgebiete für das gesamte Areal, in dem die Investitionen getätigt werden, sowie für alle anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein könnte. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Wassereinzugsgebiete im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein. |
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(31) |
Nach Angaben der tschechischen Behörden können die unter diese Beihilferegelung fallenden Investitionen zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, die einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft. In diesem Zusammenhang bestätigten die tschechischen Behörden, dass sich die Investitionen nicht auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirken, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für die Wassereinzugsgebiete aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde. |
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(32) |
Den tschechischen Behörden zufolge hat die Regelung positive Auswirkungen auf die Umwelt, da die Tröpfchenbewässerung im Vergleich zu anderen Bewässerungsarten Wasser spart. Die Tröpfchenbewässerung dürfte zu Wassereinsparungen von mindestens 30 % führen, Dürren bekämpfen, auf diese Weise die Stabilität der Produktion und ihre Qualität verbessern und gleichzeitig den Wasserverbrauch senken. |
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(33) |
Die tschechischen Behörden haben bestätigt, dass durch eine Umweltanalyse nachgewiesen werden muss, dass die geförderten Investitionen keine negativen Umweltauswirkungen haben werden. Zu diesem Zweck wird jeder Beihilfeantrag einzeln geprüft. |
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(34) |
Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Vorlage einer Wasserbewirtschaftungsgenehmigung der zuständigen Wasserbehörde, die u. a. die Folgen des Vorhabens für die verschiedenen Umweltkomponenten bewertet. |
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(35) |
Darüber hinaus ist die Beihilfe an die Bedingung geknüpft, dass die Messung des Wasserverbrauchs auf der Ebene einer geförderten Investition erfolgt. |
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(36) |
Die tschechischen Behörden verpflichteten sich, dass in dem Wassereinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird. |
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(37) |
Die Kommission stellte fest, dass die Regelung mit den Zielen des EPLR Tschechiens 2014-2020 im Einklang stand, insbesondere mit dem Ziel, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und zur Verbesserung der Qualität der Primärerzeugnisse beizutragen (Erwägungsgründe 92 und 93 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Umwelt hatte, da die integrierte Produktion zu geringeren Mengen an Schwermetallen im Boden führt (Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
3.1. Rechtswidrigkeit der Beihilferegelungen
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(38) |
Die Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 wurden am 29. März 2018 bzw. am 6. April 2018 bei der Kommission angemeldet. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass sie bereits vor ihrer Anmeldung umgesetzt wurden. |
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(39) |
Angesichts der Tatsache, dass Tschechien seiner Verpflichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen ist, stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss (14) fest, dass die Beihilfen, die große Unternehmen bereits vor der Anmeldung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, eine neue Beihilfe darstellten, die sie als rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (15) betrachtete. |
3.2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt
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(40) |
Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV kann die Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf diese einer der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. In den vorliegenden Fällen prüfte die Kommission, ob die Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung durch die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von 2014 (16) (im Folgenden „Rahmenregelung von 2014“) anwendbar war. |
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(41) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(42) |
Die Beihilferegelungen wurden auch anhand der Rahmenregelung von 2014 geprüft, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 in Kraft waren. |
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(43) |
Konkret prüfte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Vereinbarkeit der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Teil I („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) und Teil II Kapitel 1.1.1.1 ( „Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“ ) der Rahmenregelung von 2014. |
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(44) |
Auf der Grundlage dieser Bewertung kam die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe, die nach der Genehmigung der beiden Beihilferegelungen und nach der Bekanntgabe des Beschlusses an die tschechischen Behörden gewährt werden sollte, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. |
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(45) |
In diesem Stadium konnte die Kommission jedoch in Bezug auf die Beihilfen, die großen Unternehmen vor der Anmeldung der beiden Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 und deren Genehmigung durch den Beschluss der Kommission gewährt wurden, nicht die gleiche Schlussfolgerung ziehen. Die Prüfung dieser Beihilferegelungen ergab, dass die Beihilfe zwar mit den spezifischen Bedingungen von Teil II Kapitel 1.1.1.1 der Rahmenregelung von 2014 vereinbar war, jedoch aus folgenden Gründen Zweifel am Vorliegen eines Anreizeffekts und folglich Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestanden. |
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(46) |
Im Einklang mit Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 konnten Beihilfen nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Außerdem hatte eine Beihilfe nach dieser Randnummer einen Anreizeffekt, wenn sie zu einer Änderung des Verhaltens eines Unternehmens in der Weise geführt hat, dass es eine zusätzliche Tätigkeit aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. |
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(47) |
Im Einklang mit Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 schloss die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn mit den Arbeiten an einem Vorhaben bzw. einer Tätigkeit bereits begonnen wurde, bevor der Beihilfeempfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hatte. Ein solcher Beihilfeantrag musste mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. |
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(48) |
Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. |
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(49) |
Wie in Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 dargelegt, mussten große Unternehmen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation genannt), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung von 2014 muss die Bewilligungsbehörde die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hatte. |
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(50) |
In Bezug auf diese zusätzliche Bedingung die kontrafaktische Fallkonstellation vorzulegen, die für große Unternehmen gilt, verwies die Kommission im Einleitungsbeschluss auf die Definition von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (17) und auf die einschlägige Rechtsprechung der Unionsgerichte (18). |
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(51) |
Nach Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission setzt sich die Kategorie der KMU aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. |
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(52) |
Gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist ein „eigenständiges Unternehmen“ jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels gilt. |
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(53) |
Gemäß Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 würde im Fall, dass ein Unternehmen, welches am Stichtag des Rechnungsabschlusses feststellt, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, den Status eines mittleren, kleinen bzw. Kleinstunternehmens erst dann verlieren bzw. erwerben, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. |
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(54) |
In den Erwägungsgründen 109 bis 113 des Einleitungsbeschlusses wurde in diesem Zusammenhang Folgendes dargelegt. |
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(55) |
In Erwägungsgrund 40 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird erläutert, dass die für die Zwecke der genannten Verordnung verwendete Definition von KMU auf den Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (19) beruht, um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen. |
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(56) |
In Erwägungsgrund 39 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird der Grund für die Freistellung von KMU von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erläutert: „KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen insbesondere über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Beihilfearten mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.“ |
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(57) |
Die Unionsgerichte haben bereits mehrfach geurteilt, dass nur Unternehmen, auf die die typischen Nachteile von KMU zutreffen, Anspruch auf die sich aus diesem Status ergebenden Vorteile haben sollten. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Definition eines KMU eng auszulegen, da die Vorteile des KMU-Status in den meisten Fällen (insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen) Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften darstellen (20). Es ist notwendig, Unternehmensgruppen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, aus dieser Kategorie der KMU auszuklammern, selbst wenn sie die in der KMU-Definition festgelegten Kriterien formal erfüllen (21). Ferner ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (22). Nach dieser Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, die Anerkennung als KMU abzulehnen, wenn ein Unternehmen nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnet. Diese Rechtsprechung orientiert sich am Grundsatz des „effet utile“ und wahrt die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts. |
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(58) |
Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sieht eine Möglichkeit für KMU vor, ihren Status trotz Änderungen, die als vorübergehend gelten und der Volatilität unterliegen, zu erhalten („erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt“). Es widerspräche dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit, eine solche Möglichkeit für Unternehmen vorzusehen, deren Struktur infolge eines Eigentümerwechsels nach einer Fusion oder Übernahme in Wirklichkeit dauerhaft verändert ist, was sie langfristig über die für ein KMU zulässige Personal- oder Finanzgrenzen hinausführt. Daraus folgt im Fall, dass die wirtschaftliche Realität zeigt, dass ein gewisses Unternehmen kein echtes KMU ist, auch wenn diese besondere Situation nicht in der KMU-Definition in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beschrieben ist, besagtes Unternehmen nach einem solchen Eigentümerwechsel keinen KMU-Status erhalten sollte. |
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(59) |
Im Einklang mit der einheitlichen Auslegung durch die Kommission, die sich auf den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit stützt, wie es in der Rechtsprechung der Unionsgerichte zur KMU-Definition zum Ausdruck kommt (Erwägungsgrund 57), gilt Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 daher nicht für Unternehmen, die infolge einer Änderung der Struktur oder des Eigentums nach Fusion oder Übernahme die einschlägigen KMU-Obergrenzen überschreiten. In einem solchen Fall ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Zeitpunkt der Transaktion (durch die sie dauerhaft Teil eines größeren Unternehmens werden) und nicht der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses der antragstellenden juristischen Person. |
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(60) |
Daher lautet die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 114 des Einleitungsbeschlusses wie folgt: Zwar können bis zur Genehmigung dieser beiden Beihilferegelungen Beihilfen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen auf der Grundlage der zugehörigen, unter eine Gruppenfreistellung fallenden Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt werden, doch gibt es keine genehmigte Beihilferegelung, auf deren Grundlage Beihilfen für große Unternehmen gewährt werden können. Daraus folgt, dass die Beihilfe große Unternehmen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde. |
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(61) |
Wie in Erwägungsgrund 10 vorstehend erläutert, sollten beide Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 die bestehenden, unter eine Gruppenfreistellung fallenden Maßnahmen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA), ersetzen, um die Grundlage für die Gewährung von Beihilfen auch für große Unternehmen zu schaffen. |
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(62) |
Die tschechischen Behörden bestätigten, dass im Rahmen beider unter die Gruppenfreistellung fallende Regelungen Investitionsbeihilfen für einige Unternehmen gewährt wurden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen ursprünglich als KMU galten. Nach den von den tschechischen Behörden am 8. November 2018 (23) übermittelten Informationen ergab die Ex-post-Kontrolle dieser Behörden, dass diese Beihilfeempfänger nicht der Definition eines KMU gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte zu dieser Definition entsprachen. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss (24) die Auffassung, dass es sich bei diesen Empfängern zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe um große Unternehmen handelte. |
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(63) |
In ihrem Einleitungsbeschluss wies die Kommission erneut darauf hin, dass für die Investitionsbeihilfen, die auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt wurden, keine kontrafaktische Fallkonstellation erforderlich ist, da diese Beihilfen auf KMU zu beschränken waren (25). Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, ob die Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen handelte und die Beihilfen auf der Grundlage einer oder beider unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten (Erwägungsgrund 62), tatsächlich die kontrafaktische Fallkonstellation vorlegten (26). |
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(64) |
Da die Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation inklusive zugehöriger Nachweise eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts von Beihilfen für große Unternehmen darstellte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die große Unternehmen vor der Anmeldung der beiden Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, offenbar keinen Anreizeffekt hatten. |
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(65) |
Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen, die große Unternehmen vor der Anmeldung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, insbesondere hinsichtlich des Kriteriums des Nettomehrkosten-Ansatzes gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014. Aufgrund der mutmaßlich fehlenden kontrafaktischen Fallkonstellation (27) konnten die tschechischen Behörden nicht durch einen Vergleich mit der Fallkonstellation ohne Beihilfe sicherstellen, dass die Beihilfebeträge den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprachen (28). |
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(66) |
Angesichts dieser Argumentation kam die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass Zweifel am Vorliegen eines Anreizeffekts und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Beihilfen, die große Unternehmen vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, bestanden (29). |
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(67) |
Aus diesen Gründen leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein und forderte alle möglicherweise von dieser Beihilfe betroffenen Dritten sowie Tschechien zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig forderte die Kommission Tschechien auf, alle Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Beihilfe hilfreich sein könnten. |
4. BEMERKUNGEN TSCHECHIENS
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(68) |
In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss bestätigten die tschechischen Behörden, dass die beiden unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen (SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA)) auf KMU beschränkt waren, und erklärten, dass der einzige Grund für die Gewährung der Beihilfe auch für große Unternehmen die fehlerhafte Einschätzung der Größe dieser Beihilfeempfänger durch die tschechischen Behörden war. Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Beschränkung der Beihilfen auf KMU durch Bezugnahme auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in der nationalen Rechtsgrundlage klargestellt worden sei und dort nicht in anderer Form wiederholt werden müsse. Sie erklärten ferner, dass es Verwaltungsfehler gegeben habe, durch die bestimmte große Unternehmen als Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fälschlicherweise als KMU angesehen worden seien, und die Ex-post-Kontrolle der Behörden habe ergeben, dass diese ursprüngliche Bewertung fehlerhaft gewesen sei. |
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(69) |
Tschechien bestätigte, dass es im Januar 2019 Rückforderungsverfahren in Bezug auf Beihilfen eingeleitet hat, die sieben ermittelten Beihilfeempfängern gewährt wurden, bei denen es sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Beihilfe um große Unternehmen handelte. Diese Rückforderungsverfahren betrafen Beihilfen, die im Rahmen einer oder beider Gruppenfreistellungen in den Jahren 2016 und 2017 gewährt wurden. |
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(70) |
Die tschechischen Behörden erklärten, dass das Ziel des tschechischen Landwirtschaftsministeriums darin bestanden habe, in diesen beiden Jahren nur KMU Beihilfen zu gewähren. Die Rechtsgrundlage (die nationalen Vorschriften des Subventionsprogramms) enthielt einen Verweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, gemäß dem die Beihilfen auf KMU beschränkt waren. Daher enthielt sie keine Fragen zu relevanten zusätzlichen Bedingungen für große Unternehmen (kontrafaktische Fallkonstellation, Kriterium der Verhältnismäßigkeit). |
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(71) |
Gleichzeitig vertraten die tschechischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass trotz des Fehlens der kontrafaktischen Fallkonstellation und deren Bewertung durch die nationalen Behörden der Anreizeffekt der Beihilfe, die großen Unternehmen fälschlicherweise gewährt wurde, als gegeben angesehen werden könne. |
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(72) |
In diesem Zusammenhang argumentierten die tschechischen Behörden, dass Investitionen in die Umstrukturierung von Obstplantagen und in die Bewässerung mit hohen Kosten verbunden seien, die die Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe nicht tätigen würden. Zur Bestätigung führten die tschechischen Behörden an, dass ab 2018, als keine genehmigte Beihilferegelung zugunsten von großen Unternehmen bestand, von großen Unternehmen keine neuen Obstplantagen angepflanzt wurden und auch keine Investitionen in eine Tröpfchenbewässerungsinfrastruktur getätigt wurden. Aus diesem Grund vertraten die tschechischen Behörden die Auffassung, dass die großen Beihilfeempfänger, die 2016-2017 Beihilfen auf der Grundlage einer oder beider unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten, die Investitionen ohne die Beihilfe nicht getätigt hätten. |
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(73) |
Tschechien ist daher der Auffassung, dass der Anreizeffekt in diesen Fällen de facto gegeben war. |
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(74) |
Nach Ansicht der tschechischen Behörden war diese Beihilfe zudem verhältnismäßig, da der Beihilfehöchstbetrag für Investitionen in die Umstrukturierung von Obstplantagen auf 240 000 CZK pro Hektar begrenzt war, während die tatsächlichen Kosten für große Unternehmen etwa 500 000 CZK und mehr betragen konnten. Angesichts des Beihilfehöchstbetrags vertraten die tschechischen Behörden die Auffassung, dass selbst ohne die Bewertung der kontrafaktischen Fallkonstellation davon ausgegangen werden könne, dass der interne Zinsfuß des Vorhabens angemessen war und durch die Beihilfe nicht über das übliche Maß hinaus anstieg. |
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(75) |
Tschechien fügte hinzu, dass sich die Situation, in der große Unternehmen nicht in Obstplantagen und Tröpfchenbewässerungsinfrastruktur investieren, sehr negativ auswirke. Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Anbaufläche von Obstplantagen in Tschechien seit langem rückläufig sei, wobei der Anteil alter Obstplantagen hoch sei und wachse. |
5. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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(76) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen von fünf Dritten, die alle Beihilfeempfänger sind, entweder im Rahmen einer oder beider Beihilferegelungen. Daher können sie im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2015/1589 alle als Beteiligte angesehen werden. |
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(77) |
Alle diese fünf Beihilfeempfänger sind von dem in Erwägungsgrund 69 genannten Rückforderungsverfahren betroffen. Die beiden weiteren von den Rückforderungsverfahren betroffenen Beihilfeempfänger (RBQ SADY s.r.o. und M+A+J s.r.o.) nahmen nicht Stellung. |
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(78) |
In den Stellungnahmen dieser fünf Beihilfeempfänger wurde Folgendes bestätigt:
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(79) |
Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss: |
Stellungnahme von POMONA Těšetice a.s. (30)
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(80) |
POMONA Těšetice a.s erhielt im Dezember 2016 im Rahmen beider Beihilferegelungen Beihilfen. |
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(81) |
POMONA Těšetice a.s brachte vor, dass die Bewilligungsentscheidung ein berechtigtes Vertrauen begründet habe. Das Unternehmen macht geltend, dass die Beihilfe im Einklang mit dem in der Rechtsgrundlage festgelegten Ziel verwendet worden sei. |
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(82) |
POMONA Těšetice a.s erläuterte, dass auf der Grundlage der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) nicht der Schluss gezogen werden konnte, dass die Beihilfe nur auf KMU beschränkt bleiben sollte. Das Unternehmen führte an, dass es im Beihilfeantrag korrekt angegeben habe, dass es ein großes Unternehmen ist. |
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(83) |
POMONA Těšetice a.s. nahm in der Stellungnahme die kontrafaktische Fallkonstellation auf, erläuterte die Situation ohne die Beihilfe und brachte vor, dass die Beihilfe verhältnismäßig sei. |
Stellungnahme von ÚSOVSKO EKO s.r.o. (31)
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(84) |
ÚSOVSKO EKO s.r.o. erhielt im Dezember 2016 und im Dezember 2017 Beihilfen für die Umstrukturierung von Obstplantagen (Beihilferegelung SA.50787). |
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(85) |
ÚSOVSKO s.r.o. brachte vor, gutgläubig gehandelt und sich auf berechtigte Erwartungen berufen zu haben, da das Unternehmen in den Beihilfeanträgen für beide Jahre korrekt angegeben habe, dass es sich um ein großes Unternehmen handele. ÚSOVSKO EKO s.r.o. reichte Kopien seiner Beihilfeanträge für beide Jahre ein, aus denen hervorgeht, dass nur der Beihilfeantrag für das Jahr 2017 die Frage nach der Größe des Antragstellers enthielt. Das Unternehmen gab an, ein großes Unternehmen zu sein. |
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(86) |
ÚSOVSKO EKO s.r.o. macht geltend, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums über die Rücknahme der Beihilfe rechtswidrig sei, da sie im Wesentlichen gegen die Vorschriften über Verwaltungsverfahren verstoße. |
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(87) |
ÚSOVSKO EKO s.r.o. macht geltend, dass die nationale Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“ (Erwägungsgrund 16)) zum damaligen Zeitpunkt zwischen 2008 und 2018 nicht ausdrücklich die Bedingung enthielt, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um KMU handeln müsse. In der nationalen Rechtsgrundlage wurden förderfähige Beihilfeempfänger als „in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätige Unternehmer“ definiert (32). Laut ÚSOVSKO EKO s.r.o. bezog sich die nationale Rechtsgrundlage erst ab 2015 auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (33), ohne jedoch große Unternehmen ausdrücklich aus der Gruppe der förderfähigen Beihilfeempfänger auszuschließen. Darüber hinaus blieb die Definition der förderfähigen Beihilfeempfänger unverändert. |
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(88) |
Laut ÚSOVSKO EKO s.r.o war dem tschechischen Landwirtschaftsministerium in den Jahren 2015-2017 nicht bekannt, dass die Investitionsbeihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht großen Unternehmen gewährt werden konnte. Der ausdrückliche Ausschluss erfolgte erst im Jahr 2018 in der nationalen Rechtsgrundlage, und seit diesem Jahr hat ÚSOVSKO EKO s.r.o. keine Beihilfe mehr beantragt. |
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(89) |
ÚSOVSKO EKO s.r.o. nahm in der bei der Kommission eingereichten Stellungnahme die kontrafaktische Fallkonstellation auf und erläuterte die Situation ohne die Beihilfe. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe und verhältnismäßig gewesen sei. |
Stellungnahme von ÚSOVSKO AGRO s.r.o.
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(90) |
ÚSOVSKO AGRO s.r.o. erhielt im Dezember 2017 im Rahmen beider Beihilferegelungen Beihilfen. |
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(91) |
ÚSOVSKO AGRO s.r.o. brachte vor, gutgläubig gehandelt und sich auf berechtigte Erwartungen berufen zu haben, da es in beiden Beihilfeanträgen seinen Status als großes Unternehmen zutreffend angegeben habe. ÚSOVSKO AGRO s.r.o. reichte Kopien seiner Beihilfeanträge ein. In beiden Fällen gab das Unternehmen an, ein großes Unternehmen zu sein. |
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(92) |
ÚSOVSKO AGRO s.r.o. ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums über die Rücknahme der Beihilfe rechtswidrig sei, da sie im Wesentlichen gegen die Bestimmungen über Verwaltungsverfahren verstößt. |
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(93) |
Wie die anderen Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss übermittelten, brachte auch ÚSOVSKO AGRO s.r.o. vor, dass die nationale Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) zwischen 2008 und 2018 nicht ausdrücklich die Bedingung enthalten habe, dass es sich bei den Beihilfeempfängern um KMU handeln müsse. In der nationalen Rechtsgrundlage wurden förderfähige Beihilfeempfänger als „in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätige Unternehmer“ definiert. (34) Ab 2015 wurde in der nationalen Rechtsgrundlage auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Bezug genommen, ohne dass große Unternehmen ausdrücklich von den förderfähigen Beihilfeempfängern ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus blieb die Definition der förderfähigen Beihilfeempfängern unverändert. |
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(94) |
Laut ÚSOVSKO AGRO s.r.o war dem tschechischen Landwirtschaftsministerium in den Jahren 2015-2017 nicht bekannt, dass die Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht für große Unternehmen gewährt werden konnte. Eine solche ausdrückliche Beschränkung war erst im Jahr 2018 in der nationalen Rechtsgrundlage enthalten, und seit diesem Jahr hat ÚSOVSKO AGRO s.r.o. keine Beihilfe mehr beantragt. |
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(95) |
ÚSOVSKO AGRO s.r.o. nahm in der Stellungnahme die kontrafaktische Fallkonstellation auf und erläuterte die Situation ohne die Beihilfe. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe und verhältnismäßig gewesen sei. |
Stellungnahme von SADY CZ s.r.o.
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(96) |
Sady CZ s.r.o. erhielt im Dezember 2017 im Rahmen beider Beihilferegelungen Beihilfen. |
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(97) |
Sady CZ s.r.o. reichte Kopien seiner Beihilfeanträge ein. In einem Beihilfeantrag wurde korrekt angegeben, dass es sich bei dem Unternehmen um ein großes Unternehmen handelt. Dem anderen Beihilfeantrag zufolge handelte es sich bei dem Unternehmen um ein mittleres Unternehmen. Sady CZ s.r.o. erläuterte diese Diskrepanz durch einen Verwaltungsfehler und fügte zur Stützung dieser Aussage den Auszug aus dem Unternehmensregister bei, der beiden Beihilfeanträgen beigefügt war und aus dem hervorgeht, dass es sich um ein großes Unternehmen handelte. |
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(98) |
Da die Größe eines Unternehmens in dem (einen) Beihilfeantrag korrekt angegeben war, macht SADY CZ s.r.o. geltend, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass die tschechischen Behörden großen Unternehmen Beihilfen gewährt hätten, die sie als KMU betrachteten. Nach Angaben von SADY CZ s.r.o. wussten die tschechischen Behörden tatsächlich, dass die Beihilfe einem großen Unternehmen gewährt wurde, da dies im Beihilfeantrag ausdrücklich angegeben war. Die tschechischen Behörden hätten diesen Beihilfeempfänger daher nicht als KMU betrachten können. |
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(99) |
Nach Angaben von SADY CZ s.r.o. hätten die tschechischen Behörden wiederholt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. |
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(100) |
Sady CZ s.r.o. gab in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss an, dass in der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) die Größe des Beihilfeempfängers nicht als Fördervoraussetzung genannt werde. |
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(101) |
Sady CZ s.r.o. argumentierte in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass die Beihilfe dennoch einen Anreizeffekt habe und verhältnismäßig sei, und dass diese beiden Voraussetzungen von den tschechischen Behörden überprüft worden seien. Sady CZ s.r.o. behauptete, vor der Beantragung einer Beihilfe ein internes Dokument mit dem Titel „Investitionsabsicht für die Erneuerung von Obstplantagen“ ausgearbeitet zu haben, in dem es die Rentabilität des Vorhabens bewertet und den Anreizeffekt und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (auf der Grundlage des internen Zinsfußes, des Kapitalwerts, der Rentabilität des Index, der Amortisationsdauer) nachgewiesen habe. Dieses Dokument wurde der Bewilligungsbehörde jedoch nicht vorgelegt. Sady CZ s.r.o. nahm dieses Dokument in seine Unterlagen, die der Kommission vorgelegt wurden, auf. Sady CZ s.r.o. betont, dass es nicht wegen administrativer Nachlässigkeit der tschechischen Behörden sanktioniert werden könne. |
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(102) |
Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 schlug SADY CZ s.r.o. vor, dass Beihilfen, die auf der Grundlage der beiden unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt wurden, als Ad-hoc-Beihilfen angesehen werden könnten, die großen Unternehmen auf der Grundlage des genannten Artikels gewährt werden. |
Stellungnahme von Lužanská Zemědělská a.s.
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(103) |
Lužanská Zemědělská a.s. erhielt in den Jahren 2016 und 2017 Beihilfen für die Umstrukturierung von Obstplantagen. |
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(104) |
Lužanská Zemědělská a.s. machte geltend, dass das Beihilfeantragsformular im Jahr 2016 keine Frage zur Größe eines Antragstellers enthalten habe, weshalb es nicht angeben werden konnte, dass es sich um ein großes Unternehmen handelte. 2017 enthielt das Beihilfeantragsformular diese Frage, und Lužanská Zemědělská a.s. hat sie korrekt mit „großes Unternehmen“ beantwortet. In beiden Jahren legte das Unternehmen auch einen Auszug aus dem Unternehmensregister vor, aus dem seine Eigentumsstruktur hervorging. |
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(105) |
Lužanská Zemědělská a.s. wies, wie andere Dritte, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten, auch darauf hin, dass in der nationalen Rechtsgrundlage („Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen“, Erwägungsgrund 16) die Größe eines Beihilfeempfängers nicht zu den Fördervoraussetzungen zählte. Darüber hinaus macht Lužanská Zemědělská a.s. unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 geltend, dass diese Verordnung Beihilfen für große Unternehmen ausdrücklich erlaube. Somit sei nach dem genauen Wortlaut der Beihilfegrundsätze ein „in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätiger Unternehmer“ beihilfeberechtigt (ohne weitere Einschränkung bezüglich der Größe des Antragstellers). |
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(106) |
Laut Lužanská Zemědělská a.s. habe die Kommission im Einleitungsbeschluss zu Unrecht festgestellt, dass die tschechischen Behörden großen Unternehmen Beihilfen gewährt hätten, die sie als KMU betrachteten. Den tschechischen Behörden war bekannt, dass die Beihilfe einem großen Unternehmen gewährt wurde — da die Unternehmensgröße von Lužanská Zemědělská a.s. im Beihilfeantrag für das Jahr 2017 ausdrücklich angegeben war und im Jahr 2016 aus dem übermittelten Auszug aus dem Unternehmensregister hervorging. |
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(107) |
Lužanská Zemědělská a.s. macht ferner geltend, dass es, obwohl es im Beihilfeantrag von 2017 angegeben habe, es sei ein großes Unternehmen und den Behörden sein Status als großes Unternehmen aus den Begleitunterlagen hätte bekannt sein müssen, zum Zeitpunkt der Beihilfeanträge in den Jahren 2016 und 2017 formal gesehen kein großes Unternehmen gewesen sei. Dies begründe sich wie folgt:
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(108) |
Lužanská Zemědělská a.s. betont, dass es für das Versäumnis der tschechischen Behörden, eine kontrafaktische Fallkonstellation zu verlangen, nicht sanktioniert werden könne. Das Unternehmen behauptet, dass es in der Lage gewesen sei, seine interne Analyse vor der Gewährung der Beihilfe vorzulegen, und dass es sich um einen „sehr formalistischen Ansatz“ handele, „der die wirtschaftliche Realität und vor allem den Zweck, zu dem die Beihilfe in der Praxis gewährt werde, völlig außer Acht“ ließe. |
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(109) |
Das Unternehmen nahm in seiner Stellungnahme die Finanz- und Rentabilitätsanalyse des Investitionsvorhabens auf. Die Kommission stellt fest, dass diese Dokumente mit dem Datum 11. März 2021 datiert sind, d. h. nach der Gewährung der Beihilfe und nach dem Widerruf der Bewilligungsentscheidungen durch die Bewilligungsbehörde und der Einleitung des Rückforderungsverfahrens. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Datum der Übermittlung der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss zusammen, und es gibt keine Angabe, wann die Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde. |
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(110) |
Lužanská Zemědělská a.s. argumentierte ferner, dass solche Beihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auch großen Unternehmen als Ad-hoc-Beihilfe zur Verfügung stünden. |
6. ÜBERMITTLUNG DER STELLUNGNAHMEN DRITTER AN TSCHECHIEN
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(111) |
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 übermittelte die Kommission Tschechien die Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 25. April 2022 und forderte Tschechien auf, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum des Schreibens zu äußern. |
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(112) |
Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 23. Mai 2022 und übermittelten anschließend mit Schreiben vom 24. August 2022 weitere Informationen. |
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(113) |
Im ersten Schreiben vom 23. Mai 2022 bestätigte Tschechien, dass die von den Dritten vorgebrachten Argumente den von ihnen in den nationalen Gerichtsverfahren gegen die Rückforderungsbeschlüsse des tschechischen Landwirtschaftsministeriums vorgebrachten Argumenten sehr ähnlich seien. |
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(114) |
Tschechien stimmte dem Argument der Dritten zu, dass die Beihilfe im Einklang mit ihren Zielen verwendet wurde, obwohl sie großen Unternehmen gewährt wurde, die im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen nicht beihilfefähig waren, und zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem keine Beihilfen für große Unternehmen angemeldet wurden. Die tschechischen Behörden stimmten auch zu, dass die Beihilfe trotz des Fehlens der kontrafaktischen Fallkonstellation einen Anreizeffekt hatte, da solche Investitionen vor allem wegen ihrer hohen Kosten ohne Beihilfe nicht getätigt worden wären. Die tschechischen Behörden bekräftigten ferner, dass trotz der fehlenden Bewertung der kontrafaktischen Fallkonstellation der interne Zinsfuß der Vorhaben angemessen gewesen sei und die Beihilfe nicht zu dessen Anstieg über das übliche Maß hinaus geführt habe. |
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(115) |
Hinsichtlich dessen, dass in der nationalen Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschränkung der Größe der förderfähigen Beihilfeempfänger fehlte, bekräftigte Tschechien, dass die Absicht und die Bedeutung der Rechtsgrundlage darin bestünden, ausschließlich KMU Beihilfen zu gewähren. Zu diesem Zweck sah die nationale Rechtsgrundlage in den Jahren 2016 und 2017 vor, dass die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt wurde, d. h., dass sie nur KMU zur Verfügung stand. Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass keiner der von der Rückforderung betroffenen Beihilfeempfänger bestritten habe, dass es sich bei ihnen um ein großes Unternehmen handele, weshalb die tschechischen Behörden die Rückforderungsverfahren eingeleitet hätten. |
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(116) |
Zum Stand der sieben nationalen Gerichtsverfahren teilten die tschechischen Behörden mit, dass das Amtsgericht in Prag zum Zeitpunkt dieses Schreibens die Klagen bereits in fünf Rechtssachen entschieden und abgewiesen habe. Zwei Kläger (Sady CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s.) zogen ihre Anträge zurück. In einem verbleibenden Fall (RBQ SADY s.r.o.) war die Entscheidung des Gerichts anhängig. |
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(117) |
Die tschechischen Behörden erklärten, dass das Amtsgericht in Prag in allen Urteilen festgestellt habe, dass das Landwirtschaftsministerium die Rückforderungsbeschlüsse zu Recht erlassen habe. Gleichzeitig verwies das Gericht auf § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens geltenden Fassung. Diese Bestimmung sah vor, dass die Rückzahlung einer bereits auf das Konto des Beihilfeempfänger gezahlten Zuwendung nicht angeordnet werden kann, wenn der Grund für die Rückforderung darin bestand, dass die Beihilfe unter Verstoß gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht gewährt wurde. Das Amtsgericht in Prag stellte daher fest, dass das Landwirtschaftsministerium zwar verpflichtet gewesen sei, Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen einzuleiten, § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Rückforderung geltenden Fassung das Ministerium jedoch daran hinderte, die tatsächliche Rückforderung dieser Beihilfen durchzusetzen. |
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(118) |
In ihrem Schreiben vom 24. August 2022 erklärten die tschechischen Behörden, dass § 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert und Buchstabe c gestrichen wurde. |
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(119) |
Die tschechischen Behörden machten jedoch geltend, dass, wie das Amtsgericht in Prag festgestellt habe, trotz dieser Änderung der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der gewährten Beihilfen entgegenstehe, da die Änderung des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. nicht rückwirkend angewandt werden könne. |
7. RECHTLICHE BEWERTUNG DER BEIHILFE
7.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
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(120) |
In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
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(121) |
In ihrem Einleitungsbeschluss (37) kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren und die angemeldeten Regelungen SA.50787 und SA.50837 daher staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels darstellten. |
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(122) |
Diese vorläufige Schlussfolgerung wurde in keiner der Stellungnahmen Dritter und Tschechiens infrage gestellt. Darüber hinaus meldete Tschechien die Regelungen selbst als staatliche Beihilfemaßnahmen an. |
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(123) |
Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieses Artikels setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(124) |
Da die angemeldeten Beihilfen durch einen Rechtsakt geregelt sind, auf dessen Grundlage Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind (Abschnitte 2.2.3, 2.2.4, 2.3 und 2.4), ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können (Erwägungsgrund 16), ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um Beihilferegelungen im Sinne der Randnummer 35 Nummer 4 der Rahmenregelung von 2014 handelt. Die Beihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf sie eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen zutrifft (siehe auch Abschnitt 7.2). |
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(125) |
Die Regelungen sind dem Staat zuzurechnen, da sie auf den in Erwägungsgrund 16 beschriebenen Rechtsakten beruhen und von staatlichen Behörden umgesetzt werden (Erwägungsgrund 19). Sie werden aus dem Staatshaushalt gezahlt, d. h. aus staatlichen Mitteln (Erwägungsgrund 19). |
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(126) |
Die Regelungen verschaffen den Beihilfeempfängern einen Vorteil in Form von direkten Zuschüssen (Erwägungsgrund 19). Sie entlasten diese Beihilfeempfänger somit von Kosten, die sie unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätten. |
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(127) |
Die Regelungen sind selektiv, da Beihilfen nur bestimmten Unternehmen gewährt werden, insbesondere Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
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(128) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt (38). Die Beihilfeempfänger sind auf dem Markt für landwirtschaftliche Primärproduktion tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt (39). Dieser Sektor ist folglich dem Wettbewerb auf EU-Ebene ausgesetzt und daher empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Beihilferegelung ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(129) |
Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 58 bis 62 des Einleitungsbeschlusses und bekräftigt, dass es sich bei den im Rahmen der beiden Regelungen gewährten Beihilfen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. |
7.2. Vorliegen von Beihilferegelungen
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(130) |
Gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 ist eine „Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können. |
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(131) |
In ihrem Einleitungsbeschluss (40) kam die Kommission ferner zu dem vorläufigen Schluss, dass die beiden Beihilfemaßnahmen SA.50787 und SA.50837 Regelungen im Sinne dieser Definition und Randnummer 35 Absatz 4 der Rahmenregelung von 2014 darstellten, da ihre Rechtsgrundlage keine weiteren Durchführungsmaßnahmen für die Gewährung der Beihilfe erforderte und die Beihilfeempfänger allgemein und abstrakt identifizierte. Dieselbe Rechtsgrundlage und Schlussfolgerung zum Bestehen von Regelungen gelten auch für die unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelungen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA), die 2016 und 2017 galten, als die Beihilfen für große Unternehmen rechtswidrig gewährt wurden. |
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(132) |
In Bezug auf die Einstufung der Beihilfemaßnahmen als Regelungen brachten zwei Dritte, SADY CZ s.r.o. (Erwägungsgrund 102) und Lužanská Zemědělská a.s. (Erwägungsgrund 110), vor, dass die ihnen gewährten Beihilfen in Wirklichkeit Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellten. |
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(133) |
Zu diesem Argument verweist die Kommission zunächst auf die Definition einer Ad-hoc-Beihilfe. Gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind „Ad-hoc-Beihilfen“ solche Beihilfen, die nicht auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden. |
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(134) |
Im vorliegenden Fall stellt die Kommission jedoch fest, dass die Beihilfen, die SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. erhalten haben, auf Grundlage der nationalen Vorschriften des Subventionsprogramms (die in Erwägungsgrund 16 genannte Rechtsgrundlage) gewährt wurden, ohne dass weitere Durchführungsmaßnahmen erforderlich waren. Tatsächlich wurden die Beihilfen für große Unternehmen irrtümlich im Zusammenhang mit den unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt, die in Wirklichkeit nur KMU offen standen. Vor der Gewährung der Beihilfe an diese Beihilfeempfänger wurden keine Ad-hoc-Einzelbeihilfen für große Unternehmen bei der Kommission angemeldet. Die einzige Anmeldung, die große Unternehmen betraf, erfolgte als Tschechien die Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 anmeldete, nachdem die Beihilfen für große Unternehmen gewährt worden waren. Die Beihilfen für große Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 stützten sich zudem auf dieselbe nationale Rechtsgrundlage wie die unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen und diese wurden später auch in der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 angegeben. Mit anderen Worten: Die Beihilfen im Rahmen dieser angemeldeten Regelungen wurden in der Vergangenheit durchgeführt, während vor ihrer Durchführung keine Ad-hoc-Beihilfen oder Regelung bei der Kommission angemeldet wurden und aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nicht unter die Gruppenfreistellung gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fielen (Erwägungsgründe 138 bis 164). |
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(135) |
Die nationale Rechtsgrundlage enthält die wesentlichen Elemente der Beihilfe (förderfähige Kosten und Beihilfeintensitäten) und definiert die Beihilfeempfänger in einer allgemeinen und abstrakten Weise. Auf dieser Grundlage gewährten die tschechischen Behörden den Beihilfeempfängern Beihilfen ohne jeglichen Ermessensspielraum, der es ihnen erlaubte, die wesentlichen Elemente der Beihilfe und die Bedingungen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, zu beeinflussen. Angesichts der Erläuterungen der tschechischen Behörden (Erwägungsgrund 68) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen an große Unternehmen auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen das Ergebnis des Verwaltungsfehlers und nicht der Ausübung eines Ermessensspielraums war. |
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(136) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die den großen Unternehmen vor der Anmeldung der Regelungen SA.50787 und SA.50837 rechtswidrig gewährten Beihilfen, die jedoch im Einklang mit deren Rechtsgrundlage und zu den gleichen Bedingungen wie die den KMU auf der Grundlage dieser Rechtsgrundlage gewährten Beihilfen, im Rahmen von zwei Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 gewährt wurden. Folglich akzeptiert die Kommission das Argument von SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. nicht, dass die ihnen gewährte Beihilfe eine Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellen könnte (siehe auch Erwägungsgründe 142 bis 164). |
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(137) |
In jedem Fall kann die Kommission Ad-hoc-Beihilfen, die nicht alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Ad-hoc-Beihilfen anerkennen (siehe Erwägungsgründe 149 bis 161). |
7.3. Einstufung der Regelungen als rechtswidrig
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(138) |
In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe großen Unternehmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde (41). Gleichzeitig konnten die Beihilfen für große Unternehmen nicht als mit den unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen vereinbar angesehen werden, da Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nur für KMU galt. Daher vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass solche Beihilfen für große Unternehmen eine neue Beihilfe darstellen, die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 rechtswidrig ist. |
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(139) |
Sowohl Tschechien als auch die Dritten bestätigten in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss, dass die Beihilfe einigen großen Unternehmen vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 bei der Kommission gewährt wurde. |
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(140) |
Die Kommission erinnert daran, dass zwei Dritte, SADY CZ s.r.o. (Erwägungsgrund 102) und Lužanská Zemědělská a.s. (Erwägungsgrund 110), darauf hinwiesen, dass die ihnen gewährten Beihilfen tatsächlich Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellten. Sie sind daher der Ansicht, dass die Beihilfe nicht als rechtswidrige Beihilfe einzustufen sei, da die unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht wurden. |
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(141) |
Für die Prüfung dieser Behauptung verweist die Kommission auf Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, in dem die Voraussetzungen für die Ausnahme von Beihilfen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegt sind. Gemäß dem genannten Artikel sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Beihilfeart erfüllen. |
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(142) |
Die Kommission prüft daher, ob die Beihilfen, die SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. und analog auch anderen großen Unternehmen gewährt wurden, auf der Grundlage der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 als Ad-hoc-Beihilfe angesehen werden könnten. |
7.3.1. Anwendungsbereich der Beihilfeempfänger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission
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(143) |
In Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist der Anwendungsbereich der genannten Verordnung festgelegt. |
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(144) |
Gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galt diese Verordnung für Beihilfen zugunsten von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor tätig sind, d. h. in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 18 und 23 sowie der Artikel 25 bis 28, die nur für KMU galten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
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(145) |
Die Kommission erinnert daran, dass in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die Bedingungen für Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion festgelegt sind und dieser Artikel somit die Rechtsgrundlage für die beiden unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen SA.46621 (2016/XA) und SA.46972 (2016/XA) bildete. Wie bereits erwähnt (Erwägungsgrund 134), wurden die Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen, die in Wirklichkeit nur KMU offenstanden, von den tschechischen Behörden fälschlicherweise großen Unternehmen gewährt. Die Beihilfen für große Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 stützten sich zudem auf dieselbe nationale Rechtsgrundlage wie die unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen und diese wurde später auch in der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 angegeben. Mit anderen Worten: Die Beihilfen im Rahmen dieser angemeldeten Regelungen wurden in der Vergangenheit durchgeführt, während vor ihrer Durchführung keine Ad-hoc-Beihilfen oder Ad-hoc-Regelungen bei der Kommission angemeldet wurden und aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 702/2014 fielen. |
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(146) |
Gemäß Artikel 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 konnten allen Unternehmen die folgenden Kategorien von Beihilfen gewährt werden, ohne die Größenbegrenzung anzuwenden:
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(147) |
Für andere Beihilfekategorien in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sah Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 keine Ausnahmeregelung von der Beschränkung von Beihilfen an KMU gemäß den Artikeln 14, 15, 16, 18, 23 und 25 bis 28 vor. |
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(148) |
Daraus folgt, dass große Unternehmen nur die in Artikel 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführten Beihilfekategorien entweder auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallende Regelung oder als Ad-hoc-Beihilfe zur Verfügung standen. Alle anderen Arten von Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, einschließlich Artikel 14, waren auf KMU beschränkt. Dies allein reicht aus, um den Antrag, die Beihilfe für große Unternehmen als Ad-hoc-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzustufen, zurückzuweisen. |
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(149) |
Ferner erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, sofern diese Beihilfen alle anwendbaren Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllen. |
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(150) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galt die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben. |
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(151) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galten Beihilfen als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hatte. |
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(152) |
Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission nicht infrage, dass die Beihilfeanträge ordnungsgemäß eingereicht wurden, und in der Untersuchung wurde bestätigte, dass diese Bedingung erfüllt war und dass keine Beihilfe ohne vorherigen Beihilfeantrag gewährt wurde. |
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(153) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 galten Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern der Mitgliedstaat nicht nur sichergestellt hatte, dass die Voraussetzung des Absatzes 2 [des genannten Artikels] erfüllt war, sondern sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des Begünstigten vergewissert hatte, dass die Beihilfe zu einer oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a bis d des besagten Artikels genannten Situationen führen würde. |
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(154) |
Gemäß Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sollte der Mitgliedstaat bei Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sicherstellen, dass der Begünstigte zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen vor dem Beihilfeantrag die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hatte. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus dieser internen Unterlage hervorging, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vorhabens oder der Tätigkeit, zu einem signifikanten Anstieg der Gesamtausgaben des Beihilfeempfänger für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Ein Anreizeffekt sollte auch anhand der Tatsache festgestellt werden können, dass das Investitionsvorhaben oder die Tätigkeit in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre. |
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(155) |
Nach Auffassung der Kommission entsprach das in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beschriebene und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung angeforderte Dokument tatsächlich der kontrafaktischen Fallkonstellation. Darüber hinaus war der Mitgliedstaat, wie in der kontrafaktischen Fallkonstellation, verpflichtet, vor der Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe zu prüfen, ob die vom Beihilfeempfänger erstellten Unterlagen belegten, dass die Beihilfe zu einer oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a bis d des genannten Artikels aufgeführten Situationen führen würde. |
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(156) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beihilfeempfänger, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe um große Unternehmen handelte, die kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt haben (42). |
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(157) |
Während der Untersuchung übermittelten die tschechischen Behörden keine Informationen, aus denen hervorginge, dass sie vor der Gewährung der Beihilfe überprüft hätten, ob die vom Beihilfeempfänger erstellten Unterlagen belegten, dass die Beihilfe die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllte. Vielmehr bestätigt nach Auffassung der Kommission die frühere Erklärung der tschechischen Behörden, dass die Beihilfe einigen großen Unternehmen gewährt wurde, weil sie fälschlicherweise als KMU angesehen wurden, die Nichtanwendung der spezifischen Voraussetzungen für Beihilfen für große Unternehmen |
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(158) |
Sady CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s., die beiden Beihilfeempfänger, die das Argument einer Ad-hoc-Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 geltend machten, gaben nicht an, ob sie die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung für die Ex-ante-Prüfung durch die nationalen Behörden erforderlichen internen Unterlagen vorgelegt hatten. Beide legten der Kommission jedoch Kopien ihrer Beihilfeanträge vor, die den Schluss zulassen, dass diese Unterlagen nicht in den Beihilfeanträgen enthalten waren. Gleiches gilt für alle anderen großen Unternehmen, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht haben. Die tschechischen Behörden gaben in ihrer Stellungnahme nicht an, ob sie die internen Unterlagen erhalten hatten, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für die Ex-ante-Bewertung erforderlich sind. Sie beschränkten sich auf die Auffassung, dass die Beihilfen für große Unternehmen das Kriterium des Anreizeffekts erfüllten und verhältnismäßig seien (Erwägungsgründe 71 bis 74). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht vorab überprüft haben. |
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(159) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wurde abweichend von den Absätzen 2 und 3 des besagten Artikels davon ausgegangen, dass Maßnahmen in Form von Steuervorteilen einen Anreizeffekt haben, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Die zu prüfende Beihilfe wurde als direkter Zuschuss und nicht als Steuervorteil gewährt. Diese Ausnahmeregelung war daher nicht anwendbar. |
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(160) |
Ebenso wenig galt die Ausnahmeregelung von einem Anreizeffekt gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, in der die Kategorien von Beihilfen aufgeführt sind, die keinen Anreizeffekt haben oder von denen angenommen wurde, dass sie einen Anreizeffekt haben. Die Beihilfen für Investitionen fielen nicht unter diese Ausnahmeregelung. |
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(161) |
Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht erfüllt waren, und dass folglich die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung auf diese Beihilfen nicht anwendbar war. |
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(162) |
Dementsprechend akzeptiert die Kommission das Argument von SADY CZ s.r.o. und Lužanská Zemědělská a.s. nicht, dass die ihnen (oder anderen großen Unternehmen) gewährten Beihilfen eine Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 darstellten. |
7.3.2. Schlussfolgerung
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(163) |
Da solche Beihilfen nicht alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllten, konnten sie im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung (43) nicht von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. |
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(164) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die tschechischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen ist, da sie bestimmten Beihilfeempfängern die Investitionsbeihilfe vor ihrer Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission gewährten. Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass solche Beihilfen als rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 anzusehen sind. |
7.4. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt
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(165) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(166) |
In ihrem Einleitungsbeschluss führte die Kommission eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der beiden Regelungen SA.50787 und SA.50837 (einschließlich der bereits für große Unternehmen gewährten Beihilfen) mit (44) den zu dem Zeitpunkt geltenden Beihilfevorschriften der Union durch. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Teil I („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) und Teil II, Abschnitt 1.1.1.1 („Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“) der Rahmenregelung von 2014, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (45) für große Unternehmen in Kraft war. |
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(167) |
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen mit den in Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung von 2014 festgelegten spezifischen Bedingungen für Investitionsbeihilfen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass beide Regelungen (einschließlich der bereits für große Unternehmen gewährten Beihilfen) diese Voraussetzungen erfüllen. |
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(168) |
Hinsichtlich der Prüfung der Vereinbarkeit der Regelungen mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV, die in Teil I der Rahmenregelung von 2014 dargelegt sind, kam die Kommission zu unterschiedlichen vorläufigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der vor ihrer Anmeldung gewährten Beihilfen und der Beihilfe, die erst nach Genehmigung und Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses an Tschechien gewährt werden sollte. |
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(169) |
Zwar bestätigte die Kommission in ihrer Vorabstellungnahme, dass die letztgenannte Beihilfe mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen im Einklang stand (46), doch wurde für Beihilfen, die großen Unternehmen bereits vor ihrer Anmeldung gewährt wurden, nicht die gleiche Schlussfolgerung gezogen. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beihilfe und den vorgetragenen Anreizeffekt. (47) |
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(170) |
Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Zweifel daran bestanden, ob die großen Unternehmen, die irrtümlich Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten und die im Wesentlichen die Regelungen SA.50787 und SA.50837 vor deren Anmeldung durchgeführt hatten, die kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt haben und ob diese gewährte Beihilfe dem Nettomehrkosten-Ansatz gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 entsprach. Die Kommission argumentierte, dass die tschechischen Behörden aufgrund der wahrscheinlich fehlenden kontrafaktischen Fallkonstellation nicht durch einen Vergleich mit der Konstellation ohne Beihilfe sicherstellen konnten, dass die Beihilfebeträge verhältnismäßig waren und den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprachen. |
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(171) |
Die Kommission weist erneut darauf hin, dass alle Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss eingereicht hatten, in mindestens einem ihrer Beihilfeanträge in den Jahren 2016 und 2017 ihren Status zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als großes Unternehmen und nicht als KMU angegeben hatten. In jedem Fall war der Status eines großen Unternehmens aus den eingereichten Unterlagen zu den Beihilfeanträgen ersichtlich. |
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(172) |
Alle Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten, bestätigten auch, dass die tschechischen Behörden die kontrafaktische Fallkonstellation nicht angefordert hätten, obwohl sie in den Beihilfeanträgen oder den Begleitunterlagen angegeben hätten, dass sie große Unternehmen seien. |
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(173) |
Alle Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten (Erwägungsgründe 76 bis 110), machten geltend, dass die Beihilfe trotz des Fehlens der kontrafaktischen Fallkonstellation und deren Überprüfung durch die tschechischen Behörden einen Anreizeffekt gehabt habe. In den meisten Fällen wurde eine solche kontrafaktische Fallkonstellation bei der Kommission vorgelegt. Diese Stellungnahme der Beihilfeempfängern, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelten, wurde von den tschechischen Behörden gestützt (Erwägungsgrund 71). |
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(174) |
Die Kommission prüft die Argumente zum Vorliegen eines Anreizeffekts vor dem Hintergrund der maßgeblichen Punkte von Teil I Abschnitt 3.4 der Rahmenregelung von 2014. |
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(175) |
Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 war ein Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger ausgeschlossen, wenn mit den Arbeiten an dem jeweiligen Vorhaben bzw. der betreffenden Tätigkeit bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen wurde. |
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(176) |
Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 mussten große Unternehmen zusätzlich zu den unter Randnummer 71 der Rahmenregelung genannten Informationen im Beihilfeantrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit genannt), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. |
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(177) |
Darüber hinaus musste die Bewilligungsbehörde gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung von 2014 nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hatte. |
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(178) |
Die der Kommission übermittelten Kopien der Beihilfeanträge und der beigefügten Unterlagen bestätigen, dass die Beihilfeempfänger, die ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht haben, die Beihilfeanträge vor Gewährung der Beihilfe an sie eingereicht hatten. |
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(179) |
Im Rahmen der Untersuchung wurde jedoch zweifelsfrei bestätigt, dass keiner der Beihilfeanträge von großen Unternehmen die kontrafaktische Fallkonstellation enthielt. Daraus folgt, dass die tschechischen Behörden vor der Gewährung der Beihilfe an große Unternehmen weder überprüft noch sich vergewissert hatten, dass die Beihilfen für große Unternehmen einen Anreizeffekt haben. |
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(180) |
Aus den Randnummern 72 und 73 der Rahmenregelung von 2014 geht hervor, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein mussten, bevor die Beihilfe gewährt wurde, d. h., dass die Situation ohne die Beihilfe vom Antragsteller im Beihilfeantrag beschrieben und von der Bewilligungsbehörde vor der Gewährung der Beihilfe überprüft werden musste. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt das Vorliegen eines Anreizeffekts hypothetisch und nicht bewiesen. |
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(181) |
Die Kommission betont, dass der Anreizeffekt der Beihilfe nicht angenommen werden kann, sondern vom Antragsteller nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden muss, bevor die Beihilfe gewährt wird. Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 musste die kontrafaktische Fallkonstellation im Beihilfeantrag beschrieben werden. Dieser oder andere Punkte der Rahmenregelung von 2014 sahen keinen alternativen Nachweis der kontrafaktischen Fallkonstellation vor. Die Kommission kann daher die kontrafaktischen Ex-post-Fallkonstellationen, die die Beihilfeempfänger mit ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übermittelt haben, weder akzeptieren noch bewerten. |
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(182) |
Das bestätigt die vorläufige Auffassung, dass die Beihilfe keinen Anreizeffekt hatte. |
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(183) |
In Bezug auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit verweist die Kommission auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung der strittigen Beihilfen an große Unternehmen galten: |
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(184) |
Gemäß Randnummer 95 der Rahmenregelung von 2014 mussten die Mitgliedstaaten bei Investitionsbeihilfen, die großen Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelungen gewährt werden, sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt wurde. |
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(185) |
Gemäß Randnummer 97 der Rahmenregelung von 2014 musste der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprach. Zu diesem Zweck musste die Methode gemäß Randnummer 96 der genannten Rahmenregelung zusammen mit Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze angewandt werden. Die Beihilfe durfte das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so durfte z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn diese Sätze nicht verfügbar waren, der interne Zinsfuß über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden. |
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(186) |
Die vorstehend genannten Vorschriften über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sahen ferner vor, dass dieses Kriterium vor der Gewährung der Beihilfe für große Unternehmen geprüft und bestätigt wird. |
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(187) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beihilfen, die großen Unternehmen vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, dem Nettomehrkosten-Ansatz gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 entsprechen (48). Aufgrund der (in dieser Phase) wahrscheinlich fehlenden kontrafaktischen Fallkonstellation konnten die tschechischen Behörden nicht durch einen Vergleich mit der Konstellation ohne Beihilfe sicherstellen, dass die Beihilfebeträge den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entsprechen. |
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(188) |
im Rahmen der Untersuchung wurde bestätigt, dass die großen Unternehmen die kontrafaktische Fallkonstellation nicht zusammen mit dem Beihilfeantrag vorlegten. Daher verfügten die tschechischen Behörden nicht über die Informationen, die es ihnen ermöglicht hätten, zu überprüfen und zu bestätigen, dass die Beihilfe dem Nettomehrkosten-Ansatz gemäß den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 entsprach. Die Kommission weist darauf hin, dass weder in den Randnummern 95 bis 97 der Rahmenregelung von 2014 noch in einem anderen Punkt dieser Rahmenregelung ein alternativer Nachweis des Nettomehrkosten-Ansatzes vorgesehen ist. Dies bestätigt die vorläufigen Zweifel, dass die Beihilfen für große Unternehmen nicht verhältnismäßig waren. |
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(189) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfen, die große Unternehmen vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt wurden, nicht im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, da diese Beihilfen nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts und der Verhältnismäßigkeit gemäß den geltenden Bestimmungen der Rahmenregelung von 2014 erfüllten. |
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(190) |
Einer der Beihilfeempfänger (Lužanská Zemědělská a.s.) macht in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss geltend, dass er trotz der Tatsache, dass er im Beihilfeantrag von 2017 angegeben hatte, dass es sich um ein großes Unternehmen handle, und den Behörden sein Status als großes Unternehmen aus den Begleitunterlagen hätte bekannt sein müssen, formal gesehen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in den Jahren 2016 und 2017 kein großes Unternehmen gewesen sei und die gewährte Beihilfe daher mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vereinbar gewesen sei (Erwägungsgrund 107). Das Unternehmen macht geltend, dass es im Juli 2016 Teil von Agrofert (ein großes Unternehmen) geworden sei, weshalb es im Einklang mit dem Wortlaut von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 seinen KMU-Status in den zwei Folgejahren, d. h. als es im September 2016 und dann im September 2017 Beihilfen beantragte, nicht verloren habe. |
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(191) |
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Lužanská Zemědělská seinen eigenen Beihilfeanträgen aus den Jahren 2016 und 2017 widerspricht, in denen entweder explizit angegeben war, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt oder den Behörden zumindest aus den Begleitunterlagen hätte ersichtlich sein müssen, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt. Bereits auf dieser Grundlage ist die nachträgliche Änderung der Stellung des Unternehmens nicht glaubwürdig oder akzeptabel. Wie Tschechien geltend machte, wurde die Beihilfe irrtümlich großen Unternehmen gewährt (Erwägungsgrund 68), und in seiner Ex-post-Überprüfung betrachtete es Lužanská Zemědělská a.s. nicht als KMU (49). In jedem Fall fügt die Kommission hinzu, dass eine solche Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, wie sie von Lužanská Zemědělská vorgeschlagen worden sei, nicht der Auslegung der KMU-Definition durch die Unionsgerichte, die auf dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit beruhen, entspricht. Die Kommission erläuterte ihre Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 und der KMU-Definition im Einleitungsbeschluss (50) (wie in den Erwägungsgründen 54 bis 60 dargelegt). Diese Argumentation wurde von der Tschechischen Republik und keinem Dritten bestritten. |
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(192) |
Im Einleitungsbeschluss (51) kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit verstieße, Unternehmen, die die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme aufgrund der dauerhaften Strukturänderung, d. h. infolge einer Änderung der Eigentümerstruktur infolge einer Fusion oder Übernahme, überschritten haben, eine solche Möglichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche Änderung führt dazu, dass die entsprechenden Mitarbeiterzahlen oder finanziellen Obergrenzen dauerhaft angehoben werden, sodass diese Variablen nicht mehr von der Wirtschaftsleistung eines Unternehmens abhängen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die wirtschaftliche Realität in einem solchen Fall zeigt, dass ein bestimmtes Unternehmen kein echtes KMU ist. Daraus folgt, dass, auch wenn diese besondere Situation nicht ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 2 der KMU-Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführt ist, der sich auch auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte und den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit stützt, ein solches Unternehmen nach einer dauerhaften Änderung der Eigentümerstruktur nicht in den Genuss eines KMU-Status kommen sollte. |
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(193) |
Wenn ein Unternehmen die einschlägigen KMU-Obergrenzen infolge einer dauerhaften Änderung der Struktur oder des Eigentums infolge einer Fusion oder Übernahme überschritten hat, ist der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt der Moment der Transaktion (mit dem ein Unternehmen dauerhaft Teil einer größeren Struktur wird) und nicht der Moment des Rechnungsabschlusses der antragstellenden juristischen Person. |
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(194) |
Im Einklang mit dieser Auslegung stellt die Kommission fest, dass Lužanská Zemědělská a.s. (oder ein anderer Beihilfeempfänger, der ein großes Unternehmen ist) sich nicht auf Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 berufen kann, um seine Größe als KMU zum Zeitpunkt der 2016 und 2017 eingereichten Beihilfeanträge zu begründen. Stattdessen ist die Kommission der Auffassung, dass Lužanská Zemědělská a.s. zu dem Zeitpunkt ein großes Unternehmen wurde, an dem es dauerhaft Teil von Agrofert wurde, und nicht erst nachdem es aufgrund dieses Eigentümerwechsels die in Artikel 2 des genannten Anhangs festgelegten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten hatte, als es dauerhaft Teil von Agrofert wurde. Daher fällt Lužanská Zemědělská a.s. (oder andere Beihilfeempfänger) nicht unter die Gruppenfreistellung nach Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (da Artikel 14 dieser Verordnung nur für KMU gilt und die Beihilfe nicht als Ad-hoc-Beihilfe für große Unternehmen betrachtet werden konnte (Erwägungsgründe 144, 147 und 148)), und die Beihilfe ist sowohl rechtswidrig als auch mit dem Binnenmarkt unvereinbar. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
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(195) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die großen Unternehmen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Kommission stellt fest, dass Tschechien die Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 rechtswidrig umgesetzt hatte, indem es großen Unternehmen vor der Anmeldung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV Beihilfen gewährt hat. |
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(196) |
Die vorstehende Analyse zeigt zudem, dass die Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. |
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(197) |
Daraus folgt, dass die staatlichen Beihilfen, die Tschechien großen Unternehmen im Rahmen der Regelungen SA.50787 und SA.50837 vor ihrer Anmeldung gewährt hat, rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
9. RÜCKFORDERUNG
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(198) |
Nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (52). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte soll durch die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederhergestellt werden (53). |
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(199) |
Die Unionsgerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (54). |
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(200) |
Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im Folgenden „Rückforderungsbeschluss“). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.“ |
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(201) |
Daher ist Tschechien verpflichtet, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen (Erwägungsgründe 195 und 196) von allen Beihilfeempfängern wiedereinzuziehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe große Unternehmen waren, es sei denn, sie erfüllten alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (55) oder die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes des EU-Rechts, wie im förmlichen Prüfverfahren geltend gemacht. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. |
Geltend gemachte Anwendung des EU-Grundsatzes der Rechtssicherheit auf den vorliegenden Fall
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(202) |
Die tschechischen Behörden haben bereits sieben Beihilfeempfänger, die große Unternehmen sind, ermittelt und geeignete Verfahren zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen eingeleitet, die in den Jahren 2016-2017 im Rahmen einer oder beider unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt wurden (Erwägungsgrund 69). Die tschechischen Behörden machen jedoch geltend, dass die Rückforderungsverfahren aus den in den Erwägungsgründen 117 bis 119 dieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht durch die tatsächliche Rückforderung der Beihilfe von den Beihilfeempfängern abgeschlossen werden konnten. Unter Berufung auf die Urteile des nationalen Gerichts und das zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens geltende nationale Recht, insbesondere auf § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften, berufen sich die tschechischen Behörden auf den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
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(203) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens geltenden Fassung im Widerspruch zu den geltenden EU-Vorschriften über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen stand, wie sie in zahlreichen Urteilen der Unionsgerichte zum Ausdruck kommen (siehe unten). |
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(204) |
Aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte ergibt sich, dass, wenn eine Beihilfe auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurde, obwohl die in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfüllt wurden, diese Beihilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt wurde und daher als rechtswidrig anzusehen ist (56). Staatliche Beihilfen, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (57). |
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(205) |
Hierzu heißt es in der Rechtsprechung: Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung von der nationalen Behörde verlangt, aus eigener Initiative eine Beihilfe zurückzufordern, die sie gemäß einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt hat, wenn sie in der Folge feststellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren (58). |
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(206) |
Stellt eine nationale Behörde fest, dass eine Beihilfe, die sie nach dieser Verordnung gewährt hat, nicht die Voraussetzungen für die in dieser Verordnung vorgesehene Freistellung erfüllt, obliegt es ihr folglich, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann, wozu die Verpflichtung gehört, eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (59). |
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(207) |
Darüber hinaus erinnert die Kommission an den in der Rechtsprechung der Unionsgerichte verankerten Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts (60), wonach das EU-Recht Vorrang hat, wenn ein Konflikt zwischen einem Aspekt des EU-Rechts und des nationalen Rechts entsteht. Nach diesem Grundsatz sind die nationalen Gerichte verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung (aus eigener Entscheidungsbefugnis) unangewendet lassen. |
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(208) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit angerufen werden, gehalten, den Bestimmungen des Unionsrechts, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen, die unmittelbare Bindungswirkung für die Behörden der Mitgliedstaaten haben, Sorge zu tragen (61). |
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(209) |
Die Kommission betont darüber hinaus, dass die nationalen Gerichte die Rechtslage berücksichtigen müssen, die sich aus den bei der Kommission laufenden Verfahren ergibt, auch wenn sie vorläufig ist (62). Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte während des laufenden Prüfverfahrens den Rechtsfolgen, die der Einleitungsbeschluss selbst hat, Rechnung tragen und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen müssen, um gegen den möglichen Verstoß gegen das Durchführungsverbot vorzugehen. |
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(210) |
Die Kommission erinnert auch an die Rechtsprechung der Unionsgerichte, die es als Sache der nationalen Stelle bezeichnen, bei der ein Beihilfeantrag gestellt wurde, der unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen kann, unter Berücksichtigung der ihr vorgelegten Gesichtspunkte sorgfältig zu prüfen, ob die beantragte Beihilfe sämtliche einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, die in dieser Verordnung aufgestellt werden, und den Antrag abzulehnen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (63). |
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(211) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Rückforderungsverfahren geltenden und vom nationalen Gericht im vorliegenden Fall angewandten Fassung die wirksame Umsetzung der EU-Vorschriften über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen behindert, da er ausdrücklich die Möglichkeit der effektiven Rückforderung der bereits gezahlten Beihilfe ausschließt, wenn der Grund für die Rückforderung darin besteht, dass die Bewilligungsentscheidung gegen EU-Recht verstößt (64). |
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(212) |
Aus der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ergibt sich, dass die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts darüber hinaus bedeuten, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. In diesem Fall hat das Unionsrecht Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird (65). |
Geltend gemachtes berechtigtes Vertrauen der Dritten
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(213) |
Die großen Unternehmen, die als Beihilfeempfänger ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss eingereicht hatten, machten in ihren Stellungnahmen an die Kommission geltend, dass die Bewilligungsentscheidungen der tschechischen Behörden berechtigte Erwartungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt geweckt hätten. Sie führen mehrere Gesichtspunkte an, die ihrer Ansicht nach belegen, dass sie berechtigterweise erwarten konnten, dass die ihnen gewährten Beihilfen alle geltenden Voraussetzungen erfüllten. Die meisten Dritten argumentierten, dass die tschechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen voll und ganz über ihren Status als große Unternehmen informiert gewesen seien, und dass die Beihilfe verhältnismäßig sei und einen Anreizeffekt habe, auch wenn es keine kontrafaktische Fallkonstellation gegeben habe. Den Dritten zufolge hätten die tschechischen Behörden wiederholt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt waren, und nicht auf Mängel hingewiesen (vor der Ex-post-Überprüfung wurde festgestellt, dass sie keine KMU sind und daher irrtümlich Beihilfen erhielten (Erwägungsgründe 78 bis 110)). |
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(214) |
Die Kommission weist erneut darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung (66) jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen in Bezug auf die gewährte Beihilfe geweckt hat, auf das Recht auf Vertrauensschutz berufen kann. Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Die Gewährung staatlicher Beihilfen kann nicht Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen Dritter auf das Vorliegen einer solchen Beihilfe sein, wenn sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden ist (67). |
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(215) |
Die Kommission weist darauf hin, dass sich das von den Dritten im vorliegenden Fall geltend gemachte berechtigte Vertrauen ausschließlich auf die Entscheidungen der nationalen Behörden beziehe. |
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(216) |
Die Kommission weist erneut darauf hin, dass eine nationale Behörde, die eine Beihilfe gemäß einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt, nicht als dazu befugt angesehen werden kann, eine endgültige Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird, dass keine Verpflichtung besteht, die beantragte Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden (68). |
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(217) |
Wenn eine nationale Behörde eine Beihilfe unter rechtsfehlerhafter Anwendung einer Gruppenfreistellungsverordnung gewährt, dann ist dies ein Verstoß gegen sowohl diese Verordnung als auch gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV (69). Die gleiche Schlussfolgerung in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen, die gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, ergibt sich im vorliegenden Fall, wenn die Beihilfe für große Unternehmen als vor der Anmeldung der Beihilferegelungen SA.50787 und SA.50837 gewährt bewertet wird. |
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(218) |
Daraus folgt, dass in einem solchen Fall die Gewährung einer Beihilfe durch eine nationale Behörde, kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe zugunsten ihres Empfängers begründen kann (70). |
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(219) |
Es ist zudem Sache der beteiligten Dritten, die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag zu legen und sich zu vergewissern, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind (71). Der Gerichtshof hat bestätigt, dass es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich ist, sich zu vergewissern, dass das Verfahren nach Artikel 108 AEUV eingehalten wurde (72). Im vorliegenden Fall haben die großen Unternehmen als Beihilfeempfänger insbesondere nicht berücksichtigt, dass sich die nationale Rechtsgrundlage auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bezog, der nur für KMU gilt (Erwägungsgrund 115). |
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(220) |
In Anbetracht dieser Argumentation hält die Kommission die Behauptungen Dritter, dass ihr berechtigtes Vertrauen verletzt worden sei, für unbegründet. Gleichzeitig können etwaige Zusicherungen nationaler Behörden gegenüber Dritten nicht als Hindernis für die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen geltend gemacht werden. |
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(221) |
In Anbetracht der vorstehenden Argumente können sich die Begünstigten nicht auf allgemeine Grundsätze des EU-Rechts wie den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit berufen, um die Rückforderung der ihnen rechtswidrig gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verhindern. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 nichts entgegensteht. Kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts steht der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen entgegen, die im Rahmen dieses Beschlusses ermittelt wurden. |
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(222) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die tschechischen Behörden verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die bereits an große Unternehmen gezahlten Beihilfen zurückzufordern, um die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die Beihilfeempfänger ohne die Gewährung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe befänden. |
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(223) |
Die tschechischen Behörden müssen die Beihilfebeträge, angegeben in jedem Beihilfebeschluss an einen Beihilfeempfänger (73), der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein großes Unternehmen im Sinne der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 war, inklusive Zinsen zurückfordern. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (74), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission (75), ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen. |
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(224) |
Einige von der Rückforderung betroffene Beihilfeempfänger sind zwar bereits ermittelt worden, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Beihilfeempfänger betroffen sind. Daher fordert die Kommission die tschechischen Behörden auf, diesen Beschluss umzusetzen und die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von allen Beihilfeempfängern zurückzufordern, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht die Voraussetzungen der Definition eines KMU gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahmen zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, für die Umstrukturierung von Obstplantagen und den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie Baumschulen, die von Tschechien vor der Anmeldung des Beschlusses C(2021) 41 final rechtswidrig durchgeführt wurden, verstoßen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und stellen staatliche Beihilfen in Form von zwei Regelungen dar.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe, die Tschechien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 3
(1) Tschechien fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Beihilfeempfängern, die große Unternehmen sind, zurück.
(2) Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet (76).
Artikel 4
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert (77).
(2) Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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Eine vollständige Liste der großen Unternehmen, die als Beihilfeempfänger Beihilfen im Rahmen der beiden in Artikel 1 genannten Regelungen erhalten haben, |
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den Gesamtbetrag (Hauptforderung der Beihilfe und Zinsen), der von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zurückzufordern ist, |
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eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, |
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Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die großen Unternehmen als Beihilfeempfänger ergangen sind. |
(2) Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 5. April 2024
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Exekutiv-Vizepräsidentin
(1) Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, Staatliche Beihilfen SA.50787 (2019/NN) (ex 2018/N) und SA.50837 (2019/NN) (ex 2018/N) (ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 39).
(2) ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 39.
(3) Vgl. Fußnote 2.
(4) Während des Vorverfahrens bestätigten die tschechischen Behörden, dass auf nationaler Ebene ein Rückforderungsverfahren für große Beihilfeempfänger eingeleitet wurde, die Beihilfen auf der Grundlage von unter die Gruppenfreistellung fallenden Regelungen erhielten. Am 29. Mai 2020 war keine Beihilfe zurückgefordert worden, da die betroffenen Beihilfeempfänger ihre Klagen vor Gericht gebracht hatten.
(5) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(6) CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR.
(7) CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR.
(8) Vgl. Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses.
(9) CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR.
(10) CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR.
(11) CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR.
(12) CZK-EUR-Wechselkurs vom 17.9.2020: 1 CZK = 0,03743 EUR.
(13) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(14) Vgl. Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses.
(15) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(16) ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. geändert durch die Mitteilung im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4.
(17) Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) ersetzt. Anhang I der genannten Verordnung wurde nicht geändert.
(18) Vgl. die Erwägungsgründe 105 bis 113 des Einleitungsbeschlusses.
(19) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(20) Rechtssache C-110/13 HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 32.
(21) Siehe insbesondere die Urteile in den folgenden Rechtssachen (Hervorhebung hinzugefügt).
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Rechtssache C-516/19 NMI Technologietransfer, ECLI:EU:C:2020:754, Rn. 31-34 (in einem Fall, der die Auslegung der KMU-Definition nach der AGVO betrifft, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission). „34 Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, auf der dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge der in Anhang I dieser Verordnung definierte Begriff „KMU“ beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).“ |
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C-91/01 Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 31, 50-54 ( „51. Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Unabhängigkeitskriterium daher im Licht dieses Zieles auszulegen, sodass ein Unternehmen, das zu weniger als 25 % von einem großen Unternehmen gehalten wird und somit formal dieses Kriterium erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem Unternehmenskonzern gehört, gleichwohl nicht so betrachtet werden kann, als erfülle es dieses Kriterium .“), |
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C-110/13 HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34, 39 („34 Im Hinblick auf dieses Ziel ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung somit dahin auszulegen , dass Unternehmen, die zueinander in keiner der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Beziehungen stehen , aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Rn. 51).“, |
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T-137/02, Pollmeier/Kommission, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 61-62. („62 Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen , sodass die Zahlen eines Unternehmens, auch wenn dieses zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, im Rahmen der Berechnung der Schwellenwerte nach Artikel 1 Absatz 1 heranzuziehen sind, sofern diese Unternehmen trotz ihrer formalen Eigenständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, Randnr. 51).“). |
(22) Rechtssachen C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50, C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 33.
(23) Ref. Nr.: 3957-2/2018-SZEU-ZEMZP, von den tschechischen Behörden vorgelegte zusätzliche Informationen und beigefügte Bekanntmachungen über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens.
(24) Vgl. die Erwägungsgründe 104 bis 114 des Einleitungsbeschlusses.
(25) Vgl. Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses.
(26) Vgl. Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses.
(27) Vgl. Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses.
(28) Vgl. Erwägungsgrund 121 des Einleitungsbeschlusses.
(29) Vgl. Erwägungsgründe 116 und 122 des Einleitungsbeschlusses.
(30) a.s. = „akciová společnost“ = Aktiengesellschaft.
(31) s.r.o. = „společnost s ručením omezeným“ = Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(32) Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Abschnitt 2, später Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Abschnitt 420.
(33) Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014: „Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion“.
(34) Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Abschnitt 2, später Gesetz Nr. 89/2012 Slg., § 420.
(35) Hierbei handelt es sich um ein großes Unternehmen.
(36) Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2000, Met-Trans, verbundene Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, ECLI:EU:C:2000:154, Rn. 32.
(37) Vgl. Erwägungsgründe 58 bis 62 des Einleitungsbeschlusses.
(38) Siehe insbesondere das Urteil vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-102/87, ECLI:EU:C:1988:391.
(39) Im Jahr 2022 belief sich der Agrar- und Lebensmittelhandel der EU auf 401,5 Mrd. EUR im Laufe des Jahres (Quelle: Eurostat).
(40) Vgl. Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses.
(41) Vgl. Erwägungsgründe 64 bis 65 des Einleitungsbeschlusses.
(42) Vgl. Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses.
(43) Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 59.
(44) Vgl. die Erwägungsgründe 70 bis 89 des Einleitungsbeschlusses.
(45) Vgl. Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses.
(46) Vgl. Erwägungsgrund 102 des Einleitungsbeschlusses.
(47) Vgl. Erwägungsgründe 116 und 122 des Einleitungsbeschlusses.
(48) Vgl. Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses.
(49) Vgl. Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses.
(50) Vgl. die Erwägungsgründe 108 bis 113 des Einleitungsbeschlusses.
(51) Vgl. Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses.
(52) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(53) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66.
(54) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(55) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
(56) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 87.
(57) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 86.
(58) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 95.
(59) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 92 und 89.
(60) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, Van Gend en Loos/Administratie der Belastingen, C-26/62, ECLI:EU:C:1963:1, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., C-6/64, ECLI:EU:C:1964:51, Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1978, Amministrazione delle finanze dello Stato/Simmenthal, C-106/77, ECLI:EU:C:1978:49.
(61) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar AS, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 90 und 91, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, ECLI:EU:C:2017:687, Rn. 54.
(62) Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, ECLI:EU:C:2013:755, Rn. 38.
(63) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 93.
(64) § 15 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung.
(65) Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich („Scott“), C-232/05, ECLI:EU:C:2006:651, Rn. 50 bis 53.
(66) Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, ECLI:EU:C:1990:320, Rn. 13 und 14.
(67) Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Italienische Republik/Europäische Kommission, T-53/08, ECLI:EU:T:2010:267, Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, P Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, ECLI:EU:C:2004:701, Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Europäische Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386.
(68) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 101.
(69) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 103).
(70) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 106.
(71) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148.
(72) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 98.
(73) In den Rückforderungsbeschlüssen haben die tschechischen Behörden die nachstehend aufgeführten zurückzufordernden Beihilfebeträge angegeben. Die Kommission macht erneut darauf aufmerksam, dass diese Beihilfebeträge im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 neu berechnet werden müssen, um die Zinsen zu berücksichtigen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer Rückzahlung anfallen.
Pomona Tesenice: 1 400 000 CZK (60 000 EUR)
Úsovsko EKO: 1 000 000 CZK (43 000 EUR)
Úsovsko AGRO: 4 700 000 CZK (200 400 EUR)
SADY CZ: 2 100 000 CZK (80 200 EUR)
RBQ SADY: 11 331 000 CZK (483 000 EUR)
M+A+J: 260 000 CZK (11 000 EUR)
Luzanska Zemedelska: 2 830 000 CZK (120 600 EUR).
(74) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(75) Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Anmeldeformulare und Anmeldebögen ABl. L 325 vom 10.12.2015, S. 1).
(76) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).
(77) Siehe Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2474/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)