85/565/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/27.593 - London Rubber Terminal Market Association Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1985 S. 0034 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/27.593 London Rubber Terminal Market Association Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/566/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2,im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests der London Rubber Terminal Market Association Limited vom 29. Juni 1973 und vom 20. Mai 1985 betreffend deren Satzung,im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung (2),nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALTDie London Rubber Terminal Market Association (LRTMA) ist eine der vielen Londoner Warenbörsen. Die Warenbörsen verwalten sich selbst und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern gewählt werden. Die Ausschüsse verfügen über von ihren Mitgliedern in den einzelnen Satzungen niedergelegte Befugnisse. Obwohl sich die Börsen selbst verwalten, übt die Bank von England eine gewisse Aufsicht aus.Zweck des LRTMA ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Kautschuk in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte sind zunächst dadurch entstanden, daß sich die am Warenhandel beteiligten Personen gegen Verluste durch Preisschwankungen absichern wollten.Die LRTMA stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen, wie die zulässigen Liefermonate und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.Der in der Kautschukbörse gegenwärtig ausgehandelte Vertrag lautet auf jeweils 5 Tonnen (Lieferung innerhalb eines Monats) bzw. 15 Tonnen (Lieferung innerhalb eines Quartals) (und das Vielfache dieser Menge) von "Hevea Braziliensis Plantation Rubber Rubbed Smoked Sheet". Der vertraglich lieferbare Kautschuk muß einer bestimmten Qualität entsprechen und auf Wunsch des Käufers in ein von der Rubber Trade Association of London im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden oder in Deutschland zugelassenes Lagerhaus geliefert werden.Alle auf dem London Rubber Terminal Market zustande gekommenen Vertragsabschlüsse müssen beim "International Commodities Clearing House Limited" (ICCH) eingetragen werden. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Dienstleistungsgesellschaft, die die Abrechnungen und den Zahlungsverkehr der LRTMA besorgt. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptaufgabe ist die "tägliche Abrechnung" sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimmung mit der Satzung der LRTMA allen Mitgliedern, auf deren Namen die Verträge eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Verträge.Es gibt vier Formen der Mitgliedschaft: Bei den ersten beiden handelt es sich um die stimmberechtigten Mitglieder, die "Broker Member" oder "Dealer Member" sind. Ihre Anzahl wird vom Verwaltungsausschuß im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Geschäftsführung begrenzt. Zur Zeit sind 10 "Broker Member" und 23 "Dealer Member" Vollmitglieder. Die anderen beiden Formen umfassen nicht stimmberechtigte Mitglieder, nämlich assoziierte Handelsmitglieder und verschiedene Arten von assoziierten Mitgliedern. Ihre Zahl ist unbegrenzt.Um die Mitgliedschaft können sich Personen jeder Staatsangehörigkeit bewerben, doch müssen die Bewerber bestimmte vom Verwaltungsausschuß von Zeit zu Zeit neu festzulegende Mindestkapitalanforderungen erfuellen. Ausserdem müssen die Bewerber das Kautschukgeschäft betreiben und dieses für einen bestimmten, ebenso vom Ausschuß von Zeit zu Zeit festgelegten Zeitraum vor Erlangung der Mitgliedschaft bereits betrieben haben. Bewerber um die stimmberechtigte Mitgliedschaft müssen zu diesem Zweck über eine Geschäftsstelle in London verfügen. Ein genaues Verzeichnis der geltenden Mitgliedschaftskriterien ist jederzeit auf Anfrage bei der LRTMA erhältlich. Die Mitgliedschaft ist auf ein anderes Unternehmen übertragbar, sofern auch dieses die Mitgliedschaftskriterien erfuellt.Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Mitglieder des ICCH sein und ihre Verträge beim ICCH eintragen lassen, das eine Gebühr erhebt und die Erfuellung der Verträge garantiert.Lehnt der Verwaltungsausschuß einen Antrag auf Mitgliedschaft, die Übertragung einer Mitgliedschaft oder einen Wechsel der Besitzverhältnisse oder Geschäftsinteressen eines Mitgliedsunternehmens ab, kann Beschwerde erhoben werden. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, wo ein Mitglied ausgeschlossen oder suspendiert wird und mit der diesbezueglichen Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist. Der Bewerber bzw. das Mitglied können den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken, und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen vorlegen.Für den Abschluß von Börsengeschäften zwischen Vollmitgliedern braucht keine Gebühr gezahlt zu werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen, deren Höhe aber frei ausgehandelt werden kann. Die Be- freiung von der Verpflichtung, eine Gebühr zu verlangen, ist für Vollmitglieder dadurch begründet, daß sie Eigentum an der LRTMA haben. Dies bedingt eine Reihe von Sonderkosten, die die anderen Mitglieder nicht haben, da sie kein Eigentum an der LRTMA haben. Wird Kautschuk im Rahmen eines Vertrages von einem Lieferanten angeboten, der kein Mitglied des ICCH ist, in dessen Namen der Vertrag eingetragen wird, ist eine zusätzliche Gebühr zu zahlen (die der ursprünglichen Gebühr für den Verkauf entspricht). Diese Sondergebühr wird an das Mitglied des ICCH gezahlt, in dessen Namen der Vertrag eingetragen ist.Das ICCH kann für Verwaltungszwecke im Namen seiner Mitglieder eine Anzahlung für die Gebühren, die für jeden bei ihm einzutragenden Vertrag zu zahlen sind, einziehen. Das ICCH teilt seinen Mitgliedern von Zeit zu Zeit die Gebührensätze mit, die es auf bei ihm einzutragende Verträge erhebt.Die internationalen Terminmärkte Londons sind die wichtigsten Märkte für den internationalen Warenhandel und tragen zur Stabilität und zur reibungslosen Abwicklung des Welthandels bei; gleichzeitig unterstützen sie den internationalen Preismechanismus. Es handelt sich somit um sehr grosse Märkte. Der Kautschukhandel ist allerdings stark zurückgegangen. Die nachstehenden Zahlen deuten die relative Bedeutung der LRTMA im Vergleich zum Terminmarkt in Kuala Lumpur, der 1983 eröffnet wurde, an. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. RECHTLICHE BEURTEILUNG(1)Die angemeldete Satzung der LRTMA ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.(2)Die ursprünglich angemeldete Satzung enthielt die Mindestnettogebührensätze, die von den Mitgliedern erhoben werden konnten. Der Verwaltungsausschuß war befugt, zuwiderhandelnde Mitglieder zu suspendieren oder auszuschließen. Die Mindestgebühren- sätze richteten sich danach, wer die Gebühr zu zahlen hatte und wer sie erhielt. Für Kunden, deren Verträge auf ihren Namen beim ICCH eingetragen wurden, waren die Sätze niedriger als für Kunden, die nicht Mitglied waren. Die "Broker Member" zahlten die niedrigsten Sätze. Sie können ohne Gebühr Geschäfte abschließen, wenn sie aber im Namen eines anderen "Broker Member", "Dealer Member" oder assoziierten Mitglieds Geschäftsabschlüsse tätigen, mussten sie früher wenigstens die entsprechende Mindestgebühr verlangen. "Broker Member" konnten nicht für eigene Rechnung tätig werden. "Dealer Member" brauchen bei Börsengeschäften keine Gebühren zu zahlen, dürfen aber kein Geschäft für ein anderes Börsenmitglied abschließen. Beim Geschäftsabschluß im Namen eines assoziierten oder eines Nichtmitglieds, mussten "Dealer Member" früher die entsprechende Mindestgebühr verlangen. Assoziierte Mitglieder können unmittelbar miteinander Geschäfte abschließen, müssen aber alle diesbezueglichen Verträge über ein "Broker Member" bzw. "Dealer Member" schließen und mussten früher dafür die entsprechende Mindestgebühr zahlen. Sie mussten auch Nichtmitgliedern die entsprechende Mindestgebühr abverlangen. Der Mindestgebührensatz für alle Termingeschäfte, die innerhalb desselben Monats des ersten Lieferquartals abgeschlossen wurden, betrug ein Drittel des üblichen Gebührensatzes und galt für jeweils fünf Tonnen. Unter bestimmten Bedingungen konnte ein Börsenmitglied bestimmte Geldbeträge zurückzahlen, wenn ein Vertreter im Namen eines Kunden Aufträge vergab. Die Kommission hielt das oben beschriebene System der festen Mindestgebührensätze für eine Art der Preisfestsetzung, die einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Die LRTMA wurde aufgefordert, das System der festen Mindestgebührensätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgt ist. Die Hinweise auf dieses System in der Satzung wurden gestrichen. Die Satzung sieht nunmehr vor, daß für Börsengeschäfte zwischen Börsenmitgliedern keine Gebühren gezahlt werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung insofern nicht stark wettbewerbsbeschränkend ist, da sie lediglich die Verpflichtung enthält, eine Gebühr ohne Bezug auf einen Maßstab zu verlangen. Daraus folgt, daß beim Aushandeln der Gebührensätze völlige Freiheit besteht.(3)Ausserdem wurden aufgrund der Verhandlungen mit der Kommission die Bestimmungen über die Mitgliedschaft unmißverständlich dahingehend geändert, daß diese nun offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt wurden (siehe unter I siebter Absatz).Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und der Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt. Ein Beschwerdeführer kann jetzt in letzter Instanz die ordentlichen Gerichte Englands anrufen.(4)Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro- päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.(5)Die angemeldete Satzung enthält in ihrer geänderten Fassung keine Klauseln mehr, die erhebliche Wett- bewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die zuletzt am 20. Mai 1985 angemeldete Satzung der London Rubber Terminal Market Association einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die London Rubber Terminal Market Association Limited mit Sitz in Cereal House, 58 Mark Lane, London EC3, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1985Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 204 vom 13. 8. 1985, S. 9.