91/408/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1991 über eine Finanzhilfe für Israel und die palästinensische Bevölkeung der besetzten Gebiete
Amtsblatt Nr. L 227 vom 15/08/1991 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0054
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1991 über eine Finanzhilfe für Israel und die palästinensische Bevölkeung der besetzten Gebiete (91/408/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft beabsichtigt, Israel und der palästinensischen Bevölkerung in den von Israel besetzten Gebieten Westjordanland und Gaza-Streifen, nachstehend "besetzte Gebiete" genannt, eine Finanzhilfe zu gewähren, um zur Verringerung der nachteiligen Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen am Golf beizutragen. Angesichts der Wirtschaftslage und der Finanzsituation Israels bzw. der besetzten Gebiete sollte Israel die Finanzhilfe in Form eines zinsbegünstigten mittelfristigen Darlehens erhalten, während die Hilfe für die palästinensische Bevölkerung der besetzten Gebiete in Form von Zuschüssen geleistet werden sollte. Der Gemeinschaft muß über die Mittel zur Gewährung dieser Finanzhilfe verfügen. Die für die Zinsvergünstigung und die Zuschüsse erforderlichen Gemeinschaftsmittel für die Durchführung dieser Aktion sind zu veranschlagen. Die tatsächlich verfügbaren Mittel werden im Haushaltsverfahren unter Beachtung der finanziellen Vorausschau im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) festgesetzt. Die Aufteilung der Mittel auf Israel und die palästinensische Bevölkerung der besetzten Gebiete beruht auf einer Abschätzung des jeweiligen Bedarfs, die sich auf den Umfang der sozioökonomischen Auswirkungen des Konfliktes, die betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie einen Vergleich des Lebensstandards der beiden Begünstigten stützt. Das Darlehen für Israel ist durch eine Gemeinschaftsanleihe auf den Kapitalmärkten zu finanzieren. Dieses Darlehen sollte von der Kommission verwaltet werden. Die Durchführung dieser Maßnahme wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses nur in Artikel 235 - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt Israel und der palästinensischen Bevölkerung der besetzten Gebiete eine Finanzhilfe, die sich aus folgenden Beträgen zusammensetzt: - 160 Millionen ECU in Form eines Darlehens mit einer Zinsvergünstigung in Höhe von 27,5 Millionen ECU, - 60 Millionen ECU in Form von Zuschüssen. Artikel 2 (1) Die Finanzhilfe für Israel wird diesem Land in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von 160 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren gewährt. (2) Das Darlehen wird mit einer Zinsvergütung zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gewährt. Die für die Finanzierung dieser Zinsvergütung erforderlichen Gemeinschaftsausgaben belaufen sich für 1991 auf 27,5 Millionen ECU. (3) Das Darlehen und die zugehörige Zinsvergütung werden zu den Bedingungen und nach den Bestimmungen des Artikels 3 gewährt. Artikel 3 (1) Zur Durchführung des Darlehensgeschäfts nach Artikel 2 wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Mittel nach Konsultation des Währungsausschusses im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf den Kapitalmärkten aufzunehmen. (2) Die Kommission ist ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses die Einzelheiten der Auszahlung des Darlehens sowie die daran geknüpften Bedingungen mit den israelischen Behörden auszuhandeln, um sicherzustellen, daß die Verwendung des Ertrags dieses Darlehens den Zielsetzungen dieser Aktion entspricht, die darin besteht, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Golfkonflikts in Israel zu mindern. Der Ertrag des Israel zur Verfügung gestellten Darlehens wird ausschließlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken an die Nationalbank von Israel überwiesen. (3) Die Kommission legt im Benehmen mit den israelischen Behörden und nach Anhörung des Währungsausschusses die Modalitäten für die Überweisung der Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 2 fest und trifft geeignete Durchführungsmaßnahmen. (4) Die in Absatz 1 genannten Anleihe- und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. (5) Auf Wunsch Israels sorgt die Kommission dafür, daß eine Bestimmung über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls angewandt wird. (6) Auf Ersuchen Israels kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 4 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (7) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Israels. (8) Der Währungsausschuß wird laufend über die Abwicklung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Geschäfte unterrichtet. Artikel 4 (1) Die Finanzhilfe für die palästinensische Bevölkerung der besetzten Gebiete wird in Form von Zuschüssen gewährt. Die zur Finanzierung dieser Zuschüsse erforderlichen Ausgaben der Gemeinschaft belaufen sich für 1991 auf 60 Millionen ECU. Die Zuschüsse sind zur Deckung der Kosten für die Lösung der sozioökonomischen Probleme (Gesundheits- und Bildungswesen, Wohnraum) bestimmt, denen die Bevölkerung infolge des Golfkonfliktes gegenübersteht; darin inbegriffen ist die zur Durchführung dieser Aktion erforderliche technische Hilfe. Die Hilfe wird in Tranchen aufgrund allgemeiner Leitlinien gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt werden. (2) Die Kommission sorgt dafür, daß die als Zuschüsse gemäß Absatz 1 überwiesenen Mittel von den Begünstigten im Einklang mit den Zielen dieses Beschlusses verwendet werden; die Begünstigten sind verpflichtet, ein Programm für die Verwendung und in der Folge einen Bericht über die effektive Verwendung vorzulegen. Artikel 5 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 6 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 1992 einen ersten Bericht über die Durchführung der Finanzhilfe nach diesem Beschluß vor. Sobald die Hilfsaktion abgeschlossen ist, wird ferner ein Schlußbericht unterbreitet. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. C 111 vom 27. 4. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991. (3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 33.