2004/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/566/EG über die finanzielle Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5221)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 20/01/2004 S. 0034 - 0035
Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/566/EG über die finanzielle Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5221) (Nur der spanische, dänische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische, niederländische, portugiesische, finnische und schwedische Text ist verbindlich) (2004/64/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2003/566/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Ausgaben für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(2) wurde eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten vorgesehen. (2) Es hat sich herausgestellt, dass die für Italien genannten Beträge und die Hoechstbeteiligung der Gemeinschaft für Investitionen zur Einrichtung von Informatikanlagen und -netzen in Anhang I der Entscheidung 2003/566/EG nicht korrekt waren; diese Beträge sind folglich zu berichtigen. (3) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, Anhang I der Entscheidung 2003/566/EG zu ersetzen. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN. Artikel 1 Anhang I der Entscheidung 2003/566/EG wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22. (2) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 44. ANHANG "ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"